Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. 19 W (pat) 38/17

19. Senat | REWIS RS 2018, 13590

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Kontaktierungseinheit zur Kontaktierung von Anschlusskontakten elektronischer Bauelement" – zur Offenbarung eines auf einer Messe ausgestellten und vorgeführten Kontaktsockels


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 058 365

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2017 und 21. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.]. [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 3. Dezember 2007 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 18. Januar 2010 das Patent 10 2007 058 365 mit der Bezeichnung „Kontaktierungseinheit zur Kontaktierung von [X.]en elektronischer Bauelemente“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. September 2010 erfolgt.

2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010, eingegangen beim [X.] am selben Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 [X.] nicht patentfähig.

3

Hinsichtlich des geltend gemachten [X.] der mangelnden Patentfähigkeit hat die Einsprechende neben den beiden bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften

4

E4: [X.] 6 756 798 [X.] und

5

E6: [X.] 2005/0130504 A1

6

sowie deren Familienmitgliedern

7

E1: [X.] 7 005 869 [X.],

8

[X.]: WO 2004/003575 [X.] und

9

E7: [X.] 102 29 541 A1

die folgende Patentschrift genannt:

E5: [X.] 6 794 890 B1.

Weiterhin hat die Einsprechende die offenkundige Vorbenutzung eines als [X.]“ bezeichneten Kontaktsockels geltend gemacht. Der Kontaktsockel sei auf der Messe „[X.] 2006“ in [X.] ausgestellt gewesen und zudem an einen Kunden, die Firma [X.], geliefert worden.

Zur geltend gemachten Ausstellung des Kontaktsockels [X.]“ auf der Messe hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten und verschiedene Dokumente eingereicht:

E2: Präsentationsfolien mit dem Titel „[X.]“ der Firma [X.] elektronische Systeme GmbH, [X.], 11/19/2010.

E13 bis [X.]: Eidesstattliche Versicherungen.

[X.]: Präsentationsfolien mit dem Titel „[X.]“ der Firma [X.] elektronische Systeme GmbH, ohne Datum (Anlage zu [X.]).

E18: Plan des Messestands der Firma [X.] elektronische Systeme GmbH auf der [X.] 2006 (Anlage zu [X.]).

E19: Fotografie des Messestands der Firma [X.] elektronische Systeme GmbH auf der [X.] 2006 (Anlage zu [X.]).

E23: [X.], [X.]: Test & Burn-in Socket Update: [X.] EU's RoHS Pb-Free Mandate. In: [X.]hip Scale Review, [X.] - June 2006 issue.

Zur geltend gemachten Lieferung des Kontaktsockels [X.]“ an die Firma [X.] hat die Einsprechende ebenfalls Zeugenbeweis ange- boten und verschiedene Dokumente eingereicht:

E8 bis [X.]: Technische Zeichnungen.

[X.]: Delivery note no.: 10007999, Date 30.06.2004.

E20: Eidesstattliche Versicherung.

[X.], [X.]: Technische Zeichnungen (Anlagen zu E20).

[X.] ist dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten, insbesondere hat sie die geltend gemachten Vorbenutzungen bestritten und als Beweismittel eine Zeugeneinvernahme angeboten.

[X.] hat im Einspruchsverfahren beantragt, das Patent in vollem Umfang, hilfsweise in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Juli 2014 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassung des Patents nach dem Hilfsantrag 1 hat die Einsprechende neben fehlender Patentfähigkeit (§§ 1 bis 5 [X.]) auch unzulässige Erweiterung (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 [X.]) und mangelnde Offenbarung (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 [X.]) geltend gemacht.

Mit Beweisbeschluss vom 11. April 2014 hat die [X.] 1.35 beschlossen, dass über mehrere Fragen der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis zu erheben sei.

In der Anhörung am 9. Juli 2014 haben die [X.] weitere Dokumente zu der geltend gemachten Ausstellung und Lieferung des Kontaktsockels

[X.]: Delivery note no.: 10007999, Date 30.06.2004.

E25: [X.] aus dem ERP-System der [X.].

[X.]: 5 Fotografien des Messestandes der der [X.] elektronische Systeme GmbH auf der [X.] 2006.

und ein

 Modell des Kontaktsockels [X.]“

vorgelegt, welcher unter der [X.] in der Modellverwaltung des Patentamts archiviert ist. Das Dokument [X.] ist die Kopie des Lieferscheins vom 30. Juni 2004 aus dem Archiv der [X.], das Dokument [X.] hingegen ein am 26. November 2010 erstellter Nachdruck aus der Datenbank der [X.].

Die [X.] hat in der Anhörung am 9. Juli 2014 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Modells des Kontaktsockels [X.]“; zu der Inaugenscheinnahme wurde ein Berichterstattervermerk vom 6. August 2014 gefertigt.

Mit am Ende der Anhörung vom 9. Juli 2014 verkündeten Beschluss hat die [X.] 1.35 des [X.]s das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhalten

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 18. November 2014, eingegangen beim [X.] per Fax am selben Tag, und die Beschwerde der [X.] vom 5. Dezember 2014, eingegangen beim [X.] am selben Tag.

