Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZB 58/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2016

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[X.] 58/02vom31. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GVG § 13; GG Art. 14 IaFür die Klage auf Auszahlung einer nach [X.] festgesetzten, jedochnicht geleisteten (steckengebliebenen) Enteignungsentschädigung ist [X.] gegeben.[X.], Beschluß vom 31. Juli 2003 - [X.]/02 -KG[X.]LG[X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 31. [X.]:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß des 9. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Juli 2002 aufgeho-ben und der Beschluß der Zivilkammer 13 des [X.]s [X.]vom 4. Dezember 2001 geändert:Der Zivilrechtsweg ist zulässig.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Landge-richt [X.] zurückverwiesen.[X.]: 30.632,14 GründeI.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die "[X.]" D. B. - undP. -Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war Eigentümerin des- 3 -Grundstücks [X.] 10-16 in [X.]. Durch Inan-spruchnahmebescheide vom 12. September 1984 wurde das Grundstück nachdem Aufbaugesetz der ehemaligen [X.] vom 6. September 1950 (GBl. [X.]. 965) mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 enteignet und in [X.]. Rechtsträger wurden teils das [X.] beimMinisterrat der [X.], teils der [X.]. Mit Feststellungs-bescheid vom 22. August 1988 wurde auf der Grundlage des [X.] der [X.] vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209) für den Grundbesitz [X.] von [X.] festgesetzt. Weder eine Auszah-lung dieses Betrags noch die Begründung von Schuldbuchforderungen ist er-folgt. 1994 wurde im [X.] bestandskräftig [X.], daß Eigentümer des Grundstücks nunmehr die [X.]länder [X.],[X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.] als [X.] zur gesamten Hand sind.Die Klägerin beantragte erfolglos die Rückübertragung des Grundbesit-zes nach dem [X.]. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie [X.]auf Auskehrung der festgesetzten, im Verhältnis 2:1 umgestelltenEntschädigungssumme nebst Zinsen in Anspruch, insgesamt auf Zahlung von179.733,19 DM zuzüglich weiterer Zinsen. Das [X.] hat auf die [X.] Beklagten den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und denRechtsstreit an das Verwaltungsgericht [X.] verwiesen. Die von der Klägerinerhobene Beschwerde hat das [X.] mit Beschluß vom 2. Juli 2002zurückgewiesen und darin die "weitere Beschwerde" zugelassen; der Beschlußist der Klägerin am 22. Juli 2002 zugegangen. Gegen diese Entscheidung [X.] zunächst beim [X.] "weitere Beschwerde" und nach einem Hin-- 4 -weis des Senats am 8. November 2002 beim [X.] nochmals"Rechtsbeschwerde" eingelegt.[X.] Rechtsmittel hat [X.] nunmehr gefestigter Rechtsprechung des [X.] wiedes [X.]arbeitsgerichts ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4Satz 4 GVG an einen obersten Gerichtshof des [X.] seit Inkrafttreten desGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887)am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO oderjedenfalls als solche zu behandeln ([X.] NJW 2002, 3725; 2003, 1069; [X.],Beschluß vom 16. Oktober 2002 - [X.] - NJW-RR 2003, 277, 279, für[X.]Z 152, 213 vorgesehen; [X.], Beschluß vom 12. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 433, 434; Beschluß vom 26. November 2002 - [X.]/02 -NJW 2003, 1192 f.; Senatsbeschluß vom 10. Juli 2003 - [X.], [X.] 6, für [X.]Z bestimmt). Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der"weiteren Beschwerde" ist daher als Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu [X.] ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim [X.] eingegangen. Die Einle-gungsfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. [X.] ist im Streitfall nach dem Akteninhalt jedoch nicht erfolgt. Die stattdessen verfügte formlose Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-rin konnte die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Lauf setzen. Auch- 5 -eine Heilung nach dem hier bereits anwendbaren § 189 ZPO in der [X.] vom 25. Juni 2001 ([X.] I S. 1206) setzt [X.], daß das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat ([X.], Beschluß vom26. