Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 405/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3906

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 5§ 5 [X.] kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteienübereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.[X.], [X.]. v. 22. März 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.]s Dresden vom 3. November 2000 aufge-hoben.Die Berufung des [X.]n gegen das [X.]eil des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 1999 wird [X.].Der [X.] trt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1992 verkaufte die [X.], gesetzlich vertreten durch die Namensvorrinder [X.], an den [X.]n ein Grundstck in [X.]fr investive [X.]. Der [X.] verpflichtete sich in dem Vertrag, [X.] bis zum 31. Dezember 1995 fertigzustellen und "dabei etwaDM 3.500.000 zu marktlichen Konditionen in den Kaufgegenstand und in den- 3 -auf dem Kaufgegenstand gefrten Gewerbebetrieb zu investieren". [X.] der nicht fristgerechten Durchfrung der versprochenen Maßnahme, [X.] erheblichen Abweichen davon oder im Falle des Widerrufs des [X.] ist eine Vertragsstrafe von 25 % des bei [X.]istablauf nichtinvestierten Teils der geschuldeten Investitionssumme vereinbart. Die [X.]ist aus diesem [X.] unmittelbar berechtigt.Der [X.] ferner die Klausel, daß etwaige im [X.] erteilte Auflagen oder Bestimmungen, die von den Vertragsver-einbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. [X.] diesen Fall wurdedem [X.]n ein Rcktrittsrecht zugebilligt.Am 30. November 1993 erließ die [X.] einen Investitionsvorrangbe-scheid mit der Auflage, daß sich der [X.] [X.]) im Falle des [X.]) den Vermögensgegenstand zurckzrtragen undbb) fr den Fall der Nichtdurchfrung der vertraglich zugesagten In-vestitionen innerhalb der vorgegebenen [X.]ist eine [X.] Höhe von 25 % der vertraglich zugesagten und bei [X.]istablaufnoch nicht investierten Investitionssumme zu [X.] [X.] wurde als Eigentmer des gekauften Grundstcks in [X.] eingetragen. In den Kaufgegenstand investierte er innerhalb der[X.]ist lediglich 62.368,50 DM netto (= 71.723,28 DM brutto). Die [X.] machtdie Vertragsstrafe geltend. Ihrer auf Zahlung von 859.407,87 DM nebst Zinsen(ausgehend von der Nettoinvestition des [X.]n) gerichteten Klage hat das- 4 -[X.] in [X.] 857.069,05 DM nebst Zinsen (berechnet nach [X.] des [X.]n) stattgegeben. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die [X.] die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils. Der [X.] beantragt die Zurckweisungdes Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafe sei nach den durch [X.] des Investitionsvorrangbescheids modifizierten Vertragsbestimmun-gen nur dann verwirkt, wenn der [X.] nicht nur die zugesagten [X.] nicht fristgerecht vorgenommen habe, sondern wenn auûerdem der Inve-stitionsvorrangbescheid widerrufen worden sei. Dies ergebe sich zwar nichtzwingend aus den Bestimmungen. Da diese jedoch unklar seien, msse sichdie [X.] nach § 5 [X.] diese fr den [X.] entgegenhalten lassen. Mangels Widerrufs des [X.]s sei eine Vertragsstrafe folglich nicht geschuldet.[X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um- 5 -einen Teil [X.], die die [X.] bzw. die Ver-kferin dem Vertrag zugrunde gelegt habe. Hiervon durfte das Berufungsge-richt auch ohne ausdrcklichen Vortrag des [X.]n ausgehen, da ihm auf-grund einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, [X.] die [X.] sich [X.], die investiven Zwecken dienen, zur Sicherung derversprochenen Investitionen inhaltlich gleichartiger Vertragsstrafenregelungenbedient. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]. v. 3. April 1998,V ZR 6/97, NJW 1998, 2600). Zwar mag es vorkommen, [X.] einzelne Klauselnin solchen Vertricht vorformuliert sind. Dann aber wre es Sache der[X.] gewesen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, [X.] dasbei den hier maûgeblichen Klauseln der Fall ist ([X.] aaO; [X.]Z 83, 54, 58).Daran fehlt es.2. Zu Recht rt die Revision jedoch die Anwendung des § 5 [X.].a) Zweifelhaft ist schon, rhaupt Raum fr eine Auslegung ist, wasindes Voraussetzung fr die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 [X.])ist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegungnicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet istjedoch die Prfung, ob die fragliche Klausel von den [X.] einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht die-ser reinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinba-rung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Gescftsbedingun-gen ([X.]Z 113, 251, 259; [X.], [X.]. v. 9. Mrz 1995, [X.], NJW 1995,1494, 1496). Das Verstis der Parteien ist dann wie eine Individualverein-barung zu behandeln, die nach § 4 [X.] Vorrang vor [X.] spricht viel [X.], [X.] die Parteien die [X.] in dem Sinn verstanden haben, [X.] sie schon dann eingreift,wenn der [X.] innerhalb der [X.]ist nicht vertragsgemû investierte. [X.] der Widerruf des Investitionsvorrangbescheids ergehen [X.]te, [X.] niemand auch nur in [X.]