Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 10 W (pat) 110/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 12140

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Ventilanordnung" – zur Offenkundigkeit von Angeboten - Angebote, die ein Standardprodukt eines potentiellen Zulieferers zum Gegenstand haben und im Vorfeld einer noch nicht vereinbarten Zusammenarbeit abgegeben werden: grundsätzlich nicht vertraulich – Offenkundigkeit durch unverbindliche Übermittlung an einen beliebigen Interessenten – Angebote von Zulieferern, mit denen bereits eine Zusammenarbeit vereinbart worden ist und die kundenspezifische Anpassungen zum Ziel haben: vertraulich und nicht der Öffentlichkeit zugänglich


Leitsatz

Ventilanordnung

1. Bei Angeboten, die ein Standardprodukt eines potentiellen Zulieferers zum Gegenstand haben und im Vorfeld einer noch nicht vereinbarten Zusammenarbeit abgegeben werden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese grundsätzlich nicht vertraulich sind und bereits durch unverbindliche Übermittlung an einen beliebigen Interessenten offenkundig geworden sind (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2015, 463 ff. - „Presszange“).

2. Angebote von Zulieferern, mit denen bereits eine Zusammenarbeit vereinbart worden ist und die kundenspezifische Anpassungen zum Ziel haben, sind demgegenüber grundsätzlich als vertraulich und nicht der Öffentlichkeit zugänglich anzusehen (in Übereinstimmung mit BGH GRUR 2015, 463 ff. - „Presszange“).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 060 342

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden I wird der Beschluss der [X.] vom 24. April 2013, mit Gründen versehene Fassung vom 29. August 2013, aufgehoben und das Patent wird widerrufen.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Gegen das am 3. September 2008 angemeldete Patent 10 2008 060 342, dessen Erteilung am 15. Juli 2010 veröffentlicht worden ist, ist am 14. sowie am 15. Oktober 2010 Einspruch erhoben worden. [X.]ie [X.] des [X.] hat auf Grund der Anhörung vom 24. April 2013 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

2

[X.]ie [X.] hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten sowie in der Fassung des damaligen [X.] sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der beiden [X.]ruckschriften [X.] 1 192 378 [X.] ([X.]) und [X.] 2004-263756 A ([X.]) ergebe. [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach damaligem Hilfsantrag 2 sei jedoch patentfähig, da weder die vorgenannte Kombination noch der weitere entgegengehaltene Stand der Technik Anregungen in Richtung der erfindungsgemäßen Ventilanordnung lieferten, bei der die [X.] selbst fluidisch miteinander verbunden seien. [X.]ies gelte auch für die behaupteten Vorbenutzungen, da auch diesen keine diesbezüglichen Hinweise entnehmbar seien.

3

Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind von der Einsprechenden I (nachfolgend mit „E“ bezeichnet) und der Einsprechenden [X.] (nachfolgend mit „[X.]“ bezeichnet) folgende [X.]ruckschriften angeführt worden:

4

E1: WO 2005/102807 [X.]

5

E2: [X.]E 44 13 657 C1 (aus dem Prüfungsverfahren)

6

E3: [X.]E 195 15 286 [X.]

7

E4: [X.]E 196 32 552 C1

8

E5: [X.]E 43 05 987 C1

9

[X.]: [X.] 1 192 378 [X.]

[X.]: [X.] 2004 – 263756 A (mit Übersetzung aus Espacenet)

[X.]: [X.] 2002 – 188746 A (mit Übersetzung aus Espacenet)

[X.]: [X.] 2001/0037832 [X.] (im Beschwerdeverfahren eingereicht)

E18: [X.]E 10 2006 046 825 [X.]

E19: [X.] 62 – 149683 U (ursprünglich als [X.] ins Verfahren eingeführt)

bzw.

[X.]5: [X.] 2 301 167 A

[X.]6: [X.]E 44 13 657 C1 (= E2)

[X.]7: [X.] 0 955 473 [X.] (Prüfungsverfahren)

[X.]es Weiteren haben die beiden Einsprechenden auch noch zahlreiche offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht:

E6: Auszug aus einem Produktkatalog (Prospekt) der [X.] (2 Blatt)

[X.]: Präsentationsunterlagen vom 26.11.2008

[X.]: [X.] zur Präsentation vom [X.]

E10: Präsentationsunterlagen vom 05.05.2008

[X.]: Präsentationsunterlagen vom 26.05.2008

E12: Präsentationsunterlagen vom 29.05.2008

[X.]: [X.] zur Präsentation vom 11.06.2008

[X.]: [X.] zur Präsentation vom 11.09.2008

bzw.

[X.]1: Präsentationsunterlagen vom [X.] (4 Blatt) der [X.] ([X.])für das [X.]/Tuareg Projekt

[X.]2: Montagezeichnung (1 Blatt) der [X.] ([X.])

