Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021, Az. 1 StR 144/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5799

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Gegenstand

Untreue: Umfang des Ermessens eines Sparkassenvorstands in Bayern bei Unternehmensspenden und -geschenken


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B.      wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2019 auch zugunsten des Mitangeklagten [X.]     aufgehoben,

a) soweit diese beiden Angeklagten in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; insoweit werden sie freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

2. Auf die gegen den Angeklagten B.     gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte in den Fällen unter [X.] und [X.] 2. b), [X.] 2. c) 1) und 2) sowie [X.] 2. d) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

3. Auf die gegen den Angeklagten [X.]    gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte [X.]    freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte [X.]    in den Fällen unter [X.] 2. a), insofern es die Gegenstände für das Dienstzimmer betrifft, und in den Fällen [X.] 2. c), 2. d) und 2. e) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

4. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten B.      und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den [X.]   wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen Untreue in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verhängt. Die Vollstre[X.]kung der Strafen hat das [X.] jeweils zur Bewährung ausgesetzt. In weiteren Fällen hat es die beiden Angeklagten von den Vorwürfen der Untreue und der Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme aus tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Gründen freigespro[X.]hen.

2

Die nur gegen den Re[X.]htsfolgenausspru[X.]h geri[X.]htete Revision des [X.]  , mit der er die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts beanstandet, hat - unter Erstre[X.]kung auf den ni[X.]ht revidierenden Mitangeklagten [X.]- den aus der Urteilsformel ersi[X.]htli[X.]hen Erfolg. Die zuungunsten der Angeklagten geführten, vom [X.] vertretenen Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft, die die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügen, greifen die Freisprü[X.]he in jeweils zwei [X.] (B.     : [X.] an den [X.] und [X.]; [X.]: [X.] und [X.]) an und beanstanden bezügli[X.]h des [X.]in zwei [X.] ([X.] und [X.]) die unterbliebene Verurteilung wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) bzw. bezügli[X.]h des Angeklagten [X.] im Tatkomplex [X.] wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB); diese Re[X.]htsmittel sind ebenfalls teilweise begründet. Die gegen den Angeklagten [X.]geführte Revision führt zudem zu dessen Gunsten in einem weiteren Fall zum Freispru[X.]h (§ 301 StPO).

A.

3

Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Folgendes festgestellt und gewertet:

4

Der Angeklagte B.     war von 1997 bis zum 31. März 2012 Vorstandsvorsitzender der [X.], einer re[X.]htsfähigen Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, dessen Träger der [X.]       ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 2 des [X.] über die öffentli[X.]hen Sparkassen [Sparkassengesetz - [X.]] vom 1. Oktober 1956 [[X.]yRS 2025-1-I]); in dieser Funktion gehörte er zuglei[X.]h dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse an. Der Verwaltungsrat hatte insbesondere die Aufgabe, die Ges[X.]häftsführung des Vorstands zu überwa[X.]hen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] BY). Vorsitzender des Verwaltungsrats war - in seiner Stellung als Landrat des [X.]      (Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] BY) - der Mitangeklagte [X.]in den Jahren 2008 bis 2014; [X.]übte damit die Dienstaufsi[X.]ht über [X.]aus (§ 13 Abs. 6 der Verordnung über die Organisation und den Ges[X.]häftsbetrieb der Sparkassen [Sparkassenordnung - [X.]] vom 21. April 2007 [GVBl. S. 332] iVm Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] BY). Bei einer jährli[X.]hen Bilanzsumme von etwa 1,5 Milliarden € und einem jährli[X.]hen Eigenkapital um 120 Millionen € erzielte die Kreissparkasse in den Jahren 2009 bis 2011 einen Bilanzgewinn von jeweils um 1,4 Millionen €, im Jahr 2012 einen Bilanzgewinn von [X.]a. 500.000 €.

[X.] [X.] (überwiegend)

5

Als [X.] einer generellen Großzügigkeitʺ übernahm der Angeklagte [X.] im Namen der Kreissparkasse und zu deren Lasten in insgesamt 20 Fällen sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte und zudem übermäßige Ausgaben in den Jahren 2009 bis 2012 für vier Fahrten, fünf angebli[X.]he Spenden, eine Geburtstagsfeier, zwei Abendessen und vers[X.]hiedene Ges[X.]henke (insoweit a[X.]ht Fälle). So trug die Kreissparkasse etwa die Kosten für mehrtägige luxuriöse Fahrten des Verwaltungsrats na[X.]h [X.]und S.    in Höhe von über 70.000 €, um dort fünfstündige Ratssitzungen abzuhalten, sowie für eine Fahrt der Bürgermeister des [X.] na[X.]h [X.]       in Höhe von rund 85.000 €. Aus den Mitteln der Kreissparkasse bestritt der Angeklagte B.     als [X.] gar Ausgaben für den S[X.]hießstand eines [X.], dem er si[X.]h persönli[X.]h verpfli[X.]htet fühlte, in Höhe von über 13.500 €, und zwar u.a. für einen Fahrzeuganhänger und eine Kaffeemas[X.]hine sowie für die Reparatur eines Lär[X.]henbodens und eines Zauns. Insgesamt fügte na[X.]h den Bere[X.]hnungen des [X.]s der Angeklagte [X.]der Kreissparkasse einen Vermögenss[X.]haden in Höhe von rund 256.000 € zu. Der Angeklagte [X.] beteiligte si[X.]h an allen vier Fahrten.

