Bundespatentgericht, Urteil vom 25.03.2014, Az. 3 Ni 31/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 6803

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 196 81 289

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Schramm, des [X.]s [X.], sowie der [X.] [X.]. Dr. [X.], [X.]. Dr. Lange und [X.]. Dr. Wismeth

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 196 81 289 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgenden Fassung erhalten:

2 in der Anatas-Form und [X.] 2 besteht, worin das Verhältnis von [X.] 2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol-% beträgt und die photokatalytische Schicht eine Oberfläche hat, die durch Belichtung mit Sonnenlicht hydrophil gemacht wurde und die eine Wasserbenetzbarkeit von weniger als 10°, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser, aufweist, worin der Träger aus Glas hergestellt ist, das alkalische Netzwerk-Modifizierungsmittel - Ionen enthält und worin ein dünner Film, welcher verhindert, dass die Ionen von dem Träger in die photokatalytische Schicht diffundieren, zwischen dem Träger und der Schicht angeordnet ist, als Material, von dem Ablagerungen und/oder Verunreinigungen, die auf der Oberfläche haften, durch gelegentlichen Kontakt mit Regen abgewaschen werden.

°, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser, aufweist.

°, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser, aufweist.

4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, worin die photokatalytische Schicht weiterhin mit einer Schutzschicht beschichtet ist, die hydrophil gemacht werden kann.

5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, worin die photokatalytische Schicht außerdem ein Metall, gewählt aus der Gruppe, bestehend aus [X.], [X.] und Zn, enthält.

6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, worin die photokatalytische Schicht außerdem ein Metall, gewählt aus der Gruppe, bestehend aus [X.], [X.], [X.] und lr, enthält.

7. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, worin der Verbundwerkstoff ein Spiegel, ein Fensterglas, eine Fliese oder ein äußeres Paneel eines Gebäudes ist.

8. Verwendung nach Anspruch 1, worin der dünne Film, der verhindert, dass die Ionen aus dem Substrat in die photokatalytische Schicht diffundieren, eine Siliciumdioxidschicht ist.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der [X.] zu je 9/10, die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] richtet sich gegen das [X.] Patent 196 81 289, das aus der internationalen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/[X.]96/00733 mit der [X.] [X.] 96/29375 [X.] und dem 21. März 1996 als Anmeldetag hervorgeht, und das über die [X.] folgende Prioritäten [X.] Anmeldungen in Anspruch nimmt:

2

(1) [X.]/99425 vom 20.03.1995,

3

(2) [X.]/117600 vom 06.04.1995,

4

(3) [X.]/182019 vom 14.06.1995,

5

(4) [X.]/182020 vom 14.06.1995,

6

(5) [X.]/205019 vom 08.07.1995,

7

(6) [X.]/326167 vom 09.11.1995,

8

(7) [X.]/354649 vom 22.12.1995.

9

Es ist nach einem Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten worden.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent jeweils beschränkt mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen. Das Streitpatent betrifft laut Bezeichnung die “Verwendung eines Verbundwerkstoffes als Material, von dessen Oberfläche anhaftende Ablagerungen durch Kontakt mit Regen abgewaschen werden“ und umfasst in seiner geltenden Fassung elf Patentansprüche, die folgendermaßen lauten:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Entgegenhaltungen:

 (1) [X.]/99425   vom 20.03.1995

 (2) [X.]/117600 vom 06.04.1995

 (3) [X.]/182019 vom 14.06.1995

 (4) [X.]/182020 vom 14.06.1995

 (5) [X.]/205019 vom 08.07.1995

 [X.] 97/10186 [X.]

 D1’ FR 2 738 813 [X.]

 [X.] [X.] 95/11751 [X.]

 [X.] EP 0 590 477 [X.]

 [X.] [X.] 63-100042 A in [X.] Übersetzung

2 on mutans streptococci”, [X.]. [X.]. B: Biol., 14 (1992) 369-379

 D6 [X.] Bickley et al, “A Structural Investigation of Titanium Dioxide Photocatalysts”, [X.]. [X.]., 92 (1991) 178-190

2 Photocatalysis: A Historical Overview and Future Prospects” Jap. [X.]. Phys., 44 (2005) 8269-8285

Die Nebenintervenientin, die dem Verfahren auf der Seite der Klägerin beigetreten ist, verweist weiterhin auf folgende Entgegenhaltungen:

Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 5. März 2014: [X.] sowie Übersetzung ins Deutsche

Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 5. März 2014: Korrespondenz der Patentinhaberin mit der Nebenintervenientin, 2 Seiten, mit Anlage, 6 Seiten

2 oder Silikon enthält, was auch im Kontext der gesamten Anmeldung durch die Verwendung des Wortes “aus“ deutlich werde. So “bestehe die photokatalytische Schicht aus mit Siliciumdioxid gemischtem Titandioxid“ oder “aus mit [X.] gemischtem Titandioxid“. Patentanspruch 1 sei auch unzulässig geändert, weil in den ursprünglichen Unterlagen die Merkmalskombinationen von [X.] 2 in der Anatas-Form und/oder SnO 2 , Bestrahlung mit Sonnenlicht und gelegentlicher Kontakt mit Regen und außerdem [X.] 2 oder Silikon nicht im Zusammenhang offenbart seien.

D1, [X.] und [X.] ferner die Neuheit. Außerdem beruhe dieser Patentanspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik im Hinblick auf die Dokumente [X.] oder [X.] in Verbindung mit [X.] oder [X.].

In Bezug auf die Patentfähigkeit des [X.] verweist die Nebenintervenientin erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die Druckschrift [X.] 075 (Übersetzung der [X.] [X.]) und trägt vor, die Druckschrift sei erst im Rahmen der Recherche aufgefunden worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Nebenintervenientin sich erst seit Januar 2014 im Verfahren befinde und daher erst im Laufe des Verfahrens umfassend habe recherchieren können. Die Entgegenhaltung sei daher in das Verfahren einzubeziehen, obwohl die Beklagte erkläre, sie könne sich im Termin hierzu nicht einlassen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 196 81 289 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, sämtliche gemäß Schriftsatz vom 05. März 2014, weiter hilfsweise die Fassung eines der [X.] und 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.

