Bundespatentgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. 5 Ni 28/10 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2012, 6940

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wiedergabeschutzverfahren" – zur Anwendbarkeit von § 83 Abs. 4 PatG n. F. bei neuer Hilfsantragstellung des Patentinhabers – Fristversäumnis bei neuem Verteidigungsvorbringen - zur Frage der Erforderlichkeit einer Vertagung – zur Entbehrlichkeit der Vertagung bei Einräumung einer (einseitigen) Schriftsatzfrist


Leitsatz

"Wiedergabeschutzverfahren"

1. Zur Anwendbarkeit von § 83 Abs. 4 PatG n. F. bei neuer Hilfsantragstellung des Patentinhabers im Patentnichtigkeitsverfahren.

2. Zur Frage der Erforderlichkeit einer Vertagung (§§ 227 Abs. 1 ZPO, 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG n F.).

3. Die Einräumung einer (einseitigen) Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO erscheint im Patentnichtigkeitsverfahren nur in besonders gelagerten Fällen geeignet, eine Vertagung entbehrlich zu machen.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 668 695

([X.] 16 326)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 668 695 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Februar 1995 angemeldeten [X.] Patents 0 668 695 (Streitpatent), das auch mit Wirkung für die [X.] erteilt wurde und die Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Einschränkung der Wiedergabe von Daten" trägt. Das Streitpatent nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 22. Februar 1994 in Anspruch und wird beim [X.] unter der Nummer [X.] 16 326 geführt. Es umfasst 17 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 haben nach der erteilten Fassung des Streitpatents in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

"1. A reproduction protection method comprising

4

attaching medium protection data, [X.], to main data which represent an original signal, and conveying said medium protection data and main data by said data medium,

5

supplying [X.] via said data medium to a reproduction apparatus, the method being characterised by

6

generating apparatus protection data which are specific to said reproduction apparatus, within said reproduction apparatus,

7

determining a protection level by combining the medium protection data and the apparatus protection data, and

8

controlling said reproduction apparatus to utilize said main data to reproduce said original signal by restricting said reproduction in a predetermined manner with a degree of said restriction being determined in [X.], such that said original signal is reproduced in [X.], [X.], or not at all."

9

"2. A reproduction apparatus providing reproduction protection, for operating on main data which are conveyed by a data medium and represent an original Signal and on medium protection data which are specific to said data medium and are conveyed by said data medium, characterised in [X.] apparatus comprises

means for generating apparatus protection data which are specific to said reproduction apparatus,

means for defining a protection level based on said medium protection data and apparatus protection data in combination, and

means for executing reproduction of said original signal by utilizing said main data, including means for restricting said reproduction in [X.], such that said original signal is reproduced in [X.], [X.], or not at all"

"4. A reproduction apparatus providing reproduction protection, for operating on main data which are conveyed by a data medium and represent an original signal and on medium protection data which are specific to said data medium and are conveyed by said data medium, the apparatus comprising

means (10,11) for detecting said medium protection data to obtain a medium protection Signal expressing said medium protection level, characterised in [X.] apparatus further comprises

means (12) for generating an apparatus protection Signal expressing an apparatus protection level which has been assigned to said reproduction apparatus,

means (13) responsive to said medium protection signal and apparatus protection Signal for determining a final protection level in accordance with a combination of said medium protection level and apparatus protection level, and generating a final protection level Signal expressing said final protection level,

means (15) for utilizing said main data to execute reproduction of said original signal, including means (14) responsive to said final protection level signal for restricting said reproduction in accordance with said final protection level, such that said original Signal is reproduced in [X.], [X.], or not at all."

Wegen der abhängigen Patentansprüche 3 sowie 5 bis 17 wird auf die [X.] Bezug genommen.

K7) hinaus (Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ), zum Anderen sei er nicht patentfähig (Art. 138 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 52 - 57 EPÜ), da der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik vorweggenommen sei, jedenfalls aber diesem gegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

K1 Registerauszug des [X.]s

K2 Streitpatent EP 0 668 695 B1

K3 [X.] 16 326 T2

K4 Merkmalsanalyse von Anspruch 1

K5 Merkmalsanalyse von Anspruch 2

K6 Merkmalsanalyse von Anspruch 4

K7 EP 0 668 695 A2

K8 WO 90/13118 A1

K9 [X.] 4,930,158

[X.] EP 0 112 575 B1

[X.] [X.] 4,799,635

[X.] [X.] 5,195,135

[X.] WO 95/12275 A1.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 668 695 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] 1 und 2.

Die Klägerin beantragt, die in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Hilfsanträge als verspätet zurückzuweisen. Hierzu führt sie aus, sie könne sich auf die neue Anspruchsstellung nicht einstellen, da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 mit dem zunächst gestellten Hilfsantrag 1 gemäß der Fassung im Schriftsatz vom 19. April 2011 keine Gemeinsamkeiten mehr aufweise. Es seien dort zwei Merkmale gestrichen und nicht etwa nur Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen worden. Zusätzlich seien neue Merkmalsgruppen hinzugefügt worden. Die Klägerin rügt darüber hinaus, dass die mit Schriftsatz vom 19. April 2012 gestellten Hilfsanträge 1 bis 3 bereits nach Ablauf der hierfür im Hinweis des Senats vom 9. März 2012 gesetzten Frist eingegangen seien.