[X.]3: Auszug aus einem Produktkatalog (Prospekt) N… (4 Blatt), s.a. E6

[X.]4: [X.]okumente ([X.]4-1 bis [X.]4-11) zur Vorbenutzung durch L…

Gegen den oben genannten Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden [X.] [X.]abei hat die Patentinhaberin ihre ursprünglich vertretene Auffassung, dass die Beschwerde der Einsprechenden I als unzulässig zu verwerfen sei, nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 aufgegeben.

In der Sache hat die Beschwerdeführerin 1 und Patentinhaberin den Hauptantrag aus der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 gestellt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das [X.] Patent 10 2008 060 342 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Ferner hat sie die Hilfsanträge 1 bis 4 aus ihren Schriftsätzen vom 4. November 2015 (Patentansprüche) und 16. Oktober 2015 (Beschreibung und Zeichnungen) gestellt sowie den (dem Hilfsantrag 1 nachgeordneten) Hilfsantrag 1a aus dem [X.] vom 29. März 2016.

[X.]ie Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung weder durch die Zusammenschau von [X.] mit [X.] noch [X.] mit [X.] nahegelegt sei und auch die offenkundigen Vorbenutzungen diesem nicht patenthindernd entgegen stünden, da diese nicht offenkundig geworden seien. [X.]ies gelte auch für die Gegenstände in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4, die im Übrigen nicht unzulässig erweitert seien.

[X.]ie Beschwerdeführerin 2 und [X.] stellt dagegen den Antrag aus ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2013, der sinngemäß lautet,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das [X.] Patent 10 2008 060 342 zu widerrufen.

[X.]ie [X.] vertritt die Auffassung, dass sich der Patentgegenstand aus der vorgenannten Zusammenschau von [X.] mit [X.] ergebe und auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 durch den Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit der [X.], nahegelegt sei. [X.]es Weiteren stünden dem Gegenstand des Streitpatents die offenkundigen Vorbenutzungen neuheitsschädlich entgegen und legten den Gegenstand auch in den Fassungen nach den weiteren [X.] nahe.

[X.]ie Beschwerdegegnerin zu 1 und Einsprechende [X.], die wie angekündigt nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hat mit [X.] vom 26. April 2016 beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

[X.]er erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Ventilanordnung mit mindestens einer Ventileinheit (6), die einen von Ventilkanälen (8) durchsetzten [X.] (12) und zwei zur Steuerung der Fluidströmung in den Ventilkanälen (8) dienende Magnetventile (13) aufweist, wobei die Magnetventile (13) jeweils einen an dem [X.] (12) angeordneten Ventilsitz (22) und eine an dem [X.] (12) fixierte elektromagnetische Betätigungseinheit (26) mit einem ein mit dem Ventilsitz (22) kooperierendes [X.] (18) bildenden oder antreibenden beweglichen Magnetanker (17) umfassen, wobei die beiden [X.] (26) auf einander entgegengesetzten Seiten eines zwischen sie eingreifenden [X.] (16) des [X.]s (12) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Ventilsitze (22) mit voneinander weg weisender Orientierung an dem [X.] (16) angeordnet sind und dass die beiden [X.] (26) jeweils einen eine Spulenanordnung (14) umgreifenden [X.] (27) aufweisen, der zu seiner Fixierung mit einem als Befestigungsschenkel (32) fungierenden Schenkel in den [X.] (16) eingreift.“

Ausgehend von der erteilten Fassung sind im Hilfsantrag 1 folgende Merkmale bzw. Merkmalsgruppen ergänzt worden (Änderungen kursiv hervorgehoben), nämlich

- dass die beiden Ventilsitze (22) mit

- dass die beiden [X.] (26) jeweils einen eine Spulenanordnung (14) umgreifenden,

- der zu seiner Fixierung mit einem als Befestigungsschenkel (32) fungierenden

-

- und

[X.]er nachgeordnete Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a unterscheidet sich von der Fassung des [X.] nur dadurch, dass der [X.] (16) eindeutig als „

In die Fassung nach Hilfsantrag 2 sind in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 drei weitere [X.] betreffend die Aneinanderreihung mehrerer [X.] aufgenommen worden, nämlich

- dass die Ventilanordnung (1) mehrere [X.] (6) mit jeweils einer den [X.] (16) und die [X.] (26) durchsetzenden Längsachse beinhaltet, die mit zueinander parallelen [X.] (7) in einer zu den [X.] (7) rechtwinkligen Aufreihungsrichtung (5) aneinander gereiht sind, so dass benachbarte [X.] (6) jeweils durch mindestens einen Ventilkanal (8) fluidisch miteinander verbunden sind,

- wobei die [X.] (6) an ihren [X.]n (12) auf einer in der Aufreihungsrichtung (5) orientierten Seite mindestens einen [X.]stutzen (52) und auf der entgegengesetzten Seite mindestens eine [X.]öffnung (57) aufweisen, wobei einander zugewandte [X.]stutzen (52) und [X.] (57) benachbarter [X.] (6) zur fluidischen Verbindung ineinander eingesteckt sind, und

- wobei die sich aus den aneinandergereihten [X.] (6) zusammensetzende Ventilbatterie (3) auf einer als Leiterplatte ausgebildeten Platine (2) befestigt ist.

