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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/09vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2010 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 290,06 •. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das [X.] die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 • festgesetzt. [X.] hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Verfahrensgebühr um die Hälfte 1 - 3 - gekürzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 • festgesetzt. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] des [X.]s erreichen. I[X.] 2 Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] sei anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.]. Die am 5. August 2009 in [X.] getretene Vorschrift des § 15a [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erle-digung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwen-dung der Regelung in § 15a Abs. 2 [X.] auf Altfälle sei nicht gerechtfertigt. II[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 4 2. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.], nach der die Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] anzurechnenden Teil der [X.] - 4 - schäftsgebühr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, [X.], [X.], 1323; Beschluss vom 20. April 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, [X.]/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, [X.], [X.], 529 f.; [X.] vom 14. August 2008, [X.] 103/07, [X.] 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VI[X.] 93/07, [X.]-Rep 2008, 468). Nach dem [X.] des § 15a [X.], wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Vorausset-zungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Se-nate des [X.] auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, I[X.] 35/07, [X.], 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XI[X.] 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XI[X.] 177/09, [X.] 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, [X.], [X.] 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XI[X.] 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Se-nat an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des [X.] bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vor-schrift des § 15a [X.] und zum Willen des Gesetzgebers sind in dem [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden (XI[X.] 157/07, NJW 2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die [X.] nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem [X.] betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, [X.], juris, Rdn. 8 f.). Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 [X.] nicht vorliegt, hat das Be-schwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr zu 6 - 5 - Unrecht gekürzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s zurückzuweisen. 7 3. Obwohl der Senat von der zitierten Rechtsprechung des [X.], II[X.], IV., V[X.], VI[X.] und VII[X.] Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des [X.] für Zivilsachen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klä-rung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus ([X.], Beschluss vom 11. März 2010, [X.], aaO). II[X.] [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2009 - 2 O 52/09 - O[X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 W 109/09 -
Meta
17.06.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. V ZB 176/09 (REWIS RS 2010, 5799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5799
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