Patentanspruch 1 in der (zuletzt) verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 vom 19. April 2012 in Fettdruck):

wher in [X.], [X.] whether or not the frame is to be displayed, the apparatus comprising:

means (10, 11) for detecting said medium protection data to obtain a medium protection Signal expressing said medium protection level; characterized in [X.] apparatus further comprises:

means (12) for generating an apparatus protection Signal expressing an apparatus protection level has been assigned to said reproduction apparatus;

means (13) responsive to said medium protection Signal and apparatus protection signal for determining a final protection level in accordance with a combination of said medium protection level and apparatus protection level, and generating a final protection level signal expressing said final protection level;

means (15) for utilizing said main data to execute reproduction of said original Signal, including

[X.] lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 vom 19. April 2012 in Fettdruck):

wherein [X.], [X.] portion which specifies the medium protection level an a 1-bit frame flag specifying whether or not the frame is to be displayed, the apparatus comprising:

means (10, 11) for detecting said medium protection data to obtain a medium protection Signal expressing said medium protection level; characterized in [X.] apparatus further comprises:

means (12) for generating an apparatus protection Signal expressing an apparatus protection level has been assigned to said reproduction apparatus;

means (13) responsive to said medium protection Signal and apparatus protection signal for determining a final protection level in accordance with a combination of said medium protection level and apparatus protection level, and generating a final protection level signal expressing said final protection level;

means (15) for utilizing said main data to execute reproduction of said original Signal, including

means (14) responsive to said final protection level signal for restricting said reproduction in accordance with said final protection level, such that said original signal is reproduced in [X.], [X.], or not at all."

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in den hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig. Sie weist den diesbezüglichen [X.] der Klägerin als unbegründet zurück. Eine inhaltliche Stellungnahme zu Patentanspruch 1 in den zuletzt verteidigten Fassungen sei der Klägerin zumutbar, da die aufgenommenen [X.] direkt der Beschreibung entnommen seien. Die von der Beklagten hierzu genannten Offenbarungsstellen in der Patentschrift bzw. der [X.] seien bereits Gegenstand der Erörterung in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2012 gewesen. Die von der Klägerin herangezogenen Druckschriften nähmen den [X.] weder neuheitsschädlich vorweg noch legten sie ihn dem Fachmann nahe. Der Gegenstand der mit dem Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung gehe auch nicht über den Inhalt der ursprünglich vorgelegten Anmeldungsunterlagen hinaus.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats vom 9. März 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, mit der die in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] i. V. m. den Art. 52-57, Art. 138 Abs. 1 Buchstaben a und c EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden, ist zulässig und hinsichtlich beider Nichtigkeitsgründe begründet.

[X.]

1. [X.]as in der [X.] abgefasste Streitpatent, umfassend 17 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 2 und 4 einander nebengeordnet sind, bezieht sich auf ein [X.]atenwiedergabeschutzverfahren und eine [X.]atenwiedergabeeinrichtung zum Implementieren eines solchen Schutzverfahrens, durch welches die Wiedergabe eines durch digitale [X.]aten repräsentierten Signals, wie z. B. ein aufgezeichnetes digitales [X.]ignal selektiv eingeschränkt werden kann (vgl. K2, [0001]).

[X.]as Streitpatent geht von verschiedenen Arten von Wiedergabeschutzverfahren aus, wie sie bspw. bei [X.] und Satellitenfernsehen-Übertragung verwendet werden, bei denen Copyright- bzw. Urheberrecht-Codes in die Video- und [X.] eingefügt werden, um dadurch die [X.]aten für deren Wiedergabe in Abschnitte einzuteilen, die frei wiedergegeben werden können, bzw. für die eine Gebühr bezahlt werden muss (vgl. Absatz [0003]). Im Weiteren wird Bezug auf die Möglichkeit genommen, in einem [X.] eine Haupt-I[X.]-(Identifikation)-Zahl zu implementieren, die einen Kopie-Sperrcode enthält, der sicherstellt, dass ein Benutzer nur eine einzige Kopie eines vorher aufgezeichneten digitalen Tonbandes herstellen kann (vgl. Absatz [[0004]).

Im Hinblick auf die Realisierung weiterer "Alles-oder-Nichts-Verfahren" verweist die Patentschrift noch auf die [X.]ruckschrift [X.], nach der eine Information über die Bescheinigung oder Bewertung des [X.] ausgewertet werde, die auf einem Etikett des [X.] angebracht ist (vgl. Absatz [0007]).

Ein [X.]chutzsystem zur Verwendung in einem digitalen Videokassettenabspielgerät, welches auf Basis der [X.]etektion eines Kopieschutzbits arbeite offenbare die [X.]ruckschrift EP 0 580 367 [X.] (vgl. Absatz [0008]).

Letztlich wird noch die [X.] genannt, die ein System zur automatischen Zensur von für Kinder ungeeigneten Videoprogrammen offenbare. [X.]abei werde ein mit dem Programm übertragener Code ausgewertet und abhängig vom [X.] das Fernsehgerät zu einer anderen Quelle wie z. B. einer Radiostation umgeschaltet (vgl. Absatz [0009]).

Ausgehend vom vorstehenden Stand der Technik hat es sich die Patentinhaberin zur Aufgabe gemacht, ein Wiedergabeschutzverfahren und eine Wiedergabeschutzeinrichtung zu schaffen, die anhand einer einen Grad einer Einschränkung spezifizierenden Information eine selektive Einschränkung der Wiedergabe eines ursprünglichen Signals ermöglichen (vgl. Absatz [0010]).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ein Verfahren vorgeschlagen, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt ([X.] Fassung kursiv, Änderungen gegenüber urspr. Fassung fett):

1. Wiedergabeschutzverfahren, umfassend:

1.1 Verbinden von [X.], die für ein [X.] spezifisch sind, mit [X.], die ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und Übermitteln der [X.] und [X.] durch das [X.];

wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:

the method being characterised by

1.3 Erzeugen von [X.], die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind, innerhalb der Wiedergabeeinrichtung;

1.4 Bestimmen eines Schutzniveaus durch Kombinieren der [X.] und der [X.]; und

indem die Wiedergabe in einer vorbestimmten Art und Weise eingeschränkt wird, wobei der Grad der Einschränkung gemäß dem Schutzniveau bestimmt ist; so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird;

by restricting said reproduction in a predetermined manner with a degree of said restriction being determined such that said original signal is reproduced in [X.], [X.], or not at all

2. Als maßgebenden Fachmann für die Beurteilung des Patentgegenstandes und der Schutzfähigkeit des Streitpatents sieht der [X.] einen [X.]iplomingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit fachlicher Ausrichtung auf die Rundfunk- und Fernsehtechnik, der über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Verschlüsselung von Video- und Fernsehsignalen verfügt.

3. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der [X.] die in der verteidigten Anspruchsfassung enthaltenen Begriffe wie folgt aus.

Signal

Unter dem Begriff Signal versteht der Fachmann im Lichte des Streitpatents ein Fernsehsignal, welches Bild- und Tonsignale enthält. Ein Bildsignal ist in der Regel dadurch charakterisiert, dass es sich zeitlich ändernde Bildinhalte enthält. Ein Tonsignal ist dadurch charakterisiert, dass es sich zeitlich ändernde [X.] enthält.

dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird" (

Wiedergabeeinrichtung

Unter einer Wiedergabeeinrichtung im nachrichtentechnischen Sinne wird gemein hin jedwede Einrichtung verstanden, die elektrische Signale in hörbare und/oder sehbare Signale umwandelt.

[X.] (

Unter dem Begriff [X.] (

Schutzniveau

[X.]as Schutzniveau gibt den Grad einer Einschränkung einer Wiedergabe von Video- oder Tonsignalen an. Je höher das Schutzniveau, umso größer sind die Beschränkungen bei der Wiedergabe der [X.].

[X.]

Nach dem Verständnis des Streitpatents werden mit dem Begriff [X.] diejenigen [X.]aten bezeichnet, welche letztendlich die Video- und Tonsignale, im Speziellem Videobilder und/oder oder Audioinhalte repräsentieren, die, um die nach der Lehre des Streitpatents gewünschte Schutzwirkung zu erzielen, mit den [X.] in entsprechender Zuordnung mit dem [X.] zur Verfügung gestellt werden.

[X.] (

[X.] im Allgemeinen sind [X.]aten, die den Nutzdaten (nach der Terminologie des Streitpatents [X.]) zugeordnet sind und die dazu dienen, den Zugriff auf die zugeordneten Nutzdaten generell oder auch nur auf Teilbereiche der Nutzdaten zu beschränken und ggfls. auch festzulegen, ob neben dem Zugriff auf die Nutzdaten auch eine Weiterverarbeitung der Nutzdaten zugelassen ist.

[X.]ie [X.] können gemäß der allgemeinen Wortbedeutung sowohl als analoge [X.]aten, bspw. in Form einer Kennfrequenz oder unterschiedlichen Amplitudenwerten, als auch als digitale [X.]aten, bspw. in Form von Codewörtern vorliegen.

[X.]er in der Streitpatentschrift verwendete Begriff [X.] ergibt sich aus der unmittelbaren Spezifizierung von [X.] auf das dort definierte [X.]. [X.]ie [X.] enthalten die Informationen, anhand derer die Wiedergabe der [X.] selektiv eingeschränkt wird und repräsentieren damit ein Schutzniveau. [X.]ie [X.] können dabei den [X.] in Form eines Headers (Kopfinformation) vorangestellt oder als Information inhärent durch die Positionen gebildet werden, an denen sich jeweilige [X.] innerhalb eines Stroms komprimierter codierter [X.] befinden.

[X.]

[X.]as [X.] wird aus den [X.] generiert und bestimmt letztendlich, welche Bereiche der [X.] in Abhängigkeit von einem bestimmten Schutzniveau wiedergegeben werden. Im Falle einer Wiedergabe von Videodaten als [X.] können sich die Werte für ein [X.] von Bild zu Bild oder von Rahmen zu Rahmen des [X.]ignals ändern. [X.]as daraus resultierende [X.] steuert dann die Wiedergabeeinrichtung so, dass nur bestimmte [X.]equenzen oder Teile daraus wiedergegeben werden.

[X.] (

[X.] im Sinne des Streitpatents sind [X.], die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind und von der Wiedergabeeinrichtung selbst vorgehalten werden. [X.]abei kann es sich um durch den Hersteller oder den Händler der Wiedergabeeinrichtung bereits implementierte [X.]aten, aber auch um [X.]aten handeln, die durch das Gerät oder am Gerät generiert werden.

[X.]

Aus den [X.] wird das [X.] generiert, welches zusammen mit dem [X.] die Wiedergabe der [X.], nach dem Verständnis des Streitpatents Video- und/oder Tondaten, steuert.

I[X.]

Zum Hauptantrag:

1. [X.]ie Klägerin ist der Ansicht, dass der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber seiner ursprünglichen Fassung (vgl. Patentanspruch 1 in [X.]) dadurch unzulässig erweitert worden sei, dass er in der erteilten Fassung die zusätzlichen Angaben enthalte "indem die Wiedergabe in einer vorbestimmten Art und Weise eingeschränkt wird" ("

[X.]iese Angaben würden bedeuten, dass das [X.], nach der Terminologie des Streitpatents die [X.], nicht zu 100 %, sondern zeitlich bzw. quantitativ beschränkt wiedergegeben würde. Aus der ursprünglichen Gesamtoffenbarung sei jedoch ersichtlich, dass sich der Gegenstand des Streitpatents darauf beziehe, dass das originale Signal qualitativ beschränkt bzw. überhaupt nicht wiedergegeben werde.

[X.]ieser [X.] ist nicht verfügbar

[X.]ie zeitliche Beschränkung dürfte sich zudem auch aus der Tatsache ergeben, dass nach der ursprünglichen Anmeldung Sequenzen von Rahmen eines [X.]ignals, mithin eine zeitliche Abfolge von Rahmen verwendet werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 43 bis 46) bzw. [X.]zenen teilweise oder ganz gelöscht werden können (vgl. Spalte 8, Zeilen 10 bis 14).