6

Der genaueren Betra[X.]htung bedürfen folgende vier Fälle:

7

1. Jeweils zu Beginn der Jahre 2011 bis 2013 lud der Angeklagte [X.]als Landrat die Teilnehmer des jährli[X.]hen Landräteseminars, namentli[X.]h Landräte aus [X.]         , dem Sa.     und [X.].     sowie weitere Personen insbesondere aus der Kommunalverwaltung, zum Abs[X.]hluss dieser Veranstaltungen, die von anderen [X.] organisiert wurden, in ein Restaurant zum [X.] ein; diese gemeinsamen Essen dienten zum Ausklang der Seminare sowie zum weiteren Erfahrungsaustaus[X.]h und Kennenlernen. Aus einer seit 1978 bestehenden Tradition übernahm die Kreissparkasse stets die Kosten hierfür. Der Bitte des Angeklagten [X.], weiterhin so zu verfahren, kam der Angeklagte [X.]in den Jahren 2011 und 2012 na[X.]h; daher trug die Kreissparkasse die Restaurantkosten in Höhe von rund 4.600 € im Jahr 2011 und in Höhe von rund 5.000 € im Jahr 2012 (Fälle [X.] 2. und 3. der Urteilsgründe). [X.] erfüllte der ni[X.]htrevidierende, wegen seiner Beteiligung an drei Fahrten verurteilte Mitangeklagte   [X.].     , [X.] Na[X.]hfolger als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse, [X.]s Ansinnen (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe: Kosten rund 4.500 €).

8

2. Der Angeklagte [X.]organisierte im Oktober 2010 eine private Geburtstagsfeier für den stellvertretenden Landrat und stellvertretenden [X.]     mit über 100 Gästen. An die wegen ihrer berufli[X.]hen oder ges[X.]häftli[X.]hen Verbindung zur Kreissparkasse einzuladenden Gäste versandte die Kreissparkasse in ihrem Namen die Einladungskarten, die neben B.     der - insoweit freigespro[X.]hene (Fall D. V[X.] 2. der Urteilsgründe) - Angeklagte [X.]im Glauben unters[X.]hrieb, es handele si[X.]h um eine Kundenveranstaltung. Der Angeklagte B.     ließ die Kreissparkasse die Kosten der Feier in Höhe von über 30.000 € bezahlen (Fall C. VI[X.] der Urteilsgründe).

I[X.] [X.] (überwiegend)

9

1. [X.] wendete der Angeklagte [X.]im Namen und aus den Mitteln der Kreissparkasse - vom [X.] als Spendentätigkeit für gemeinnützige Zwe[X.]ke unter Wahrung des Regionalprinzips gewertet ([X.]; § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 5 [X.] BY) - dem [X.] Gelder in Höhe von fast 3.600 € zum Erwerb neuer [X.] und zur Förderung der Jugendarbeit zu. Damit sollte ein von der Kreissparkasse seit 2001 unterstütztes Naturs[X.]hutzprojekt zur Beoba[X.]htung von [X.] im [X.]      , innerhalb dessen der [X.] beoba[X.]htend tätig war, weiter gefördert werden (zwei Fälle unter D. II[X.] 2. der Urteilsgründe; Tatkomplex [X.] an den [X.]).

2. Im Tatkomplex [X.] geht es um folgende angeklagte Vorwürfe:

a) Der Angeklagte [X.]ließ dem Angeklagten [X.]für dessen Dienstzimmer im Landratsamt in der [X.] von Dezember 2009 bis März 2012 vers[X.]hiedene Gegenstände zukommen, und zwar eine silberne Fotodose (Preis von knapp 1.800 €), einen Bleistifthalter mit Gravur (250 €), einen Füllhalter und einen Kugels[X.]hreiber [X.] mit Lederetui (insgesamt 785 €), einen Koffer ʺSamsoniteʺ (knapp 400 €) sowie wö[X.]hentli[X.]he Blumenstraußlieferungen (Gesamtpreis von gut 1.400 €; Fälle unter [X.] 2. b) der Urteilsgründe). Das [X.] hat diese Zuwendungen ni[X.]ht als Ges[X.]henke, sondern als Leihgaben gewertet, die einer angemessenen Repräsentation des Angeklagten [X.]als Verwaltungsvorsitzenden der Kreissparkasse dienen sollten ([X.], 357, 361). Der Angeklagte [X.]nutzte die ihm leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände (Fälle unter [X.]) der Urteilsgründe).

