Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZR 215/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2604

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 215/07 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Kläger [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 592.676 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Ausle-gung von § 448 ZPO im [X.] von einer Entscheidung des [X.] oder eines anderen [X.] abgewichen ist. Das Verfahren des Berufungsgerichts beruht auf seiner verspäteten Erkenntnis der richtigen Beweislastverteilung für den streitigen Sachvortrag zur behaupte-ten Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Der Beweisbeschluss vom 2. April 2007 ver-2 - 3 - letzte demzufolge das materielle Recht. So gesehen handelte es sich bei der Anwendung von § 448 ZPO um einen atypischen Einzelfall. 2. Das Berufungsgericht hat gegen keine Verfahrensgrundrechte der Kläger verstoßen, indem es den von ihnen benannten Zeugen Dr. K. nicht vernommen hat. Zwar musste es nach endlicher Aufhebung des [X.] den Klägern Gelegenheit zum Beweisantritt für ihren streitigen Sachvortrag zur behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten geben. Es durfte diesen Beweisantritt auch nicht allein nach § 296a ZPO zurückweisen. Das Be-rufungsgericht hat jedoch verfahrensrichtig auch geprüft, ob die mündliche [X.] wieder zu eröffnen sei, um dem Zeugenbeweisantritt der Kläger aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 nachzugehen. Dieses hat das [X.] abgelehnt, weil die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung "zu unbestimmt (sei), um das bisherige Beweisergebnis zu beeinflussen". 3 Mit dieser missverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen gemeint, die bezeichneten Hilfstatsachen ermöglichten keinen hinreichend sicheren Schluss auf die [X.], nämlich die steuerliche Fehlberatung, welche die Kläger der Beklagten vorwerfen. Diese tatrichterliche Würdigung überschreitet die verfah-rensgrundrechtlich gezogenen Grenzen nicht. Sie enthält entgegen der Be-schwerderüge keine vorweggenommene Beweiswürdigung. 4 Mögliche Würdigungslücken des Berufungsgerichts bei Feststellung des Beweisergebnisses erfüllen keinen Zulassungsgrund. 5 3. Mit dem von den Klägern behaupteten [X.] brauchte sich das Berufungsgericht ohne Beweis einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht [X.] - 4 - [X.]. Auch insoweit ist schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt die verzögerte Abgabe von Steuererklärungen, welche die Kläger der Beklagten vorwerfen, nach der engen Fassung des [X.], der sich auf einen Beratungsschaden im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des [X.] zu 1 aus der Beteiligungsgesellschaft beschränkt und Folgen ansonsten mangelhafter steuerlicher Rechtsbetreuung nicht [X.], außerhalb des Streitgegenstandes. 7 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 2/2 O 391/05 u.a. - [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 26 U 32/06 -

Meta

IX ZR 215/07

07.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZR 215/07 (REWIS RS 2010, 2604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2604

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