[X.]ie Kontaktierung mit der Leiterplatte ist in der Fassung nach Hilfsantrag 3 noch in der Weise konkretisiert worden,

- dass der [X.] der Spulenanordnungen (14) an die der elektrischen Kontaktierung der zugeordneten Spulenanordnung (14) dienenden Kontaktelemente (43) angeschlossen und auf diese Weise mit elektrischen Leitern der Platine (2) kontaktiert ist.

In der Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag 4 wird schließlich noch die Anordnung der [X.] festgelegt,

- wobei die [X.] (27) so installiert sind, dass ihre beiden Schenkel (32, 33) wie die nach unten vom [X.] (12) wegragenden [X.]kontaktelemente (43) nach unten zur Platine (2) weisen und die jeweils zugeordnete Spulenanordnung (14) an der der Platine (2) entgegengesetzten Oberseite vom [X.] (34) des [X.]s (27) überbrückt ist.

[X.]er erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 zu den [X.]okumenten [X.], [X.] und [X.], die im Zusammenhang mit Präsentationen stehen, die von den Beteiligten als „offenkundige Vorbenutzungen“ bezeichnet werden, Beweis durch die uneidliche Vernehmung der [X.] und [X.] erhoben. Auf die Vernehmung der weiteren geladenen Zeugen war mit Zustimmung der Einsprechenden I und der Patentinhaberin verzichtet worden.

Wegen des genauen Wortlauts der beantragten Anspruchsfassungen, der Zeugenaussagen sowie der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

[X.].

[X.]ie form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind jeweils zulässig und führen im Ergebnis zum Widerruf des Patents.

1. [X.]ie Beschwerde der Einsprechenden I ist zulässig.

[X.]ie ursprüngliche [X.], die [X.], ist dadurch erloschen, dass die vorhandenen Kommanditanteile durch Gesellschafterbeschluss als Sacheinlage in die Komplementärin, die [X.], die spätere [X.] (im Folgenden „[X.]“), vollständig eingebracht worden waren. [X.]iese Veränderung wurde am 1. Oktober 2013 im Handelsregister bekannt gemacht und ist daher an diesem Tag wirksam geworden. [X.]ass es sich bei einem derartigen Umwandlungsvorgang um eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge handelt, die zum Übergang einer Einsprechendenstellung führt, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig (vgl. z. B. [X.]/

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden I spricht im Übrigen auch nicht, dass für ihre Rechtvorgängerin, die K[X.] & Co.KG, erst einen Tag nach der Bekanntgabe ihres Erlöschens im Handelsregister, nämlich am 2. Oktober 2013, Beschwerde beim [X.]PMA eingereicht worden war. [X.]ies folgt aus § 86 ZPO, wonach eine Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlischt. [X.]ie Regelung des § 86 ZPO wird auch auf Fälle der vorliegenden Art angewandt, bei denen eine parteifähige Personengesellschaft durch eine übertragende Verschmelzung vollbeendet erloschen ist (vgl. [X.]/

2. [X.]ie Ansprüche nach dem Haupt- und den [X.] sind zulässig.

beim Ausführungsbeispiel stiftförmig bzw. zwei Stück pro [X.]platte vorhanden sein sollen, erhält der Fachmann jedoch bereits den Hinweis, dass auch andere Ausführungsformen möglich sein können und das Patent nicht nur auf die Ausführungsformen gemäß dem Ausführungsbeispiel beschränkt sein soll. [X.]abei kann der Fachmann zweifelsfrei erkennen, dass die aus dem detaillierten Ausführungsbeispiel entnommenen Merkmale nicht in engem Zusammenhang mit den übrigen, nicht übernommenen Merkmalen des Beispiels stehen, sondern sich unmittelbar und eindeutig auf einen allgemeineren Kontext beziehen. [X.]abei kommt es vorliegend nur auf das Vorhandensein der [X.]kontaktelemente an sich an, um eine Kontaktierung bzw. Verbindung mit der Platine zu ermöglichen, nicht aber darauf, ob der Kontakt über einen stiftförmigen Kontakt oder z. B. über einen Flachkontakt erfolgt.

Und auch das neu in den Hilfsantrag 1a aufgenommene Merkmal, dass der [X.] einstückig ausgestaltet sein soll, ergibt sich zweifelsfrei z. B. aus den Figuren 3 oder 9 und der zugehörigen Beschreibung. So ist der [X.] bereits in Anspruch 1 als der zwischen den beiden elektromagnetischen [X.] liegende Abschnitt definiert und auch in dem [X.] ist von einem [X.] die Rede. [X.]es Weiteren wird in Absatz 17 sowie in Anspruch 17 der Streitpatentschrift ausgeführt, dass [X.] 68 und [X.] einstückig miteinander verbunden werden können. [X.]araus ergibt sich für den Fachmann, dass der [X.] bereits einstückig vorliegen muss.

