Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 194/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3874

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 194/99vom17. Januar 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 69Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im [X.] zwischen Vermieter und Hauptmieter.[X.], Beschluß vom 17. Januar 2001 - [X.] 194/99 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats des [X.] vom30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der [X.] zurückgewiesen.[X.]: 15.000 [X.]:[X.] verurteilte die [X.] antragsgemäß, [X.] in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der [X.] weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurdeder [X.]n am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 [X.]. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tagnach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 [X.].Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässigverworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da [X.] einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht- 3 -gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin [X.] und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unter-stützte [X.] laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit [X.] diese einlegen können.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Streithelferin der [X.]n zu Recht als unzulässig verworfen, weildie am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrthat.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der- unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb [X.] die unterstützte [X.] laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mitZustellung des Urteils an die [X.] am 26. März 1999 zu laufen begann.Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der[X.] gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung [X.] an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1997 - [X.] - [X.], 919 m.N.).- 4 -Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischenNebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO [X.], daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeß-rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung aufdas Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksam-keit ist (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwi-schen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen [X.]ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidungauswirkt (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht,daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechteoder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbarvon der Entscheidung des [X.] abhängig sind (vgl. MK-ZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 [X.]. 4 m.N.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Ne-benintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetretenist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.1. Durch die von der [X.]n vorgenommene Unterverpachtung [X.] sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptver-pächterin und der Streithelferin der [X.]n als [X.]in nicht begrün-det worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der [X.] aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556Abs. 3 BGB auch gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden kann(vgl. [X.]Z 79, 232, 235; [X.]/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 [X.]. 27; [X.]/Sonnenschein BGB [1995] § 556 [X.]. 51 m.w.N.). Nach§ 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene [X.] -teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusam-men, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur [X.] [1986] S. 168).Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung [X.], 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom [X.] gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf denUntermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängig-keit des [X.] des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmie-ters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 [X.] ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrageswegen der [X.] des Urteils nicht mehr bestreiten kann, [X.] nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht(zum [X.] vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 [X.]. 38). Aufdiese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räu-mungstitel gegen die [X.] erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zurWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten verän-derten Mietobjekts verpflichtet.Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus§ 556 Abs. 1 BGB (vgl. [X.] aaO § 556 [X.]. 31) und schließt daher re-gelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen,mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfer-nen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1966 - [X.] - NJW 1966, 1409;Wolf/[X.]/ [X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts8. Aufl. [X.]. 1357).- 6 -Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des [X.] Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach been-detem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden [X.] unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzeswegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). DieRechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen denHauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter,weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehun-gen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen denUntermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare [X.], die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einenSchadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur [X.] könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl.[X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.[X.]. [X.] 1030).Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den[X.]en ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen [X.] auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der [X.] kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmie-ters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu [X.], NJW 1953,30; ebenso schon [X.], [X.]. 3 d zu § 556).2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf,daß das zwischen den [X.]en ergangene Urteil sich im Hinblick auf [X.] auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat- 7 -das [X.] die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe [X.] verneint.Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die [X.] vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - [X.]/98 -NZM 1998, 665; OLG Celle [X.] 1988, 171, 172; [X.]/[X.] § 556a [X.]. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in§§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die [X.] aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die [X.] kannauch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der [X.] ohne deren Einverständnis mit der von der [X.]n [X.] oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigtwerden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen [X.] erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; [X.] 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a,541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch [X.]/Futterer, Mietrecht 7. Aufl.§ 541 b BGB [X.]. 198; Wolf/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1346). Der Ansicht der [X.] Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldungsei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidun-gen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.[X.] Hahne [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 194/99

17.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 194/99 (REWIS RS 2001, 3874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 178/03 (Bundesgerichtshof)


V ZR 26/20 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Wohnräume nicht herausgebenden Untermieter bei Gewährung …


23 S 528/96 (Landgericht Duisburg)


XII ZR 308/00 (Bundesgerichtshof)


I ZB 39/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.