Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 19/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 3254

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalles - keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 44 SGB 1)


Leitsatz

1. Das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger bestimmt sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung.

2. Zu den später hinzutretenden Umständen, die dem Fortbestehen des Eilfalls entgegenstehen.

3. Zu den einzelnen Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs bei der Hilfe durch ein Krankenhaus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des [X.] auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der [X.] vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.

2

Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus [X.] ([X.]). Am Nachmittag des 31.8.2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das [X.] eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im [X.]punkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im [X.] wurde er (nach einer [X.]) bis zum 19.10.2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der [X.] (nunmehr [X.]) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die [X.] eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.

3

Am 12.11.2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom [X.]), die der Beigeladene nicht beglich.

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 verurteilt, "die Aufwendungen des [X.] für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31.8.2003 bis zum 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1.6.2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1.2.2010). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1.6.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des [X.] bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des [X.] als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz ([X.]); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines [X.] seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des [X.] sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den [X.]punkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 [X.] als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des [X.] an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 [X.] geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I).

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 [X.] geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des [X.] für die Prüfung des [X.] nicht allein auf den [X.]punkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser - wie vom [X.] entschieden - nicht über den 1.9.2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das [X.] die rechtlichen Maßstäbe des § 37 [X.] (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 [X.] eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

9

Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Auch er hält die angegriffene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des [X.] nur [X.], 10 ff Rd[X.] 8 mwN = [X.]-2500 § 264 [X.]) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht entschieden werden, ob der vom [X.]läger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 [X.] (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des [X.] jedoch aufzuheben und die Berufung des [X.] zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]). Ein solcher Anspruch steht dem [X.]läger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 (§ 95 [X.]), soweit das [X.] die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die [X.]; das [X.] zum [X.] sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 [X.] [X.] nicht vor.

Ob die Beklagte für die Erstattung von [X.]osten des [X.] überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 [X.]; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das [X.] noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines [X.] der tatsächliche Aufenthalt des [X.] maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 [X.]). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur [X.] der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.

Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des [X.] nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 [X.] verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des [X.] aus eigenem Recht (vgl: [X.] in juris [X.] [X.], § 116 [X.] Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 116 Rd[X.] 13, Stand Juni 2012). Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.

Ob dem [X.]läger ein Anspruch aus § 121 [X.] zusteht - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht -, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des [X.] auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des [X.] reichen gleichwohl nicht aus.

§ 121 [X.], dem § [X.] - ([X.]) in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, [X.]), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 23.3.1994 ([X.]), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger [X.]enntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.

Der Anspruch des [X.] setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des [X.] (seit 1.1.2005 des [X.] bis [X.] [X.]apitel des [X.]) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das U[X.]H notwendig war. Solange im [X.] an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des [X.] fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom [X.] bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.

Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine [X.] zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des [X.] besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine [X.]enntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom [X.]/92 -, juris Rd[X.] 6 mwN; im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 25 [X.] Rd[X.]1 f). Die [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des [X.] und des Hilfebedürftigen.

Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen [X.]ablaufs ins Leere gingen (vgl: [X.], 178 ff Rd[X.] 14 = [X.]-3500 § 25 [X.] 1; [X.], 245, 248; 114, 326, 332; [X.]/1799, [X.] zu § 114). Die Entlastung des [X.] von seinen [X.]osten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und [X.]rankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch [X.], Urteil vom 10.2.2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, 1363).

Dieses sozialhilferechtliche Moment eines [X.] kann - wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist - aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des [X.] nicht nahelegen, weil nach dem [X.]enntnisstand des [X.] die Leistungspflicht einer gesetzlichen [X.]rankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des [X.], das Vorliegen des [X.] in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des [X.] (vgl: [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.], 9. Aufl 2012, § 25 [X.] Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], § 25 [X.] Rd[X.] 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten ([X.] in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 [X.] Rd[X.]; ähnlich [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 [X.] Rd[X.] 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines [X.] geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares [X.]ostenrisiko beeinträchtigt wird.

Ob derartige Umstände vorliegen, die dem [X.]läger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das [X.] nicht ermittelt. Der [X.]läger, der mit dem U[X.]H ein zugelassenes [X.]rankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 [X.] Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche [X.]rankenversicherung - ([X.]) betreibt, Mitglied der [X.] [X.]rankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 [X.] iVm dem [X.] nach § 112 Abs 2 [X.] 1 [X.] für die [X.] teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des [X.] in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (G[X.]V) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 [X.] iVm dem [X.]. Diese Annahme des [X.] steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 [X.] (wie auch des § 25 [X.]) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 121 Rd[X.] 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch ), so ist der Anspruch des [X.] der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: B[X.] [X.]-1500 § 183 [X.] 7 Rd[X.] 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden. § 121 [X.] bzw § 25 [X.] regeln abschließend die Voraussetzungen eines [X.]ostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten [X.]ompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus (vgl: [X.], 110, 114 f = [X.] 3-2500 § 60 [X.] 4 S 24; [X.], 1, 4 ff = [X.] 3-7610 § 683 [X.] 4 S 12 ff).

Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen [X.], 1, 7 ff = [X.] 3-7610 § 683 [X.] 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der G[X.]V zugelassenes [X.]rankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der G[X.]V zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur [X.]rankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem [X.]rankenhaus nicht erkennbar, dass eine [X.]ostentragung durch die [X.]rankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 [X.] ab diesem [X.]punkt nicht (mehr).

