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PDF anzeigen [X.] vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede [X.] selbst trägt.
Streitwert bis zur Erledigung:
52.770 •.
Gründe:
Da die [X.]en nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs ü-bereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenent-scheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vor-liegenden Fall dem Willen der [X.]en entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.1996 - [X.], NJW-RR 1997, 510).
[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.]
Meta
07.07.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZR 289/02 (REWIS RS 2005, 2702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2702
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