Somit sind die neu in die Ansprüche der jeweiligen Fassungen aufgenommenen Merkmale sowohl den erteilten als auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar und der damit beanspruchte Gegenstand wird hierdurch in zulässiger Weise beschränkt.

3. [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.

[X.]er erteilte Anspruch 1 lässt sich entsprechend der [X.] im angefochtenen Beschluss in folgende Merkmale untergliedern:

Ventilanordnung

a) mit mindestens einer Ventileinheit (6), die einen von Ventilkanälen (8) durchsetzten [X.] (12) und

b) zwei zur Steuerung der Fluidströmung in den Ventilkanälen (8) dienende Magnetventile (13) aufweist,

c) wobei die Magnetventile (13) jeweils einen an dem [X.] angeordneten Ventilsitz (22),

d) und eine an dem [X.] (12) fixierte elektromagnetische Betätigungseinheit (26),

e) mit einem ein mit dem Ventilsitz (22) kooperierendes [X.] (18) bildenden oder antreibenden beweglichen Magnetanker (17) umfassen,

f) wobei die beiden [X.] (26) auf einander entgegengesetzten Seiten eines zwischen sie eingreifenden [X.] (16) des [X.]s (12) angeordnet sind

dadurch gekennzeichnet, dass

g) die beiden Ventilsitze (22) mit voneinander weg weisender Orientierung an dem [X.] (16) angeordnet sind,

h) und dass die beiden [X.] (26) jeweils einen eine Spulenanordnung (14) umgreifenden [X.] (27) aufweisen,

i) der zu seiner Fixierung mit einem als Befestigungsschenkel (32) fungierenden Schenkel in den [X.] (16) eingreift.

[X.]iesem Patentgegenstand liegt gemäß Abs. [0004] der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Ventilanordnung mit mindestens einer Ventileinheit zu schaffen, die unter anderem einen kostengünstigen und montagefreundlichen Aufbau besitzt.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein [X.]iplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von [X.], die auch die Mehrfachanordnung von derartigen Ventilen zu Ventilblöcken einschließt, angesehen.

3.1. Zur Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber den entgegengehaltenen [X.]ruckschriften unbestritten neu, da keine alle [X.]etails der beanspruchten Ventilanordnung zeigt:

[X.]ie [X.] zeigt in Figur 39 eine Ventileinheit mit einem einzigen Magnetventil bzw. magnetischen Betätigungseinheit, so dass diese die auf zwei Magnetventile ausgerichteten Anordnungsmerkmale gemäß den Merkmalen b, f und g nicht vorweisen kann.

[X.]ie [X.] betrifft ein [X.]oppelmagnetventil mit zwei elektromagnetischen [X.], deren Ventilsitze in der Ausführungsform gemäß Figur 3 mit voneinander weg weisender Orientierung an dem [X.] angeordnet sind (Merkmale a bis h). [X.]em Gegenstand der [X.] fehlt es jedoch an einem patentgemäß ausgestalteten und befestigten Rückflusskörper gemäß Merkmal i, da bei der [X.] die komplette Betätigungseinheit zusammen mit dem - soweit erkennbar - topfförmig ausgestalteten Rückflusskörper an den [X.] 2 angeschraubt ist (vgl. Abs. 19 und 20, jeweils erster Satz, der [X.] Übersetzung).

[X.]ie weiteren [X.]ruckschriften liegen noch weiter ab und wurden hinsichtlich der Neuheit auch nicht von den Einsprechenden herangezogen.

Von den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen [X.] bis [X.] zeigt lediglich [X.] auf Blatt 1 den Innenaufbau der Ventileinheit. Hierbei ist die Ventileinheit modular aus zwei magnetischen [X.] und einem zentralen [X.] aufgebaut und offenbart alle Merkmale a bis i. Insbesondere weist der Rückflusskörper einen Schenkel auf, an dem ein rohrförmiger Fortsatz ausgebildet ist, der zur Befestigung des [X.] in den [X.] eingreift. Somit fungiert dieser Schenkel als patentgemäßer Befestigungsschenkel im Sinne des Merkmals i. [X.]er in [X.] dargestellte Gegenstand offenbart somit alle Merkmale des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1. [X.]a sich der Streitgegenstand jedoch wie nachfolgend ausgeführt auch ausgehend von einem anderen Stand der Technik ergibt, kommt es auf die [X.] bzw. deren Offenkundigkeit nicht an. [X.]ie [X.] zeigt den äußeren Aufbau eines [X.]oppelmagnetventils mit allen diesbezüglichen Merkmalen der patentgemäßen Ventilanordnung, jedoch nicht die ebenfalls beanspruchten Merkmale betreffend die Ventilsitze, Magnetanker und deren Anordnung innerhalb der Ventileinheit (fehlende Merkmale c, e und g).

