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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 517/01vom22. März 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom20. März 2002 in der Sitzung am 22. März 2002, an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwältin ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2001 werden verworfen.2. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu [X.] Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird von der Auferle-gung von Kosten abgesehen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Mordes in Tatmehr-heit mit Aussetzung und mit gefrlicher Körperverletzung in zwei Fllen zulebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten [X.]wegen [X.] mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefrlichen Körperver-letzung in zwei Fllen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt undbeide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schwerenRaubs freigesprochen.Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten [X.]auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten [X.] auf [X.] gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.- 4 -1. Nach den Feststellungen des [X.]s nahmen die [X.] mit etwa 30 weiteren jungen [X.]-Deutschen am Tattag am ei-nem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten [X.]aus Anlaß [X.] in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grilltteveranstaltete. Der Angeklagte [X.] sah in dem ihm intellektuell deutlich unterle-genen, aber lteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beideflten sich aufgrund verschiedener Probleme als "Verlierer" der Übersiedlungihrer Familien von [X.] nach [X.]; sie befanden sich in [X.].Das [X.]e Tatopfer, der 30-jrige [X.], der sich bereits am Nachmittagzusammen mit [X.] an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich ge-gen Mitternacht in die [X.], um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkteine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. [X.] von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nder [X.] auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; [X.] M. stellte den [X.] nochmals zur Rede und [X.]e ihm, er habe beider Feier nichts zu suchen. [X.], der sich vor dem Angeklagten [X.], [X.] sich kurze Zeit [X.], um nach Hause zu gehen; der Angeklagte [X.] ihn ein Stck durch den Wald bis zu einer in der [X.]; hierbei bemerkte er, daß [X.] hilflos stlich war. Auf dem Rckwegzur [X.] traf er den Angeklagten [X.]; er forderte diesen auf, mit ihm zu [X.] zu-rckzugehen. Er kigte an, er werde [X.] schlagen, und fragte den [X.], ob die-ser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereiztenGrundstimmung und um [X.] zu imponieren. Der Angeklagte [X.] war sofort ein-verstanden; beide begaben sich wieder zu [X.] Der Angeklagte M. stellte [X.] diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem vllig ahnungslosen [X.] mit [X.] Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß [X.] sofort- 5 -zu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuch-tig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmalsso stark in das Gesicht, [X.] seine Hand anschwoll; [X.] wurde hierdurch be-wuûtlos. Der Angeklagte [X.] stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagtenwuûten, [X.] die Miûhandlungen lebensgefrlich waren.Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewuûtlosen [X.]nun von der [X.] weg zu einem nahegelegenen [X.]; dannschleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des [X.] ab. Sie wuûten hierbei, [X.] aufgrund der vorangegangenen [X.] eine konkrete Gefahr fr [X.] bestand, eine dauerhafte Hirnscigung zuerleiden, und [X.] es ausgeschlossen war, [X.] [X.] zur Nachtzeit in dem dunklenGarten von Dritten gefunden werden wrde; dies bezweckten sie.Die Angeklagten begaben sich daraufhin zu der [X.] undfeierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneutzu [X.] zurck, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklrt werden konnte,ob sie sich dies zueignen oder nur [X.] daran hindern wollten, unter UmstHilfe herbeizurufen. Als sie bei [X.] ankamen, bemerkten sie, [X.] dieser soebenzu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverstisdes [X.] zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so [X.] er erneut [X.].Nun beschlossen die Angeklagten, [X.] zu tten, um die Aufdeckung derfrren Miûhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie [X.]durch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter [X.] trennte, und schleiften ir das Schotterbett bis auf [X.], wobei [X.] massive Scrfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die [X.] legten den bewuûtlosen [X.] sodann so auf die Schienen, [X.] sein- 6 -Hals auf einer Schiene, ein Fuû auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht ab-warten wollte, bis ein Zug kam, fragte er [X.], ob dieser ein Messer habe, da er[X.] in [X.] schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es [X.] bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das