Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. 2 StR 517/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3909

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 517/01vom22. März 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom20. März 2002 in der Sitzung am 22. März 2002, an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. Jähnke als Vorsitzender,die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Rothfuß,Prof. Dr. Fischer,die Richterin am BundesgerichtshofElf als beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen.2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den Nebenklrn hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.3. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferle-gung von Kosten abgesehen.Von Rechts wegenGründe:Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmehr-heit mit Aussetzung und mit gefrlicher Körperverletzung in zwei Fllen zulebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordesin Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefrlichen Körperver-letzung in zwei Fllen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt undbeide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schwerenRaubs freigesprochen.Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G. auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf dieSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.- 4 -1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagtenzusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am ei-nem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seinesGeburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grilltteveranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterle-genen, aber lteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beideflten sich aufgrund verschiedener Probleme als "Verlierer" der Übersiedlungihrer Familien von Rußland nach Deutschland; sie befanden sich in gereizterStimmung.Das stere Tatopfer, der 30-jrige T., der sich bereits am Nachmittagzusammen mit Freunden an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich ge-gen Mitternacht in die Htte, um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkteine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. Erwurde von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nder Htte auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; derAngeklagte M. stellte den T. nochmals zur Rede und erklrte ihm, er habe beider Feier nichts zu suchen. T., der sich vor dem Angeklagten M. frchtete, er-hob sich kurze Zeit ster, um nach Hause zu gehen; der Angeklagte M. be-gleitete ihn ein Stck durch den Wald bis zu einer in der NvorbeifrendenStraße; hierbei bemerkte er, daß T. hilflos stlich war. Auf dem Rckwegzur Htte traf er den Angeklagten G.; er forderte diesen auf, mit ihm zu T. zu-rckzugehen. Er kigte an, er werde T. schlagen, und fragte den G., ob die-ser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereiztenGrundstimmung und um G. zu imponieren. Der Angeklagte G. war sofort ein-verstanden; beide begaben sich wieder zu T. Der Angeklagte M. stellte sichneben diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem vllig ahnungslosen T. mit ei-ner Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß T. sofort- 5 -zu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuch-tig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmalsso stark in das Gesicht, daû seine Hand anschwoll; T. wurde hierdurch be-wuûtlos. Der Angeklagte G. stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagtenwuûten, daû die Miûhandlungen lebensgefrlich waren.Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewuûtlosen T.nun von der Straûe weg zu einem nahegelegenen Gartengrundstck; dannschleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des Gar-tens ab. Sie wuûten hierbei, daû aufgrund der vorangegangenen Miûhandlun-gen eine konkrete Gefahr fr T. bestand, eine dauerhafte Hirnscigung zuerleiden, und daû es ausgeschlossen war, daû T. zur Nachtzeit in dem dunklenGarten von Dritten gefunden werden wrde; dies bezweckten sie.Die Angeklagten begaben sich daraufhin zu der Grilltte zurck undfeierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneutzu T. zurck, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklrt werden konnte,ob sie sich dies zueignen oder nur T. daran hindern wollten, unter UmstHilfe herbeizurufen. Als sie bei T. ankamen, bemerkten sie, daû dieser soebenzu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverstisdes G. zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so daû er erneut bewuûtlos wur-de.Nun beschlossen die Angeklagten, T. zu tten, um die Aufdeckung derfrren Miûhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie T.durch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter verlaufen-den Bahnkrper trennte, und schleiften ir das Schotterbett bis auf dieSchienen, wobei T. massive Scrfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die An-geklagten legten den bewuûtlosen T. sodann so auf die Schienen, daû sein- 6 -Hals auf einer Schiene, ein Fuû auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht ab-warten wollte, bis ein Zug kam, fragte er G., ob dieser ein Messer habe, da erT. in Stcke schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es kommesowieso bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das chlings auf denSchienen liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das