[X.] und [X.] betreffen ein Ventil, das im Wesentlichen dem Ventil der [X.] entspricht. Hinsichtlich des [X.] werden jedoch ebenfalls keine [X.]etails gezeigt, so dass hier das zur [X.] Ausgeführte gilt.

3.2. [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt.

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (und der nachfolgenden Hilfsanträge 1 bis 4) ergibt sich insbesondere ausgehend von [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen eines durchschnittlichen Fachmanns (vgl. oben). [X.]eshalb kommt es vorliegend nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob der Streitgegenstand bereits durch die Zusammenschau von der [X.] und der [X.] oder auch der [X.] mit der [X.] nahegelegt (oder durch die [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen) worden ist.

Ausgehend von dem in der [X.] dargestellten Gegenstand gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu einem Gegenstand, der alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Hierbei ist es - anders als die Patentinhaberin meint - unerheblich, dass es sich beim Gegenstand der [X.] um ein Ventil gehandelt hat, das zum Zeitpunkt der am 11. September 2008 durchgeführten Präsentation offensichtlich noch nicht lieferfertig vorhanden war. Auch wenn deshalb im eigentlichen Sinne von keiner offenkundigen „Vorbenutzung“ ausgegangen werden dürfte, handelte es sich bei der Präsentation dennoch um einen tatsächliches Geschehen, das ausreichend war, schriftliche und mündliche Beschreibungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit eine technische Lehre zum Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] werden zu lassen. (vgl. [X.]/

3.2.1. [X.]er Gegenstand der Präsentationsunterlagen gemäß der [X.] ist ein 3/3-Wege-Magnetventil der [X.], dessen Aufbau und technische Spezifikation auf Seite 1 dargestellt bzw. angegeben ist. [X.] äußerlich ist bereits erkennbar, dass in der Mitte des [X.]oppelmagnetventils ein olivgrün kolorierter [X.] vorhanden ist, der von drei Ventilkanälen 1 bis 3 ([X.]ruck-, Arbeits- und Entlüftungsanschluss) durchsetzt ist (Merkmal a). [X.]ie beiden elektromagnetischen [X.] bzw. Magnetventile sind dabei an entgegengesetzten Seiten eines zwischen sie eingreifenden [X.]s des [X.]s angeordnet bzw. fixiert (Merkmale b, d und f). [X.]ie beiden [X.] weisen jeweils einen die rot dargestellte Spulenanordnung umgreifenden [X.] in Form eines blauen, U-förmigen Teiles auf (Merkmal h). [X.]er [X.] greift zu seiner Fixierung mit einem als Befestigungsschenkel fungierenden Schenkel in den [X.] des [X.]s ein. [X.]ies ergibt sich daraus, dass der besagte Schenkel in eine Aussparung des [X.] in olivgrün dargestellten [X.]s eingeschoben ist (Merkmal i). Im Übrigen ist eine derartige Befestigungsweise des [X.]s dem Fachmann im Stand der Technik hinlänglich bekannt, siehe z. B. Figur 39 in Verbindung mit Figuren 24 bis 28 der [X.].

In der [X.] werden zwar keine näheren Einzelheiten hinsichtlich des [X.] des Ventils dargestellt, jedoch ergeben sich diese für den einschlägig tätigen Fachmann ohne weiteres aus dem äußerlich erkennbaren Aufbau des dort dargestellten Ventils. So weist ein solches Magnetventil üblicherweise innerhalb der zylinderförmigen, hier rot dargestellten, Spule einen in Längsachse des zylindrischen Spulenkörpers verschieblichen Magnetanker auf. [X.]ieser trägt oder betätigt zumindest ein [X.], das wiederum mit einem am Ventilgehäuse eingearbeiteten Ventilsitz zum Schließen bzw. Öffnen des [X.] kooperiert (Merkmale c, e). In Verbindung mit der Ventilfunktion, bei der das [X.] in Richtung auf den am [X.] angeordneten Ventilsitz bewegt wird, ergibt sich bei der in [X.] vorliegenden, gegenüberliegenden Anordnung der elektromagnetischen [X.] zwangsläufig auch die entsprechende Anordnung der Ventilsitze gemäß Merkmal g. Als Beleg für dieses Fachwissen wird zudem auch noch auf die [X.] verwiesen, die in Figur 3 einen entsprechenden Innenaufbau bei einem [X.]oppelmagnetventil mit der patentgemäßen Anordnung der elektromagnetischen [X.] am [X.] zeigt.

[X.]er mit dem Streitpatent beanspruchte Innenaufbau geht damit nicht über den bekannten Aufbau derartiger Magnetventile hinaus.