Qualitative Beschränkungsmaßnahmen sind unter anderem der Spalte 11, Zeilen 9 bis 15 entnehmbar, wo ein Verwackeln (

Eine sowohl zeitlich als auch qualitativ beschränkende Maßnahme dürfte sich auch in Spalte 13, Zeilen 31 bis 36 finden, wonach der [X.] durch Ausdünnen von Rahmen der Videodaten gesteuert wird, so dass nur ein Abschnitt der Videodaten angezeigt wird (vgl. Spalte 14, Zeilen 10 bis 13).

[X.]) enthaltene Begriff "essential" ("essentielles") im Streitpatent durch "important" ("wichtiges") ersetzt worden ist. [X.]enn die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltene Formulierung "essential" ist zur Überzeugung des [X.]s im Kontext mit dem in Spalte 6, Zeilen 32 bis 35 der ursprünglich eingereichten Unterlagen ([X.]) wiedergegebenen Passus dahingehend auszulegen, dass es zwingend bzw. unverzichtbar ist, dass die [X.] das [X.] in Einheiten von Rahmen des [X.]ignals zuweisen können. [X.]ies erfordert eine ganz bestimmte Ausgestaltung der [X.] und damit des Verfahrens. [X.]ie patentierte Angabe "important" dagegen weist die Zuweisung auf Rahmenebene nur als wichtig, also nicht mehr als zwingend aus und reduziert so das ursprünglich als unverzichtbar offenbarte Merkmal nur mehr auf eine zweckmäßige Ausgestaltung.

2. [X.]as mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter Schutz zu stellende Wiedergabeschutzverfahren ([X.]) als bekannt entnehmbaren Wiedergabeschutzverfahren.

In dieser [X.]ruckschrift sind ein Verfahren und eine Vorrichtung für eine automatische Beschränkung von audiovisionellen Programmen offenbart, die einerseits über Fernsehsender kabelgebunden oder via Satelliten empfangen werden können bzw. über Videobänder oder –platten verteilt werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 13). Hierbei wird von Bild zu Bild entschieden, ob eine Beschränkung vorgenommen wird oder nicht. Wie zunächst aus der Figur 2 ersichtlich, werden auf der Senderseite, in der Regel in einem Fernsehsender, die Audio-[X.]ignale 36, nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents die [X.], und die Klassifizierungsdaten 18 für die Beschränkung, mithin die [X.], in einer Codiereinrichtung 38 zusammengefügt (vgl. Spalte 6, Zeilen 4 bis 8).

Entgegen der Auffassung der [X.] ist damit aus der [X.]ruckschrift [X.] 5,195,135 ein Verfahren bekannt, welches auch die von der [X.] herausgehobenen Verfahrensschritte des Streitpatents aufweist, dass [X.] und [X.] zunächst als eigenständige [X.]atensätze vorliegen und erst für die Übertragung so miteinander verknüpft werden.

[X.]ie [X.] sind dabei so strukturiert, dass sie [X.] bis [X.] für einen Audio-Video-Rahmen aufweisen, aber auch einen Videobild-Bereichscode für jeden Zensurgegenstand (vgl. Spalte 5, Zeilen 10 bis 13). [X.]as so codierte [X.] wird dann einer Übertragungseinrichtung 40 zugeführt und schließlich über eine Antenne 42 zu den Wiedergabeeinrichtungen übertragen, die nach entsprechender Bearbeitung die empfangenen Bild- und Tonsignale anzeigen (vgl. 64 und 68 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 32 bis 34, Merkmale 1.1 und 1.2).

Nach der Figur 1, die eine detaillierte [X.]arstellung einer Wiedergabeeinrichtung zeigt, werden die empfangenen codierten Signale, welche die [X.] und die ihnen zugeordneten [X.] enthalten, decodiert und so die [X.] zurückgewonnen (vgl. empfangene [X.] 18). In der Wiedergabeeinrichtung ist des Weiteren ein Wählmittel 12 enthalten, mit dem die Einstellung von unterschiedlichen Schwellwerten eines Klassifizierungsmodus für jeden zu beschränkenden Gegenstand durch den Nutzer möglich ist (vgl. Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 5), wodurch dem Sprachgebrauch des Streitpatents entsprechend [X.] durch die Wiedergabeeinrichtung selbst bereitgestellt werden und demzufolge spezifisch für die Wiedergabeeinrichtung sind (Merkmal 1.3).

Sowohl die [X.] 18 als auch die [X.] 14 werden einem sog. [X.] zugeleitet, in dem die empfangenen [X.] mit den [X.] verglichen werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 5 bis 9 und 14 bis 16). Wenn der Vergleich ergibt, dass das [X.] der [X.] größer oder gleich dem [X.] der [X.] ist, generiert das [X.] ein Sperrsignal 24, welches die durch das [X.] bestimmte [X.] umfasst (vgl. Spalte 5, Zeilen 16 bis 20). In gleicher Weise werden auch die für die anderen Bildregionen maßgebenden Sperrsignale durch Vergleich der weiteren [X.] 18B-18[X.] mit den Schwellwertniveaus 14B-14[X.] von dem [X.] erzeugt (vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 33). [X.]as gleiche Verfahren wird auch auf die übertragenen Audiodaten angewandt (Merkmal 1.4).

[X.]ieser [X.] ist nicht verfügbar
[X.]ieser [X.] ist nicht verfügbar
[X.]ieser [X.] ist nicht verfügbar

3. [X.]ie erteilten unabhängigen Patentansprüche 2 und 4 beanspruchen jeweils eine Wiedergabevorrichtung, die einen Wiedergabeschutz vorsieht respektive liefert

Nachdem, wie vorangehend im Einzelnen dargelegt, in der [X.] 5,195,135 für die einzelnen Verfahrensschritte auch die für die funktionalen Abläufe erforderlichen Mittel vorgehalten werden, erweisen sich auch die Vorrichtungen nach den unabhängigen Patentansprüchen 2 und 4, die in ihren funktionalen Merkmalen mit den funktionalen Merkmalen des Patentanspruchs 1 übereinstimmen, als nicht mehr neu.

