Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZR 289/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2702

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[X.] vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede [X.] selbst trägt.

Streitwert bis zur Erledigung:
52.770 •.

Gründe:

Da die [X.]en nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs ü-bereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenent-scheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vor-liegenden Fall dem Willen der [X.]en entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.1996 - [X.], NJW-RR 1997, 510).

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 289/02

07.07.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZR 289/02 (REWIS RS 2005, 2702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2702

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