3.2.2. [X.]er Gegenstand der [X.] ist auch offenkundig geworden.

a) Zur entscheidungserheblichen Frage, ob und wann der Inhalt der Präsentation der [X.] offenkundig geworden ist, hat der erkennende Senat auf Antrag der Einsprechenden I Zeugenbeweis erhoben. Hiernach ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Unterlagen, konkret das [X.]eckblatt und die erste Seite der [X.], spätestens am 12. September 2008 mehreren Mitarbeitern der [X.]vorgelegen haben, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren. [X.]eshalb muss zu Gunsten der Einsprechenden I der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass der Gegenstand des Streitpatents vor dessen Anmeldetag, dem 3. [X.]ezember 2008, offenkundig geworden bzw. nahegelegt war.

[X.]er Zeuge [X.], an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat ausgesagt, dass es sich bei der [X.] um eine Zusammenstellung handelte, die auf Grund einer unverbindlichen Anfrage seitens der Fa.… erstellt worden war, ohne dass bereits eine Zusammenarbeit konkret in Aussicht gestanden hätte. Zu den Gegenständen der [X.] sei mit der [X.] anfänglich keine Vereinbarung über Geheimhaltung geschlossen worden. Vertraulich seien grundsätzlich die [X.]okumente [X.] und [X.] vom 26. November 2008 bzw. 28. November 2008 gewesen. [X.]iese [X.]okumente hätten eine spezielle Anordnung der [X.]ruckanschlüsse und den Aufbau auf einer Steuerplatine betroffen, die exklusiv für die [X.] entwickelt worden seien. Auf Nachfragen hat der Zeuge [X.]sodann ebenfalls glaubhaft versichert, dass erst die kundenspezifische Variante auf Seite 2 der [X.] der Geheimhaltung unterlag, nicht aber bereits das in der [X.] dargestellte „[X.]“, das dem Ventil aus dem [X.]okument [X.] entsprach (vgl. Seite 4 der [X.]).

[X.]iese Aussage deckt sich mit den Ausführungen des Zeugen [X.], dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht in Frage steht, dass er am 25. Juli 2008 bei der [X.] und außerdem noch bei weiteren Firmen, u. a. auch bei der [X.], angefragt habe, ob sie seinem Unternehmen, der [X.], ein Pneumatikventil für Sitzfunktionen anbieten könnten. [X.]er Zeuge [X.] hat hierzu glaubhaft bezeugt, dass es auf Grund dieser Anfrage zu einem Gespräch am 22. September 2008 zwischen Vertretern der [X.] und der [X.]gekommen war, in dessen Verlauf die Unterlagen der [X.] erörtert wurden. Er selbst habe zwar an einer Präsentation am 11. September 2008 nicht teilgenommen, doch habe er am 12. September 2008, also einen Tag später, die Unterlagen der [X.] per E-Mail vom [X.] übermittelt bekommen.

Hinsichtlich des genauen Ortes der Präsentation und der dort unmittelbar anwesend gewesenen Personen gibt es zwar geringe Abweichungen zwischen der Aussage des [X.] und der des Zeugen [X.]; angesichts des relativ weit in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes sind diese aber nicht verwunderlich. Hierdurch wird nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in Frage gestellt, dass es auf der Grundlage des [X.]okuments [X.] noch deutlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents, nämlich vor dem 3. [X.]ezember 2008, zu einem Informationsaustausch zwischen den beteiligten Firmen bzw. den befragten Zeugen gekommen war, der hinsichtlich einer Geheimhaltung keinen Beschränkungen unterlag.

b) [X.]ie Bewertung des [X.]okuments [X.] und die in diesem Zusammenhang stehenden Informationen als öffentlich zugänglich, steht nicht in Widerspruch zur BGH-Entscheidung „[X.]“ ([X.], 463 ff.), wonach bestimmte Angebote nach allgemeiner Lebenserfahren vertraulich behandelt und nur dann als „offenkundig“ zu bewerten seien, wenn ein konkreter Kommunikationsakt mit [X.]ritten nachweisbar sei. Nach diesseitiger Auffassung trifft diese Aussage auf das [X.]okument [X.] zu, das ein exklusives Angebot speziell gerichtet an die [X.]… enthielt und sich auf die Herstellung eines im Wesentlichen noch zu entwickelnden Gegenstands mit einer neuen Anordnung der [X.]ruckanschlüsse usw. bezog. [X.]as [X.]okument [X.] betraf dagegen nur eine Standardinformation im Vorfeld einer sich anbahnenden Zusammenarbeit, die jeder [X.]ritte hätte erhalten können. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass bei der Automobil- bzw. deren Zulieferindustrie davon ausgegangen werden kann, dass die von Zulieferern übermittelten Angebote bzw. technischen [X.]etails auf Grund der Lebenserfahrung an die Mitbewerber der Zulieferer weitergegeben werden, um Vergleichsangebote zu erhalten. Auch wenn der Zeuge [X.] es verneint hat, dass von ihm persönlich technischen [X.]etails aus entsprechenden Angeboten an [X.]ritte weitergegeben würden, so hatten aber gemäß seiner Aussage auch weitere Herren aus dem Lager der [X.]l ([X.], [X.] und [X.]) durch ihre Teilnahme an den im September 2008 mit der [X.]geführten Gesprächen Kenntnis von technischen [X.]etails. [X.]amit bestand jedenfalls in dieser Hinsicht die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit der Weitergabe von technischen Informationen an [X.]ritte, insbesondere an die Fa. [X.]…, die unstreitig zum Kreis der Auftraggeber der [X.] zählte.