Der in der Modellverwaltung des Patentamts archivierte Kontaktsockel wurde vom [X.] für das Beschwerdeverfahren beigezogen.

Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2017 beschlossen, dass insbesondere über die Fragen, ob, wann und unter welchen Umständen der Kontaktsockel [X.]“ auf der Messe „[X.] 2006“ für die Öffentlichkeit zugänglich war, durch Vernehmung des Zeugen [X.]… Beweis erhoben wird. Die mündliche Verhandlung wurde am 21. Februar 2018 mit der Beweisaufnahme fortgesetzt.

[X.] reicht im Beschwerdeverfahren Ablichtungen von Geschäftsbedingungen der [X.] bzw. verbundener Unternehmen mit farblichen Hervorhebungen durch die Patentinhaberin ein, die der [X.] als [X.] bis [X.] bezeichnet:

[X.]: [X.] elektronische Systeme GmbH, [X.] Electronic Systems ([X.]) [X.], [X.] Electronic Systems, [X.], [X.] Electronic Systems ([X.]) Sdn. [X.]. (513668-H). Geschäftsbedingungen, geltend ab 22. Oktober 2008 (vgl. letzte Seite, drittletzter Satz),

P2: [X.] ELEKTRONIS[X.]HE SYSTEME GMBH. Allgemeine Geschäftsbedingungen, geltend ab 1. März 2012 (vgl. letzte Seite, drittletzter Satz),

[X.]: [X.] TE[X.]HNOLOGIES, [X.], [X.]/OR [X.] [X.] [X.], [X.]. [X.] [X.] [X.]ONDITIONS OF SALE, geltend ab 1. November 2011 (vgl. letzte Seite, Abschnitt 26, erster Satz).

Weiterhin reicht die Patentinhaberin technische Zeichnungen und die Seite 3 des Berichterstattervermerks vom 6. August 2014 jeweils mit farblichen Ergänzungen durch die Pateninhaberin ein, die der [X.] als [X.] bis [X.] bezeichnet:

[X.]: Technische Zeichnung [X.] mit farblichen Ergänzungen der Patentinhaberin,

P5: Ausschnitt der technischen Zeichnung [X.] mit farblichen Ergänzungen der Patentinhaberin,

[X.]: Seite 3 des Berichterstattervermerks vom 6. August 2014 mit farblichen Ergänzungen der Patentinhaberin.

Die Einsprechende legt zur geltend gemachten Lieferung des Kontaktsockels [X.]“ an die [X.] die teilgeschwärzte Ablichtung einer Rechnung vor:

E27: [X.].: 04156667, Date 30.06.2004.

[X.] beantragt,

den Beschluss der [X.] 1.35 des [X.]s vom 9. Juli 2014 aufzuheben und das Patent 10 2007 058 365 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten

sowie die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent vollständig zu widerrufen

sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

In der erteilten Fassung lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 13 und 14:

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (7a, 7b) mehrere separat federnde [X.]teile (19a, 19b) aufweist, die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen, dass sie elektrisch miteinander verbunden sind.

13. Testvorrichtung (11) zum Testen von elektronischen Bauelementen (3) mit einer Anzahl von Kontaktierungseinheiten (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Träger (27), auf dem die Anzahl der Kontaktierungseinheiten (1) entsprechend der Anordnung der [X.]e (5) der zu testenden Bauelemente (3) fixiert ist.

14. Verfahren zur Kontaktierung von [X.]en (5) elektronischer Bauelemente (3) mit einer Kontaktierungseinheit (1), die eine Anzahl [X.]n (7a, 7b) aufweist, bei dem das elektronische Bauelement (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) zum Testen in eine Testposition bewegt wird, in der jeweils ein [X.] (5) auf federnd ausgebildete und/oder gelagerte Kontaktbereiche (8) der [X.]n (7a, 7b) gedrückt wird, dadurch gekennzeichnet, dass hierzu eine Kontaktierungseinheit (7a, 7b) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12 verwendet wird.

In der von der [X.] 1.35 als bestandsfähig erachteten Fassung lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 12 und 13:

1. Kontaktierungseinheit (1) zur Kontaktierung von [X.]en (5) elektronischer Bauelemente (3), welche eine Anzahl von [X.]paaren mit jeweils einer ersten und einer davon getrennten zweiten [X.] (7a, 7b) mit einem Kontaktbereich (8) aufweist, wobei die [X.]n (7a, 7b) so federnd ausgebildet und/oder gelagert sind, dass in einer Testposition eines Bauelements (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) der Kontaktbereich (8) der [X.] (7a, 7b) gegen einen [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt wird, wobei die [X.]n (7a, 7b) eines [X.]paares so angeordnet sind, dass sie für eine [X.] beide jeweils gegen denselben [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt werden,

und wobei die [X.]n (7a, 7b) jeweils mehrere separat federnde [X.]teile (19a, 19b) aufweisen, die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen, dass sie elektrisch miteinander verbunden sind.

12. Testvorrichtung (11) zum Testen von elektronischen Bauelementen (3) mit einer Anzahl von Kontaktierungseinheiten (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Träger (27), auf dem die Anzahl der Kontaktierungseinheiten (1) entsprechend der Anordnung der [X.]e (5) der zu testenden Bauelemente (3) fixiert ist.