chlings auf [X.] liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das [X.] wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein [X.]; [X.] erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. DerAngeklagte [X.], der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit wenigerWucht, auf den Rcken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, [X.] ersich an der Tat beteilige. [X.] er die Taschen des [X.]benden [X.] durch-suchte, [X.] er mehrmals mit dem Fuû gegen das Opfer, um zu prfen, ob [X.]noch lebte.Die Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog [X.] Hemd aus; dann begaben sie sich zur [X.], [X.] weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie vondem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte.Sie [X.]en der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichenStrzen im Wald; anschlieûend aûen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhrversuchte M. telefonisch, das Handy des [X.] zu verkaufen.Das Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten [X.] verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurdeder Angeklagte [X.] von anderen [X.], die Verdacht [X.] hatten,befragt und schlieûlich der [X.].Das [X.] hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeituneingeschrkt schuldfig gewesen. Konkrete Trinkmengen der [X.] das [X.] nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisie-rung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten bercksichtigt.2. Revision des Angeklagten M. :a) Der [X.] stand. Das [X.] hat zutreffend die erste Miûhandlung auf der [X.] sowie die weiterenTritte gegen das Tatopfer nach [X.] in den Garten jeweils als gefrlicheKrperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und [X.] gewertet, das Verbringenin den Garten als Aussetzung gemû § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das [X.] auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als [X.] der vorausgegangenen anderen Straftaten.Die Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des [X.] greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natrli-chen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden [X.] steht die [X.] entgegen, welche dadurch eintrat, [X.] die Angeklag-ten die Miûhandlung des Opfers zchst als beendet betrachteten und sich zuder [X.] zurckbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgteaufgrund eines vllig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers,das die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Ge-frdung auf das [X.] verbracht hatten, war der Tatbestand derAussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei [X.], wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist;dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht.Zu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen - mit der Folge [X.] sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Krperverletzunghinter den Tatbestand des Mords - wurden die Taten entgegen der Ansicht der- 8 -Revision auch nicht dadurch, [X.] die hilflose Lage bis zur [X.] der Ange-klagten und bis zum Beginn der erneuten Miûhandlungen noch andauerte;auch dem steht entgegen, [X.] diese Handlungen auf einem neuen Tatent-schluû beruhten. [X.] sind auch die zweite gefrliche Krperverletzungsowie die nachfolgenden Ttungshandlungen nicht zur natrlichen Handlungs-einheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fllen,in welchen innerhalb eines zusammGeschehens der zchstnur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Tters in einen [X.] "umschlt", war auch hier das ûerliche Geschehen - wenn auch nurkurz - unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurckgekehrt, [X.] sein Mobiltelefon wegzunehmen; die [X.] durch den [X.] erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei [X.],als die Angeklagten bemerkten, [X.] dieser gerade wieder zu sich kam ([X.]. 18). Erst danach gab der Umstand, [X.] [X.] schon so rasch wieder zum Be-wuûtsein gekommen war, "den beiden Angeklagten zu denken und [X.]" ([X.]); erst jetzt entschlossen sie sich, den [X.] zu tten, umeine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tatberuhtrdies auf dem [X.] mittterschaftlicher Tatbegehung, wh-rend zuvor der Angeklagte [X.] nur als Gehilfe an der [X.] war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das [X.] hier- entgegen der Ansicht der Revision und des [X.] - zutref-fend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt.Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des [X.] auchfr das Verltnis der ersten Krperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung;auch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittterschaftlichen Tatent-schluû. [X.] das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfallseine (weitere) Krperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt- 9 -zutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen [X.]) Auch der [X.] rechtlicher Überprfung stand. Die An-nahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschrkter Steuerungsfig-keit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.Genaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das [X.]nicht festzustellen. Dieser hattr dem [X.] [X.], erwisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er- wie bei seiner richterlichen Vernehmung - an, er habe ff bis sechs [X.] und ff bis sechs Becher mit Wodka sowie "etwas Sekt" ab 20.30 Uhrgetrunken. Weder der Mitangeklagte [X.] noch die Zeugen konnten verlûlicheAngaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen so-wie der Mitangeklagte [X.]en, der Angeklagte [X.] sei zwar alkoholisiertgewesen, habe sich jedoch "normal" verhalten. Hiernach war der [X.] voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt,"als ob er fliege".Das [X.] hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als ins-gesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnungdurch den [X.] Prof. Dr. B. gesttzt ([X.]). Diese Berech-nung durch den [X.], der das [X.] sich [X.], war jedoch unvollstig. Das [X.] tte zustzlich zu der Errech-nung einer chstmlichen [X.] die gebotene Kontrollrechnung vornehmenmssen.Die Ausfrungen des Tatrichters schlieûen jedoch aus, [X.] auf diesemFehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutref-- 10 -fender Kontrollrectte sich eine mliche Alkoholisierung des Ange-klagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte [X.] eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun - mit denchstmlichen [X.] - zugunsten des Angeklag-ten zu unterstellen. Vielmehr hat das [X.] zutreffend eine umfassendeWrdigung aller anderen Beweisanzeichen - eigene Einlassung des Ange-klagten beim [X.] sowie des Mitangeklagten, Aussagen der [X.], Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatver-halten - vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt,[X.] die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaftwaren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischenGutachtens des zweiten [X.] hat das [X.] im Ergebnisohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwardeutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zurerheblichen Einschrkung der [X.] frende [X.] jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim [X.] nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das [X.] eingehend sowohlmit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinemVerhalten nach der Tat - sowohl wrend der Feier als auch kurz darauf in [X.] Wohnung - und den vom [X.] Prof. Dr. R. untersuch-ten, [X.] aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinanderge-setzt. Diese tatrichterliche Wrdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so [X.] [X.] der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen.3. Revision des Angeklagten [X.] :a) Die Verfahrensrist unbegrt, soweit sie unter dem Gesichts-punkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das [X.] habe ein - nicht [X.] -tragtes - zweites Spurengutachten einholen mssen, um die Frage zu klren,ob eine auf dem Rcken des [X.] gefundene Trittspur von dem [X.] des Angeklagten [X.] stamme. Die [X.] ist zur ihrer Überzeu-gung, der Angeklagte [X.] habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seinerEinlassr dem [X.] Prof. Dr. R. und der [X.] Mitangeklagten M. gelangt ([X.], 37); dieses Beweisergebnis hat [X.] die Ausfrungen des [X.] F. zur [X.] gesehen. Mit dem Umstand, [X.] dessen in der [X.] Gutachten vom Ergebnis seines - nicht verlesenen - vorbereitendenschriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das [X.] auseinandergesetzt([X.]); dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weite-ren [X.]gutachtens drte sich daher nicht auf. Auch unter [X.] des § 261 StPO zeigt die [X.] nicht auf. [X.] Revision meint, die Äuûerungen des Angeklagtr dem [X.] Prof. Dr. R., er habe "auch ein biûchen getreten" ([X.]),tte im Hinblick auf mliche Sprachschwierigkeiten anders [X.], setzt sie nur eine eigene Beweiswrdigung an die Stelle derjenigendes [X.]s.Im rigen [X.] nicht beruhen. Der Ttungsvorsatz des [X.] [X.] ergab sich ohne weiteres schon daraus, [X.] er im vom gemein-samen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das Ta-topfer aus dem [X.] auf den Bahndamm schleppte und dort soauf die Schienen legte, [X.] es von dem chsten - von beiden Angeklagtenerwarteten - Zug gettet wrde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatznoch durch einen Tritt gegen das bewuûtlose Opfer "dokumentierte" ([X.]. 62), kam es daher nicht an. [X.] der Tod des Opfers nicht durch einen Zug- 12 -verursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehendenschweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung [X.] dar.b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine [X.] [X.] beschwerenden Rechtsfehler auf. Fr die Beurteilung der [X.] gilt das oben zur Revision des Angeklagten [X.].[X.] Rothfuû [X.] Elf
Meta
22.03.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. 2 StR 517/01 (REWIS RS 2002, 3909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3909
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