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PDF anzeigen[X.]/99vom16. März 2000in dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]:[X.] § 13 Abs. 2Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den [X.] bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmalverlesen wird.[X.], [X.]. v. 16. März 2000 - [X.] - [X.] hat am 16. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Lambert-Lang,Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. März 1999 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 [X.] Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten beider ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeur-kundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung(§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 190.000 DM[X.]Lambert-Lang[X.]KleinLemke
Meta
16.03.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. V ZR 168/99 (REWIS RS 2000, 2817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2817
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