Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2000, Az. V ZR 241/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 107

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 241/99Verkündet am:15. Dezember 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Dezember 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom19. Februar 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der [X.] worden ist.Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf dieBerufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer [X.] [X.] vom 22. Mai 1996 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihrmit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus [X.] in [X.]an die Klägerin für 800.000 DM. In dem [X.] -"Im einzelnen gelten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung [X.] die geänderten Baupläne, die Baubeschreibung und die Auf-stellung der noch zu erbringenden Restarbeiten, wie sie dieser [X.] beigefügt sind."Beigefügt und verlesen wurde allerdings nur die Aufstellung über [X.]. Die Baubeschreibung und die Baupläne lagen bei der [X.] nicht vor.Im Februar 1995 zahlte die Klägerin an den Notar die erste Kaufpreis-rate von 410.000 DM. Nach Einbehalt von 3.299,31 DM leitete [X.] DM an die Bank der Beklagten weiter. Zu einer Übergabe desKaufobjektes kam es nicht. Mit Schreiben vom 7. April 1995 lehnte die Klägerindie Erfüllung des Kaufvertrages ab und kündigte [X.] Nichterfüllung an.In der Folgezeit kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren. [X.] des [X.] vom 5. Juni1998 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des [X.] verurteilt.Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz undhat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 148.018,08 DM nebst Zinsen zuverurteilen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung [X.] sowie die klageerweiternde Anschlußberufung der Klägerin [X.] von zuletzt 202.094,93 DM hat das [X.] Zahlung von 169.560,79 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen [X.] einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Klägerin eingetragene- 4 -Auflassungsvormerkung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für [X.]. Bei der in§ 2 Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Verweisung auf "geänderte Baupläne"und die "Baubeschreibung" handele es sich nur um eine unechte Verweisung.Inhalt und Umfang der Fertigstellungsverpflichtung seien abschließend in der[X.] "Aufstellung der Restarbeiten" festgehalten.Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.[X.] der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten ständigenRechtsprechung des Senats unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne,auf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen wird, der [X.] § 313 BGB, §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschrie-bene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende [X.] begründen sollen ([X.], 266, 268 ff; 74, 346, 349 ff; Urt. [X.] Juni 1979, [X.], NJW 1979, 1984; Urt. v. 27. April 1979,V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; Urt. v. 12. Juli 1996, [X.], [X.] ff; Urt. v. 17. Juli 1998, [X.], NJW 1998, 3197; vgl. auch Hagen/- [X.], [X.], 7. Aufl. [X.]. 57 g; [X.]/von Schuckmann,Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 9 [X.]. 15; [X.], [X.] in der notariellenPraxis, [X.] 1980, 281 ff, 284). Das ist hier entgegen der Auffassung [X.] der Fall. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 des [X.] für die Pflicht der Verkäufer zur Fertigstellung des Bauwerks nicht nurdie Aufstellung über die Restarbeiten, sondern auch die - sogar an erster Stelleangeführten - "geänderten Baupläne" und die "Baubeschreibung" gelten. Siekönnten daher nur dann als [X.] angesehen werden, wennsich aus ihnen keine zusätzlichen Verpflichtungen ergeben sollten, die [X.] in der [X.] "Aufstellung der Restarbeiten" aufgeführt sind.Das ist jedoch nicht der Fall. In der Aufstellung war festgelegt, daß im [X.] die Räume der Wohnung "gemäß den genehmigten Bauplänen umzuge-stalten" sind und daß im Schlafzimmer im Obergeschoß "gemäß den geneh-migten Plänen eine Trennwand (Stellwand) zu setzen" ist. Art und Umfang derBauausführung ergab sich damit nicht aus der Aufstellung, sondern erst ausden der Vertragsurkunde nicht beigefügten Unterlagen. Erst die Baupläne unddie Baubeschreibung legten also insoweit den konkreten Inhalt der [X.] der Beklagten konstitutiv fest (Senat, [X.], 346, 348 f).Der Formmangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. [X.] Parteien den Verkauf des Grundstücks auch ohne wirksame [X.] hinsichtlich des Gebäudes vereinbart hätten, ist weder vor-getragen worden noch sonst ersichtlich (§ 139 BGB).- 6 -Nach alledem ist für den geltend gemachten Anspruch auf [X.] wegen Nichterfüllung kein Raum und die Klage mit der Kostenfolge aus§ 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.[X.]Tropf [X.]RiBGH [X.] ist infolge Urlauban der Unterschrift gehindert.[X.], den 19. Dezember 2000 Der Vorsitzende [X.] Gaier

Meta

V ZR 241/99

15.12.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2000, Az. V ZR 241/99 (REWIS RS 2000, 107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 107

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