b) Im [X.]raum von 2009 bis Dezember 2012 vers[X.]henkte der Angeklagte [X.]jeweils auf Kosten der Kreissparkasse anlässli[X.]h von Geburtstagsfeiern und [X.] an seine Verwaltungsrats- bzw. Vorstandskollegen vers[X.]hiedene Gegenstände, und zwar etwa an den Angeklagten [X.]je zwölf Flas[X.]hen Wein zum Preis von 300 € (im Jahr 2010) bzw. knapp 200 € (im Jahr 2011; Fälle [X.] 2. [X.]) 1) der Urteilsgründe) sowie Körbe mit Lebensmitteln (bis zu 225 €; Fall [X.] 2. d) 1) der Urteilsgründe), an   [X.].     Mans[X.]hettenknöpfe (etwa 320 €; Fall [X.] 2. [X.]) 2) der Urteilsgründe) sowie an den gesondert Verfolgten [X.].   einen Blumenstrauß und eine Messings[X.]hließe mit einem si[X.]htbaren Sparkassenzei[X.]hen (Gesamtpreis von etwa 156 €; Fall [X.] 2. [X.]) 3) der Urteilsgründe). Na[X.]h der landgeri[X.]htli[X.]hen Würdigung hielten si[X.]h diese Ges[X.]henke - anders als die Zuwendungen bei den vierteljährli[X.]hen [X.] und dem an [X.]vers[X.]henkten Beste[X.]k- und Löffelset zum Gesamtpreis von über 1.700 € im Dezember 2010, die Gegenstand der Verurteilung des [X.] sind - angesi[X.]hts der Stellung der Beda[X.]hten und der Unternehmensgröße in einem sozialadäquaten ([X.], 140, 358) bzw. repräsentativen Rahmen ([X.]). Demzufolge hat es au[X.]h den Angeklagten [X.]mit Bli[X.]k auf die Annahme der Ges[X.]henke ni[X.]ht als strafbar angesehen (Fall [X.]) und e) der Urteilsgründe).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] den Angeklagten [X.]- anders als, wie vorstehend ausgeführt, den [X.]  - in den Fällen des Ges[X.]henks des Beste[X.]k- und Löffelsets sowie der Ges[X.]henke in den [X.] freigespro[X.]hen. Das zuletzt Genannte betrifft ein Tu[X.]h mit Handdru[X.]k (Preis 30 €), einen [X.] (Preis 145 €), ein Käsebeste[X.]k, einen Korkenzieher, ein Brotzeitbrett und einen Flas[X.]henhalter (Gesamtpreis rund 600 €), ein Käsebrett (Preis knapp 60 €), einen Regens[X.]hirm [X.] und ein Hirs[X.]htu[X.]h (Gesamtpreis knapp 410 €), ein Lederetui für Mans[X.]hettenknöpfe (Preis 62,50 €) sowie ein Ges[X.]henkpaket mit Lebensmitteln zum Preis von fast 43 € (Fälle [X.]) der Urteilsgründe). Den Wert der angenommenen Ges[X.]henke habe der Angeklagte [X.]na[X.]h der Würdigung des [X.]s ni[X.]ht erkennen können; er hielt sie für [X.] ([X.] 360).

B. Revisionen

[X.] Revision des Angeklagten B.

1. Die Verurteilung in den Fällen [X.] 2. und 3. der Urteilsgründe ([X.] in den Jahren 2011 und 2012) hält sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand; vielmehr sind die [X.] und [X.]insoweit aus re[X.]htli[X.]hen Gründen freizuspre[X.]hen (§ 354 Abs. 1 StPO).

a) Die Bes[X.]hränkung der Revision auf den Re[X.]htsfolgenausspru[X.]h ist insoweit unwirksam. Denn die Feststellungen zum ni[X.]ht angefo[X.]htenen S[X.]huldspru[X.]h lassen überhaupt keine Verurteilung zu (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 [X.] Rn. 28; Bes[X.]hluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, [X.]St 62, 13 Rn. 6).

b) Die Feststellungen tragen ni[X.]ht den Vorwurf der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB).