° aufweist, der erteilte Patentanspruch 2 gestrichen und die Nummerierung der neun übrigen Patentansprüche angepasst wird.

Hilfsantrag 1 entspricht dem Hauptantrag mit dem Unterschied, dass in Patentanspruch 1 zusätzlich das Merkmal “und wobei bei Verwendung von Silikon die an die [X.] der [X.] gebundenen organischen Gruppen unter der photokatalytischen Wirkung des photokatalytischen Material zumindest teilweise durch [X.] ersetzt werden“ eingefügt wird.

Hilfsantrag 2 entspricht dem Hauptantrag, mit dem Unterschied, dass in Patentanspruch 1 das Merkmal, dass die photokatalytische Schicht auf dem [X.] enthält, fehlt.

2 enthält“ zusätzlich das Merkmal “worin das Verhältnis von [X.] 2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol-% beträgt“ eingefügt wird.

2 in der Anatas-Form und [X.] 2 enthält.

2 in der Anatas-Form und [X.] 2 besteht. Patentanspruch 10 wird gestrichen.

Hilfsantrag 6 entspricht Hilfsantrag 5 mit dem Unterschied, dass das Merkmal “worin der Verbundwerkstoff ein Spiegel, ein Fensterglas, eine Fliese oder ein äußeres Paneel eines Gebäudes ist“ in Patentanspruch 1 nach dem Wort “aufweist“ eingefügt, Patentanspruch 8 gestrichen und die Nummerierung von Patentanspruch 9 angepasst wird.

Hilfsantrag 7 entspricht Hilfsantrag 5 mit dem Unterschied, dass das Merkmal “worin der Träger aus Glas hergestellt ist, das alkalische Netzwerk-Modifizierungsmittel - Ionen enthält und worin ein dünner Film, welcher verhindert, dass die Ionen von dem Träger in die photokatalytische Schicht diffundieren, zwischen dem Träger und der Schicht angeordnet ist“ in Patentanspruch 1 nach dem Wort “aufweist“ eingefügt, Patentanspruch 7 gestrichen und die Nummerierung der Patentansprüche 8 und 9 angepasst wird.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist auf folgende Dokumente

Annex zum Schriftsatz vom 25. Juli 2013: “Experimente zu Dokument [X.]“, 9. April 2003, 15 Seiten, und “kurze Erläuterung der Experimente zu Dokument [X.]“, März 2009, 2 Seiten

Anlagen zum Schriftsatz vom 5. März 2014:

Anlage 1 Kopie eines Artikels aus “[X.], [X.], 2006 No. 8, [X.]", 4 Seiten

Anlage 2 7 Seiten einer [X.] Übersetzung zum Artikel aus  Anlage 1

Anlage 3 Werbeanzeige in der [X.] Zeitung: [X.], 25. Juli 1996, 1 Seite

Anlage 4 Nature, Vol. 388 (1997) 431- 432

Anlage 5 T 0305/09, Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des [X.] vom 19. Juli 2011, 17 Seiten

Anlage 6 Beschluss der [X.] 1.43 des [X.] vom 21. Oktober 2008 zu Patent [X.] 81 289 [X.], 10 Seiten

Anlage 7 Liste der im erstinstanzlichen [X.] Einspruchsverfahren zu [X.] zitierten Druckschriften, 24. November 2008, 4 Seiten

Anlage 8 “band gap". In [X.], [X.]. Bearbeitungsstand: unbekannt. URL: http://en.wikipedia.org/wiki/Band_gap [abgerufen am 05.03.2014]

Anlage 9 “[X.]“. In [X.], [X.]. Bearbeitungsstand: unbekannt. URL: http://en.wikipedia.org/wiki/[X.] [abgerufen am 05.03.2014]

Anlage 10 “Ultraviolet". In [X.], [X.]. Bearbeitungsstand: unbekannt. URL: http://en.wikipedia.org/wiki/Ultraviolet [abgerufen am 05.03.2014]

Anlage 11 Versuchsbericht zur Hydrophilie, 3 Seiten

Anlage [X.] Shimohigoshi et al., [X.], [X.]., [X.], ”Development of photocatalyst tile and commercial production”, [X.] Symposium 2004, [X.], [X.], [X.]-40

Die Beklagte ist der Ansicht, die in Patentanspruch 1 von Haupt- und Hilfsanträgen gelehrte Beschaffenheit der photokatalytischen Schicht des Verbundwerkstoffs sei u.a. durch die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 123, 148, 150, 157, 158, 159, 169, 179 und 180 offenbart.

[X.] seien nur hydrophobe Oberflächen offenbart, jedoch keine hydrophilen Oberflächen mit einer Wasserbenetzbarkeit von weniger als 10°, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser wie im Streitpatent. [X.] enthalte keine Information zur Zusammensetzung und den [X.] der photokatalytischen Schicht. Es fehle auch an einer Anregung, in Kombination dieser Druckschriften mit [X.], die keinen Hinweis auf die Verwendung der Anatas-Form, auf die Zusammensetzung mit [X.] 2 und den daraus resultierenden Effekt enthalte oder in Zusammenhang mit [X.], die eine völlig andere Lösung lehre, zum Gegenstand des Streitpatents zu kommen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]), gestützte Klage ist zulässig. Auch die Nebenintervention ist zulässig (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 66 ZPO), da von der Beklagten Rechte aus dem [X.] gegen die Nebenintervenientin geltend gemacht werden und dies ein berechtigtes Interesse der Nebenintervenientin am Ausgang des [X.]s begründet.

Die Klage erweist sich auch überwiegend als begründet.

Soweit das [X.] im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung gemäß Hauptantrag nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. [X.] GRUR 2007, 404, 405 - [X.]; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 82 Rdn. 90 m. w. Nachw.; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rdn. 127).

Im Übrigen hat das [X.] nur im Umfang der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 Bestand.

I.

1. Das [X.] betrifft allgemein die Verwendung eines Verbundwerkstoffs, dessen Oberfläche in einem [X.]en Zustand ist, um eine Selbstreinigung zu ermöglichen oder die Reinigung der Oberfläche zu erleichtern (vgl. [X.] [0001]).

