Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 1 ABR 37/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 2742

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Gegenstand

Mitbestimmung der Personalvertretung des fliegenden Personals bei der Anpassung von Flugplänen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Februar 2012 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der Gesamtvertretung bei der Anpassung des [X.].

2

Antragstellerin ist ein Luftfahrtunternehmen, das ca. 4.500 Cockpitmitarbeiter beschäftigt. Beteiligte zu 2. ist die nach dem Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 ([X.]) iVm. § 117 Abs. 2 [X.] gebildete Personalvertretung der Gruppenvertretungen des fliegenden Personals (Gesamtvertretung).

3

Die Beteiligten legten für die bis zum 31. Oktober 2010 laufende Sommerperiode einen [X.] [X.] - [X.] - [X.] ([X.] - [X.] - [X.]) fest. Bei dessen Umsetzung trat auf dem Rückflug in mehr als 33 % der durchgeführten Flüge eine Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit von mehr als 15 Minuten ein. Daraufhin verlängerte die Arbeitgeberin die Flugdienstzeit für den Rückflug am Dienstag um 25 Minuten und für die übrigen Tage um 30 Minuten. Hiervon setzte sie die Gesamtvertretung in Kenntnis. Nachdem diese für die erfolgte Änderung der Flugdienstzeit ein Mitbestimmungsrecht reklamierte, beschloss eine auf ihren Antrag eingesetzte Einigungsstelle am 8. Oktober 2010 für die verbleibende [X.] des [X.] eine weitere Verlängerung der örtlichen Ruhezeit in [X.] um 24 Stunden und eine Verkürzung der Sonderruhezeit nach dem Umlauf auf 72 Stunden.

4

Im Manteltarifvertrag Nr. 5a für das [X.] der [X.] vom 8. Juni 2001 idF vom 1. Juli 2006 ([X.]) ist Folgendes bestimmt:

        

„§  4 

Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeit

        

…       

        
        

2.        Abschnitt - Flugdienstzeit

                 

…       

        

(9)  Beschränkt sich die Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit beim Einsatz auf einer bestimmten Strecke nicht mehr nur auf Ausnahmefälle, d.h. überschreiten mehr als 33 % aller Flüge die geplante [X.] auf der Kurzstrecke … um mehr als 5 Minuten bzw. auf der Langstrecke … um mehr als 15 Minuten, ist der Flugplan unverzüglich den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. [X.] gibt ihrer Personalvertretung die Zahl der Überschreitungen im Monat bekannt.

        

…       

        

8.      Abschnitt - Mitwirkung der Personalvertretung

        

Bei der Feststellung der Umlaufpläne des [X.]s auf den einzelnen Flugstrecken im Sinne vorstehender Bestimmungen hat die Personalvertretung mitzubestimmen. Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit sind Einsätze und Flugstunden einerseits, die freien Tage am dienstlichen Wohnsitz. …

        

Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-[X.]en und Standby-[X.]en sind mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. …“

5

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die erfolgte Anpassung des [X.] unterliege nicht der Mitbestimmung der Gesamtvertretung. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] der [X.] AG erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.

6

Die Gesamtvertretung hat die Abweisung dieses Antrags sowie im Rahmen von [X.]n beantragt festzustellen,

        

                 
        

1.    

dass die [X.] das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit § 4 [X.] Nr. 5a [X.] verletzt hat, indem sie die in der Betriebsvereinbarung „Cockpitumlauf B 747
[X.] - [X.] - [X.]“ am 29. Januar 2010 für den Rückflug von [X.] nach [X.] festgelegte [X.] von 16:10 Stunden im [X.]raum vom 26. Juli 2010 bis zum 26. Oktober 2010 jeweils dienstags um 25 Minuten und mittwochs bis montags um 30 Minuten verlängert hat;

        

2.    

dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Dauer der Schichtzeit der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt;

        

3.    

dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Lage der [X.] der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.

7

Die Gesamtvertretung hat zur Begründung ihrer [X.] ausgeführt, die Anpassung der Flugzeit ändere den [X.] und sei deshalb mitbestimmungspflichtig.