[X.]) Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

(1) Für das Vorstandsmitglied, das die laufenden Ges[X.]häfte der Sparkasse führt (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] BY) sowie für die Unternehmenssteuerung und -kontrolle verantwortli[X.]h ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] BY iVm Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] BY), ʺgelten die Grundsätze guter und verantwortungsvoller [X.] (§ 11 [X.] BY; vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2021 - 3 [X.] Rn. 13). Da der Vorstand ein ʺselbständige[s] Wirts[X.]haftsunternehmen ... mit der Aufgabe ..., auf der Grundlage der Markt- und [X.] die geld- und kreditwirts[X.]haftli[X.]he Versorgung im Landkreis si[X.]herzustellen (§ 1 Satz 1 [X.]), leitet, ist ihm im Ausgangspunkt - insoweit ni[X.]ht anders als der Ges[X.]häftsleitung eines privatwirts[X.]haftli[X.]hen Unternehmens - ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet, ohne den eine unternehmeris[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.]O Rn. 15; zum Vorstand einer Aktiengesells[X.]haft: [X.], Urteile vom 21. April 1997 - [X.], [X.]Z 135, 244, 253 und vom 6. Dezember 2001 - 1 [X.] Rn. 18, [X.]St 47, 187, 192 [hinsi[X.]htli[X.]h eines Verkehrsunternehmens, dessen Alleinaktionär ein Bundesland war]). Eine strafre[X.]htli[X.]h relevante Verletzung der Vermögensbetreuungspfli[X.]ht kommt u.a. erst dann in Betra[X.]ht, wenn der Ges[X.]häftsleiter seine Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr am [X.] ausri[X.]htet (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2021 - 3 [X.] Rn. 15; Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 403/19 Rn. 22 mwN). In der Regel wird erst unvertretbares [X.], bei dem si[X.]h ein Leitungsfehler aufdrängt, einen strafre[X.]htli[X.]h bedeutsamen Pfli[X.]htenverstoß begründen ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 403/19 Rn. 22, 24 mwN; ferner [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, [X.]E 126, 170, 210).

(2) Ein sol[X.]h weiter Handlungsspielraum steht der Ges[X.]häftsleitung grundsätzli[X.]h au[X.]h bei [X.] zur Förderung von Kunst, Wissens[X.]haft, mildtätigen ([X.]) Zwe[X.]ken oder Sport zu, ohne dass der wirts[X.]haftli[X.]he Nutzen (Werbung; Verbesserung der [X.] Akzeptanz [ʺgood [X.]orporate [X.]itizenʺ]) im Einzelnen genau bestimmt werden könnte (ausführli[X.]h [X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 [X.], [X.]St 47, 187, 192 ff.). Indes muss der Vorstand sol[X.]he freiwilligen Vermögensopfer mit der Sorgfalt eines Treuhänders erbringen, der über Geld verfügt, das ihm ni[X.]ht gehört, sondern der juristis[X.]hen Person. Ob die Ges[X.]häftsleitung dur[X.]h eine Spende ihre Vermögensbetreuungspfli[X.]ht gravierend verletzt, ist innerhalb einer Gesamts[X.]hau unter Abwägung folgender Gesi[X.]htspunkte zu bestimmen: fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinbli[X.]k auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebli[X.]he Transparenz sowie sa[X.]hwidrige Motive, namentli[X.]h Verfolgung rein persönli[X.]her Präferenzen ([X.]St, [X.]O S. 197). Vornehmli[X.]h die Zielsetzung des unternehmeris[X.]hen Einsatzes ist ents[X.]heidend.

(3) Au[X.]h Sparkassen, die auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig sind (Art. 2 Abs. 1 [X.] BY, § 1 [X.] BY: Versorgung der örtli[X.]hen Bevölkerung und Unternehmen mit Geld und Krediten; Anbieten si[X.]herer und verzinsli[X.]her Anlagen; Förderung des Sparsinns; vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, [X.]St 31, 264, 271 ff.), dürfen als im Wettbewerb stehende Wirts[X.]haftsunternehmen grundsätzli[X.]h zur Förderung [X.], mildtätiger oder gemeinnütziger Zwe[X.]ke spenden, um für si[X.]h zu werben oder ihr Ansehen zu verbessern (vgl. [X.]St, [X.]O S. 278 f.). Indes haben Sparkassenvorstände als ʺöffentli[X.]he Behördenʺ (Art. 5 Abs. 5 [X.] BY) bei Führung des [X.] neben betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Grundsätzen zusätzli[X.]h zur Treuhand und zu ihrem öffentli[X.]hen Auftrag (§ 1 [X.]) den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirts[X.]haftli[X.]hkeit zu bea[X.]hten (Art. 95 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freist[X.]t [X.]yern vom 22. August 1998), der als allgemeines Prinzip der Haushaltsführung für den gesamten öffentli[X.]hen Berei[X.]h gilt.

Das Sparsamkeitsgebot (ʺwona[X.]h der St[X.]t ‚ni[X.]hts vers[X.]henken‘ darfʺ; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 403/19 Rn. 19) bezwe[X.]kt zur bestmögli[X.]hen Nutzung der öffentli[X.]hen Ressour[X.]en, dass das Ziel mit mögli[X.]hst geringem Mitteleinsatz zu errei[X.]hen ist. Das Gebot verhindert als äußerer Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums nur sol[X.]he Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirts[X.]haftens s[X.]hli[X.]ht unvereinbar sind (ausführli[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, [X.]St 61, 48 Rn. 82 und vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, [X.]St 64, 246 Rn. 16).

bb) An diesen Grundsätzen gemessen hat der Angeklagte B.     die ihm obliegende Vermögensbetreuungspfli[X.]ht dur[X.]h Übernahme der Kosten für das [X.] ni[X.]ht verletzt:

Ein besonderes persönli[X.]hes Interesse an der - gemeinnützigen - Übernahme der Kosten dur[X.]h die Kreissparkasse hatte der Angeklagte [X.]ni[X.]ht; vielmehr bestand diese Übung bereits, bevor der Angeklagte B.     in den Vorstand berufen wurde. Au[X.]h die Abendessen dienten dem Erfahrungsaustaus[X.]h etwa über Fragen der Kommunalfinanzierung und hatten damit insgesamt Bezug zur Aufgabe der Kreissparkasse, den Landkreis im regionalpolitis[X.]hen Berei[X.]h zu unterstützen (vgl. § 1 Satz 2 [X.] BY). Wegen dieser Verbindung von Landkreis und Kreissparkasse ist es ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend, dass der Angeklagte [X.]beim Abendessen ni[X.]ht öffentli[X.]h werben ließ und die Kreissparkasse - verglei[X.]hbar einem Mäzen - im Hintergrund blieb. S[X.]hließli[X.]h stand die [X.] ni[X.]ht im unangemessenen Verhältnis zum Eigenkapital und zu den Jahresübers[X.]hüssen der Kreissparkasse. Der Landkreis, vertreten dur[X.]h den Landrat [X.], stimmte als Träger wirksam der Kostenübernahme zu. Die Bezahlung der Abendessen ist der engen Verfle[X.]htung der Kreissparkasse mit der Gebietskörpers[X.]haft als ihrer Trägerin ges[X.]huldet.

[X.]) Der Senat s[X.]hließt - au[X.]h mit Bli[X.]k auf weitere mögli[X.]he Untreuefälle na[X.]h Aufhebung eines Teils der Freisprü[X.]he (na[X.]hfolgend unter I[X.]) - aufgrund der sorgfältigen und den Sa[X.]hverhalt auss[X.]höpfenden Beweiswürdigung aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des [X.] tragen könnten. Der daher in den Fällen [X.] 2. und 3. der Urteilsgründe gebotene Freispru[X.]h ist auf den Mitangeklagten [X.], der als Verwaltungsratsmitglied die ʺSorgfalt eines ordentli[X.]hen Kaufmannsʺ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] BY) aus den vorstehenden Gründen bea[X.]htet hatte, zu erstre[X.]ken (§ 357 Satz 1 StPO) und zieht jeweils die Aufhebung des [X.] na[X.]h si[X.]h.

2. Im Übrigen ist das Re[X.]htsmittel des [X.] aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragss[X.]hrift des [X.]s unbegründet. Au[X.]h die Verurteilung wegen Bezahlung der Kosten der Geburtstagsfeier aus den Mitteln der Kreissparkasse hält sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Denn au[X.]h damit verfolgte der Angeklagte B.     keinen Unternehmenszwe[X.]k. Darauf, in wel[X.]hem Umfang der Angeklagte [X.]dur[X.]h diese Zuwendung den Zeugen [X.]     für si[X.]h vereinnahmen wollte, kommt es entgegen der Auffassung des [X.]s mithin ni[X.]ht mehr an.

I[X.] Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft

1. Die Revision betreffend den [X.]  ist teilweise begründet.

a) Sowohl der Freispru[X.]h in den Fällen unter D. II[X.] 2. (Spenden an den [X.]), [X.] 2. b) (Zuwendungen für das Büro des Angeklagten [X.]) sowie der [X.] unter [X.] 2. [X.]) - mit Ausnahme der Ges[X.]henke an [X.].   - und [X.] 2. d) (dazu unter [X.])) als au[X.]h die Strafzumessung (dazu unter bb)) weisen den [X.] begünstigende Re[X.]htsfehler auf.

[X.]) Die Beweiswürdigung in den genannten [X.]n hält sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Auf die bezügli[X.]h zweier Tatkomplexe erhobenen Inbegriffsrügen (§ 261 StPO) kommt es mithin ni[X.]ht mehr an.

(1) Insoweit ist vom folgenden revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab auszugehen:

Spri[X.]ht das Geri[X.]ht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täters[X.]haft ni[X.]ht zu überwinden vermag, so ist dies dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sa[X.]he des Tatgeri[X.]hts. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob das Revisionsgeri[X.]ht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die Beweiswürdigung ist erst dann re[X.]htsfehlerhaft, wenn sie von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lü[X.]kenhaft ist, namentli[X.]h wesentli[X.]he Feststellungen ni[X.]ht erörtert, wenn sie widersprü[X.]hli[X.]h oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesi[X.]herte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderli[X.]he Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 27 und vom 30. Januar 2019 - 2 StR 500/18 Rn. 14; je mwN).

