Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. IV ZR 240/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 308

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[X.]:[X.]:BGH:2019:171219BI[X.]R240.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 240/18
vom
17. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 17. Dezember 2019

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2019 auf Bewilli-gung von Reisekosten
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten für die
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§
114
ff.
ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen (Senatsbeschluss vom 19.
März 1975

IV
ARZ ([X.]) 29/74, [X.], 139, 143
[juris
Rn. 8]). Sie ist immer anzunehmen, wenn die [X.] zu dem Termin geladen ist. Ist das

wie hier

nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der [X.] die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann
(vgl. aaO). Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß §
137 Abs.
4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichen-den Vertretung durch den beigeordneten
Rechtsanwalt andererseits ge-1
2
-
3
-
geneinander abzuwägen
(vgl. aaO). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf ver-ständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten [X.] zu berücksichti-gen
(aaO
S. 144).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzu-lehnen. Die Klägerin ist in diesem
Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn der [X.] ist im Revisionsverfahren reine [X.]; Tatsachenfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in [X.] auch einer Naturalpartei zustehenden [X.] (§
137 Abs.
4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf [X.] in Höhe von 775,32

ht so hoch anzusiedeln wie ein die Existenz
einer [X.] betreffendes Rechts-schutzbegehren.

3
-
4
-

Schließlich würde in diesem
Revisionsverfahren auch ein nicht mittello-ser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der [X.].

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2017 -
22 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.10.2018 -
5 [X.]/17 -

Meta

IV ZR 240/18

17.12.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. IV ZR 240/18 (REWIS RS 2019, 308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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