4. In der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung mit den nicht patentfähigen Patentansprüchen 1, 2 und 4 kann das Patent somit keinen Bestand haben. Hinsichtlich der auf die einander nebengeordneten Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche 3 und 5 bis 17 ist ein weitergehender erfinderischer Gehalt von der [X.] weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2006 - [X.], [X.], 309 Rn. 42 - Schussfädentransport).

II[X.]

[X.]ie in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 auf die die Beklagte zuletzt die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents allein stützt, waren gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen.

Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht eine Verteidigung des [X.] mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen (Nr. 1 bis 3) von § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfüllt sind. [X.]ie mit dem Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]) neu gefasste Bestimmung des § 83 [X.], die auf das vorliegende Verfahren mit Eingang der Klage im Juni 2010 anwendbar ist (§ 147 Abs. 2 [X.]), dient der Beschleunigung des Patentnichtigkeitsverfahrens insgesamt, wobei die Feststellung des relevanten Sachverhalts zur Entlastung der 2. Instanz auf das [X.] konzentriert ist und das Berufungsverfahren vor dem [X.] im Grundsatz als Rechtskontrolle ausgestaltet wird (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, veröffentlicht in [X.] 2009, 307 ff.). [X.]er als Kernpunkt dieser Reform angesehene qualifizierte Hinweis an die Parteien nach § 83 Abs. 1 [X.] soll die tatsächliche Grundlage der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung einschließlich der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das [X.] möglichst frühzeitig offenlegen (vgl. Begründung a. a. [X.] 313 zu Nr. 7 Abs. 1). [X.]amit soll es den Parteien ermöglicht werden, sich auf die vom Gericht als voraussichtlich wesentlich erkannten Gesichtspunkte einzustellen und ihren Vortrag dementsprechend auszurichten. Um diesen angestrebten Rationalisierungs- und Konzentrierungseffekt zu gewährleisten, sieht die gesetzliche Neuregelung als wichtige Ergänzung zum qualifizierten Hinweis die Möglichkeit vor, Vorbringen der Parteien nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist unter engen Voraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 [X.]). Zu dem potentiell einem Ausschluss unterliegenden Vortrag gehört nach der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich auch eine Verteidigung des [X.] mit einer geänderten Fassung des Patents.

1. [X.]ie ins Ermessen des [X.]s gestellte Entscheidung nach § 83 Abs. 4 [X.] setzt zunächst voraus, dass das neue Vorbringen erst nach Ablauf einer Frist erfolgt, die der [X.] im Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] den Parteien für ihre abschließende Stellungnahme gesetzt hatte (§ 83 Abs. 2 [X.]). Hiervon ist bezüglich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 und 2 auszugehen. [X.]er [X.] hat im Hinweis vom 9. März 2012 u. a. seine Zweifel an der Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung ebenso mitgeteilt, wie die seiner Ansicht nach fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents im Hinblick auf insgesamt vier neuheitsschädliche [X.]ruckschriften. Unter Punkt 6 des Hinweises wurde den Parteien anheim gestellt, neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegebenenfalls bis spätestens 30. März 2012 vorzubringen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, eine abschließende Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis unter Berücksichtigung eventuell eingegangenen neuen Vorbringens bis zum 16. April 2012 einzureichen. [X.]ie Fristsetzung durch den [X.] im Hinweis erfüllt somit die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.].

2. Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] hätte die Berücksichtigung der [X.] Verteidigung der [X.] in der mündlichen Verhandlung, die sich zuletzt auf die dort überreichten Hilfsanträge 1 und 2 beschränkte, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht.

a) [X.]er Wortlaut dieser Bestimmung nimmt wegen der Vertagung zwar ausdrücklich nur auf einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug, den der Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] umfassend vorbereiten soll. [X.]er [X.] geht jedoch davon aus, dass erst recht ein erstmalig in der mündlichen Verhandlung und damit ebenfalls nach Fristsetzung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgtes neues Vorbringen einer Präklusion unterliegen kann, wenn es die Vertagung erforderlich machen würde. [X.]ie Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. a. a. [X.] 315 linke Spalte) erwähnt ausdrücklich diesen Fall und hält ihn wegen der an § 87b Abs. 3 VwGO angepassten Regelung vom Erfordernis einer Vertagung nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.] für mit umfasst. Somit kann nicht nur ein Vorbringen, das nach Ablauf der im Hinweis gesetzten Frist, aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingeht, unberücksichtigt bleiben, sondern auch erstmals im Termin selbst gestellte Anträge, wenn die weiteren Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift erfüllt sind.

b) Eine Zurückweisung als verspätet kommt vorliegend jedoch nur in Betracht, wenn die Berücksichtigung der Hilfsanträge nicht mehr innerhalb der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können. [X.]avon geht der [X.] im vorliegenden Fall aus. Nach dem bisherigen [X.] und unter Wahrung eines fairen Interessenausgleichs beider Parteien, der aber insbesondere auch die Rechte des Schutzrechtsinhabers zu beachten hat, ist der [X.] zur Überzeugung gelangt, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrages eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.