Freili[X.]h können und müssen die Gründe au[X.]h eines freispre[X.]henden Urteils ni[X.]ht jeden irgendwie beweiserhebli[X.]hen Umstand ausdrü[X.]kli[X.]h würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so bes[X.]haffen sein, dass si[X.]h die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgeri[X.]ht auf Freispru[X.]h erkennt, obwohl na[X.]h dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erhebli[X.]her Tatverda[X.]ht besteht, muss es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersi[X.]htli[X.]h mögli[X.]herweise wesentli[X.]hen gegen den Angeklagten spre[X.]henden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betra[X.]hten ([X.], Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28; vom 6. September 2006 - 5 [X.] Rn. 16; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 Rn. 39 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 13).

(2) An diesen Maßstäben gemessen erweist si[X.]h die Beweiswürdigung, die dem Freispru[X.]h in den beiden Fällen der Spenden im Januar und Oktober 2011 an den [X.] zugrunde liegt, als lü[X.]kenhaft. Es ist ni[X.]ht erkennbar, wie die Gelder zum Erwerb neuer [X.] und für die Jugendarbeit die Beoba[X.]htung der Steinadler au[X.]h nur mittelbar fördern konnten. Vielmehr bleibt offen, wel[X.]he konkreten Naturs[X.]hutzmaßnahmen der Verein im Jahr 2011 ergriff. Au[X.]h ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, warum das [X.] einen Zusammenhang der Geldspenden mit dem Naturs[X.]hutzprojekt auf die Zeugenaussage des Mitglieds [X.].   zu stützen meinen könnte ([X.] 298), na[X.]hdem dieser gerade keine Einzelheiten zur Beoba[X.]htung von [X.] im Jahr 2011 hatte bekunden können ([X.] 297) und mithin unergiebig gewesen war. S[X.]hließli[X.]h bleibt im Dunkeln, wie ein zeitli[X.]h viel früheres - inhaltli[X.]h ni[X.]ht [X.] - S[X.]hreiben des [X.]  aus dem April 2008 die Förderung des [X.] belegen soll.

(3) In den Fällen der Büro-, Geburtstags- und Weihna[X.]htsges[X.]henke ist das [X.] von einem unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab ausgegangen. Es hat ni[X.]ht beda[X.]ht, dass die - vorstehend aufgezeigten ([X.] 1. b) [X.])) - Grundsätze über die Zulässigkeit von [X.] für das Außenverhältnis entwi[X.]kelt sind. Bei Ges[X.]henken innerhalb des Organs [X.] bzw. gar an Mitglieder des [X.] (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 13 Abs. 6 [X.]) gilt jedo[X.]h ein wesentli[X.]h strengerer Maßstab: Nur in einem bes[X.]heidenen Rahmen sind eher geringwertige Aufmerksamkeiten aus Höfli[X.]hkeit und Anstand anlässli[X.]h gesetzli[X.]her Feiertage wie etwa [X.] oder besonderer Ereignisse wie etwa Jubiläen oder persönli[X.]her Feiertage (ʺrunden Geburtstagsʺ, Ho[X.]hzeit) zulässig. Dies folgt zum einen aus der strikten Zwe[X.]kbindung an den öffentli[X.]hen Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (§ 1 [X.]) und dem Sparsamkeitsgebot. Luxuriöse organisationsinterne Ges[X.]henke sind mit dem Selbstverständnis der [X.] ni[X.]ht vereinbar. Die Sparkassen unterliegen, wie aufgezeigt, bei Erfüllung der Aufgabe der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des [X.] der [X.] st[X.]tli[X.]her Steuerung ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2019 - 5 [X.], [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 20 Rn. 8); insoweit ist ihre Tätigkeit weitgehend dem Berei[X.]h der s[X.]hli[X.]hten Hoheitsverwaltung zuzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1976 - VI R 97/72, [X.]E 118, 339, 345). Die Sparkasse, die na[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Grundsätzen verfasst ist, nimmt zwar privatre[X.]htli[X.]h am [X.] teil; denno[X.]h ist sie dabei an ihren öffentli[X.]hen Auftrag gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1972 - [X.] 19.69 Rn. 13, BVerwGE 41, 195, 197). Zum anderen begründen übermäßige Zuwendungen - wie hier - den Anfangsverda[X.]ht der Vorteilsgewährung und -annahme; die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. des Vorstands sind Amtsträger im Sinne der §§ 331, 333 StGB (vgl. Art. 5 Abs. 5 [X.] BY; für den Landrat vgl. zudem Art. 31 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freist[X.]t [X.]yern [Landkreisordnung - LKrO] vom 22. August 1998 [GVBl. S. 826]).