Gemäß dem ermittelten Sachverhalt ergibt sich somit, dass das Ventil der [X.] jedenfalls durch die vorbehaltlose Übermittlung an einen Interessenten, hier die [X.], am 12. September 2014 offenkundig geworden ist und damit für das vorliegende Streitpatent als ein relevanter Stand der Technik heranzuziehen ist.

4. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 1a und 2 bis 4 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

4.1. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 1a

[X.]er Fachmann kann der [X.]arstellung in [X.] auf Grund der Anordnung der beiden magnetischen [X.] unmittelbar die Merkmale ableiten, dass die beiden Ventilsitze mit

Als wesentliches neues Merkmal weist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 das Merkmal auf, dass der rohrförmige [X.] jeder Betätigungseinheit, der die Spulenanordnung trägt und den Magnetanker aufnimmt,

Auf eine Einstückigkeit weist bereits die einheitliche, olivgrüne Farbgebung hin, die sich vom [X.]/[X.] bis zur [X.] am Ende des [X.]s, aus der die [X.]kontakte herausragen, fortsetzt und lediglich äußerlich durch den eingeschobenen Befestigungsschenkel des (blauen) Befestigungsschenkels des [X.]s und den (roten) Spulenkörper unterbrochen wird. Im Hinblick auf eine möglichst aussagekräftige [X.]arstellung der zu Präsentationszwecken erstellten 3[X.]-[X.]arstellung ist für den Fachmann offensichtlich, dass durch die Farbgebung die unterschiedlichen Bauteile des Ventils hervorgehoben bzw. gekennzeichnet werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass beispielsweise der [X.]stutzen 2, der erkennbar einstückig am [X.] angespritzt ist, olivgrün dargestellt ist; im Gegensatz hierzu sind die [X.]stutzen 1 und 3 in einer anderen, nämlich dunkelroten, Farbe abgesetzt, was auf separate Bauteile hinweist. [X.]ies legt auch der weitere, entgegengehaltene Stand der Technik nahe: So ist im Hinblick auf eine kostengünstige Fertigung bei der [X.] der [X.] und [X.] bewusst als einstückiger Ventilkörper ausgeführt worden (vgl. [X.], Figur 39, i. V. m. Absatz 12, Zeilen 17 bis 29).

Im vorliegenden Fall bestehen hinsichtlich des einschlägigen Fachwissens auch keine Nachweisprobleme (vgl. hierzu: [X.]/

[X.]araus ergibt sich, dass auch die zusätzlichen Maßnahmen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 keinen erfinderischen Überschuss begründen können.

Gleiches gilt für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a, da das zusätzliche Merkmal eines einstückigen [X.]s bereits durch den in [X.] dargestellten Gegenstand, der einen

4.2. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

Aus Seite 1 der [X.] geht bereits auf Grund des Hinweises „modularer Aufbau“ hervor, dass die links auf Seite 1 dargestellte Ventileinheit so konzipiert ist, dass mehrere solcher [X.] zu einer gemeinsamen Anordnung bzw. Ventilbatterie zusammengefasst werden können. Eine derartige Anordnung aus drei [X.] ist rechts unten auf derselben Seite dargestellt. Hierbei ist für den Fachmann offensichtlich, dass durch die herausragenden [X.]stutzen für den [X.]ruckanschluss 1 und den [X.] beim abstandslosen Zusammenfügen eine fluidische Verbindung geschaffen wird, indem die [X.]stutzen 1, 3 in entsprechende komplementäre Öffnungen der benachbarten Ventileinheit hineingesteckt werden (siehe hierzu auch [X.], Figuren 48 und 49, [X.]. 451 – 453, i. V. m. Abs. [0082], erster Satz).