13. Verfahren zur Kontaktierung von [X.]en (5) elektronischer Bauelemente (3) mit einer Kontaktierungseinheit (1), die eine Anzahl [X.]n (7a, 7b) aufweist, bei dem das elektronische Bauelement (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) zum Testen in eine Testposition bewegt wird, in der jeweils ein [X.] (5) auf federnd ausgebildete und/oder gelagerte Kontaktbereiche (8) der [X.]n (7a, 7b) gedrückt wird, dadurch gekennzeichnet, dass hierzu eine Kontaktierungseinheit (7a, 7b) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 verwendet wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Patentinhaberin und der [X.] haben keinen Erfolg.

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 [X.]), insbesondere ist er fristgerecht am 2. Dezember 2010 eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

3. Die Erfindung betrifft eine Kontaktierungseinheit zur Kontaktierung von [X.]en elektronischer Bauelemente, z. B. integrierter Schaltkreise (I[X.]s), eine Testvorrichtung mit einer Anzahl der Kontaktierungseinheiten zum Testen der elektronischen Bauelemente und ein Verfahren zur Kontaktierung von [X.]en elektronischer Bauelemente mit der Kontaktierungseinheit (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0001).

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist ausgeführt, dass Kontaktierungseinheiten für die Qualitätsprüfung und zum Testen integrierter Schaltkreise bekannt seien, um die Schaltkreise auf definierte Weise kurzfristig mit einer Testschaltung zu verbinden. Bei integrierten Schaltkreisen handele es sich um relativ kleine Bauelemente mit in der Regel sehr vielen Kontaktanschlüssen, die oft auch als „Beinchen” bezeichnet würden. Ungeachtet der unterschiedlichen möglichen Formen der Beinchen müsse jeder einzelne [X.] jedes zu testenden Schaltkreises beim Test von [X.]n mit einer bestimmten [X.] kontaktiert werden, damit der für den Test erforderliche Strom fließen könne (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0002).

Beim Testen von integrierten Schaltkreisen mittels Kontaktierungseinheiten spiele die Größe des [X.] der [X.] zu den Beinchen eine entscheidende Rolle. Speziell bei [X.], bei denen Spitzenströme von mehr als 100 A, bevorzugt in einem Zeitfenster von 5 ms bis 10 ms, fließen würden (sogenannte Hochstrom- oder Poweranwendungen), sei es von entscheidender Bedeutung, dass der Kontaktbereich möglichst groß sei, um lokal auftretende Stromspitzen möglichst zu vermeiden. Wenn derartige Stromspitzen auftreten würden, bestünde die Tendenz, dass der Kontaktbereich aufschmelze und somit sowohl das Bauelement als auch die [X.] unbrauchbar würden. Normalerweise müssten die [X.]n erst ausgetauscht werden, wenn der Kontaktbereich der [X.]n seine Verschleißgrenze erreicht habe. Das sei üblicherweise nach ca. 1 bis 2 Millionen Testzyklen der Fall. Würden die [X.]n jedoch im Rahmen von [X.] überbeansprucht, sinke die Lebensdauer der [X.]n dramatisch. Die Gefahr, dass [X.]n noch vor dem eigentlich geplanten routinemäßigen Austausch ausgewechselt werden müssten, steige dadurch erheblich an. Das bedeute zusätzlichen Wartungsaufwand und damit kürzere Wartungsintervalle. Die damit verbundenen zusätzlichen Stillstandzeiten der Kontaktierungseinheit sowie der Mehrverbrauch an [X.]n stellten gerade unter Kostengesichtspunkten einen erheblichen Nachteil dar (vgl. Streitpatentschrift, Absätze 0005 und 0006).

Es sei daher Aufgabe der Erfindung, eine Kontaktierungseinheit bereitzustellen, die insbesondere für [X.] geeignet sei und insbesondere bessere Verschleißwerte der [X.]n bei [X.] aufweise. Weiterhin sei es Aufgabe der Erfindung, ein entsprechendes Verfahren zur Kontaktierung von [X.]en elektronischer Bauelemente bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0007).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der erteilten Fassung eine Kontaktierungseinheit mit folgenden Merkmalen vor:

[X.] (1)

[X.].1 zur Kontaktierung von [X.]en (5) elektronischer Bauelemente (3)

M2 mit mindestens einer [X.] (7a, 7b),

[X.] die einen Kontaktbereich (8) aufweist und

[X.] die so federnd ausgebildet und/oder gelagert ist,

[X.].1 dass in einer Testposition eines Bauelements (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) der Kontaktbereich (8) der [X.] (7a, 7b) gegen einen [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] die [X.] (7a, 7b) mehrere separat federnde [X.]teile (19a, 19b) aufweist,

[X.].1 die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen,

[X.] dass sie elektrisch miteinander verbunden sind.

