Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2018, Az. 30 W (pat) 527/17

30. Senat | REWIS RS 2018, 14608

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PATENTMANUFAKTUR" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 104 333.1

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 1. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des [X.] vom 19. Januar 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.][X.]

3

ist am 14. Juli 2015 für die Dienstleistungen der

4

„Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere rechtliche Bearbeitung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; Vertretung der Inhaber von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, [X.] und Designanmeldungen und -eintragungen gegenüber den zuständigen Ämtern und Gerichten sowie gegenüber Dritten; Dienstleistungen eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Dienstleistungen eines European Patent, Trademark und/oder Design Attorney; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; Verwaltung von Schutzrechten; Überwachung von Schutzrechten; Betreuung von Schutzrechten; Durchführung von Vorträgen und Fortbildungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; alle vorgenannten Dienstleistungen auch online“

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zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für Klasse 45 des [X.]es hat die Anmeldung durch Beschluss vom 19. Januar 2017 wegen des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den Begriffen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. „[X.]“ bezeichne ein „[X.] Schutzrecht“ bzw. auch eine „technische Neuentwicklung“. Das weitere Wortelement „[X.]“ sei nach der Rechtsprechung des [X.]es ebenso wenig schutzfähig, da es sich zu einem in der Werbesprache gebräuchlichen Schlagwort entwickelt habe, mit dem die Abgrenzung zu einer für den Verkehr unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch vermittelt werden solle. Entgegen dem Vorbringen des Anmelders seien auch Wortverbindungen mit dem Bestandteil „[X.]“ durchaus werbeüblich, und zwar auch dann, wenn ausschließlich Dienstleistungen (also keine Waren) beworben würden. Dies werde auch durch die Ergebnisse einer Recherche der Markenstelle (mit den [X.]n „[X.] - Dienstleistung rund um Geschichte“ sowie „Manufaktur der Träume, Erlebnismuseum in [X.]“) belegt. Im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang beinhalte das Anmeldezeichen daher lediglich einen Sachhinweis auf „individuelle kundenbezogene Leistungen“, verbunden mit dem Hinweis auf eine Erbringungsstätte von Dienstleistungen im Zusammenhang mit gewerblich-technischen Schutzrechten. Daher sei ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen, und zugleich fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

9

[X.][X.] handele es sich um eine Begriffsneuschöpfung mit ungewöhnlichem Charakter, der die Eintragungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s vom 19. Januar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auch in der Sache Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] bestehen. Insbesondere kann der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung [X.][X.] über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke aus den Elementen „[X.]“ (als Bezeichnung für ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine technische Erfindung) und „[X.]“ zusammengesetzt ist.

Die Markenstelle hat ferner auch die Bedeutung des zweiten Wortelements „[X.]“ im Ausgangspunkt zutreffend bestimmt. Das Nomen steht nicht mehr nur für einen [vorindustriellen] gewerblichen Großbetrieb, in dem Waren serienweise mit starker Spezialisierung und Arbeitsteilung, aber doch im Wesentlichen in Handarbeit hergestellt werden, sondern hat mittlerweile die lexikalisch nachweisbare Bedeutung „gewerblicher Kleinbetrieb, in dem [stark spezialisierte] Produkte [im Wesentlichen oder teilweise] in Handarbeit hergestellt werden, was zu einer hohen Qualität führt“ (www.duden.de). Durch die Verwendung dieses Begriffs soll, wie das [X.] bereits mehrfach festgestellt hat, in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Der moderne Begriff „Manufaktur“ im Sinne von „Handfertigung“ wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren eingesetzt; gerade in den letzten Jahren hat er eine Renaissance erlebt, so dass sich eine Vielzahl von Betrieben den Titel Manufaktur angeeignet hat (vgl. [X.] PROMA 26 W (pat) 519/16 - GUSS[X.]; 29 W (pat) 22/13 - [X.]; 25 W (pat) 06/10 - Bioteemanufaktur; 28 W (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 28 W (pat) 282/96 - [X.]).

Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile verstehen und insoweit auch - jedenfalls hinsichtlich des Bestandteils „[X.]“ - einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten ([X.] auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herstellen. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 (Nr. 99) - Postkantoor; [X.] 2004, 680 (Nr. 40) - [X.]; [X.] 2010, 534 (Nr. 42) - [X.]; [X.] [X.] 2012, 270 (Nr. 16) - Link economy; [X.] 2014, 1204 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2017, 186 (Nr. 30) - [X.]; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 201, 217-218).

Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] [X.] 1995, 408, 409 - [X.]; BPatG [X.] 1997, 639, 640 - [X.]; [X.] W (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dabei kann eine die bloße Summenwirkung der beschreibenden Einzelbestandteile übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung insbesondere auch durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden, so etwa bei Verbindungen von [X.], deren beschreibender Charakter in so unterschiedlichen und miteinander nicht in Verbindung zu bringenden Bereichen liegt, dass eine (einheitliche) sachbezogene Aussage der gesamten Kombination nicht mehr erkennbar ist (vgl. [X.] [X.] 2011, 65 (Nr. 12 ff.) - Buchstabe T mit Strich; [X.] 2012, 270 (Nr. 16) - Link economy; [X.] 2017, 520 (Nr. 49) - [X.] [X.]; vgl. auch m. w. N. Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 219). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Durch die ungewöhnliche Verbindung des Wortes „[X.]“ mit dem Wort „[X.]“ entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne weiteres individualisierend wirkt.

[X.][X.] im Sinne eines Sachhinweises auf die „Handfertigung von Patenten“ fern, und der Aussagegehalt des [X.] bleibt für den angesprochenen Verkehr interpretationsbedürftig.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen auf Anhieb - und ohne mehrere Gedankenschritte im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise - einen beschreibenden Sachhinweis auf „individuell zugeschnittene, kundenbezogene (Dienst-)Leistungen“ auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entnehmen könnte. Dass das Wort „[X.]“ werbeüblich in diesem Sinne - und gänzlich losgelöst von in Handarbeit hergestellten Produkten - verwendet würde, wird durch die amtsseitig ermittelten Fundstellen („[X.] - Dienstleistung rund um Geschichte“; „Manufaktur der Träume, Erlebnismuseum in [X.]“) nicht belegt. Zum einen betreffen diese Nachweise nicht den Bereich der Rechtsdienstleistungen, zum anderen kann den Begriffen „[X.]“ oder „Manufaktur der Träume“ nicht ohne weiteres jeder herkunftshinweisende Charakter abgesprochen werden. In der weiterhin von der Markenstelle zitierten Rechtsprechung des [X.]s stand - anders als im vorliegenden Fall - immer ein Sachzusammenhang zu „handgefertigten“ Waren im Vordergrund, während allenfalls ergänzende, auf derartige Produkte eng bezogene Dienstleistungen zur Rede standen (vgl. [X.] PROMA 26 W (pat) 519/16 - GUSS[X.]; 29 W (pat) 22/13 - [X.]; 25 W (pat) 06/10 - Bioteemanufaktur; 28 W (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 28 W (pat) 282/96 - [X.]).

Schließlich hat auch eine ergänzende Recherche des Senats keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Wort „[X.]“ im Inland werbeüblich zur Anpreisung von „kundenbezogenen, individuell angepassten Dienstleistungen“ verwendet würde; vielmehr lässt sich für den reinen Dienstleistungsbereich, losgelöst von „handgefertigten“ Produkten, allenfalls eine vereinzelte und überdies firmenmäßige (markenmäßige) Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ feststellen (so etwa: „Die Juristische Manufaktur“ als Firmenname einer Anwaltskanzlei; „Fima - Die Finanzmanufaktur GmbH & Co. KG“; „FINANZPLAN[X.] MAGDEBURG“). Auch aus einer jüngeren Entscheidung des [X.] der Unionsmarke Nr. 8770042 „Vermögensmanufaktur“ ergeben sich für den vorliegend betroffenen Dienstleistungssektor keine weitergehenden Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht, wobei in den Entscheidungsgründen alleine auf die [X.] „[X.]“ und „Finanzmanufaktur“ abgestellt und für letzteren Begriff der Einwand einer Verwendung als Firmenname für unerheblich erachtet wurde (vgl. EuG, Urteil vom 7. September 2017, [X.]/15 - Vermögensmanufaktur, juris Rn. 43, 45).

Nach alledem lässt sich eine beschreibende Verwendung des [X.] „[X.]“ ausschließlich für Dienstleistungen (ohne Produktbezug) nicht belegen. In Zusammenhang mit reinen Rechtsdienstleistungen der Klasse 45 sowie in der Kombination mit dem vorangestellten Wort „[X.]“ erscheint die Verwendung des Begriffs „[X.]“ ungewöhnlich, zumal der Bedeutungsgehalt der Einzelwörter des [X.] in völlig unterschiedlichen und nicht ohne weiteres in Verbindung zu bringenden Bereichen liegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der ungewöhnliche Gesamteindruck der angemeldeten Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft verleiht.

3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 527/17

01.02.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2018, Az. 30 W (pat) 527/17 (REWIS RS 2018, 14608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14608

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