Zum Hintergrund und zur Problemstellung ist im [X.] ausgeführt, dass durch die zunehmende Umweltverschmutzung die [X.] (Fouling), die Kontamination oder Verunreinigung von außenliegenden Baumaterialien, Freiluftgebäuden und ihren Beschichtungen beschleunigt werde. Diesbezüglich könnten die in der Luft schwebenden [X.]- bzw. Ruß-Teilchen und Staub-Teilchen bei trockenen Wetterbedingungen absinken und sich auf Dächern und äußeren Wänden von Gebäuden ablagern. Durch Regen sei eine Reinigung der Oberflächen nicht möglich, da nach der Verdunstung des Regens ein Teil der Verschmutzung auf der Oberfläche abgelagert werde. [X.] oder die Flecken, die auf diese Weise auf der Außenseite der Baumaterialien und den Überzügen (Beschichtungen) derselben erzeugt werden, beständen aus Verunreinigungssubstanzen, die Verbrennungsprodukte wie Ruß, Stadtschmutz und anorganische Substanzen wie Tonteilchen, umfassten. Die Vielfältigkeit der [X.]substanzen mache Gegenmaßnahmen gegen die Verschmutzung kompliziert (vgl. [X.] [0002] bis [0004]). Bisher sei allgemein angenommen worden, dass wasserabweisende Schutz- bzw. Farbanstriche zweckmäßig seien, um die Verkrustung (Fouling) oder Verschmutzung der außenliegenden Oberfläche von Baumaterialien und dgl. zu verhindern. Vor kurzem sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es bezüglich der Innenstadt-[X.]teile, die große Mengen an oleophilen Komponenten enthalten, zweckmäßiger sei, die Oberfläche der Überzüge so hydrophil wie möglich zu machen. Bisher sei man jedoch nicht in der Lage, [X.]en durch [X.], die große Mengen an oleophilen Komponenten enthalten, wirksam zu verhindern (vgl. [X.] [0005] bis [0008]).

2. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des [X.]s darin, ein Verfahren bereitzustellen, durch das eine Oberfläche eines Substrats, beispielsweise von Gebäuden, Fensterscheiben, Vorrichtungen oder Formkörpern, hoch hydrophil gemacht wird, wodurch ein Verschmutzen der Oberfläche verhindert wird oder eine Selbstreinigung ermöglicht wird oder die Reinigung der Oberfläche erleichtert wird (vgl. [X.] [0010]). Dabei liegt auch die Abriebbeständigkeit in seinem Blickfeld, die objektiv Bestandteil der Aufgabe ist (vgl. [X.], [0027], [0062] dort [X.] 1, [X.] 21 bis 22 “Bleistiftkratz-Test“ und Reverenzbeispiel 21, dort [0207]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 des [X.] durch die

1 Verwendung eines Verbundwerkstoffs, als Material, von dem Ablagerungen und/oder Verunreinigungen, die auf der Oberfläche haften, durch gelegentlichen Kontakt mit Regen abgewaschen werden;

2 das Material umfasst einen Träger

3 und eine darauf aufgebrachte photokatalytische Schicht;

2 in der [X.]-Form und SnO 2 ;

2 oder [X.];

4 die photokatalytische Schicht hat eine Oberfläche, die durch Belichtung mit Sonnenlicht hydrophil gemacht wurde,

°, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser, aufwei[X.]

In den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch folgende Merkmale, einzeln oder in unterschiedlicher Kombination, weiter ausgestaltet oder modifiziert, wobei die hochgestellten Ziffern die Nummer des jeweiligen [X.] angeben, in dem die Änderung erstmals in den Patentansprüchen aufgenommen wurde:

[X.] 1 umfasst alle Merkmale 1 bis 4.1 gemäß Hauptantrag und zusätzlich Merkmal

3.2.1

Hilfsanträge 2 bis 7 umfassen die Merkmale 1, 2, 3 und 4, 4.1 mit Variation der Merkmale 1, 2 und 3:

Hilfsantrag 2

2 in der [X.]-Form und SnO 2 ;

2 ;

Hilfsantrag 3

2 in der [X.]-Form und SnO 2 ;

2 ,

2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt;

Hilfsantrag 4

2 in der [X.]-Form

2 ;

2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt;

Hilfsantrag 5

2 in der [X.]-Form

2 ,

2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt;

Hilfsantrag 6

1.1

2 in der [X.]-Form

2 ,

2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt;

Hilfsantrag 7

2.1

2 in der [X.]-Form

2 ,

2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt.

4. Als maßgeblicher Fachmann ist hier ein Diplomchemiker anzusehen, der aufgrund seines Studiums gute Kenntnisse auf dem Gebiet der organischen und anorganischen [X.]ie sowie der Polymerchemie hat, langjährig auf dem Gebiet der Beschichtung von Oberflächen, insbesondere zum verbesserten Freihalten von [X.] durch Adsorption von [X.]teilchen als Folge von Regen tätig ist und somit einen guten Überblick bezüglich der Möglichkeiten Schadstoffe zu entfernen, z.B. durch Oxidation mittels Katalysatoren, hat.

II.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Nebenintervenientin geht der Gegenstand des [X.]s in Form der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 6 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus und ist damit gegenüber den ursprünglichen Unterlagen, [X.]96/29375 [X.] in Form der [X.] Übersetzung [X.] 81 289 T1 nicht unzulässig erweitert.

Merkmale 2, 3), wobei das photokatalytische Material nach der Photoerregung desselben so wirkt, dass es die Oberfläche des [X.] hydrophil macht (Merkmal 4), so dass die Oberfläche des [X.] eine Wasserbenetzbarkeit von weniger als etwa 10° aufweist, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser (Merkmal 4.1) (vgl. [X.] 81 289 T1, Anspruch 57). Die Photoerregung erfolgt durch UV-Licht, am besten durch Sonnenlicht (Merkmal 4; vgl. [X.] 81 289 T1, Anspruch 57 iVm. [X.] 32 Abs. 2 und 3). Damit sind die Merkmale 2, 3, 4 und 4.1 ursprünglich offenbart.