In der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lässt sich der Anspruch 1 wie folgt gliedern:

[X.] (1)

[X.].1 zur Kontaktierung von [X.]en (5) elektronischer Bauelemente (3),

[X.] welche eine Anzahl von [X.]paaren mit jeweils einer ersten und einer davon getrennten zweiten [X.] (7a, 7b)

[X.] mit einem Kontaktbereich (8) aufweist,

[X.] wobei die [X.]n (7a, 7b) so federnd ausgebildet und/oder gelagert sind,

[X.].1 dass in einer Testposition eines Bauelements (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) der Kontaktbereich (8) der [X.] (7a, 7b) gegen einen [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt wird,

[X.] wobei die [X.]n (7a, 7b) eines [X.]paares so angeordnet sind, dass sie für eine [X.] beide jeweils gegen denselben [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt werden, und wobei

[X.] die [X.]n (7a, 7b) jeweils mehrere separat federnde [X.]teile (19a, 19b) aufweisen,

[X.].1 die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen,

[X.] dass sie elektrisch miteinander verbunden sind.

4. Vor diesem Hintergrund legt der [X.] seiner Entscheidung als Fachmann einen in der Prüf- und Messtechnik tätigen Elektrotechnikingenieur mit Fachhochschulabschluss zu Grunde, der sich schwerpunktmäßig mit der Entwicklung von Test- und Kontaktvorrichtungen für den Test elektronischer Bauelemente beschäftigt.

5. Der Fachmann versteht die erläuterungsbedürftigen Angaben in der erteilten bzw. der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:

Bildung eines Leiterverbunds (vgl. Merkmale [X.].1, [X.]) versteht das Streitpatent, dass die [X.]teile einer [X.] so ausgebildet und zueinander angeordnet sind, dass sie einen guten elektrischen Kontakt zueinander haben, wobei die [X.]teile analog zu einzelnen Drähten in einem [X.] wirken (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0012). Eine Litze bezeichnet in der Elektrotechnik üblicherweise einen aus dünnen voneinander isolierten oder unisolierten Einzeldrähten bestehenden und daher leicht zu biegenden elektrischen Leiter. Was ein guter elektrischer Kontakt zwischen [X.]teilen ist, bestimmt sich für den Fachmann insbesondere aus dem mit der Kontaktierungseinheit konkret durchzuführenden Test des Bauelements (vgl. Merkmal [X.].1), zu welchem der erteilte Anspruch 1 keine Vorgaben enthält. Der Fachmann stellt etwa beim Test von Schaltkreisen für Hochstrom- oder Poweranwendungen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0005) andere Anforderungen an die Übergangswiderstände zwischen den [X.]teilen als beim Test mit niedrigen Strömen. Das Streitpatent enthält auch keinerlei Angaben dazu, welche Maßnahmen der Fachmann zu ergreifen hat, damit zwischen eng aneinander liegenden [X.]teilen ein guter elektrischer Kontakt sichergestellt ist. Dafür in Frage kommende Maßnahmen, etwa geeignete Wahl des Materials der [X.]teile, Erhöhung der Kontaktnormalkraft zwischen den [X.]teilen oder zusätzliche Oberflächenbeschichtung bzw. -bearbeitung rechnet das Streitpatent vielmehr dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zu.

Anzahl von [X.]paaren (vgl. Merkmal [X.]) versteht der Fachmann als ein Paar, zwei Paare oder mehr Paare von [X.]n.

ersten und einer davon getrennten zweiten [X.] eines [X.]paars (vgl. Merkmal [X.]) versteht der Fachmann zwei separate Bauteile, die jeweils für sich eine [X.] darstellen. Nach dem nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel sind die [X.]n 7a, 7b voneinander elektrisch (vgl. Patentschrift, Absatz 0043) und räumlich getrennt und berühren sich nicht (vgl. Patentschrift, Absatz 0045).

[X.] (vgl. Merkmal [X.]) definiert das Patent eine Kontaktierung zur Messung des Übergangswiderstands zwischen den [X.]n und den zu kontaktierenden [X.]en des zu prüfenden Bauelements (vgl. Absatz 0003). Für eine [X.] sind die [X.]n 7a, 7b eines [X.]paares so angeordnet, dass sie beide jeweils gegen denselben [X.] 5 des Bauelements 3 gedrückt werden (vgl. Merkmal [X.].a). Das Patent spricht in diesem Zusammenhang auch von „[X.]” (vgl. Patentschrift, Absatz 0020). Damit versteht das Patent den Begriff der „[X.]“ abweichend von seiner üblichen Bedeutung nicht als Vierleitermessung, bei welcher über zwei Leitungen (force) ein bekannter elektrischer Strom einem Bauelement aufgeprägt wird und die am Bauelement abfallende Spannung hochohmig über zwei weitere Leitungen (sense) abgegriffen wird, sondern als dieser vorgelagerte Messung, bei der vor der (Vierleiter-)Testung an jedem [X.] in einer Schleife über die beiden [X.]n der [X.] der Übergangswiderstand der Kontaktierung zu den [X.]n eines [X.]paares bestimmt wird (vgl. Patentschrift, Absatz 0020).

6. [X.] hat keinen Erfolg, da die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Ansprüche 1, 13 und 14 nicht als neu gelten (§ 3 [X.]).

6.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik nach dem Kontaktsockel „Waffle Kelvin“ nicht als neu.