8

Die Arbeitgeberin hat Abweisung der [X.] beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat den im ersten Rechtszug von der Arbeitgeberin gestellten Antrag, die Unwirksamkeit des [X.] festzustellen, wegen fehlenden Feststellungsinteresses rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, da dieser allein den Sommerumlauf 2010 betroffen und zum [X.]punkt der Entscheidung keine Wirkung mehr entfaltet habe. Dem weiteren Feststellungsantrag der Arbeitgeberin hat es stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesamtvertretung zurückgewiesen und die von dieser erstmals im zweiten Rechtszug gestellten [X.] als unzulässig abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtvertretung ihren Abweisungsantrag und ihre [X.] weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen und die [X.] der Gesamtvertretung abgewiesen.

I. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des [X.] zu 1. richtet, ist sie unzulässig.

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ([X.] 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 30). Ist die Entscheidung des [X.] über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (vgl. [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 19).

2. Das [X.] hat den [X.] zu 1. der Gesamtvertretung in der [X.] wegen seines Vergangenheitsbezugs und des daraus resultierenden fehlenden rechtlichen Interesses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Des Weiteren hat es ausgeführt, auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einer Anpassung des [X.] an die tatsächlichen Verhältnisse könne nicht abgestellt werden, da dies bereits Gegenstand des negativen Feststellungsantrags der Arbeitgeberin sei. Damit hat das [X.] in einer zweiten selbständig tragenden Begründung angenommen, der Antrag sei auch dann abzuweisen, wenn man ihn so verstehe, dass mit ihm das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht werde, da ein solcher bereits anderweitig rechtshängig sei (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). In ihrer Rechtsbeschwerdebegründung greift die Gesamtvertretung lediglich die Ausführungen des [X.]s zum fehlenden Feststellungsinteresse an, setzt sich jedoch nicht mit dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit auseinander. Die Rechtsbeschwerde ist daher in Bezug auf diesen Antrag unzulässig.

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

a) Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 [X.] errichteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem [X.] iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (vgl. [X.] 10. September 1985 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe). Die Gesamtvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (vgl. zur Gruppenvertretung [X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN).

b) In der gebotenen Auslegung ist der Antrag der Arbeitgeberin hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Die begehrte Feststellung, dass die nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] der [X.] erforderliche Anpassung von [X.] nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bezieht sich nach dem gesamten Vorbringen der Arbeitgeberin nur auf den Teil eines Umlaufs, der die Einzelheiten eines Flugs betrifft, im Anlassfall den Rückflug von [X.] nach [X.]. Gegenstand des Antrags ist dagegen nicht eine Änderung des Umlaufs oder der höchstzulässigen Flugzeit.

bb) So verstanden handelt es sich um einen Globalantrag, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen der Anpassung von [X.] erfasst. Damit ist er zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist ([X.] 13. Dezember 2011 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 140, 113).

c) Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem bestimmten [X.] ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. [X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 140, 223). Hierfür besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da zwischen den Betriebsparteien ein fortdauernder Streit über das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht besteht.

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. In den vom Antrag erfassten Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung.

a) Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 [X.] haben die [X.], soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen von [X.] entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags Bordpersonal mitzubestimmen. An die Stelle dieses Tarifvertrags ist für das [X.] der [X.] vom 8. Juni 2001 getreten. Das hat zur Folge, dass Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung in [X.] des [X.]s nur dann bestehen, wenn der [X.] dies vorsieht. Damit wird den Besonderheiten des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung getragen. Dies ist verfassungsgemäß ([X.] 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 97, 52). Ein Rückgriff auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] zur Bestimmung des Umfangs der Mitbestimmung der Personalvertretung des [X.]s in [X.] ist ausgeschlossen.

b) Nach der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abschn. 8 Abs. 1 [X.] bezieht sich das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nur auf die Feststellung der Umlaufpläne des [X.]s auf den einzelnen Flugstrecken und nicht auch auf die Anpassung des [X.] nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 [X.].

