Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 1 StR 535/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3499

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[X.]/01vom24. April 2002in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2002 gemäß § [X.] 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom [X.] 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen [X.] dieses [X.] vom 3. Juli 2001 als unzulässigverworfen worden ist, wird [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichneteUrteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß [X.] des [X.]es eines Teils der Freiheits-strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus entfällt.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin dadurch im [X.] erwach-senen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Überdies hat es bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafevor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat das- 3 -[X.] mit [X.] vom 21. September 2001 als unzulssig verworfen(gemû § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begrtworden sei. Dieser [X.] unterliegt der Aufhebung. Die Revision des Ange-klagten ist mit der Maûgabe [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, [X.]die Anordnung des teilweisen [X.]es von Freiheitsstrafe vor derausgesprochenen Maûregel zu entfallen hat.[X.] Der Verteidiger des Angeklagten hat am Tage der Zustellung des Ver-werfungsbeschlusses des [X.] "Wiedereinsetzung in den vorigenStand" beantragt. Dieser Antrag ist als solcher nach § 346 Abs. 2 StPO aus-zulegen. Er hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] war die [X.] Revision hier nicht verfristet. Die Zustellung des schriftlichenUrteils an Rechtsanwalt [X.]am 10. August 2001 war unwirksam, weil sichdessen Vollmachtsurkunde zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand(§ 145a Abs. 1 StPO). Mithin wurde die Revisionsbegrsfrist erst [X.] stere, erneute Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmchtigtenVerteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], in Lauf gesetzt. [X.] ist nach allem fristgerecht begrt worden (vgl. zu den [X.] die Antragsschrift des [X.] vom 4. Mrz 2002).I[X.] Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] zur Aufhebung der Anord-nung des teilweisen [X.]es von Freiheitsstrafe vor der [X.] Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist im rigen indes-sen [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Voraussetzungen eines [X.]es nach § 67 Abs. 2 StGBliegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vor.- 4 -Der [X.] hat wiederholt hervorgehoben, [X.] nach derGrundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB möglichst umge-hend mit der Behandlung des kranken [X.] begonnen werden soll,da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Richtschnur fr dieFrage des [X.]es der Strafe ist das [X.]. Gerade bei lrer Strafdauer muû es darum gehen, den Ange-klagten frzeitig zu heilen oder jedenfalls zu behandeln, um seiner Erkran-kung entgegenzuwirken. Eine Abweichung von der Regelabfolge des [X.] eingehender Begr. [X.] der Tatrichter sie darauf sttzen, [X.] deran die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den [X.] wieder zu-nichte machen könnte, so mssen dafr rzeugende [X.] (vgl.nur [X.], 428; BG[X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.] 7, [X.], teilweiser 4, 10, 11, 12, [X.] Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte Ausnahmenicht gerecht. Die Strafkammer [X.] aus, der Angeklagte habe sich [X.] einer Therapie ablehnend gezeigt. Durch den [X.] solledie Bereitschaft zu einer Therapie verstrkt werden. Eine sinnvolle Therapiesei, wie auch der Sachverstige ausge[X.] habe, nur am Ende eines [X.] möglich. Ein langjriger Strafvollzug werde die positiven [X.] einer Therapie wieder gefrden, weil ein in der Therapie erarbei-tetes und eites Verhalten wieder "verscttet" werde. Die Therapie [X.] dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg, wenn das in ihr erlernte [X.] in praktische Bewrrgehe.Diese Erwvermögen die Anordnung im vorliegenden Falle nichtzu tragen. Sie erweisen sich angesichts der im rigen zur Erkrankung [X.] getroffenen Feststellungen - worauf auch der [X.] 5 -walt zutreffend hinweist - als nicht hinreichend substantiiert. Auf der [X.] psychiatrischen und eines psychologischen [X.]gutachtensist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, [X.] der Angeklagte [X.] langdauernden chronischen Alkoholmiûbrauchs und einer hirnorgani-schen Wesensrung an einer krankhaften seelischen Strung leide. Esbestin somatischer [X.]insicht Aufflligkeiten (Ekzeme an den [X.],grenzwertige Leberausdehnung). Neurologisch sei die [X.] unsicher,der Blindgang erschwert und das [X.] vermindert. Unter weite-rer Bezugnahme auf die [X.] wird in den Urteilsgrsge-[X.], der Angeklagte habe einen weitschweifigen, umstlichen Gedanken-gang gezeigt, vermehrt miûtrauisch gewirkt und paranoide Ideen anklingenlassen. Deutliche Beeintrchtitten sich auch hinsichtlich der feinmo-torischen Bewegungskontrolle, der kognitiven [X.] und der optischenMerkfigkeit gezeigt.Leidet der Angeklagte aber an einer hirnorganischen Wesensrung,die sich als krankhafte seelische Strung im Sinne des § 20 StGB erweist, sobedarf diese nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers der umgehendenBehandlung. Das gilt hier zumal im Blick darauf, [X.] die Strafkammer Œ wieauch der psychiatrische Sachverstige Œ mit hoher Wahrscheinlichkeit da-von ausgeht, der Angeklagte werde aufgrund der erheblichen chronifiziertenhirnorganischen Scigung in einer vergleichbaren Belastungssituation wie-derum lich aggressiv reagieren wie bei der Tat. Überdies ist nicht nachvoll-ziehbar dargetan, inwiefern durch andauernden Vollzug von Freiheitsstrafe [X.] des Angeklagten noch weiter geweckt und die Einsicht indie Erforderlichkeit seiner Behandlung herbeige[X.] werden kann, nachdem ersich zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits seit mehr als einem Jahr in [X.]aftbefand.- 6 -Der Senat [X.] aus, [X.] ein neuer Tatrichter hierzu weitergehendeFeststellungen zu treffen vermag. Er entscheidet deshalb in der Sache selbstdahin, [X.] die Anordnung des teilweisen [X.]es entfllt (§ [X.]. 1 StPO entsprechend).Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus [X.] von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen,weil er insgesamt keine Verkrzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen erreichthat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).Nack [X.] Schluckebier Kolz [X.]ebenstreit

Meta

1 StR 535/01

24.04.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 1 StR 535/01 (REWIS RS 2002, 3499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3499

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