6.1.1 Nach der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sieht es der [X.] als erwiesen an, dass ein baugleiches Exemplar des in der Modellverwaltung des Patentamts archivierten und vom [X.] beigezogenen Modells des Kontaktsockels „Waffle Kelvin“ auf der Messe „[X.] 2006“ vom 3. bis 6. April 2006 in München ausgestellt und der Öffentlichkeit vorgeführt wurde.

a) Der glaubwürdige Zeuge [X.] hat in der Vernehmung seine Beteiligung an der Ausstellung und Vorführung des Kontaktsockels auf der Messe detailliert geschildert. Der Zeuge gab an, dass er an wenigstens zwei Tagen auf der Messe am Messestand anwesend und dort als Produktexperte zur Unterstützung der Vertriebsexperten tätig war. Der Kontaktsockel [X.]“ wurde seiner Aussage nach in einem zentralen Bereich einer abgeschlossenen Vitrine gezeigt, hinter [X.] in der Frontscheibe. Der Zeuge war sich in der mündlichen Verhandlung sicher, dass das auf der Messe befindliche Exemplar des Kontaktsockels baugleich mit dem vom [X.] beigezogenen und in der mündlichen Verhandlung gezeigten Exemplar gewesen sei.

Der Zeuge gab an, dass Messebesucher den ausgestellten Kontaktsockel visuell in der verschlossenen Vitrine wahrnehmen konnten. Auf Nachfragen sei der Sockel auch zum Kundengespräch aus der Vitrine entnommen und vorgezeigt worden. Den Messebesuchern sei im Gespräch der Aufbau der [X.] aus einzelnen Lamellen beschrieben und vorgeführt und dabei erläutert worden, dass die Lamellen die Eigenschaft haben, sich an unterschiedlich geformte Oberflächen anzupassen. Es sei insbesondere erläutert worden, dass die Lamellen elektrisch untereinander in Kontakt stehen. Der Zeuge sagte aus, er persönlich habe den Kontaktsockel einzelnen Messebesuchern erläutert. Er habe die Technik bekannten und potentiellen Kunden erläutert, er erinnere sich nicht, einen Interessenten abgewiesen zu haben, er könne allerdings auch nicht mit Sicherheit einzelne Personen benennen, denen er die Technik erläutert habe. Mögliche [X.] seien ihm nicht bekannt und seien auch nicht angesprochen worden.

Der Zeuge gab weiterhin an, sich deshalb sehr genau an die Ereignisse im Jahr 2006 zu erinnern, weil für diese Messe erstmals eine neue Ausstellungstechnik, ein Messeterminal zur Präsentation von Power-Point-Folien und ein Produktfilm eingesetzt worden seien. Außerdem sei das Exponat des [X.] besonders geeignet für Präsentationen und Erläuterungen, was bei früheren Produkten eher nicht der Fall gewesen sei.

Der [X.] verkennt nicht, dass einzelne Aussagen des Zeugen nicht widerspruchsfrei waren, so musste der Zeuge im Verlauf der Zeugeneinvernahme etwa seine Aussage zur überwiegenden Anwesenheit am Messestand revidieren, vielmehr sei es jeweils nur etwa ein halber Tag gewesen. Auch die Aussage, der dem [X.] als Modell vorliegende Kontaktsockel [X.]“ sei nach den von der [X.] vorgelegten Zeichnung [X.] gefertigt worden, hat der Zeuge auf Vorhaltungen der Patentinhaberin revidiert und angegeben, er wisse nicht, wie die Unterschiede zwischen den Zeichnungen [X.]/[X.] und dem ausgestellten Kontaktsockel erklärbar wären.

Diese Widersprüche haben jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zur Ausstellung und Vorführung des Modells des Kontaktsockels auf der Messe „[X.] 2006“ erschüttert. Für den [X.] ist es ohne Belang, ob der Zeuge an wenigstens zwei Tagen oder nur zwei halbe Tage am Messestand anwesend war, und ob die Zeichnung [X.] abweichend zu dem vom [X.] beigezogenen Modell mit 16 separat federnden [X.]teilen einen Kontaktsockel mit 18 separat federnden [X.]teile zeigt.

Abbildung

Denn diese und die weiteren von der Patentinhaberin in den Anlagen [X.] bis [X.] aufgezeigten Abweichungen zwischen den Zeichnungen [X.]/[X.] und dem beigezogenen Modell des Kontaktsockels sind geringfügig, es kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass sich ein Zeuge nach mehr als 10 Jahren an derartige Unterschiede erinnert. Im Übrigen wurden nicht die Zeichnungen [X.] bzw. [X.], sondern ein Modell des Kontaktsockels auf der Messe ausgestellt.

b) Die in den Geschäftsbedingungen [X.] bis [X.] der [X.] enthaltenen [X.] können dahingestellt bleiben. Zum einen gelten diese Geschäftsbedingungen lediglich für den Verkauf aller Produkte und damit zusammenhängenden Dienstleistungen der [X.] (vgl. Anlagen [X.] bis [X.], jeweils Seite 1, erster Absatz) und somit offensichtlich nicht für Messebesuche. Zum anderen werden Messebesucher sicher nicht erwarten, dass ein auf einer Messe in einer Glasvitrine ausgestellter Gegenstand geheim zu halten ist.