Genick;hierbei wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein Drittelverlrt; T. erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. DerAngeklagte G., der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit wenigerWucht, auf den Rcken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, daû ersich an der Tat beteilige. Wrend er die Taschen des sterbenden T. durch-suchte, stieû er mehrmals mit dem Fuû gegen das Opfer, um zu prfen, ob T.noch lebte.Die Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog seinblutverschmiertes Hemd aus; dann begaben sie sich zur Grilltte zurck, wosie weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie vondem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte.Sie erklrten der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichenStrzen im Wald; anschlieûend aûen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhrversuchte M. telefonisch, das Handy des T. zu verkaufen.Das Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten denTatort verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurdeder Angeklagte G. von anderen Partysten, die Verdacht gescft hatten,befragt und schlieûlich der Polizei rgeben.Das Landgericht hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeituneingeschrkt schuldfig gewesen. Konkrete Trinkmengen der Angeklagten- 7 -konnte das Landgericht nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisie-rung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten bercksichtigt.2. Revision des Angeklagten M. :a) Der Schuldspruclt rechtlicher Überprfung stand. Das Landge-richt hat zutreffend die erste Miûhandlung auf der Straûe sowie die weiterenTritte gegen das Tatopfer nach Rckkehr in den Garten jeweils als gefrlicheKrperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 gewertet, das Verbringenin den Garten als Aussetzung gemû § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das Ver-bringen auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als Mord zurVerdeckung der vorausgegangenen anderen Straftaten.Die Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des Konkur-renzverltnisses greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natrli-chen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden Ge-schehen steht die Zsur entgegen, welche dadurch eintrat, daû die Angeklag-ten die Miûhandlung des Opfers zchst als beendet betrachteten und sich zuder Htte zurckbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgteaufgrund eines vllig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers,das die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Ge-frdung auf das Gartengrundstck verbracht hatten, war der Tatbestand derAussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nichtan, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist;dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.Zu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen - mit der Folge einesZurcktretens sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Krperverletzunghinter den Tatbestand des Mords - wurden die Taten entgegen der Ansicht der- 8 -Revision auch nicht dadurch, daû die hilflose Lage bis zur Rckkehr der Ange-klagten und bis zum Beginn der erneuten Miûhandlungen noch andauerte;auch dem steht entgegen, daû diese Handlungen auf einem neuen Tatent-schluû beruhten. Schlieûlich sind auch die zweite gefrliche Krperverletzungsowie die nachfolgenden Ttungshandlungen nicht zur natrlichen Handlungs-einheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fllen,in welchen innerhalb eines zusammGeschehens der zchstnur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Tters in einen Ttungs-vorsatz "umschlt", war auch hier das ûerliche Geschehen - wenn auch nurkurz - unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurckgekehrt, umdiesem sein Mobiltelefon wegzunehmen; die Fuûtritte durch den AngeklagtenM. erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei T.,als die Angeklagten bemerkten, daû dieser gerade wieder zu sich kam (UAS. 18). Erst danach gab der Umstand, daû T. schon so rasch wieder zum Be-wuûtsein gekommen war, "den beiden Angeklagten zu denken und lieû ihnenkeine Ruhe" (UA S. 18); erst jetzt entschlossen sie sich, den T. zu tten, umeine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tatberuhtrdies auf dem Entschluû mittterschaftlicher Tatbegehung, wh-rend zuvor der Angeklagte G. nur als Gehilfe an der Krperverletzungbeteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht hier- entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - zutref-fend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt.Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auchfr das Verltnis der ersten Krperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung;auch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittterschaftlichen Tatent-schluû. Daû das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfallseine (weitere) Krperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt- 9 -zutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen nichtzur Tateinheit.b) Auch der Strafausspruclt rechtlicher Überprfung stand. Die An-nahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschrkter Steuerungsfig-keit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.Genaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das Landgerichtnicht festzustellen. Dieser hattr dem Sachverstigen erklrt, erwisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er- wie bei seiner richterlichen Vernehmung - an, er habe ff bis sechs FlaschenBier und ff bis sechs Becher mit Wodka sowie "etwas Sekt" ab 20.30 Uhrgetrunken. Weder der Mitangeklagte G. noch die Zeugen konnten verlûlicheAngaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen so-wie der Mitangeklagte erklrten, der Angeklagte M. sei zwar alkoholisiertgewesen, habe sich jedoch "normal" verhalten. Hiernach war der Angeklagtedurchweg voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt,"als ob er fliege".Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als ins-gesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnungdurch den Sachverstigen Prof. Dr. B. gesttzt (UA S. 48). Diese Berech-nung durch den Sachverstigen, der das Landgericht sich angeschlossenhat, war jedoch unvollstig. Das Landgericht tte zustzlich zu der Errech-nung einer chstmlichen BAK die gebotene Kontrollrechnung vornehmenmssen.Die Ausfrungen des Tatrichters schlieûen jedoch aus, daû auf diesemFehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutref-- 10 -fender Kontrollrectte sich eine mliche Alkoholisierung des Ange-klagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte jedochnicht eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun - mit denchstmlichen Blutalkoholkonzentration-Werten - zugunsten des Angeklag-ten zu unterstellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend eine umfassendeWrdigung aller anderen Beweisanzeichen - eigene Einlassung des Ange-klagten beim Sachverstigen sowie des Mitangeklagten, Aussagen der Zeu-gen, Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatver-halten - vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt,daû die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaftwaren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischenGutachtens des zweiten Sachverstigen hat das Landgericht im Ergebnisohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwardeutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zurerheblichen Einschrkung der Steuerungsfigkeit frende Alkoholisierunghabe jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim Mitange-klagten nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das Landgericht eingehend sowohlmit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinemVerhalten nach der Tat - sowohl wrend der Feier als auch kurz darauf in derelterlichen Wohnung - und den vom Sachverstigen Prof. Dr. R. untersuch-ten, ster aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinanderge-setzt. Diese tatrichterliche Wrdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so daû dieEinwendungen der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen.3. Revision des Angeklagten G. :a) Die Verfahrensrist unbegrt, soweit sie unter dem Gesichts-punkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das Landgericht habe ein - nicht bean-- 11 -tragtes - zweites Spurengutachten einholen mssen, um die Frage zu klren,ob eine auf dem Rcken des Tatopfers gefundene Trittspur von dem Turn-schuh des Angeklagten G. stamme. Die Jugendkammer ist zur ihrer Überzeu-gung, der Angeklagte G. habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seinerEinlassr dem Sachverstigen Prof. Dr. R. und der Einlassungdes Mitangeklagten M. gelangt (UA S. 35, 37); dieses Beweisergebnis hat siedurch die Ausfrungen des Sachverstigen F. zur Spurenverursachungbesttigt gesehen. Mit dem Umstand, daû dessen in der Hauptverhandlungerstattetes Gutachten vom Ergebnis seines - nicht verlesenen - vorbereitendenschriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt(UA S. 37); dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weite-ren Sachverstigengutachtens drte sich daher nicht auf. Auch unter demGesichtspunkt des § 261 StPO zeigt die RRechtsfehler nicht auf. Soweitdie Revision meint, die Äuûerungen des Angeklagtr dem Sach-verstigen Prof. Dr. R., er habe "auch ein biûchen getreten" (UA S. 37),tte im Hinblick auf mliche Sprachschwierigkeiten anders gewrdigt werdenmssen, setzt sie nur eine eigene Beweiswrdigung an die Stelle derjenigendes Landgerichts.Im rigen kte der Schuldspruch auf der von der Revision gertenVerletzung der Aufklrungspflicht nicht beruhen. Der Ttungsvorsatz des An-geklagten G. ergab sich ohne weiteres schon daraus, daû er im vom gemein-samen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das Ta-topfer aus dem Gartengrundstck auf den Bahndamm schleppte und dort soauf die Schienen legte, daû es von dem chsten - von beiden Angeklagtenerwarteten - Zug gettet wrde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatznoch durch einen Tritt gegen das bewuûtlose Opfer "dokumentierte" (UAS. 62), kam es daher nicht an. Daû der Tod des Opfers nicht durch einen Zug- 12 -verursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehendenschweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung desKausalverlaufs dar.b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine denAngeklagten G. beschwerenden Rechtsfehler auf. Fr die Beurteilung der Kon-kurrenzfrage gilt das oben zur Revision des Angeklagten M. Ausgefrte.Jke Detter Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 517/01

22.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. 2 StR 517/01 (REWIS RS 2002, 3909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3909

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