2 und SnO 2 (Merkmal 3.1; vgl. [X.] 81 289 T1, Anspruch 91), mit Titandioxid in der [X.]-Form (Merkmal 3.1; vgl. [X.] 81 289 T1, Anspruch 92) und [X.] 2 (Merkmal 3.2; vgl. [X.] 81 289 T1, Anspruch 94). Der Verbundwerkstoff umfasst insbesondere einen Überzug aus [X.] in dem Teilchen des photokatalytischen Materials gleichmäßig dispergiert sind (Merkmal 3.2; vgl. Ansprüche 57, 95 und 96). Eine allgemeine Dispergierung der Teilchen im [X.] geht darüber hinaus aus der ursprünglichen Beschreibung hervor (Merkmal 3.2; vgl. [X.] 81 289 T1, [X.] 26 [X.] 26 bis [X.] 27 [X.] 2).

2 oder [X.] gemäß den Merkmalen 3.1 bzw. 3.1

2 in der [X.]-Form und/oder SnO 2 und außerdem [X.] 2 oder [X.] (vgl. II.1.a)), dergestalt offenbart, “indem die Schicht zur Selbstreinigung des [X.] bewirkt, dass anhaftende Ablagerungen und/oder Verunreinigungen durch Regentropfen weggewaschen werden können“. Hier sind zwar in einer bevorzugten Ausgestaltung ausgewählte Trägermaterialien beschrieben, jedoch ist dem Fachmann klar, dass durch den Rückbezug auf Anspruch 57 das Trägermaterial nicht nur auf die ausgewählte Form beschränkt ist, so dass die Verwendung gemäß Merkmal 1 für den Fachmann in dem beanspruchten Wortlaut offenbart i[X.] Im Übrigen wird in Bezug auf das nicht eingeschränkte Trägermaterial (Substrat) das Selbstreinigungsverfahren, d.h. die Verwendung des Verbundwerkstoffs durch [X.] von Regen auf das Substrat mit der Schicht aus einem photokatalytischen [X.], wodurch Ablagerungen und/oder Verunreinigungen, die auf der Oberfläche der Schicht aus einem photokatalytischen [X.] haften, durch Regentropfen weggewaschen werden, in den Ansprüchen 123 und 124 der [X.] 81 289 T1 beschrieben (Merkmal 1), wobei die Photoerregung mit Sonnenlicht durchgeführt wird (Merkmal 4; vgl. Anspruch 148).

2 in der [X.]-Form und/oder SnO 2 , Bestrahlung mit Sonnenlicht und gelegentlicher Kontakt mit Regen und außerdem [X.] 2 oder [X.] im Zusammenhang offenbart.

3.1 , 3.2 Merkmal 3.3 Merkmal 3.3 2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 10 bis 50 Mol% beträgt“, resultiert aus Seite 24, Absatz 1 der [X.] 81 289 T1. Dort ist offenbart, dass der Mengenanteil des Siliciumdioxids an der Summe von Titandioxid und Siliciumdioxid besonders bevorzugt 10 bis 50 Mol-% betragen kann. Dem Fachmann erschließt sich hier ohne Weiteres, dass das an sich dimensionslose Molverhältnis von [X.] 2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 , in Prozent ausgedrückt, 10 bis 50 beträgt. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] 81 289 T1 ergibt sich auch Merkmal 3.3 2 und [X.]2 zusätzliche Komponenten in der photokatalytischen Schicht enthalten sein können (vgl. dort Patentansprüche 91 und 94; vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 30. August 2011 – [X.], MittdtschPatAnw 2012, 344 - Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine).

Merkmal 3.2.1 Merkmal 1.1 Merkmal 2.1

2. Die beanspruchten Prioritäten der Druckschriften (1) bis (5) sind bezüglich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 von Haupt- und Hilfsanträgen mit den Merkmalen 3.2 und 3.2 2 als Bestandteil der photokatalytischen Schicht betreffenden Alternative nicht wirksam.

2 ) in der [X.]-Form (vgl. [0057]) und/oder [X.] (SnO 2 ) (Merkmale 2, 3, 3.1; vgl. Patentanspruch 3 und [0039]) und [X.] (Merkmal 3.2; vgl. Patentanspruch 6). Die photokatalytische Schicht wurde durch Belichtung mit Licht, das Licht einer Wellenlänge < 400 nm umfasst, worunter nach dem Verständnis des Fachmanns auch Sonnenlicht fällt, das Wellenlängen < 400 nm umfasst (Merkmal 4; vgl. [0057], [0058]), bestrahlt. Damit kann ein sehr kleiner [X.] mit Wasser, z.B. kleiner 30° erreicht werden (Merkmal 4.1; vgl. [0022], [0025]). Durch die Belichtung werden im [X.] die organischen Substituenten teilweise durch [X.] ersetzt (Merkmal 3.2.1

wässrigen Umgebung ausgesetzt ist, wobei als Substrat u.a. die Oberfläche eines Baumaterials im Außenbereich (

3.2 in der Alternative [X.], 4, 4.1 und 3.2.12 in der photokatalytischen Schicht. Somit ist die Priorität der Prioritätsschrift (1) für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 von Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 7 mit den Merkmalen 3.2, 3.2 2 als Bestandteil der photokatalytischen Schicht betreffenden Alternative nicht wirksam.

und nicht transparente Substrate (Träger) wie Stein, Zement, Beton (vgl. [X.], [0029]). Prioritätsschrift (2) betrifft dagegen lediglich die Verwendung gegen Beschlagen von transparenten Materialen (vgl. (2), [0001]) und auch nicht die Reinigung durch gelegentlichen Regen (Merkmal 1), der gemäß (2) im Gegenteil vielmehr als Gefahrenpotential gesehen wird, wodurch Glasplatten (von innen) beschlagen können (vgl. (2), [0003]). Auch das Verhältnis von [X.] 2 zur Summe von [X.] 2 und [X.] 2 von 10 bis 50 Mol% (Merkmal 3.3

Merkmal 1 (Reinigen mit Regen), Merkmal 2 (nichttransparenter Träger) und Merkmal 3.3

3.2 bezüglich [X.] (vgl. [0101], [0109]), 4 (vgl. [0105]), 4.1 (vgl. Anspruch 45) offenbart. Merkmal 3.2.1

3.2 bezüglich [X.], 4, 3.2.1 2 in der fotokatalytischen Schicht, wie gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 7 beansprucht. Die Priorität der Druckschrift (3) ist für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 von Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 7 mit den Merkmalen 3.2, 3.2 2 als Bestandteil der photokatalytischen Schicht betreffenden Alternative somit nicht wirksam.