bb) Die gesamte Strafzumessung begegnet jedenfalls wegen eines Erörterungsmangels dur[X.]hgreifenden Bedenken. Denn das [X.] hat ni[X.]ht beda[X.]ht, ob es den Strafrahmen für besonders s[X.]hwere Fälle mit Bli[X.]k auf eine Amtsträgerstellung des [X.] na[X.]h § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 StGB hätte anwenden müssen. Der Angeklagte [X.]beging seine Verfehlungen in seiner Funktion als bei einer Behörde Bestellter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], Art. 5 Abs. 5 [X.] BY) bei Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeit, insbesondere bei Organisation der [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04; [X.], Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, [X.]St 31, 264, 269 ff.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2009 -5 [X.], [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 20 Rn. 9, 14 f.: keine öffentli[X.]he Aufgabenerfüllung bei Rü[X.]kabwi[X.]klung notleidender Kredite). Ohnehin konnte der Angeklagte [X.]die Bu[X.]hhaltung nur in seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender zu den Zahlungsüberweisungen anweisen.

b) Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

[X.]) Die Würdigung des [X.]s, mit der es hinsi[X.]htli[X.]h der Geburtstagsges[X.]henke an den gesondert Verfolgten [X.].  - eines (sozialadäquaten) Blumenstraußes im Preis von 28 € und einer Messings[X.]hließe zum Preis von 128 € - eine Pfli[X.]htverletzung des [X.]  verneint hat, ist na[X.]h den aufgezeigten Grundsätzen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Zuwendung der Messings[X.]hließe mit dem deutli[X.]h si[X.]htbaren [X.] lag, worauf die [X.] in ihrer Begründung zutreffend abgestellt hat, im Interesse der Kreissparkasse, weil die Erwartung bestand, dass die Kreissparkasse dur[X.]h den Träger der S[X.]hließe beworben und repräsentiert wird.

bb) Dass das [X.] si[X.]h im Tatkomplex [X.], soweit der Angeklagte [X.]verurteilt worden ist, und im Fall [X.] ni[X.]ht von einer Unre[X.]htsvereinbarung, die von der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) vorausgesetzt wird, überzeugt hat (§ 261 StPO), begegnet keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken. Insoweit ist es von einem zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Ansatz ausgegangen (dazu unter [1]). Au[X.]h im Übrigen ist seine Beweiswürdigung ([X.] 362-380) frei von [X.] (dazu unter [2]).

(1) Na[X.]h der Neufassung der Tatbestände der Vorteilsgewährung und -annahme werden bereits die Fälle erfasst, in denen der Zuwendende dur[X.]h einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betreibt; dabei muss allerdings zwis[X.]hen dem Vorteil und der Dienstausübung ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen oder stills[X.]hweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat, also Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. Ob eine sol[X.]he Unre[X.]htsvereinbarung na[X.]hzuweisen ist, ist Tatfrage, die der wertenden Beurteilung des Tatgeri[X.]hts dur[X.]h eine Gesamts[X.]hau aller in Betra[X.]ht kommenden Indizien unterliegt. Als mögli[X.]he Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betra[X.]ht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentli[X.]h ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstli[X.]hen Aufgaben (dienstli[X.]he Berührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre[X.]hen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimli[X.]hkeit) sowie die Art, der Wert und die Zahl sol[X.]her Vorteile ([X.], Urteile vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 6 Rn. 30 ff.; vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16 Rn. 30 und vom 28. Juli 2011 - 4 [X.] Rn. 23).

(2) In der erforderli[X.]hen Gesamts[X.]hau hat das [X.] in tragfähiger Weise darauf abgestellt, dass der Angeklagte [X.]stets als Gönner auftrat, si[X.]h aufgrund seiner Vorstandserfahrung von fast zwei Jahrzehnten gegenüber den anderen Mitgliedern als überlegen fühlte, die Ges[X.]henke ni[X.]ht verde[X.]kt übergab und in der Bu[X.]hhaltung zutreffend erfassen ließ sowie die beda[X.]hten Mitglieder, die ohnehin sehr gut verdienten bzw. ausrei[X.]hend für ihre Verwaltungstätigkeit ents[X.]hädigt wurden, kein sonderli[X.]hes Interesse am Erwerb der vom [X.] ausgesu[X.]hten Gegenstände zeigten. Der Angeklagte [X.]übte seine großzügige Ges[X.]henkpraxis auf Kosten der Kreissparkasse aus, bevor der Angeklagte [X.]2008 als Landrat den Vorsitz im Verwaltungsrat übernahm. Damit hat das [X.] in ni[X.]ht zu beanstandender Weise si[X.]h mit der naheliegenden Mögli[X.]hkeit, der Angeklagte B.     wolle si[X.]h dur[X.]h die Zuwendungen das Wohlwollen der Kollegen und insbesondere der Aufsi[X.]htsperson [X.] si[X.]hern sowie ein Eins[X.]hreiten der Dienstaufsi[X.]ht gegen seine re[X.]htswidrige S[X.]henkungs- und Spendenpraxis mit berufs- und strafre[X.]htli[X.]hen Folgen verhindern, auseinandergesetzt (vgl. insbesondere [X.] 371, 373); au[X.]h hat das [X.] erkennbar beda[X.]ht, dass der Angeklagte [X.]tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gegen diese Übung vorgegangen ist.