6.1.2 Das auf der Messe „[X.] 2006“ vom 3. bis 6. April 2006 in München ausgestellte und vorgeführte Modell des Kontaktsockels „Waffle Kelvin“ offenbart alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1.

(= Merkmale [X.] bis [X.]).

(= Merkmale [X.] bis [X.]).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik nach dem Kontaktsockel [X.]“ nicht als neu.

6.2. Aus den vorstehend genannten Gründen gelten auch die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Ansprüche 13 und 14 gegenüber dem Stand der Technik nach dem Kontaktsockel „Waffle Kelvin“ nicht als neu.

6.3. Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde der [X.] hat keinen Erfolg, da sich die Ansprüche 1 bis 13 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents als rechtsbeständig erweisen.

7.1. Die Gegenstände der beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1 bis 13 gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Anmeldung und auf die erteilte Fassung des Patents zurück.

7.1.1 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nummer 4 [X.]).

[X.], [X.].1, [X.], [X.], [X.].1 und [X.] des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart.

[X.] ist im ursprünglichen Anspruch 11 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung, Seite 11, zweiter Absatz und Seite 12, erster Absatz offenbart. Das Weglassen der näheren Kennzeichnung der Trennung als räumlich und elektrisch erweitert nicht den Gegenstand der Anmeldung, denn eine räumliche und elektrische Trennung der [X.]n des [X.]paars liest der Fachmann als notwendig für eine [X.] mit (vgl. Merkmal [X.]).

[X.] sind im ursprünglichen Anspruch 11 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung, Seite 6, zweiter Absatz offenbart. Die Nichtaufnahme der Bezeichnung als „Zwei-Draht-[X.]ssystem“ erweitert auf Grund der vorstehend zum Verständnis des Begriffes „[X.]“ genannten Gründe den Gegenstand der Anmeldung nicht, im Übrigen ist auch der im Anspruch 1 verwendete Begriff der „[X.]“ ursprungsoffenbart (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 6, zweiter Absatz, Zeile 8).

[X.].1 und [X.] sind in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, letzter Satz und Seite 9, dritter Absatz, vorletzter Satz offenbart. Die Nichtaufnahme der übrigen Anweisungen an diesen Textstellen erweitert den Gegenstand der Anmeldung nicht. Denn mit der Vorgabe einer „analogen“ Wirkung wird der Grad der übereinstimmenden Wirkung zwischen [X.]teilen und [X.] dem Fachmann überlassen. Separat federnde [X.]teile (vgl. Merkmal [X.]) sind notwendigerweise unabhängig voneinander beweglich. Das Weglassen der Angabe, dass die [X.]teile in jeder Federstellung elektrisch miteinander verbunden sind, erweitert den Gegenstand der Anmeldung nicht, denn dem Fachmann ist klar, dass es nur in einer Testposition des Bauelements (vgl. Merkmal [X.].1) auf die elektrische Verbindung der [X.]teile ankommt.

7.1.2 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 erweitert den Schutzbereich des Patents nicht (§ 22 Abs. 1 zweite Alternative [X.]).

Denn der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 betrifft eine Teilmenge der mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände.

7.1.3 Auch die beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 2 bis 13 sind zulässig.

7.2. Das Patent offenbart in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nummer 2 [X.]).

Der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 enthält die Anweisung, die Kontaktierungseinheit so auszubilden, dass in einer Testposition eines Bauelements (3) relativ zur Kontaktierungseinheit (1) der Kontaktbereich (8) der [X.] (7a, 7b) gegen einen [X.] (5) des Bauelements (3) gedrückt wird (vgl. Merkmal [X.].1).

Der Fachmann versteht diese Anweisung selbstverständlich nicht in dem Sinn, dass eine einzige Kontaktierungseinheit geeignet sein soll, beliebige Bauelemente zu kontaktieren, vielmehr muss die Kontaktierungseinheit geeignet sein, ein          – nicht näher bestimmtes – Bauelement zu kontaktieren. Damit bleibt zwar die Anordnung der [X.] bzw. ihres [X.] unbestimmt, denn das elektronische Bauelement bzw. seine [X.]e sind Gegenstände außerhalb der mit dem Anspruch 1 beanspruchten Kontaktierungseinheit. Die unbestimmte Anordnung der [X.] stellt jedoch nicht die Ausführbarkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 in Frage, sondern betrifft lediglich die Breite des Anspruchs 1. Es ist dem Fachmann zuzurechnen, für ein konkret vorliegendes elektronisches Bauelement mit [X.]en die Lage der [X.] der Kontaktierungseinheit, den Kontaktbereich bzw. eine Testposition des Bauelements festzulegen.

7.3 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik als neu (§ 3 [X.]).

7.3.1 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik nach dem als offenkundig vorbenutzt nachgewiesenen Kontaktsockel „Waffle Kelvin“ als neu.