2 als fotokatalytisches Material, womit die Priorität der Druckschriften (4) und (5) für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 von Haupt- und Hilfsanträgen 2 bis 7 mit den Merkmalen 3.2, 3.2 2 als Bestandteil der photokatalytischen Schicht betreffenden Alternative nicht wirksam sind.

e) Ein Eingehen auf die Prioritätschriften [X.] 7/326167 (6) vom 09.11.1995 und [X.] 7/354649 (7) vom 22.12.1995 erübrigt sich, da diese aufgrund ihres Zeitrangs für die Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des [X.]s gegenüber den relevanten Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] (s.u.) sowie [X.]/[X.]‘ nicht von Bedeutung sind.

III.

[X.]), EP 0 590 477 [X.] ([X.]), [X.]-100042 A ([X.]) und [X.]. [X.]. [X.]., 92 (1991) 178-190 ([X.]) keinen Bestand.

1. Die Verwendung eines Verbundwerkstoffs als Material, von dem Ablagerungen und/oder Verunreinigungen, die auf der Oberfläche haften, durch gelegentlichen Kontakt mit Regen abgewaschen werden, ist mit den Merkmalen 1 bis 4.1 gemäß Hauptantrag und 3.1[X.]) bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den obigen Merkmalen ist nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.], da der Anmeldetag der [X.] vor dem Datum der ältesten Priorität liegt.

[X.]) betrifft eine Zusammensetzung umfassend photokatalytische Partikel, die durch UV-Licht aktivierbar sind, und ein nicht oxidierbares Bindemittel, in dem die Partikel dispergiert sind, dh. eine photokatalytische Schicht. Die Zusammensetzung ist über das Bindemittel auf einer Oberfläche, d.h. einem Träger, befestigt und bildet einen abriebfesten, wärmebeständigen Film. Durch die Bestrahlung mit UV-Licht wird mittels Aktivierung der photokatalytischen Partikel eine Reinigungswirkung erzielt (vgl. [X.], Patentanspruch 1).

[X.] Patentanspruch 39).

[X.] im [X.]itel “Hintergrund der Erfindung“ ( 2 ) in der [X.]-Form als auch der [X.] erklärt. So werden durch UV-Bestrahlung mit Photonen geeigneter Wellenlänge (Rutil < 410 nm, [X.] < 390 nm; vgl. [X.] [X.]. 25 bis 28) Elektronen-Loch-Paare erzeugt, die an die Oberfläche des Katalysators (hier [X.] 2 ) diffundieren. Dort reduzieren die Elektronen adsorbierte Sauerstoff-Moleküle, während die Löcher organische Verbindungen oder adsorbierte Wassermoleküle oxidieren. Wenn Löcher mit Wasser reagieren, entstehen [X.](OH°)-Radikale und Protonen, d.h. Wasserstoff(H

Superhydrophilierung einer Oberfläche, die aus der Photoerregung eines [X.]s resultiert (vgl. [X.] 81 289 C5, [0019]).

[X.] wird die Verwendung des photoaktiven Films zur Reinigung von damit beschichteten Oberflächen erläutert (vgl. [X.], [X.]. 30 bis 34). Als Oberflächen sind u.a. Außenflächen von Gebäuden, Wänden, Dächern, Autos, Flugzeugen oder Fenstern genannt (vgl. [X.], [X.]. 1 bis 8). Die Aktivierung des photoaktiven Films kann durch Bestrahlung mit Sonnenlicht erfolgen (Merkmal 4; vgl. [X.], [X.]. 16 bis 28 i.V.m. [X.]. 18-20), wodurch Verunreinigungen auf der Oberfläche des Films durch Kontakt mit Wasser entfernt werden (vgl. [X.], [X.]. 18 bis 30). Bei Außenflächen von Gebäuden, Dächern usw. geschieht dies allgemein durch gelegentlichen Regen - siehe auch Beispiel 9 der [X.], [X.] 36 [X.] 23, wo Regen explizit genannt i[X.] Damit ist die Verwendung eines Verbundwerkstoffs gemäß Merkmal 1 in der Druckschrift [X.] beschrieben.

[X.] beschreibt auf Seite 40 unter Ziffer 2 eine Zusammensetzung aus einem Träger aus [X.] (Merkmal 2), das mit einer Schicht aus gleichen Anteilen in Gewichtsprozent [X.] 2 (Siliziumdioxid) (Merkmale 3, 3.2, 3.2 2 (Titandioxid; [X.]) beschichtet i[X.] Titandioxid [X.] ist ein kommerzielles Titandioxidprodukt, das gemäß Druckschrift [X.] neben Titandioxid in amorpher Form aus überwiegend Titandioxid in kristalliner Form, mit 80% [X.] und 20% Rutil, besteht (vgl. [X.], Zusammenfassung und [X.] 187 li. [X.] le. [X.] bis re. [X.] Abs. 1), womit Merkmal 3.1 beschrieben i[X.] Das Verhältnis der Anteile in Gewichtsprozent von [X.] 2 und [X.] 2 ist hier zwar gleich (jeweils 50), was einem Mengenanteil des [X.] 2 an der Summe von [X.] 2 und [X.] 2 von etwa 57 Mol% entspricht, jedoch ist in der Druckschrift [X.] beschrieben, dass die Zusammensetzung zwischen 10 und 90 Gewichtsprozent Bindemittel und zwischen 10 und 90 Gewichtsprozent Katalysator enthalten kann (vgl. [X.], [X.]. 3 bis 9), was im Fall von [X.] 2 als Bindemittel und [X.] 2 als Katalysator einen Mengenanteil von 12,8 Mol% bis 92 Mol% [X.] 2 an der Summe von [X.] 2 und [X.] 2 entspricht. Damit ist Merkmal 3.3 [X.] offenbart, da sich die Verhältnisbereiche überlappen.

