Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 1 StR 566/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4011

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 566/01vom19. März 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. März2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2001 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefrlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der [X.] zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist [X.] Der Angeklagte stach am 21. Oktober 2000 um 22:30 Uhr mit be-dingtem Tötungsvorsatz zweimal auf den Oberkörper des [X.] seiner Le-bensgefrtin mit einem Messer ein. Dem [X.] gelang es danach, den Ange-klagten am Boden zu fixieren, ihm das Messer zu entwinden und den Notarztzu rufen. Aus einer zweieinhalb Stunden ster entnommenen Blutprobe hatdas [X.] eine Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von- 4 -3,11 › errechnet. Beraten von zwei [X.], hat das [X.]eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfigkeit angenommen,Schuldunfigkeit aber ausgeschlossen.2. Den bedingten [X.] hat das [X.] tragfig mit [X.], der Beschaffenheit des Messers und der Art des [X.]. Auch der aus der konfliktbeladenen Gesamtsituation und dem demTatgeschehen unmittelbar vorausgehenden aggressiven Verhalten des Ange-klagten gezogene [X.] auf das voluntative Element ist rechtsfehlerfrei. In [X.] und offensichtlichen Lebensgefrlichkeit der Gewalthandlungen durftedas [X.] ein gewichtiges, auf [X.] hinweisendes Beweisan-zeichen sehen (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).3. Das [X.] hat bei der Prfung der Voraussetzungen des § 20StGB die richtigen Maûst(vgl. [X.]R StGB § 20 [X.]; [X.], 96; [X.] Blutalkohol 38, 188; [X.], Urteil vom8. Oktober 1991 Œ 1 StR 482/91) angelegt und danach einen [X.] derSteuerungsfigkeit rechtsfehlerfrei verneint.a) Es ist zur Beurteilung der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei-den [X.] gefolgt, die fr den Fall, [X.] beim Angeklagten [X.] vorhanden waren, von einem Erhalt der Steuerungsfigkeit ausge-gangen sind. Das [X.] hat aber nicht nur solche Erinnerungsreste fest-gestellt, sondern sogar als erwiesen erachtet, [X.] sich der Angeklagte durch-aus an das fiVor- und das Tatgeschehen im wesentlichen erinnernfl konnte. [X.] hat es hierbei die vom Angeklagten geschilderte [X.] das Aufhelfen der gestrzten Lebensgefrtin und an das Holen des Tat-messers aus der Kche erwt. Soweit es das Messer angeht, hat das [X.] 5 -gericht dem Angeklagten lediglich die Notwehrsituation nicht geglaubt, in der erdas Messer zum Einsatz gebracht haben wollte.b) Damit hat das [X.] zum einen das Leistungsverhalten des [X.] bewertet. Die Erinnerung des trinkgewohnten Angeklagten war imwesentlichen intakt und sein Verhalten bei dem Tatgeschehen war durchausdifferenziert (zuerst beschimpfte er das Opfer, dann holte er ein Messer ausder Kche und setzte damit dem Opfer nach, das sich dem Angriff entziehenwollte). Zum andern hat das [X.] auf die zuverlssig ermittelte [X.] von 3,11 › abgestellt und vor diesem Hintergrunddas Leistungsverhalten errtert. Die somit vorgenommene Gesamtschau beiderGesichtspunkte weist aus, [X.] das [X.] von einem zutreffenden Maû-stab ausgegangen ist und eine Schuldunfigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlos-sen hat.4. Zrigen Beanstandungen ist lediglich folgendes zu bemerken:a) [X.] bei der [X.] weist keinenRechtsfehler auf. Das [X.] hat die Voraussetzungen des § 213 StGBauch unter Bercksichtigung beider vertypter [X.] 21 und 23StGB) ausgeschlossen und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zweimalnach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessunghat das [X.] eine [X.] aller [X.] vorgenom-men; der [X.] aus, [X.] dabei das Alter des Angeklagten und [X.] (nur) mit bedingtem [X.] auûer Betracht geblieben [X.]) Bei der Anordnung des teilweisen [X.] der Freiheitsstrafevor der Maûregel hat das [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] -stigen gerade noch hinreichend individualisiert [X.], weshalb [X.] der Maûregel dadurch leichter erreicht wird.[X.]Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 566/01

19.03.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 1 StR 566/01 (REWIS RS 2002, 4011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4011

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