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1192, 1193), woran es im vor-liegenden Fall fehlt. Das vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der [X.] vom 5. August 2002 der Sache nach abgegebene [X.], die Entscheidung des [X.] am 22. Juli 2002 "zuge-stellt" erhalten zu haben, vermag den mangelnden Zustellungswillen des [X.] nicht zu ersetzen. Auf die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde nichtwegen der seinerzeit unklaren Rechtslage zumindest in Anwendung des Meist-begünstigungsgrundsatzes als zulässig angesehen werden müßte (vgl. dazu[X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - [X.], aaO), kommt es deswe-gen nicht an.[X.] danach zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Für den mit [X.] verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung steht,auch wenn sich die Forderung materiell nach [X.] richtet, nach Inkraft-treten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) gemäß Art. 14 Abs. 3Satz 4 GG der Zivilrechtsweg offen.1.Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG weist entsprechend der [X.] Rechtstra-dition Streitigkeiten wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung den or-dentlichen Gerichten zu. Die Norm enthält damit eine prozessuale Sonderre-gelung, die in ihrem Anwendungsbereich die sonst begründete allgemeine [X.] 6 -ständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das be-trifft zwar, wie der Zusammenhang mit den vorausgehenden materiellrechtli-chen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Enteignungen und den [X.] zu zahlenden Entschädigung in den Sätzen 1 bis 3 des Art. 14 Abs. 3 GGergibt, nur Enteignungen im engeren Sinn (dazu [X.] in [X.]/Schmidt-Aß-mann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 499 ff.); insofern ist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GGdie prozessuale Ergänzung des in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normierten Grund-satzes der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung ([X.] 58, 300, 319). [X.] folgt aber nicht, daß diese Sonderzuweisung ausschließlich für unter [X.] des Grundgesetzes erfolgte und deswegen an ihm zu [X.] gelten könnte. Gegen ein derart enges Verständnis der in ihremWortlaut weit gefaßten und uneingeschränkten Zuständigkeitsbestimmung inArt. 14 Abs. 3 Satz 4 GG spricht wesentlich schon, daß hierdurch eine [X.] Rechtsmaterie aufgespalten und die Gefahr widersprechender Entschei-dungen begründet würde. Der Verfassungsgeber hat aber auch die Streitig-keiten über Enteignungsentschädigungen erkennbar im Anschluß an die ent-sprechende Regelung in Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WRV insgesamt den [X.] Gerichten zuweisen wollen. Die für ihn maßgebenden Gründe, bei [X.] sei ein besonderes Engagement für die Eigentümerinteressen zuerwarten und die bürgerlichen Rechte seien deswegen bei ihnen am bestengesichert, mögen inzwischen zwar rechtspolitisch überholt sein (Bryde inv. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Art. 14 Rn. 96); sie bestimmen gleichwohl wei-terhin den Inhalt der Norm. Demgemäß hat der [X.] in [X.] auch keine Bedenken gesehen, auf der Grundlage des Art. 14Abs. 3 Satz 4 GG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Ansprüche- 7 -nach dem Reichsleistungsgesetz zu bejahen, obwohl in diesen Fallgestaltun-gen die Inanspruchnahme des Eigentums bereits vor Inkrafttreten des Grund-gesetzes erfolgt war ([X.]Z 4, 266, 271 ff.; 8, 344, 345 f.; ebenso BVerwGE 8,226, 227). Die diesen Urteilen zugrundeliegenden Erwägungen gelten entspre-chend für Entschädigungsansprüche wegen Enteignungen außerhalb desGeltungsbereichs des [X.] diesen Maßstäben ist im Streitfall an der Zulässigkeit des [X.] nicht zu zweifeln. Die Klage betrifft selbst nach dem früheren [X.] (Art. 16 [X.]-Verfassung, § 14 Abs. 2 Aufbaugesetz) und erst recht nachheutigem Rechtsverständnis mit dem Entzug des Grundeigentums zugunstenanderer in einem förmlichen Verfahren eine Enteignung im klassischen Sinn.Auch der Umstand, daß das beklagte Land seine Verantwortlichkeit für [X.] der Entschädigung insgesamt in Frage stellt (s. hierzu auch Senats-urteil [X.]Z 145, 145), steht nicht entgegen. Im Verfahren über die Höhe [X.] hat das Zivilgericht nach ständiger Rechtsprechungzugleich über den Grund des Anspruchs zu entscheiden ([X.]Z 4, 266, 272 f.;15, 268, 270; BVerwGE 39, 169, 171 ff.; ebenso etwa Papier in [X.]/[X.],GG, Art. 14 Rn. 646 f. m.w.N.).[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 58/02

31.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZB 58/02 (REWIS RS 2003, 2016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2016

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