Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 4/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4197

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 4/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen. Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 85.069,24 • Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.1998 - 19 O 348/95 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 24 U 6395/98 -

Meta

VII ZR 4/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 4/05 (REWIS RS 2006, 4197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4197

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