Durch Betrachtung des Kontaktsockels [X.]“ erkennt der Fachmann verschiedene [X.]n, etwa die beiden im Bild 1 des angegriffenen Beschlusses mit B bezeichneten [X.]n und die beiden mit [X.] bezeichneten [X.]n. Der Fachmann erkennt weiterhin, dass jede der beiden [X.]n B aus zwei Reihen von Federn besteht, die im Bild 1 des angegriffenen Beschlusses mit Z bezeichnet sind.

Abbildung

Foto des Kontaktsockels [X.]“ im Bild 1 des angegriffenen Beschlusses mit Ergänzungen von Bezugszeichen durch die [X.] 1.35

(= Merkmal [X.]), wobei die [X.]n jeweils mehrere separat federnde [X.]teile aufweisen, die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen, dass sie elektrisch miteinander verbunden sind (= Merkmale [X.] bis [X.]). Denn die [X.]n [X.] sind ersichtlich nicht lamelliert und hinsichtlich der zweireihigen Ausbildung Z der [X.]n B ist nicht ersichtlich, dass diese durch ein [X.]paar mit jeweils einer ersten und einer davon getrennten zweiten [X.] realisiert wird.

Merkmalen [X.], [X.], [X.].1, [X.].1 und [X.], vgl. die vorstehend zur erteilten Fassung genannten Gründe. Die Anweisung, wonach die [X.]n B eines [X.]paares so angeordnet sind, dass sie für eine [X.] beide jeweils gegen denselben [X.] des Bauelements gedrückt werden (= Merkmal [X.]), ist dem Fachmann jedoch durch Betrachtung des Kontaktsockels nicht erkennbar. Diese Anweisung ist auch nicht durch Vorführung oder Erläuterung des Kontaktsockels auf dem Messestandoffenkundig geworden, solches hat die Einsprechende auch nicht behauptet.

Keines der möglichen Paare von [X.]n B, [X.], [X.] [X.]“ erfüllt daher alle Anweisungen im beschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1.

7.3.2 Der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] [X.] (= [X.]) als neu.

(= Merkmal [X.]) zur Kontaktierung von [X.]en 6, 7 elektronischer Bauelemente 2 (= Merkmal [X.].1), vgl. [X.], Seite 24, Zeile 31 bis Seite 25, Zeile 3, Seite 26, Zeilen 11, 12 und Seite 14, Zeilen 25 bis 33.

Abbildung

Figur 11 aus der Schrift [X.] mit Hervorhebungen des [X.]s

(= Merkmale [X.], [X.]), vgl. die in der vorstehenden Figur rot hervorgehobenen beiden [X.]n. Die Schrift [X.] offenbart dem Fachmann, dass die [X.]n so federnd ausgebildet und/oder gelagert sind, dass in einer Testposition eines Bauelements 2 relativ zur [X.] der Kontaktbereich 5 der [X.] gegen einen [X.] 6, 7 des Bauelements gedrückt wird (= Merkmale [X.], [X.].1), wobei die [X.]n eines [X.]paares so angeordnet sind, dass sie beide jeweils gegen denselben [X.] 6, 7 des Bauelements 2 gedrückt werden (= Teil des Merkmals [X.]), vgl. den Text auf Seite 4, Zeilen 4 bis 20, der insoweit auch für die vierte Ausführungsform in den Figuren 9 und 11 gilt. Weiterhin weisen die [X.]n jeweils mehrere separat federnde [X.]teile auf (= Merkmal [X.]), denn senkrecht zu der Zeichenebene in Figur 11 besteht die Kontaktierungseinheit aus einem Stapel 31 aus [X.], vgl. Seite 25, Zeilen 5 bis 7 und Figur 9, Bezugszeichen 31, welcher in der Schrift [X.] als dichte Packung von [X.]en 5 bezeichnet ist, vgl. Seite 24, Zeilen 13, 14.

(= Rest des Merkmals [X.]) zur Messung des Übergangswiderstands zwischen den [X.]n und den zu kontaktierenden [X.]en des zu prüfenden Bauelements ist in der Schrift [X.] hingegen nicht angesprochen. Die Schrift [X.] offenbart auch nicht, dass die mehreren separat federnden [X.]teile unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen, dass sie elektrisch miteinander verbunden sind (= Merkmale [X.].1 und [X.]). Denn senkrecht zu der Zeichenebene in Figur 11 bilden die [X.]e 5 und damit die [X.]n zwar eine dichte Packung, die gestapelten [X.]n sind jedoch jeweils durch eine isolierende Trägerplatte 10 voneinander getrennt, vgl. [X.], Figur 11, Bezugszeichen 10 und den Text auf Seite 24, Zeilen 13 bis 19, der insoweit auch für die vierte Ausführungsform gilt.

7.3.3 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 ist gegenüber dem übrigen von der [X.] genannten Stand der Technik neu, was der [X.] überprüft hat.

