Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2019, Az. IV ZR 240/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 301

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Gegenstand

Reisekostenerstattung einer anwaltlich vertretenen Partei in Revisionsverfahren


Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2019 auf Bewilligung von Reisekosten wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

2

Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen (Senatsbeschluss vom 19. März 1975 - [X.] ([X.]) 29/74, [X.], 139, 143 [juris Rn. 8]). Sie ist immer anzunehmen, wenn die [X.] zu dem Termin geladen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der [X.] die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann (vgl. aaO). Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. aaO). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten [X.] zu berücksichtigen (aaO S. 144).

3

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist in diesem Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn der [X.] ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; [X.] stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in [X.] auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 775,32 €, ist nach objektiven Maßstäben nicht so hoch anzusiedeln wie ein die Existenz einer [X.] betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in diesem Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der [X.] bestehen.

[X.]     

      

Felsch     

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Lehmann     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 240/18

17.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Heidelberg, 4. Oktober 2018, Az: 5 S 25/17

§ 114 ZPO, § 137 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2019, Az. IV ZR 240/18 (REWIS RS 2019, 301)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 291-292 WM2020,258 REWIS RS 2019, 301


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 240/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 240/18, 08.01.2020.

Bundesgerichtshof, IV ZR 240/18, 17.12.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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