Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2002, Az. 2 StR 59/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3883

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[X.]/02vom26. März 2002in der Strafsachegegenwegenräuberischen Diebstahls u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen rrischen Diebstahls [X.] mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zuder ([X.] von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. [X.] des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfigkeit frei-gesprochen. Zudem hat das [X.] die Unterbringung des Angeklagten ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einerFahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrügebegründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.Die Beurteilung der Schuldfigkeit des gestigen Angeklagten beiden festgestellten drei rechtswidrigen [X.] der sachlich-rechtlichen Prü-fung nicht stand.- 3 -Das [X.] hat folgende Taten [X.] Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der [X.] und wurde an die Hauptstelle verwiesen. [X.] war der [X.] erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig.In einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er sich, 30 DM aus [X.] eines benachbarten Getrkemarkts zu entnehmen und den [X.] zurckzugeben. Als er das Geld aus der Kasse genommen hatte, er-klrte er der hinzukommenden Verkferin, er wolle die 30 DM leihen. Um ihnam fliehen zu hindern, hielt ihn die Verkferin fest. Der Angeklagte stieß sie inder Absicht, das Geld zu behalten, zurck, so daß sie verletzt wurde. Ein Jahrster gab der Angeklagte das Geld zurck.2. Am 20. September 2000 war der Angeklagte zu einem Arztbesuch impsychiatrischen Fachkrankenhaus. Abschließend fragte er den Arzt, ob [X.] sei, da er Geld fr die Heimfahrt tige. Der Arzt bejahtedies. Die Sparkasse war jedoch geschlossen. Der Angeklagte flte sich [X.] von dem Arzt betrogen und war sehr zornig. Als er einen [X.] ste-hen sah, flte er sich berechtigt, mit diesem wegzufahren. In der [X.] er das Fahrzeug als sein Auto.3. Am 6. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte mit dem entwendetenFahrzeug auf ffentlichen Straßen.Zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten teilt das sachverstigberatene [X.] mit, bei dem Angeklagten bestehe eine organische Per-slichkeitsverrung, die auf Hirnverletzungen zurckgehe, die er 1992 beieinem Verkehrsunfall erlitten habe. Die grsten Aufflligkeiten fsich im- 4 -Bereich der Impulssteuerung und Affektivitt. Der Angeklagte fle sich oft ausnichtigem [X.] provoziert. Zudem hafte er an bestimmten Einstellungen, dievon auûen nicht korrigierbar seien. Er meine, ohne Fahrerlaubnis sei das [X.] nicht lebenswert. Er sei sehr stark auf das Autofahren fixiert. [X.] habe er ûert, wenn er nicht Auto fahrrfe, seider Staat selbst daran schuld, [X.] er sich eines Tages ein Auto nehme [X.] tte. Die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialitt werde durch diehirnorganische Verrung akzentuiert.Im Fall 1 (rrischer Diebstahl) sei die [X.] durch die als krankhafte seelische Strung einzuordnende Perslich-keitsverrung im Zusammenhang mit der (hochgradigen) Erregung des [X.] erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).Im Fall 2 (Diebstahl) sei der Angeklagte [X.] gewesen (§ 20StGB), weil nicht [X.] sei, [X.] er zur Tatzeit nicht in der Lage ge-wesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen. Bedingt durch die Perslichkeits-verrung in Verbindung mit der hochgradigen Erregung wegen der falschenAuskunft des Arztes habe der Angeklagte sich fr berechtigt gehalten, [X.] zu entwenden.Im Fall 3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) habe keine [X.]. Weder die Einsichts-, noch die [X.] sei [X.] gewesen.Zu Recht weist der [X.] darauf hin, [X.] das [X.] schon nicht hinreichend darlegt, welcher Art die Hirnverletzungen sind, dieder Angeklagte 1992 erlitten hat und in welcher Beziehung sie zu der beim [X.] diagnostizierten "organischen Perslichkeitsverrung" [X.] 5 -Dem Urteil ist weder ein hinreichend konkreter Befund, noch eine klare medizi-nische Diagnose zu entnehmen. Dies gilt auch fr die bereits vor dem Unfallbestehende Dissozialitt. Eine Bewertung der organischen Perslichkeitsver-rung als krankhafte seelische Strung im Sinne von § 20 StGB ist dahernicht nachzuvollziehen. Das gilt auch fr die unterschiedliche Beurteilung derSchuldfigkeit bei den drei rechtswidrigen Taten von voller [X.] erheblich verminderte [X.] bis zur fehlenden [X.]. Das Urteil geht davon aus, [X.] die [X.] nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfigkeit oder garderen [X.], sondern nur dann, wenn zur Tatzeit - wie in den [X.] und 2 - eine hochgradige Erregung hinzukommt. Danach bleibt aber offen,warum in den Fllen 1 und 2 jeweils eine hochgradige Erregung angenommen,gleichwohl die Schuldfigkeit aber unterschiedlich beurteilt wird. Dies lûtbesorgen, [X.] sich der in diesen Unklarheiten liegende Rechtsfehler auch aufden Fall 3 ausgewirkt hat, in dem das [X.] den Angeklagten fr vollschuldfig erachtet hat. Da nach den bisherigen unklaren Feststellungen zurpsychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Fall 3 die Voraussetzun-gen des § 20 StGB nicht von vornherein vllig [X.] sind, kann [X.] insgesamt nicht bestehen bleiben.Auch die Maûregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus ist nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Das angefochtene Urteil lût dievon § 63 StGB geforderte Gesamtwrdigung des Tters und seiner Taten ver-missen. Die vom [X.] getroffene Prognoseentscheidung ist lckenhaft.Das [X.] sttzt sie unter anderem auf die Vorstrafen. Aus dem [X.] sich aber nicht, [X.] die den frren Verurteilungen zugrundeliegendenTaten bei erheblich verminderter Schuldfigkeit begangen wurden. [X.] insoweit keinerlei Sachverhalte mitgeteilt, so [X.] nicht nachvollziehbar- 6 -ist, welches Gewicht diesen Taten zukommt und ob sie im Sinne des § 63 StGBerheblich sind. Zu den beiden Taten, derentwegen die [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfigkeit des [X.] hat, lût sich anhand der [X.] nachvollziehen, ob in-soweit die Voraussetzungen des § 20 StGB zu Recht angenommen wurden.[X.] ist bei den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden [X.], [X.] lediglich die Taten 2 und 3 im Zusammenhang mit [X.] am Straûenverkehr stehen und nur die Tat 2 als [X.]tat im Zu-stand der Schuldunfigkeit begangen wurde, wrend der Angeklagte bei [X.] in seiner Schuldfigkeit nicht beeintrchtigt war. [X.] das [X.] daher nicht hinreichend dargelegt, [X.] von dem Ange-klagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwartensind und er deshalb fr die Allgemeinheit gefrlich ist.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 59/02

26.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2002, Az. 2 StR 59/02 (REWIS RS 2002, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3883

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