7.4 Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

7.4.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach dem als vorbenutzt nachgewiesenen Kontaktsockel „Waffle Kelvin“ beruht der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende vertritt sinngemäß die Auffassung, der Fachmann habe zur Reduzierung von Übergangswiderständen Veranlassung, die in Bild 1 des angegriffenen Beschlusses mit [X.] bezeichneten [X.]n so zu verändern, dass diese mehrere separat federnde [X.]teile aufweisen, die unter Bildung eines Leiterverbunds so eng aneinander liegen, dass sie elektrisch miteinander verbunden sind. Dadurch könnten größere Ströme ohne die Gefahr eines Aufschmelzens der [X.] [X.] durch die Kontaktstelle fließen. Die so veränderten [X.]n [X.] und die [X.]n B stellten dann zwei [X.]paare dar, welche jeweils alle Anweisungen im beschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 erfüllten. Denn die erste [X.] B und die zweite [X.] [X.] des in Bild 1 links angeordneten [X.]paars würden in der Testposition des Bauelements gegen den ersten Hochstromanschluss des Bauelements gedrückt und die zweite [X.] B und die zweite [X.] [X.] des in Bild 1 rechts angeordneten [X.]paars würden gegen den zweiten Hochstromanschluss des Bauelements gedrückt, so dass eine Vierleitermessung möglich werde, vgl. Schriftsatz vom 20. September 2017, Seite 13 erster und vierter Absatz.

Merkmalen [X.] bis [X.] für eine hohe Stromtragfähigkeit auszubilden.

Es kann dahinstehen, ob es fachüblich ist, vor der (Vierleiter-)Testung an jedem [X.] des Bauelements in einer Schleife über die beiden [X.]n der [X.] den Übergangswiderstand der Kontaktierung zu den [X.]n eines [X.]paares zu bestimmen und später zur Korrektur der Messergebnisse zu verwenden, vgl. Patentschrift, Absatz 0020, denn der [X.] kann auch im Zusammenhang mit einer derartigen Messung des [X.] keine Veranlassung des Fachmanns erkennen, die [X.]n [X.] entsprechend der Anweisungen in den Merkmalen [X.] bis [X.] lamelliert für eine hohe Stromtragfähigkeit auszubilden.

7.4.2 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift [X.] beruht der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann mag erkannt haben, dass beim Test von elektronischen Bauelementen unter Einsatz hoher Stromstärken die Kontaktfläche zwischen [X.] 5 der [X.] und dem [X.] 6, 7 des Bauelements vergrößert werden muss. Der Fachmann mag auch in Betracht gezogen haben, diese Kontaktfläche durch Erhöhung der Anzahl von [X.]n, die ein und denselben [X.] des Bauelements kontaktieren, zu vergrößern, zumal in der Schrift [X.] bereits vorgeschlagen wird, eine beliebig hohe Anzahl von Bausteinen der Kontaktierungseinheit zu stapeln, vgl. [X.], Seite 2, Zeilen 26 bis 29.

Bei einer derartigen Stapelung wird der Fachmann jedoch die gesamte in der Schrift [X.] vorgeschlagene Grundstruktur des Modulbausteins mit [X.]n, die jeweils durch eine isolierende Trägerplatte 10 voneinander getrennt sind, wiederholen, denn der [X.] 14 der [X.]n ist in einer Aussparung der Trägerplatte passgenau angeordnet und auf Grund einer für den [X.] vorgesehenen Spielpassung in der Aussparung der Trägerplatte 10 kann der [X.] zwischen 0,2 mm und 0,3 mm federnd nachgeben (vgl. [X.], Seite 19, Zeilen 20 bis 24). Die Platte 10 erfüllt mit ihren Passungen daher auch Halte- und Führungsfunktionen für die jeweilige [X.].

Merkmalen [X.].1 und [X.] des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 vorzusehen und auf die isolierende Trägerplatte zwischen den [X.]n zu verzichten.

7.4.3 Auch gegenüber dem Stand der Technik bei einer Zusammenschau des Kontaktsockels „Waffle Kelvin“ und der Schrift [X.] beruht der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da weder die nachgewiesene offenkundige Vorbenutzung des Kontaktsockels [X.]“ noch die Schrift [X.] jeweils für sich allein betrachtet, für die beiden [X.]n eines [X.]paars sowohl die Anweisungen in den Merkmalen [X.] und [X.] als auch die in der Merkmalsgruppe [X.] bis [X.] nahe legen, kann auch eine Zusammenschau dieses Standes der Technik dies nicht leisten.

7.4.4 Auch gegenüber einer Zusammenschau des gesamten im Verfahren genannten Standes der Technik beruht der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Insbesondere geht der [X.] der von der [X.] behaupteten Lieferung des Kontaktsockels [X.]“ an die Firma … [X.] und die geltend gemachte Präsentation eines Foliensatzes auf der Messe „[X.] 2006“ in Bezug auf das Streitpatent nicht über den [X.] der nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung durch Ausstellung und Vorführung des Kontaktsockels [X.]“ auf der Messe hinaus.

Über die behauptete offenkundige Vorbenutzung durch Lieferung des Kontaktsockels bzw. Präsentation des Foliensatzes musste daher nicht entschieden werden.

7.4.5 Die nebengeordneten Ansprüche 12 und 13 sowie die untergeordneten Ansprüche und die übrigen Unterlagen in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.

7.5. Die Beschwerde der [X.] war daher zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 38/17

21.02.2018

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. 19 W (pat) 38/17 (REWIS RS 2018, 13590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13590

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