Ob neuer Sachvortrag eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich machen würde, hängt entscheidend davon ab, wie der Patentinhaber seine Verteidigungsstrategie im Verfahren aufbaut und inwieweit der Kläger hierauf angemessen reagieren kann. Beiden Aspekte diente der Hinweis des [X.]s vom 9. März 2012 an die Parteien, auf den und die darin aufgezeigte Gefährdung ihres Schutzrechts hin die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2012 einen Hilfsantrag eingereicht hatte. Sie verteidigte das Streitpatent danach auf der Grundlage eines Patentanspruchs 1, der nach ihren Angaben sämtliche Merkmale des Anspruchs 2 der erteilten Fassung, eine zusätzliche Klarstellung (ursprüngliche Beschreibung Spalte 16, Zeilen 46 bis 48) sowie unter Bezugnahme auf eine weitere Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen (dort Spalte 15, Zeilen 49 bis 51 i. \/. m. Spalte 16, Zeilen 46 bis 52) ein weiteres Merkmal enthielt, einschließlich der nachstehenden Klarstellungen, dass sich die Erfindung auf die Verarbeitung digitaler [X.]aten bezieht und die [X.] auf Sequenzen für "frames" Bezug nehmen. Auf diesen Hilfsantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2012 noch innerhalb der Frist zur abschließenden Stellungnahme der Parteien reagieren können. Sie hat dazu umfassend vorgetragen und insbesondere ausgeführt, die hilfsweise Fassung enthalte zusätzlich zum unzulässig erweiterten erteilten Patentanspruch 1 ein weiteres Merkmal, das den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Ob sich die Klägerin auch noch auf die dem weiteren Schriftsatz der [X.] - gleichfalls vom 16. April 2012 - angefügten [X.] und 3 hätte in zumutbarer Weise einlassen müssen, dürfte nach Ablauf der Frist für neues Verteidigungsvorbringens im Hinweis zweifelhaft sein, kann aber letztlich dahinstehen. Gleiches gilt für den kurz vor der mündlichen Verhandlung, am 19. April 2012 eingegangenen Schriftsatz, mit dem die Beklagte ohne nähere Erläuterungen Fassungen des unabhängigen Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1, 2 und 3 vorgelegt hatte.

[X.]ies deshalb, weil die Beklagte ihre Verteidigungsstrategie in der mündlichen Verhandlung erneut geändert hat, indem sie zunächst zu den bis dahin geltenden [X.] 1 bis 3 noch bezüglich des abhängigen Patentanspruchs 13 einen selbständigen erfinderischen Gehalt geltend machte, so dass ihr Verteidigungsvorbringen neben der Aufrechterhaltung der erteilten Fassung des Streitpatents nunmehr insgesamt 6 Hilfsanträge umfasste. Insoweit ist der Klägerin zu folgen, dass jedenfalls bis auf den "alten" Hilfsantrag 1 die hilfsweise Verteidigung der [X.] nach Ablauf der hierfür im Hinweis gesetzten Frist erfolgte und auch nicht das für die Änderung [X.] Patente geltende Gebot der Klarheit nach Art. 84 EPÜ beachtete. Inwieweit diese eingangs der mündlichen Verhandlung hilfsweise verfolgte Verteidigungslinie einer Nichtberücksichtigung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] Unterlagen K erlaubt hätte, bleibt aber letztlich für die vorliegende Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung, ihre hilfsweise Verteidigung auf die zuletzt vorgelegten zwei neuen Hilfsanträge abgeändert und beschränkte, ohne Relevanz.

Jedenfalls aber berechtigte diese maßgebliche letzte Änderung (geltende Hilfsanträge 1 und 2) die Klägerin zur Stellung des [X.]. [X.]enn nach Ansicht des [X.]s ist mit dieser Vorgehensweise der Patentinhaberin eine Grenze überschritten, jenseits der sich die Klägerin objektiv nicht mehr auf die gegnerische Verhandlungsführung einlassen kann. Eine Berücksichtigung brächte nämlich eine Verfahrenserschwernis und eine unvermeidliche erhebliche Verzögerung der abschließenden Entscheidung mit sich, was z. B. auch in der Entscheidungspraxis der [X.] des [X.] als unfair gegenüber dem Einsprechenden angesehen wird (vgl. [X.] Entscheidung der [X.] 3.4.1 vom 1. Oktober 1996, [X.]-3.4.1, [X.]. 1997, 447, [X.]/[X.]). Soweit die [X.] die Zurückweisung zusätzlich davon abhängig machen, ob ein Hilfsantrag eindeutig gewährbar ist (vgl. a. a. [X.] Schlagwort "zweiter Hilfsantrag"), stellt sich die Frage, inwieweit eine "eindeutige Gewährbarkeit" durch das Gericht beantwortet werden kann, ohne dass die Parteien dazu vorgetragen haben und obwohl die Beurteilung der Gewährbarkeit der Frage der Berücksichtigung verspäteten Vorbringens vorgelagert sein soll. [X.]iese Frage muss indes nicht beantwortet werden, weil angesichts des Umfangs der Änderungen eine nähere Beurteilung durch das Gericht nicht hätte erfolgen können, so dass auch bei Heranziehung der Verfahrenspraxis des [X.] eine Berücksichtigung nicht veranlasst gewesen wäre.

Im Patentnichtigkeitsverfahren macht ein neues Vorbringen eines Prozessbeteiligten dann eine Vertagung erforderlich, wenn der Gegner, der mit einer solchen Entwicklung nicht rechnen konnte, hierauf nicht mehr umfassend eingehen kann. Einen solchen Fall, in dem damit das rechtliche Gehör der Gegenseite nicht mehr ausreichend gewahrt erscheint, sieht der [X.] vorliegend in Übereinstimmung mit der Klägerin als gegeben an. Auf der Grundlage des gerichtlichen Hinweises und des rechtzeitig gestellten Hilfsantrag 1 konnte die Klägerin davon ausgehen, dass auf diese Weise die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Aufrechterhaltung des Streitpatents zu erreichen beabsichtigen werde, so dass es für die Klägerin darauf ankam, sich diesbezüglich auf die Fragen der Zulässigkeit der Anspruchsfassung sowie der Patentfähigkeit vorzubereiten. Insoweit hätte sich die [X.] auch nicht zu Recht auf ein Vertagungsrecht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs berufen können, wenn die Patentinhaberin an ihrer angekündigten Anspruchsfassung nur noch geringfügige Änderungen vorgenommen hätte, etwa um Zulässigkeitsbedenken der Klägerin oder des Gerichts zu begegnen.

