Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZA 29/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 764

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZA 29/09 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saar-ländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne [X.]. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung und [X.] einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für einen [X.] und die entsprechende Kenntnis des Anfech-tungsgegners dar ([X.], 320, 326; zuletzt [X.], Urt. v. 5. März 2009 - [X.] ZR 85/07, [X.], 922, 924 Rn. 17, z.[X.]. in [X.]Z 180, 98, mit weiteren 2 - 3 - Nachweisen). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das [X.], so müssen dafür im Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen. Das weiß auch der Leistungsempfänger; eine entsprechende Bevorzugung weckt in ihm den entsprechenden Verdacht. Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Un-terrichtung erhalten hat ([X.]Z 170, 67, 75 Rn. 19; [X.], [X.]. v. 20. [X.] 2007 - [X.] ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Der Kläger hat seine Klage auch mit der Vorschrift des § 133 [X.] begründet. Der [X.] vom 17. März 2009 kann die Beklagte nicht davon abgehalten haben, rechtzeitig und vollständig zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vorzutra-gen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Beklagte ist erstinstanz- 3 - 4 - lich zur Zahlung von 30.000 • verurteilt worden; sie hätte allen Anlass gehabt, schon vor dem 17. März 2009 dazu vorzutragen, was gegen einen Schaden in dieser Höhe spricht. [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -

Meta

IX ZA 29/09

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZA 29/09 (REWIS RS 2009, 764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 764

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