(3) Letztli[X.]h ist es au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hgreifend widersprü[X.]hli[X.]h oder lü[X.]kenhaft, dass das [X.] an anderer Stelle ausgeführt hat, na[X.]h Einlassung des vormals Mitangeklagten [X.].  habe der Angeklagte [X.]ʺvolle Rü[X.]kende[X.]kung dur[X.]h den Verwaltungsrat gehabtʺ ([X.] 184) und sei au[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung anderer Vorstandsmitglieder unangreifbar gewesen ([X.] 168 f.). Das [X.] hat si[X.]h re[X.]htsfehlerfrei die Überzeugung aus seiner Gesamts[X.]hau gebildet, dass der Angeklagte [X.]von Anfang an gut mit dem [X.]   zusammenarbeitete und sie si[X.]h gegenseitig unterstützten. Da nur ein Teil des [X.] angefo[X.]hten ist, ist ni[X.]ht zu erwarten, dass gravierend neue Erkenntnisse zu einer Unre[X.]htsvereinbarung ledigli[X.]h aus untergeordneten weiteren mögli[X.]hen untreuerelevanten Ges[X.]henken gewonnen werden. Das Unre[X.]ht wird na[X.]h alledem hier allein dur[X.]h den Straftatbestand der Untreue erfasst.

2. Die den Angeklagten [X.] betreffende Revision ist ebenfalls teilweise begründet.

a) Der Freispru[X.]h im Tatkomplex ʺAnnahme von Ges[X.]henken dur[X.]h den Angeklagten [X.]ʺ unter [X.] - mit Ausnahme der ni[X.]ht mehr angefo[X.]htenen Fälle [X.] zur [X.] und [X.] - unterliegt der Aufhebung.

[X.]) Das [X.] ist wiederum von einem unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen Ansatz ausgegangen. Es hat ni[X.]ht beda[X.]ht, dass bei Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse aufgrund der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bindung an den Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge und Eins[X.]hränkungen dur[X.]h das Sparsamkeitsgebot deutli[X.]h strengere Maßstäbe gelten (vgl. B. I[X.] 1. a) [X.]) [3]).

Bezügli[X.]h der Annahme von Ges[X.]henken in [X.] (Fälle [X.]) der Urteilsgründe) kommt hinzu, dass dem Angeklagten [X.]für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat monatli[X.]he Paus[X.]halen und Sitzungsgelder na[X.]h § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] BY im Verbund mit den vom [X.] angespro[X.]henen Ri[X.]htlinien und Satzungen, etwa den ʺRi[X.]htlinien des Sparkassenverbands [X.]yern für die Ents[X.]hädigung der Mitglieder von Verwaltungsräten der [X.] [X.] vom 29. Dezember 2006, zustanden; diese Regelungen über eine angemessene Ents[X.]hädigung sind abs[X.]hließend. Für das Gewähren von - ins Ermessen des Vorstandsvorsitzenden gestellten - weiteren Vermögensvorteilen in Form von Ges[X.]henken war demna[X.]h kein Raum.

bb) Die Aufhebung des vorgenannten Freispru[X.]hs bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten [X.]. Die verhängten Einzelstrafen sind - anders als beim [X.]- ni[X.]ht angefo[X.]hten und haben mithin Bestand.

b) Der Freispru[X.]h des Angeklagten [X.]im Fall D. V[X.] [X.] an der Geburtstagsfeier [X.]   ʺ begegnet eingedenk des einges[X.]hränkten revisionsgeri[X.]htli[X.]hen [X.] keinen Bedenken: In der erforderli[X.]hen Gesamts[X.]hau hat das [X.] re[X.]htsfehlerfrei dargelegt, warum es si[X.]h ni[X.]ht von einem Untreuevorsatz des Angeklagten [X.]hat überzeugen können. Die hiergegen geri[X.]htete eigene Beweiswürdigung der St[X.]tsanwalts[X.]haft, die eher eine straflose bewusste Fahrlässigkeit nahelegt, ist unbehelfli[X.]h.

[X.]) Letztendli[X.]h unterliegt die Verurteilung wegen der Finanzierung des [X.] (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe) auf die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft zugunsten des Angeklagten [X.]der Aufhebung (§ 301 StPO); der Angeklagte [X.]ist aus den genannten Gründen (B. [X.] 1. b) und [X.])) au[X.]h insoweit freizuspre[X.]hen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Raum     

        

Bellay     

        

Rin[X.] Dr. Perni[X.]e und
Ri[X.] Dr. Bär befinden si[X.]h
im Urlaub und sind deshalb
an der Unters[X.]hriftsleistung
gehindert.

        

Leplow     

                 

Raum   

Meta

1 StR 144/20

18.05.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 8. April 2019, Az: 64 Js 31544/14 W5 KLs

§ 266 StGB, § 1 S 1 SparkO BY, § 11 SparkO BY, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021, Az. 1 StR 144/20 (REWIS RS 2021, 5799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5799

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