[X.]ie in Reaktion auf des [X.] in der mündlichen Verhandlung (zuletzt) eingereichten neuen Hilfsanträge gehen jedoch weit über des Maß an Änderungen hinaus, auf das sich die Klägerin in vertretbarer Weise hätte einstellen müssen. Hilfsantrag 1 enthält nämlich nicht nur Ergänzungen oder Klarstellungen im Hinblick auf die [X.] in den Anmeldeunterlagen, mit denen der Gegner üblicherweise im Rahmen des bisherigen Vorbringens der Parteien rechnen und worauf er angemessen entgegnen können muss. Im neuen Hilfsantrag 1 der [X.] sind vielmehr zwei wesentliche Merkmale gestrichen und neue Merkmalsgruppen hinzugefügt. Entsprechendes gilt für Hilfsantrag 2, der gegenüber Hilfsantrag 1 bezüglich des Teilmerkmals "protection data pack" weitere Ergänzungen aus der Beschreibung vornimmt. [X.]iese umfangreichen Änderungen stellten für die Klägerin vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen eine überraschende Wendung in der Verteidigungsstrategie der [X.] dar. Es liegt zudem in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium eine sachliche Änderung des Streitpatents vor, mit der erstmals ein neuer Gegenstand beansprucht und nicht lediglich eine "kosmetische Änderung" vorgenommen wird (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer a. a. [X.] mit Hinweis auf [X.], [X.]. 1988, [X.]). [X.]ie Erklärung der Klägerin, sie könne in der laufenden mündlichen Verhandlung zu diesem geänderten [X.] keine inhaltliche Stellungnahme abgeben, erscheint dem [X.] nach allem daher nachvollziehbar.

Soweit der [X.]vertreter demgegenüber erklärt hat, die Klägerin habe sich auf den geänderten Hilfsantrag 1 einstellen können, da die aufgenommene Merkmalskombination direkt der Beschreibung entnommen sei, führt dies nicht dazu, dass ohne Vertagung das rechtliche Gehör der Klägerin in ausreichendem Maße gewahrt worden wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die insbesondere vom [X.] im Rahmen der Anwendung des § 173 VwGO entwickelt worden ist, sind eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.]/02 m. [X.], veröffentlicht unter dem Schlagwort "Vertagung" in [X.], 354, häufig auch zitiert unter "Crimpwerkzeug I"). Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verbleibt dem Gericht dann auch kein Ermessensspielraum bei der Frage der Vertagung.

Vorliegend kann nichts Anderes gelten, denn die Frage der Klägerin, was der hilfsweise verteidigten Fassung des Streitpatents entgegengehalten werden könne, verlangte nach Überlegung und Vorbereitung. [X.]as mit der Neuregelung des [X.] verfolgte Ziel einer Konzentration des tatsächlichen Vorbringens in der 1. Instanz bei gleichzeitiger Straffung und Beschleunigung des Verfahrens könnte bei Berücksichtigung der neuen [X.] Verteidigung der [X.] nur zu Lasten der Klägerin erreicht werden, die keine Möglichkeit hätte, einer so erheblichen Änderung der [X.] Verteidigung der Patentinhaberin umfassend und angemessen zu begegnen. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ist daher als erforderlich anzusehen, wenn es wie im vorliegenden Fall für die neuen Anspruchssätze im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Hinweises nach § 83 Abs. 1 [X.] und der Reaktion der [X.] hierauf keine Anzeichen gab. Hierbei erscheint es unter Beachtung der legitimen Interessen der Patentinhaberin an der Aufrechterhaltung ihres Schutzrechts für den [X.] nicht ausreichend, dass die Klägerin im Schriftsatz der [X.] vom 30. März 2012 auf die strittige Passage in Spalte 16 der ursprünglichen Beschreibung hingewiesen wurde. [X.]ie Ausführungen der [X.] dort betreffen den ursprünglichen Hilfsantrag 1, von dem die geltende Anspruchsstellung unstreitig abweicht. Sie ermöglichen der Klägerin daher nicht, in einer das rechtliche Gehör wahrenden Weise auch zum neuen Hilfsantrag 1 fundiert Stellung zu nehmen. Eine vorauseilende Ermittlungspflicht, ob und gegebenenfalls welche Merkmale aus der Beschreibung aus Sicht der Patentinhaberin möglicherweise für eine seitens der Klägerin nicht erkennbare Änderung des Anspruchs in Frage kommen könnten, kann die Klägerin nicht treffen.

c) In seiner "Crimpwerkzeug"-Entscheidung ist der [X.] in seiner Auffassung, "ab wann" ein Vertagungsrecht einer Klagepartei bei Änderung der Verteidigung besteht, sogar noch erheblich weiter gegangen. [X.]ort war die neu verteidigte Anspruchsfassung zwar ebenfalls nicht Gegenstand der Unteransprüche gewesen, aber als Ausführungsbeispiel in der Beschreibung enthalten, sogar mit genau entsprechender Zeichnung, weshalb die Vorinstanz noch davon ausgegangen war, die Klägerin habe auf die dann entsprechend erfolgte Beschränkung vorbereitet sein müssen (vgl. a. a. [X.], Entscheidungsgründe Ziffer 1b). Auch deshalb kann der [X.] im vorliegenden Fall ihr Verweis darauf, die jetzt beanspruchten [X.] seien in der Beschreibung enthalten, nicht dazu verhelfen, dass davon auszugehen wäre, die Klägerin habe sich bei Wahrung der erforderlichen Vorbereitungspflicht auf die jetzt erfolgte Verteidigung einstellen müssen.

d) Eine für die Beklagte günstigere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht wegen der durch die Reform des Nichtigkeitsberufungsverfahrens für den Patentinhaber in der Berufung nur mehr eingeschränkten Möglichkeit der Verteidigung seines Schutzrechts in geänderter Fassung (§§ 112, 117 [X.] n. F.).

