Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. VI ZB 69/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 436

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[X.] vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 233 (Fc) Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein [X.] gestellt wird. [X.], Beschluss vom 24. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. [X.]: [X.] • Gründe: [X.] Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. März 2008 zugestellte Urteil des [X.] am 29. April 2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-gründungsfrist lief am 2. Juni 2008 (Montag) ab. Die Berufungsbegründung ist beim Berufungsgericht am 11. Juni 2008 eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hat das Berufungsgericht auf die Unzulässigkeit der [X.] gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichteinhaltung der Berufungsbe-gründungsfrist hingewiesen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat [X.] gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe am 26. Mai 2008 einen 1 - 3 - [X.] zur Post gegeben, der verloren gegangen sein [X.]. Nach Postversendung des [X.] und Abheften einer Fotokopie davon in der Handakte habe die Kanzleiangestellte M. die Frist bis 2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist für die [X.] den 13. Juni 2008 notiert. 2 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückge-wiesen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. 3 1. Das Berufungsgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet: Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergebe sich ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten dahin gehend, dass die gerichtliche Fristverlängerung nicht kontrolliert werde. Dazu habe er ausgeführt, er habe angesichts der Begründung des Antrags darauf vertrauen dürfen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt werde. Allerdings sei er grundsätzlich gehalten, zunächst das hypothetische Ende der Fristverlänge-rung einzutragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen. Eine gerichtliche Mitteilung sei offenbar nicht erwartet worden, eine entspre-chende Kontrolle sei deshalb nicht erfolgt. Durch die Formulierung des letzten Absatzes des [X.] werde auf eine gerichtliche Mitteilung verzichtet. Die erforderliche Kontrolle könne unter diesen Umständen nicht er-4 - 4 - folgen. Wäre im Büro des Prozessbevollmächtigten die Anweisung erteilt [X.], die hypothetische Frist nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu [X.], so wäre noch während der bis zum 2. Juni 2008 laufenden [X.]sfrist festgestellt worden, dass der Verlängerungsantrag bei Gericht nicht angekommen sei. 5 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im [X.] zu Recht abgelehnt, weil ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten vorliegt. a) Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der [X.] wie vorgetragen zur Post gegeben wurde, dann aber verloren ging. Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dem [X.] der Verlust eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem Postweg nicht anzulasten sei, dass er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen dürfe und dass er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-gen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZB 65/06 - [X.], 234, 235, m.w.N.). Ferner ist davon auszugehen, dass der [X.] mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht rechnen durfte. Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des [X.] wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - [X.] ZB 52/05 - [X.], 568; vom 20. Juni 2006 - [X.] ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZB 65/06 - aaO). 6 - 5 - b) Es ist aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Pro-zessbevollmächtigte des Beklagten durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass nach ei-nem [X.] die Frist nicht versäumt wird. 7 8 aa) Bei Zustellung des Urteils sind die Berufungsfrist und die Berufungs-begründungsfrist im [X.] einzutragen. Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlänge-rung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - [X.] ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZB 65/06 - aaO; [X.], Beschluss vom 26. Juni 2006 - [X.] - [X.], 713, jeweils m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Fristverlängerung bereits einige Tage vor Frist-ablauf beantragt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 1999 - [X.]/99 - NJW-RR 1999, 1663). [X.]) Weder die Begründung des [X.] noch die Rechtsbeschwerde enthalten Vortrag dazu, dass im Büro des Prozessbevoll-mächtigten des Beklagten die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgesehen waren. Dieser durfte auf die Gewährung der beantragten Fristver-längerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhielt. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der 9 - 6 - Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. [X.] vom 20. Juni 2006 - [X.] ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZB 65/06 - aaO). 10 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war dieses Versäumnis kausal für die Fristversäumung. Da die Kanzleiangestellte M. die Frist bis 2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist für die [X.] den 13. Juni 2008 notiert hatte, wurde die Akte dem Prozess-bevollmächtigten nicht mehr im Hinblick auf die möglicherweise bereits am 2. Juni 2008 ablaufende Frist vorgelegt. Wäre diese Frist nicht gelöscht, son-dern lediglich bei ihr der Verlängerungsantrag vermerkt worden, hätte eine sol-che Vorlage erfolgen müssen. Es hätte sich dann herausgestellt, dass auf den bereits am 26. Mai 2008 abgesandten [X.] noch keine Reaktion des Gerichts vorlag. Eine Nachfrage bei Gericht hätte sodann er-geben, dass der Antrag dort nicht eingegangen war, so dass noch am 2. Juni 2008 entweder ein erneuter Verlängerungsantrag hätte gestellt oder aber die Berufungsbegründung hätte eingereicht werden können. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis unerheblich, ob das [X.]sgericht dem letzten Absatz des [X.]s eine un-richtige Bedeutung beigemessen hat. Dort heißt es: "Sollte ich keine anders lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass die beantragte Frist-verlängerung gewährt wird". Die Rechtsbeschwerde führt aus, diese [X.] enthalte keinen Verzicht auf die Mitteilung der bewilligten Verlängerung und damit auf die Feststellung der wirklichen Frist, sondern solle nur der Erwar-tung des Anwalts Ausdruck verleihen, dass sein erster, ordnungsgemäß be-gründeter Verlängerungsantrag nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt werde; als Verzicht auf die Mitteilung der Bewilligung der Verlängerung könne die [X.] - 7 - lierung nicht aufgefasst werden, weil es dieser Mitteilung für den Anwalt bedür-fe, um die Abgleichung der zunächst nur hypothetischen (beantragten) Frist mit der wirklichen (bewilligten) Frist zu ermöglichen. Dies ist im Ansatz zutreffend. Allerdings hat die Abgleichung mit dem Ziel der Einhaltung der tatsächlich lau-fenden Frist zu erfolgen, bei der es sich auch um die ursprüngliche Frist han-deln kann, wenn eine Verlängerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt. Dies ist ersichtlich nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Frist nicht bereits bei Absendung des Verlängerungsantrags gestrichen wird. [X.]Zoll [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 331 O 45/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VI ZB 69/08

24.11.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. VI ZB 69/08 (REWIS RS 2009, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 436

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