. Gestritten wurde viel-mehr darum, ob der [X.] Investitionen vorgenommen hat, die den vertrag-lich geschuldeten gleichzustellen sind, und ob eine Befreiung von der [X.] wegen nicht voraussehbarer dringender betrieblicherErfordernisse (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) anzunehmen [X.]) Jedenfalls bestehen aber auch keine Zweifel bei der Auslegung, diees rechtfertigen, ein fr die Klristiges Verstis der [X.] zugrunde zu legen.Das Berufungsgericht verkennt nicht, [X.] § 5 [X.] nur eingreift, [X.] der in Betracht kommenden Auslegungsmlichkeiten einnicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlichvertretbar sind ([X.]Z 91, 98; [X.], [X.]. v. 11. Mrz 1997, [X.], NJW1997, 3434, 3435). Zu Unrecht bejaht es diese Voraussetzungen aber im vor-liegenden Fall. [X.] die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn neben [X.] der versprochenen Investitionen innerhalb der vereinbarten [X.]istauch der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden ist, kann nicht [X.] in Betracht gezogen werden.aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Nr. 5 a des [X.] diese Deutung zu sprechen. Von ihm wre aber nur auszugehen,- 7 -wenn er an die Stelle der vertraglichen Regelung getreten wre, die - wie [X.] nicht verkennt - den Widerruf des [X.] nur als alternative Mlichkeit, die Vertragsstrafe zu verlangen, [X.]. [X.] von einem Widerruf wird die Vertragsstrafe nach [X.] auch dann fllig, wenn der [X.] nicht vertragsgemû investiert hat.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht ange-nommen werden, [X.] der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids maûgeb-lich ist. Zwar sieht § 8 Nr. 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages vor, [X.] Bestim-mungen des Bescheids, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen,an deren Stelle treten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich [X.], [X.] hiermit nur solche Bestimmungen gemeint sind, die eine fr den [X.] im [X.] zum [X.] Regelung enthalten. Das [X.], [X.] eine Änderung des Vertrages durch Übernahme von [X.] Bestimmungen aus dem Investitionsvorrangbescheid fr den [X.]nein Rcktrittsrecht begrsollte. [X.]t die Vertragsrung zu einer Ver-schlechterung der Situation des [X.]n, so stellt ein Rcktrittsrecht einenangemessenen und naheliegenden Ausgleich dar. Verbessert die Vertragsn-derung hingegen die Stellung des [X.]n, so gibt es fr eine Rcktrittsmg-lichkeit keine Rechtfertigung. Letzteres wre aber die Folge, legte man [X.] des [X.] zugrunde und verlangte man ne-ben der Nichterfllung der Investitionszusage fr die Verwirkung der [X.] auch den Widerruf des Bescheides.bb) [X.] davon lût aber auch der Wortlaut des [X.]s bei verstiger Wrdigung nicht die Deutung zu, [X.] entge-gen der vertraglichen Regelung der Widerruf des Bescheides keine [X.] die Verwirkung der Vertragsstrafe darstellen sollte, sondern zuder Nichterfllung der [X.] hinzutreten [X.]. Darin [X.] verftige Regelung, und dies entsprche nicht den Interessen [X.].Die Vereinbarung der Vertragsstrafe dient dem Ziel, der Durchsetzungdes Anspruchs auf Vornahme der Investitionen Nachdruck zu verleihen. [X.] von Nichterfllung dieser Pflicht und Verwirkung der Strafe ist au-genscheinlich. [X.] die Strafe auch - alternativ - verwirkt sein sollte, wenn [X.] widerrufen wurde, bedeutet inhaltlich nichts we-sentlich anderes; denn der Widerruf setzt seinerseits die Nichterfllung [X.] voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Die Alternativitt er-leichtert aber die Durchsetzung. Weist die [X.] die Nichterfllung nach,kann sie die Vertragsstrafe verlangen, ohne den Widerruf abwarten zu [X.] widerrufen worden, kann sie die Strafe allein mit Rcksicht darauf verlan-gen, ohne die Nichterfllung darlegen zu mssen. Eine kumulative Verbindungdieser beiden Voraussetzungen erschwert demr die Geltendmachungder Vertragsstrafe, ohne [X.] [X.] ein Grund ersichtlich ist und obwohl inhalt-lich allein entscheidend bleibt, [X.] die Investitionszusage nicht erfllt wurde.Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, [X.] mit der Formulierungim Investitionsvorrangbescheid eine sachliche Änderr dem [X.] beabsichtigt war. Gemeint war vielmehr dasselbe. Miûlungen ist nur diesprachliche Fassung.3. [X.] der [X.] die versprochenen Investitionen nur zu einem ge-ringen Teil fristgerecht erbracht hat, so [X.] die Vertragsstrafe im Umfang [X.] verwirkt ist, hat das [X.] bejaht. Seinen - auch im [X.] -zutreffenden - Erwliegt eine Vertragsauslegung zugrunde, der [X.] beigetreten ist und die keine Rechtsfehler aufweist. Sie ent-spricht dem Wortlaut und bercksichtigt die [X.] insbe-sondere - entgegen der in der mlichen [X.] der Revisionserwiderung - nicht im Widerspruch zu dem [X.]. Der [X.] tritt dieser Auslegung bei. Richtig ist auch, [X.] dieFiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, beruhend darauf, [X.] ein Widerruf desBescheides nicht mehr mlich ist, nur den Verlust des Rckrtragungsan-spruchs zur Folge hat, nicht aber auch den der Vertragsstrafe (vgl. [X.], in:[X.], § 13 InVorG [X.]. 37a, 37b).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider KrrKleinGaier

Meta

V ZR 405/00

22.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 405/00 (REWIS RS 2002, 3906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3906

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