Verträte man die Auffassung, wegen der §§ 112, 117 [X.] und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Patentinhabers, der sein Schutzrecht trotz bei Beschränkung möglicherweise bestehender Schutzfähigkeit wegen Präklusion verlieren könnte, dürfe in 1. Instanz nur in Ausnahmefällen eine Zurückweisung erfolgen, wäre die Balance zwischen den Prozessparteien verletzt und die Gefahr entscheidend erhöht, dass [X.] vertagt werden müsste. Ist für einen Patentinhaber bezüglich einer zurückgewiesenen verteidigten Fassung eine Erhöhung der Chance, dass sie als patentfähig angesehen werden könnte, klar, verbleibt ihm zudem die Möglichkeit, bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz ein Beschränkungsverfahren nach § 64 [X.] zu beantragen. [X.]ie Berufungsinstanz müsste dann wohl die geänderte Fassung bei der Entscheidung zugrunde legen.

e) Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 83 Abs. 4 [X.] hat der [X.] geprüft, ob nicht des rechtliche Gehör der Klägerin auf andere Weise gewahrt und damit eine Präklusion mit den für die Patentinhaberin negativen Folgen hätte vermieden werden können. Eine kürzere Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, durch die die Klägerin in die Lage versetzt worden wäre, sich im [X.] daran umfassend und fundiert zur neuen Antragstellung zu äußern, kam wegen der Komplexität der Änderungen nicht in Betracht. Eine Vertagung entbehrlich machen könnte in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich die Einräumung einer nachträglichen Schriftsatzfrist zugunsten der Klägerin nach § 283 ZPO unter gleichzeitiger Anberaumung eines Verkündungstermins. Ohne näher darauf einzugehen, ob bzw. in welchen Fällen § 283 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu bejahend 3. Nichtigkeitssenat, Urteil vom 28. Februar 2012, [X.]: 3 Ni 16/10 (EP)), hätte ein Hinwirken des [X.]s auf eine entsprechende Antragsstellung der Klägerin aber kaum die Chance eröffnet, eine anschließende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vermeiden zu können. [X.]enn anders als im "normalen" Zivilprozessverfahren bildet die oft vielstündige mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit von Anspruchsfassungen und zur Patentfähigkeit im Vergleich zum Stand der Technik bei Patentnichtigkeitsverfahren den zentralen Teil dieses Verfahrens, wobei regelmäßig die Parteien abwechselnd auf die zuvor geäußerten Argumente der Gegenpartei antworten. Auch wenn man vertreten könnte, die Einschränkung des rechtlichen Gehörs sei für die Patentinhaberin "milder" als die Nichtberücksichtigung insgesamt, erscheint dem [X.] für die Normalfälle neuen Vorbringens im [X.], nämlich Vorlage neuen Stands der Technik durch die Klägerin oder eine geänderte verteidigte Fassung des Patents durch die Beklagte, das Mittel der Schriftsatzfrist nur in besonders gelagerten Fällen, in denen es um eng abgrenzbare Fragen geht, geeignet.

f) Bei der Frage, ob die mündliche Verhandlung vertagt werden sollte, wodurch allein das rechtliche Gehör der Klägerin hätte gewährt werden könnte, oder die "Kann"-Vorschrift des § 83 Abs. 4 [X.] anzuwenden war, hat der [X.] auch berücksichtigt, dass aufgrund der hohen Geschäftsbelastung und der großen Schwierigkeiten, zeitnah einen eventuellen Vertagungstermin zu finden, an dem alle in mehreren Spruchkörpern und dort unterschiedlichen Besetzungen tätigen technischen Richter teilnehmen hätten können, ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, dass sich [X.] nicht unverhältnismäßig lange hinziehen. Nur wenn sich die Prozessparteien darauf einstellen (müssen), dass nach Ablauf einer Frist des § 83 Abs. 2 [X.] eingereichtes Vorbringen einer hohen Gefahr der Zurückweisung unterliegt, lässt sich (auf längere Sicht) möglicherweise das Ziel erreichen, dass Hinweise oder Entscheidungen des Patentgerichts zu einem Zeitpunkt erfolgen, der bei [X.] etwa zu Fragen der Auslegung von Patentansprüchen bzw. der Aussetzung nach § 148 ZPO des [X.]s noch eine Berücksichtigung zulässt.

[X.]er [X.] ist daher der Auffassung, dass die "Kann"-Vorschrift des § 83 Abs. 4 [X.] grundsätzlich in normal gelagerten Fällen - auch aus den Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - angewendet werden sollte, wenn eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten klar auf der Hand liegt. Eine Nichtanwendung sollte solchen Fällen vorbehalten sein, in denen über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestritten werden kann oder aus sonstigen Gründen der Billigkeit ein Anlass besteht, trotz Fristversäumung noch Vorbringen zu berücksichtigen, z. B. wenn ein Missverständnis einer Partei hinsichtlich des Inhalts des Hinweises aufgetreten ist. Für einen solchen Fall haben sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben.

3. [X.]ie nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] kumulativ erforderlichen weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. [X.]ie Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Eine Begründung, warum sie die nunmehr geltenden [X.] Anträge erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hat sie nicht abgegeben. Soweit sie sich auf ein Büroversehen berufen hatte, betrifft dies die mit Schriftsatz vom 18. April 2012 eingereichten (früheren) Hilfsanträge 2 und 3, die sie nicht mehr aufrechterhalten hat. [X.]er pauschale Hinweis am Ende des Schriftsatz der [X.] vom 30. März 2012, sie behalte sich vor, einen selbständigen erfinderischen Gehalt für alle abhängigen Patentansprüche geltend zu machen, kann zur Rechtfertigung des verspäteten Vorbringens schon ansatzweise nicht dienen. [X.]ie nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] erforderliche Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung ergibt sich aus Ziffer 6 des qualifizierten Hinweises des [X.]s.

IV.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

5 Ni 28/10 (EP)

25.04.2012

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 227 Abs 1 ZPO § 283 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. 5 Ni 28/10 (EP) (REWIS RS 2012, 6940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6940


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 89/12

Bundesgerichtshof, X ZR 89/12, 28.05.2013.


Az. 5 Ni 28/10 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 28/10 (EP), 25.04.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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