Dies hat das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem [X.]rankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe [X.]enntnis zu geben. Von [X.]rankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der G[X.]V vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom [X.] (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der [X.]ostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei - anders als das [X.] meint - bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den [X.]rankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der [X.]läger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der [X.]rankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der [X.]rankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.

Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der [X.] zugelassenen [X.]rankenhauses maßgeblichen, seit dem [X.] geltenden [X.] hat das [X.] unberücksichtigt gelassen, sodass der [X.] nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 [X.]) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem [X.]rankenhaus mit ihrer [X.]rankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 [X.]) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der G[X.]V im Besitz einer solchen [X.]arte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser [X.]arte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem [X.]läger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem [X.] statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der [X.]arte allein einen Anspruch gegen die [X.]rankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu [X.], 33 ff = [X.]-2500 § 109 [X.] 9); dem [X.]rankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 [X.] nicht vorgeworfen werden, die verspätete [X.]enntnisnahme vom [X.] durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das [X.]rankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der [X.]arte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen [X.]rankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines [X.] berufen. Ergeben die Ermittlungen des [X.], dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen [X.]rankenkasse hat ausweisen können, bestand für den [X.]läger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-[X.]rankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-[X.]rankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 [X.] würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das [X.] durchzuführen haben; die Beweislast trägt der [X.]läger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).

Auch welche Schritte der [X.]läger im [X.] an die Aufnahme zur [X.]lärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 [X.] unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 [X.] und im [X.] vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der [X.]rankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der [X.]läger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der G[X.]V vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine [X.]lärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das [X.] aufzuklären haben. Dabei kann das vom [X.] in Bezug genommene Schreiben der See-[X.]rankenkasse vom 17.9.2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-[X.]rankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der G[X.]V vertrauten [X.]läger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der [X.]rankenkasse) ab diesem [X.]punkt ein Anspruch auf [X.]ostenersatz als Nothelfer ausscheiden.

Liegt ein Eilfall iS des § 121 [X.] vor, wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei [X.]enntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 [X.] [X.] iVm §§ 37, 38 [X.] zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des [X.] zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der [X.]osten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 [X.] einem Anspruch als Nothelfer vor (ähnlich [X.] in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 [X.] Rd[X.] 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des [X.] daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 [X.]; seit 1.1.2005 § 2 Abs 1 [X.]) gegenüber Leistungen der [X.]rankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der G[X.]V nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.] gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 [X.] - ([X.]B IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige [X.]rankenkasse durch die Maßnahme des [X.] als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) [X.]rankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.

Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 [X.]) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] lässt eigene Feststellungen des [X.] nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das [X.] wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte - um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können - seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des [X.] scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu [X.] 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in [X.]enntnis der ihn dann treffenden [X.]ostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.

Ob der [X.]läger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des [X.] besteht nach § 121 Satz 2 [X.] nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12.11.2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der [X.] hält aus Gründen der [X.] eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des [X.] beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.

Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des [X.] ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten [X.]osten, die [X.] und [X.] in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines [X.] sind die [X.]osten, die die Beklagte bei rechtzeitiger [X.]enntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus [X.]osten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in [X.]enntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei [X.]rankheit nach § 37 Abs 1 [X.] hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das [X.] entsprechend (vgl § 38 Abs 3 Satz 1 [X.]). Feststellungen, in welcher Höhe der [X.]läger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 [X.], s dazu nur: B[X.]E 109, 236 ff Rd[X.] 15 = [X.]-5560 § 17b [X.]; Wahl in jurisP[X.]-[X.], § 109 Rd[X.] 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine [X.]rankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen [X.] ein Anspruch des [X.] als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 [X.] erstattungsfähigen [X.]osten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der [X.]rankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen (so für den Fall des [X.]assenwechsels während einer [X.]rankenhausbehandlung B[X.]E 99, 102 ff = [X.]-2500 § 19 [X.] 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.

Ein Anspruch des [X.] auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 [X.]B I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des [X.] einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des [X.] nach § 121 [X.] handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 [X.]B I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des [X.]B zur Verwirklichung seiner [X.] Rechte gewährt wird. Soweit der [X.] den Anspruch des [X.] als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (B[X.] [X.]-1500 § 183 [X.] 7 Rd[X.] 9 unter Hinweis auf [X.] in [X.], Sozialhilferecht, 2005, Teil II [X.]ap 5 Rd[X.] 12; kritisch nunmehr [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2013, Teil II [X.]ap 10 Rd[X.] 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 [X.]B I ausdrücklich nicht verbunden (B[X.] [X.]-1500 § 183 [X.] 7 Rd[X.] 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 [X.]B I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass [X.] Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten [X.]reditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 [X.] zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 [X.]B I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht (B[X.]E 71, 72, 74 = [X.] 3-7610 § 291 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-1300 § 61 [X.] 1).

Das [X.] wird bei seiner Entscheidung ggf über die [X.]osten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben; der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 [X.] (vgl B[X.] [X.]-1500 § 183 [X.] 7).

Meta

B 8 SO 19/12 R

23.08.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Hamburg, 1. Februar 2010, Az: S 55 SO 185/06, Urteil

§ 121 S 1 BSHG, § 25 S 1 SGB 12, § 109 Abs 4 SGB 5, § 112 Abs 2 Nr 1 SGB 5, § 15 Abs 6 SGB 5, § 44 Abs 1 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 19/12 R (REWIS RS 2013, 3254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3254

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