Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZA 29/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZA 29/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 5. November 2009 werden zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beklagte hat Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2009 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 5. No-vember 2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen die-sen ihr am 23. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2009, eingegangen am selben Tage, "[X.] gemäß § 321a ZPO und Gegenvorstellung" erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie weiterer Verfahrens-grundrechte und meint insbesondere, vor einer ablehnenden Entscheidung [X.] der [X.] für Zivilsachen angerufen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2009, eingegangen am selben Tage, rügt sie zusätzlich, dass nicht der Einzelrichter des Berufungsgerichts entschieden habe, obwohl sich 1 - 3 - keine Entscheidung in der Akte über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Senat finde. I[X.] Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht der Beklagten auf [X.] entschieden. Gemäß § 526 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht durch Beschluss unter bestimmten Vorausset-zungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im vorliegenden Fall ist kein entsprechender Beschluss ergangen. Auf eine er-folgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (§ 526 Abs. 3 ZPO). 3 2. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139 Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhal-ten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrages erforderlich sein kann. Sonst gebotene Hinweise können jedoch je nach Lage des Falles entfallen, wenn die betroffene Partei von der [X.] die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. etwa das Urteil des VII[X.] Zivilsenats vom 22. November 2006 - [X.] ZR 72/06, [X.], 67, 75 Rn. 19). So lag der Fall hier. Der Kläger hatte seine Klage von Anfang an - erstmals auf Seite drei der Klageschrift - auch auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 133 4 - 4 - [X.]) gestützt. Die dagegen jetzt vertieft vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Die Schadenshöhe war ebenfalls bereits in erster Instanz im Streit. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -

Meta

IX ZA 29/09

24.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZA 29/09 (REWIS RS 2010, 5512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.