aa) [X.] umfasst nach den Darlegungen der Beteiligten neben der Flugzeit und Flugdienstzeit auch Aspekte des Einsatzes des Flugpersonals, wie zB die Anzahl der Besatzungsmitglieder, Ruhezeiten, höchstzulässige Flugdienstzeiten, Anzahl der Zwischenlandungen sowie im Einzelfall Regelungen zu Teilstrecken. Er betrifft damit die über einen oder mehrere Tage hinweggehende Ablauffolge von Einsätzen des Flugpersonals auf Fluggeräten mit dazwischen liegenden Unterbrechungen und Ruhezeiten. Demgegenüber sind Gegenstände des [X.] nur Teilaspekte des [X.], wie die Abflugzeit, Ankunftszeit, Flugzeit und Flugdienstzeit. Diese beruhen auf einer bei der Feststellung des [X.] von beiden Betriebsparteien vorgenommenen Prognose. Erweist sich diese als unzutreffend und sind die in § 4 Abschn. 2 Abs. (9) [X.] aufgeführten Schwellenwerte überschritten, hat die Arbeitgeberin den Flugplan als Teil des [X.] den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Hierdurch werden die geplanten Flugzeiten und Flugdienstzeiten verlängert und das geplante Flugende im Flugplan entsprechend der festgestellten Überschreitungen verschoben. Eine Anpassung des [X.] hat sich im Rahmen der Vorgaben des [X.] zu halten, weil § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 [X.] - anders als § 4 Abschn. 8 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] - eine Abweichung von diesen Vorgaben nicht ausdrücklich zulässt.

bb) Nach der Systematik des [X.] ist die Mitbestimmung der Personalvertretung in § 4 Abschn. 8 [X.] unter der Überschrift „Mitwirkung der Personalvertretung“ für die in § 4 [X.] geregelten Angelegenheiten zusammengefasst geregelt. Daneben enthält § 4 [X.] im Abschn. 1 Abs. (3), Abschn. 2 Abs. (5), Abschn. 6 Abs. (2), Abschn. 7 Abs. (6) und Abs. (9) [X.] noch ausdrückliche Regelungen über die Mitwirkung der Personalvertretung in Einzelfällen. Bei der Anpassung des [X.] nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 [X.] hat die Arbeitgeberin nach Satz 2 dieser Vorschrift der Personalvertretung lediglich die Zahl der Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit im Monat bekanntzugeben. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht besteht nach dem tariflichen [X.] nicht. Erst wenn die Arbeitgeberin nicht nur innerhalb des [X.] die geplanten Flug- und Flugdienstzeiten verlängert, sondern darüber hinaus von dem mitbestimmten Umlauf abweichen will oder muss, greift das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 4 Abschn. 8 Abs. 1 [X.] ein. Die Anpassung nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) [X.] ist auch keine Abweichung „von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-[X.]en und Standby-[X.]en“ iSv. § 4 Abschn. 8 Abs. 2 [X.], die der Zustimmung der Personalvertretung bedürfte. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die nach Abs. 1 dieser Tarifnorm festgestellten Umlaufpläne, sondern auf die im [X.] selbst erfolgten Festlegungen. Für ein derartiges Verständnis spricht, dass die Umlaufpläne nach § 4 Abschn. 8 Abs. 1 [X.] „festgestellt“ werden, § 4 Abschn. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedoch nicht auf „festgestellte“ [X.]en, sondern auf die „vorstehend festgesetzten“ [X.]en abstellt. Hinzu kommt, dass sich diese Tarifregelung auch auf Reservezeiten iSd. § 4 Abschn. 6 [X.] erstreckt, die nicht Gegenstand des [X.] sind.

c) Hiernach ist der Antrag der Arbeitgeberin begründet. Die von ihr begehrte Feststellung bezieht sich allein auf das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) [X.] erforderlichen Anpassung des [X.] ohne Änderung des [X.].

3. Die [X.] zu 2. und 3. der Gesamtvertretung sind unzulässig. Sie sind nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Vortrag der Gesamtvertretung ist nicht zu entnehmen, was sie unter [X.] im Sinne ihrer Anträge versteht. Einmal führt sie aus, die [X.] entspreche nach dem [X.] der Dauer der höchstzulässigen planmäßigen Flugdienstzeit. An anderer Stelle setzt sie den Begriff [X.] mit der geplanten Flugdienstzeit oder den Begriff Schichtplan mit dem Begriff [X.] gleich. Da auch der [X.] hierzu keine Begriffsbestimmung enthält, ist nicht mit der gebotenen Klarheit erkennbar, welche Bedeutung dem Begriff Schichtzeit nach dem Antragsverständnis der Gesamtsamtvertretung zukommen soll.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

Meta

1 ABR 37/12

17.09.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 16. März 2011, Az: 6 BV 692/10, Beschluss

§ 1 TVG, § 94 ArbGG, § 117 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 1 ABR 37/12 (REWIS RS 2013, 2742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2742

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