Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. II ZB 41/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 837

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[X.]/03
vom 8. November 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517

a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungs-frist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beige-tretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. [X.].[X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865).
b) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch [X.]uß eines [X.] löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten [X.]s gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus.
[X.], [X.]uß vom 8. November 2004 - [X.]/03 - OLG München

LG München I

- 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.]es hat am 8. November 2004 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. h.c. Röhricht und die [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 7. Zivilsenats des [X.] München vom 11. November 2003 wird
auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

[X.]: 1.265.000,00 •

Gründe:

[X.] Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der [X.]. Ihre [X.] und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse der [X.] ist in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil wurde ihnen am 28. März 2003 zugestellt. Nach Einlegung ihrer Berufung ist die Streithelfe-rin, die ebenfalls Aktionärin der [X.] ist, dem Rechtsstreit durch [X.] vom 16. Mai 2003 mit einem eigenen Berufungsantrag beigetreten. Durch einstimmigen [X.]uß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. September 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen unter Hinweis darauf zu-rückgewiesen, daß die Streithelferin erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) dem Rechtsstreit beigetreten und sie deshalb nicht als Rechts-mittelführerin, sondern nur als Streithelferin der Klägerinnen anzusehen sei. - 3 - Zuvor waren mehrere Ablehnungsgesuche der Streithelferin gegen die an die-ser Entscheidung mitwirkenden [X.] durch [X.]uß des [X.] vom 6. August 2003 - unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - zurückge-wiesen worden. Dagegen haben die Klägerinnen am 15. September 2003 gleichwohl Rechtsbeschwerde eingelegt ([X.]). Mit Schriftsatz vom 22. September 2003 legte die Streithelferin erneut Berufung gegen das erstin-stanzliche Urteil ein und beantragte "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch [X.]uß vom 11. November 2003 hat das Berufungsgericht in gleicher [X.]besetzung wie bisher die Berufung unter Zurückweisung des [X.] als verfristet und damit unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Streithelferin.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an sich statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan sind.
1. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. nicht klärungsbedürftig (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 5. November 2002 - [X.], [X.], 437) ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin be-reits in erster Instanz von Amts wegen hätte geladen und das erstinstanzliche Urteil auch ihr hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist des § 517 Halbs. 1 ZPO in Lauf zu setzen. Wie der [X.]at durch [X.]uß vom 21. April 1997 ([X.], NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Ne-benintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gül-tigkeit eines [X.] bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber - 4 - noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen. Das wäre insbesondere im Fall einer Aktiengesellschaft mit einer Vielzahl von Aktionären - wie hier - schon aus Kostengründen unzu-mutbar. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Literaturmeinung, die eine amtswegige Beiladung der potentiellen streitgenössischen Nebeninter-venienten oder jedenfalls eine Urteilszustellung an diese fordert (so [X.], 50 Jahre [X.], Festgabe aus der Wissenschaft, [X.] ff., 144; derselbe in [X.], ZPO 24. Aufl. vor § 64 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5), macht hiervon eine Ausnahme für den Fall einer aktienrechtlichen An-fechtungs- oder Nichtigkeitsklage, weil hier aufgrund der Informationspflicht des Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß § 246 Abs. 4 AktG von einer entspre-chenden Unterrichtung der Aktionäre als potentieller Streithelfer ausgegangen werden kann. Es kann daher hier offenbleiben, ob jener Ansicht zu folgen ist. Unerheblich ist jedenfalls für den Lauf der Rechtsmittelfrist, ob der Vorstand der Aktiengesellschaft seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, kann evtl. Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO gewährt werden, was aber im vorliegenden Fall ausscheidet. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003 Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr [X.] deshalb gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ver-fristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegriffen wie die Feststellung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage aufgrund des [X.]atsurteils vom 21. April 1997 aaO hätte bekannt sein müssen.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine ihre Zu-lassung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietende Verletzung des [X.] aus Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. zu solchem Fall [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 1945) darin, daß die - 5 - abgelehnten [X.] "am 22. September 2003" über die Berufung der [X.] entschieden haben, bevor über die am 15. September 2003 bei dem [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den - die Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückweisenden - [X.]uß des [X.] vom 6. August 2003 entschieden worden ist. Abgesehen davon, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Be-schluß vom 22. September 2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin verwerfende) [X.]uß vom 11. November 2003 ist, wäre auch die hierauf zu beziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO uner-heblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das [X.] im Ergebnis erfolglos bleibt ([X.] ZIP 1988, 174; [X.], 1948; [X.] NJW 1982, 1746; [X.]/[X.]. § 47 Rdn. 5; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 47 Rdn. 5; a.A. [X.]/[X.] aaO § 47 Rdn. 5). In diesem Fall steht fest, daß der verfassungsrechtlich garan-tierte [X.] die Entscheidung getroffen hat. Das ist hier der Fall: Wie der [X.]at durch [X.]uß vom heutigen Tage in der Sache [X.] entschieden - 6 - hat, war und ist die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den [X.]uß des [X.] vom 6. August 2003, durch welchen die [X.] der Streithelferin zurückgewiesen worden sind, gemäß § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft, wovon auch die bisher erfolglos abgelehnten [X.] bei ihrer Entscheidung vom 11. November 2003 ausgehen konnten.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZB 41/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. II ZB 41/03 (REWIS RS 2004, 837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 837

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