Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen die [X.]üsse des [X.] vom 7. Juni 2005 und vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
[X.]: 10.000 •.
Gründe:
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], 1902 ff.) kann der Bundesge-richtshof gegen [X.]üsse der Oberlandesgerichte ausschließlich im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO angerufen werden. Die [X.] ist in den angefochtenen [X.]üssen nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der [X.] nicht statthaft ([X.], [X.]. v. 7.3.2002 - [X.], NJW 2002, 1577; [X.]. v. 10.10.2002 - [X.]). - 3 - Der [X.] richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 52) und beträgt 10.000 • (vgl. [X.]. v. 15.7.2004 in dem Verfahren [X.] 15 U 600/04, [X.]. 237).
Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.]
Büscher
Bergmann
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. I ZB 87/05 (REWIS RS 2005, 1844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1844
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.