Merkmal 4; vgl. [X.])). Nachdem die katalytische Schicht die gleichen Merkmale 2, 3, 3.1, 3.1Merkmale 4, 3.2.1 °, ausgedrückt durch den [X.] mit Wasser, erfolgt (Merkmal 4.1). Die Verwendung gemäß Merkmal 1 ist in [X.] ebenfalls beschrieben.

[X.] nicht patentfähig.

2. Aber selbst wenn man der Meinung der Beklagten folgen und die Neuheit der Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4 anerkennen wollte, so ergibt sich der Gegenstand des [X.]s in der Fassung des Patentanspruchs 1 der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 6 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschriften [X.]/11751 [X.] ([X.]) in Verbindung mit EP 590 477 [X.] ([X.]), [X.]S 63-100042 A ([X.]) und [X.]. [X.]. [X.]., 92 (1991) 178-190 ([X.]).

[X.] ist wegen der Unwirksamkeit der Prioritäten (1) und (2) als vorveröffentlicht zu betrachten (vgl. die Ausführungen in [X.]) und b)).

[X.] ausgeführt, dass die Verwendung von [X.]en wie Titandioxid zur Entfernung von organischen Verunreinigungen allgemein bekannt war. Es war aber bisher schwierig und teuer, solche [X.]en auf großflächigen selbstreinigenden Oberflächen wie Wänden oder Fenstern anzuhaften. So bestand das Problem, dass wenn Pigmente wie Titandioxid in Farben zusammen mit polymeren organischen Verbindungen (Latex, Urethan) als Bindemittel verwendet wurden, die Bindemittel in Gegenwart von Sonnenlicht oxidiert wurden. [X.] und Siliziumdioxid als Schutzschicht zwischen Bindemittel und Pigment wiederum erniedrigten die katalytische Aktivität der Titandioxidpigmente (vgl. [X.], [X.] 2 [X.] 27 bis [X.] 4 [X.] 20).

Aufgabe der Druckschrift [X.] darin zu sehen, eine [X.]-Bindemittel-Zusammensetzung mit [X.] Bindemittel zur Anbringung auf Trägern, worunter die meisten Oberflächen aus Metall, Glas, Plastik, Holz, Fasern und Farbflächen (u.a. Wände, Fenster) fallen, zur Verfügung zu stellen, die die photokatalytische Aktivität nicht behindern, sondern möglichst verstärken (vgl. [X.], [X.]. 21 bis 29). Dabei ist der Blick auch auf die Abriebbeständigkeit der Zusammensetzung gerichtet (vgl. [X.], [X.]. 7 bis 12). Die photokatalytische Zusammensetzung soll zur Entfernung von Verschmutzungen auf Oberflächen dienen (vgl. [X.], [X.]. 10 bis 15). Damit zielt die Aufgabenstellung der Druckschrift [X.] in die gleiche Richtung wie die Aufgabenstellung des [X.]s, nämlich die Bereitstellung von selbstreinigenden Oberflächen. Der Fachmann hatte darum Anlass, die Druckschrift [X.] in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob ihm diese Hinweise oder Anregungen zur Lösung des Problems bzw. der Aufgabe geben kann ([X.] GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).

[X.] auf keine photokatalytische Zusammensetzung mit einem hydrophilen Oberfläche, sondern im Gegenteil auf eine photokatalytische Zusammensetzung mit einer hydrophoben Oberfläche ziele (vgl. [X.], ab [X.] 17 unter “Hydrophobe Verstärker“ ([X.] sei beschrieben, dass mit einem Bindemittel wie Siloxan ([X.]) gegenüber nichthydrophoben Bindemitteln eine verbesserte Photoaktivität erzielt werde (vgl. [X.], [X.]. 22 bis 25). Dabei bewirke das hydrophobe Bindemittel einen Wasserbenetzungswinkel zwischen 90 und 180° (vgl. [X.] [X.] 18 Zn. 3 bis 8). Der Wasserbenetzungswinkel des [X.]s solle hingegen kleiner als 10° sein. Der Fachmann habe deshalb keinerlei Veranlassung gehabt, die Druckschrift [X.] zur Lösung des streitgemäßen Problems heranzuziehen.

2 -[X.] und [X.] ohne Belichtung ([X.], [0137] bis [0139]) und [X.] 2 -[X.] und [X.] nach 5 Tagen Belichtung mit UV-Licht ([X.], [0140]) verglichen. Der [X.] von Probe#1 wurde zu 90°, der von [X.] zu 70° und der von [X.] zu weniger als 3° gemessen. Zu diesem Ergebnis ist im Absatz [0142] ausgeführt, “dass trotz der Tatsache, dass [X.] selbst im Wesentlichen hydrophob ist, das [X.] [X.] gemacht wird, wenn es mit UV-Licht bestrahlt wird“.

[X.], Seite 18 Zeilen 3 bis 8, wo ein Wasserbenetzungswinkel des hydrophoben Bindemittels ([X.]) ohne Belichtung zwischen 90° und 180° beschrieben i[X.] Erst mit dem Katalysator (z.B.[X.] 2 ) und Belichtung mit UV-Licht entfaltet die Zusammensetzung die photokatalytische Aktivität, die entsprechende niedrigere Wasserbenetzungswinkel nach sich zieht (vgl. die Ausführungen unter [X.]) und b)). Dies zeigt auch die Druckschrift [X.]-100042 A ([X.]), die sich wie das [X.] und die [X.] mit dem gleichen Problem der Selbstreinigung von Oberflächen beschäftigt (vgl. [X.], [X.]. Abs. bis [X.] 2 Abs. 1 und [X.]). So lehrt die Druckschrift [X.], dass der Wasserbenetzungswinkel bei mit Titandioxid beschichtetem Glas mit zunehmender Belichtungsdauer, hier 4 Stunden, kleiner wird (vgl. [X.], [X.] 3 Abs. 2 und 3 mit [X.]. 1 dort [X.]). Damit erschließt sich dem Fachmann aus der Druckschrift [X.] iVm. [X.] sowie seinem Fachwissen, dass bei längeren Belichtungszeiten auch Wasserbenetzungswinkel von < 10° erreicht werden können.