Somit kann der Fachmann der in [X.] dargestellten Anordnung die nachfolgenden Merkmale des [X.] entnehmen, nämlich dass

- die Ventilanordnung mehrere [X.] mit jeweils einer den [X.] und die [X.] durchsetzenden Längsachse beinhaltet, die mit zueinander parallelen [X.] in einer zu den [X.] rechtwinkligen Aufreihungsrichtung aneinander gereiht sind, so dass benachbarte [X.] jeweils durch zwei Ventilkanäle (1, 3) fluidisch miteinander verbunden sind, und

- wobei die [X.] an ihren [X.]n auf einer in der Aufreihungsrichtung orientierten Seite zwei [X.]stutzen (1, 3) und auf der entgegengesetzten Seite zwei [X.] (komplementäre Aufnahmeöffnung für die [X.]stutzen 1, 3) aufweisen, wobei einander zugewandte [X.]stutzen und [X.] benachbarter [X.] zur fluidischen Verbindung ineinander eingesteckt sind.

Bei den weiteren Merkmalen, dass die sich aus den aneinandergereihten [X.] zusammensetzende Ventilbatterie auf einer als Leiterplatte ausgebildeten Platine befestigt ist, handelt es sich ebenfalls um eine im einschlägigen Stand der Technik bekannte Maßnahme. So wird in der [X.] in Figur 8 gezeigt und im zugehörigen Abs. [0027] beschrieben, dass sich das Ventil 100 der [X.], vgl. Figur 1, besonders für die Montage auf einer Leiterplatte 150 („printed circuit board“) eignet. Zu den Voraussetzungen zählen hierzu insbesondere die nach unten abstehenden Stiftelemente 304, die als „terminal pins“, d. h. [X.]-Stifte“ bezeichnet sind und sowohl zur Befestigung auf der Leiterplatte als auch zur Kontaktierung mit der Leiterplatte dienen (siehe hierzu auch Abs. [0047], letzter Satz der [X.]). [X.]a somit die Maßnahme an sich bekannt ist und auch das Ventil der [X.] die vorgenannten baulichen Voraussetzungen hierfür offensichtlich aufweist, wird in der Befestigung einer Ventileinheit bzw. einer aus einer solchen Ventileinheit aufgebauten Ventilanordnung auf einer Leiterplatte eine naheliegende Maßnahme gesehen (siehe auch Figur 10 der [X.]).

[X.]amit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] ebenfalls nicht patentfähig.

4.3. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird zusätzlich gefordert, dass der [X.] der Spulenanordnungen an die der elektrischen Kontaktierung der zugeordneten Spulenanordnung dienenden Kontaktelemente angeschlossen und auf diese Weise mit elektrischen Leitern der Platine kontaktiert ist. Hierbei wird es als für den Fachmann selbstverständlich angesehen, dass die zwei am [X.] der [X.] herausragenden Stifte der Stromversorgung der Spule dienen, ohne dass es hierzu eines besonderen Hinweises bedarf (siehe auch Ausführungen unter Punkt 4.2., vorletzter Absatz). Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf die [X.] verwiesen, die eine ausführliche Erläuterung hinsichtlich der Befestigung der [X.]kontaktelemente 304 im Ventilkörper (siehe Figur 23 i. V. m. Abs. [0039], 1. Satz) sowie deren [X.] an den [X.] enthält (siehe Abs. [0047], letzter Satz).

[X.]amit ist auch Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 nicht gewährbar.

4.4. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4

[X.]ie zusätzlich in den Anspruch 1 des [X.] aufgenommenen Merkmale betreffen die Anordnung des U-förmigen [X.]s relativ zu den [X.]kontaktelementen und der [X.]. [X.]iese Merkmale ergeben sich ebenfalls aus der [X.], da bei dessen Ventil die (blau dargestellten) [X.] ebenfalls so installiert sind, dass ihre beiden Schenkel wie die nach unten vom [X.] wegragenden [X.]kontaktelemente nach unten weisen. [X.]ie Befestigung auf einer Leiterplatte/Platine, die wie unter Punkt 4.2. ausgeführt über die nach unten wegragenden [X.]kontaktelemente erfolgt, führt ausgehend von der Ventileinheit der [X.] zwangsläufig zu der Ausgestaltung, bei der der [X.] des [X.]s die zugeordnete Spulenanordnung an der der Platine entgegengesetzten Oberseite überbrückt. [X.]amit gelangt der Fachmann ausgehend von dem in [X.] präsentierten Ventil schließlich auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.

Somit ist letztendlich auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht gewährbar.

5. Mit den nicht gewährbaren Ansprüchen 1 nach Haupt- und [X.] sind auch die jeweils hierauf rückbezogenen [X.] nicht gewährbar. Sie sind zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents und teilen daher mangels gesonderter Prüfungsnotwendigkeit das Rechtsschicksal des jeweiligen nicht patentfähigen Anspruchs 1 (vgl. [X.], 149 ff. - „Sensoranordnung“; [X.], 120 - „Elektrisches Speicherheizgerät“ in Verbindung mit [X.], 716, 718 - „[X.]“).

Meta

10 W (pat) 110/14

28.04.2016

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 10 W (pat) 110/14 (REWIS RS 2016, 12140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12140

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