[X.] eine selbstreinigende photoreaktive Oberfläche vor, mit einem Substrat (Träger) und einer darauf angebrachten photokatalytischen Schicht, wobei die Schicht durch UV-Licht aktivierbare photokatalytische Partikel und nicht oxidierbare Bindemittel umfasst (vgl. [X.], Patentanspruch 39). Bevorzugte Bindemittel sind [X.] (Al 2 O 3 ), Siliciumdioxid ([X.] 2 ) oder [X.] (vgl. [X.], [X.] 10 Zn. 16 bis 18). Bevorzugte [X.]en sind Titandioxid ([X.] 2 ), [X.] (SnO 2 ) und Zinkoxid ([X.]) (vgl. [X.], Patentanspruch 29), wobei [X.] 2 in der [X.]-Form als auch in der [X.] verwendet werden kann (vgl. [X.] [X.]. 16 bis 28). Generell kann die Zusammensetzung zwischen 10 und 90 Gewichtsprozent Bindemittel und zwischen 10 und 90 Gewichtsprozent Katalysator enthalten (vgl. [X.], [X.]. 3 bis 9), was im Fall von [X.] 2 als Bindemittel und [X.] 2 als Katalysator einen Mengenanteil von 12,8 Mol% bis 92 Mol% [X.] 2 an der Summe von [X.] 2 und [X.] 2 entspricht (Merkmal 3.3

[X.] ist konkret ein Verbundwerkstoff beschrieben, mit [X.] als Träger (Merkmal 2) und mit einer darauf angebrachten Schicht aus gleichen Teilen Titandioxid ([X.] besteht neben Titandioxid in amorpher Form aus überwiegend Titandioxid in kristalliner Form, mit 80% [X.] und 20% Rutil (vgl. [X.]. [X.])) und Siliciumdioxid ([X.] 2 ) (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 3.2 2 an der Summe von [X.] 2 und [X.] 2 beträgt hier zwar 57 Mol%, jedoch lehrt die [X.] auch Mengenanteile von < 50 Mol%, so dass Merkmal 3.3

Der Verbundwerkstoff ist im Zusammenhang mit der Abriebbeständigkeit beschrieben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verwendung des Verbundwerkstoffs zur Lösung der Aufgabe nicht offenbart ist, da die Abriebbeständigkeit neben der selbstreinigenden Oberfläche unter die Aufgabe des [X.]s fällt (vgl. [X.]. I.2.).

[X.] beschrieben, dass ein mit Titandioxid ([X.]) und [X.] beschichtetes Auto durch Bestrahlung mit Sonnenlicht (Merkmal 4) und Regen gereinigt (Merkmal 1) werden kann (vgl. [X.], [X.] 36 Beispiel 9). Beispiel 9 bezieht sich zwar auf eine photokatalytische Schicht mit [X.] als Bindemittel, jedoch versteht der Fachmann im Gesamtzusammenhang der Offenbarung der [X.], dass sich die Lehre auch auf [X.] erstreckt (vgl. [X.], das [X.]itel “Anwendungsbereiche“ [X.] 21 [X.] 30 bis [X.] 22 [X.] 30), wo diese Verwendung für die photokatalytische Schicht allgemein gelehrt wird (vgl. [X.], [X.] 10 Zn. 16 bis 28). Die Merkmale 4, 3.2.1 und 4.1 stellen sich bei Sonnenbestrahlung im Außenbereich zwangsläufig ein (vgl. die Ausführungen unter [X.]. III.1.e)).

[X.]), die im übrigen nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung die gleiche Aufgabenstellung betrifft, gibt dem Fachmann konkrete Hinweise darauf, u.a. Außenwände oder Dachflächen, die mit einer photokatalytischen [X.]-Schicht bedeckt sind, gemäß den Merkmalen 1 und 4 zu verwenden (vgl. [X.], Anspruch 1 und Anwendungsbeispiel 5 [X.] 12 u.13). Verschmutzungen werden auf diesen beschichteten Flächen nach Bestrahlung mit Sonnenlicht zersetzt und durch Regenwasser abgewaschen. Als [X.] ist u.a. Titanoxid beschrieben (vgl. [X.], Anspruch 1), wobei der Fachmann der [X.] entnehmen kann, dass Titandioxid eine hervorgehobene Stellung einnimmt (vgl. [X.], [X.] 1 Zn. 41 bis 58).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von Haupt- und [X.] 1 bis 4 erweist sich somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

[X.] ist ausgeführt, dass Titandioxid in der [X.]-Form als auch in der [X.] als Katalysator geeignet ist (vgl. [X.], [X.] 1 [X.] 24 bis [X.] 2 [X.] 14 und [X.]. 16 bis 28). Der Fachmann versteht damit die Lehre der [X.] dahingehend, dass es unerheblich ist, welche der beiden Modifikation des Titandioxids eingesetzt wird. Es kommt nur darauf an, dass eine oder beide Modifikationen Verwendung finden. Im Fall der [X.] findet das kommerzielle Produkt Titandioxid aus überwiegend Titandioxid in kristalliner Form, mit 80% [X.] und 20% Rutil, Anwendung (vgl. [X.]. [X.])). Der Fachmann hatte damit Hinweise, auch Titandioxid zu 100% in der [X.]-Form gemäß [X.] auf Seite 40 der [X.] als Katalysator einzusetzen (Merkmal 3.1

Eine erfinderische Tätigkeit kann in der Auswahl des Titandioxids in der [X.]- oder [X.] jedenfalls nicht gesehen werden, da es im Belieben des Fachmanns liegt, eine oder beide Formen auszuwählen. So wird im [X.] 10 auf Seiten 18/19 des [X.]s ausführlich aufgezeigt, (vgl. [X.], [X.]. [0129] bis [0132]), dass bei den Proben mit Titandioxid in [X.] als auch in [X.]-Form nach UV-Bestrahlung der [X.] mit Wasser an der Oberfläche 0° beträgt. Als Ergebnis heißt es dazu: “Aus den vorstehenden Angaben geht hervor, dass eine Oberfläche nicht nur für den Fall, dass der [X.] in der [X.]-Form von Titandioxid vorliegt, sondern auch für den Fall, dass der [X.] in der [X.] vorliegt, hochhydrophil gehalten werden kann“ (vgl. [X.], [X.]. [0133]).

[X.] u.a. Außenflächen von Gebäuden, Fenstern oder Fliesen als Träger beschrieben sind (Merkmal 1.1 [X.], [X.]. 2 bis 4), ist der Gegenstand der Hilfsanträge 5 und 6 mit den Merkmalen 3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der [X.] und 6 ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Hinsichtlich der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] ist ein weitergehender eigenständiger erfinderischer Gehalt von der Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. [X.] GRUR 2007, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport).

IV.

Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche  2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 7 haben dagegen Bestand, da ihr Gegenstand neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Es liegt auch keine unzulässige Erweiterung vor.

1. Der Gegenstand des [X.]s gemäß Hilfsantrag 7 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. So sind die Merkmale 1 bis 4.1 mit 3.1Merkmal 2.1

2. Die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sind anzuerkennen, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften [X.] bis [X.] – einzeln oder in ihrer Zusammenschau beurteilt – die Verwendung eines Verbundwerkstoffs mit einer Diffusionsverhinderungsschicht gemäß Merkmal 2.1

[X.]), deren älterer Zeitrang auf der Inanspruchnahme der Priorität der Druckschrift [X.] 738 813 [X.] ([X.]‘) beruht, kann nicht zur Beurteilung der Neuheit herangezogen werden, da aus ihrer zeitrangälteren Priorität [X.]‘ nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 hervorgehen. Zwar offenbart [X.]‘ die Merkmale 1 bis 4.1, 3.1 2 in der [X.]-Form und [X.] 2 in der Zusammensetzung gemäß Merkmal 3.3

3. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Nebenintervenientin in Bezug auf die Patentfähigkeit der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 7 genannte Druckschrift [X.] 075 (Übersetzung der [X.]/15816) wird gem. § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückgewiesen.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit dem Hinweis vom 4. Februar 2014 eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme gesetzt, durch sachdienliche Anträge oder Ergänzung ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung zu nehmen und auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens hingewiesen. Das im Hilfsantrag 7 in Anspruch 1 eingefügte Merkmal „worin ein dünner Film, welcher verhindert, dass die Ionen von dem Träger in die photokatalytische Schicht diffundieren, zwischen dem Träger und der Schicht angeordnet ist“ war bereits in einem Unteranspruch des [X.]s und in sämtlichen vor Ergehen des vorterminlichen Hinweises eingereichten [X.] enthalten, zu denen die Klägerin und die Nebenintervenientin Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, diese Entgegenhaltung früher zu ermitteln und zum Gegenstand des Vorbringens zu machen. Auch hätte die Einführung der erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten sehr umfangreichen neuen Entgegenhaltung zu einer Vertagung führen müssen, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, die neue Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls neue Strategien zu entwickeln (vgl. dazu [X.], Patentgesetz, 9. Aufl., § 83 Rn. 21).

Die Verzögerung hätte auch nicht durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO aufgefangen werden können, da die dadurch ermöglichte Rückäußerung durch die Beklagte zur Patentfähigkeit angesichts der Besonderheiten des patentgerichtlichen [X.]s und der hier inmitten stehenden technischen Fragestellungen (vgl. dazu B[X.]E 53, 40, 48 – Wiedergabeschutzverfahren) wiederum eine sich daran anschließende Stellungnahme der Klägerin und Nebenintervenientin bedingen würde. Nach zutreffender Ansicht ist aber die Gewährung einer beiderseitigen Schriftsatzfrist (zu derselben Frage) auf der Grundlagen von § 283 ZPO  aber nicht möglich ([X.]´scher Online-Kommentat/[X.], ZPO, § 283 Rn. 14 m. w. N.).

Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben die Verspätung auch nicht hinreichend entschuldigt. Abgesehen davon, dass es angesichts der etwa zwei Monate bis zur mündlichen Verhandlung, die der der Streithelferin zur Verfügung standen, möglich gewesen wäre, neue [X.] früher zu ermitteln und rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, hat die Streithelferin den Prozess in der Lage zu übernehmen, in der er sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet (§ 67 ZPO) und ist damit auch an den Ablauf von Fristen und die Verspätungslage gebunden (vgl. [X.], ZPO, 33. Aufl., § 67 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl., § 67 Rn. 13). Zwar dient die Nebenintervention  dazu, dass die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer endgültigen Klärung zugeführt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und unökonomische Befassung der Gerichte mit demselben [X.] vermieden wird, weil so diejenigen, die über relevantes Material verfügen, dieses nicht nur in den Prozess einführen, sondern dazu auch selbst schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortragen können ([X.] GRUR 2007, 404, 405 - [X.]). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Streithelferin nicht [X.] ist und dass die Handlungen der [X.] Vorrang haben. Die Rechte der Nebenintervenientin können daher nicht weiter gehen als die der Klägerin, die im vorliegenden Fall ebenfalls und länger Gelegenheit gehabt hätte, relevantes Material im Rahmen ihrer Erörterungen der Patentfähigkeit der [X.] ins Verfahren einzubringen. Weiterhin findet die Möglichkeit, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel einzureichen, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie ihre Grenze in § 83 Abs. 4 [X.].

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und unter Gesichtspunkten der [X.] unterliegt die verspätet eingereichte Druckschrift daher der Zurückweisung (B[X.] a. a. O.).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 und § 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 31/12

25.03.2014

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.03.2014, Az. 3 Ni 31/12 (REWIS RS 2014, 6803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6803


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 81/14

Bundesgerichtshof, X ZR 81/14, 23.08.2016.


Az. 3 Ni 31/12

Bundespatentgericht, 3 Ni 31/12, 25.03.2014.


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X ZR 81/14

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