Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2023, Az. VI K 1/21

6. Senat | REWIS RS 2023, 4607

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage


Leitsatz

1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen.

2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht.

3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des [X.] vom 04.11.2021 - VI R 48/18.

2

Streitig war im Ausgangsverfahren zum einen die verfassungsrechtliche [X.]eurteilung des Ansatzes der zumutbaren [X.]elastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden, und zum anderen die Frage der [X.]mäßigkeit des Abzugsverbots nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung der an [X.] erkrankten Tochter der Kläger entstanden sind.

3

Der [X.] hat in dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen [X.]eschluss ausgeführt, dass der Ansatz der zumutbaren [X.]elastung bei Krankheitskosten, die wegen eines vereinbarten Selbstbehalts durch die private Krankenversicherung nicht erstattet werden, von [X.] wegen hinzunehmen sei. Für die [X.]emessung des [X.] Existenzminimums sei auf das im Sozialhilferecht niedergelegte Leistungsniveau abzustellen. Da auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen hätten, gehörten diese Aufwendungen nicht zum [X.] Existenzminimum.

4

Auch gegen das gesetzliche Verbot der [X.]erücksichtigung von Diätverpflegungskosten bestünden keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Zwar werde im Rahmen der Sozialhilfe Aufwand für eine kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe berücksichtigt. Dies bedeute aber nicht, dass bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums jede sozialrechtliche Leistung mitberücksichtigt werden müsse. Angesichts der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger sei vielmehr davon auszugehen, dass durch das Ersetzen glutenhaltiger durch glutenfreie Nahrungsmittel keine das Existenzminimum berührenden (Mehr-)Aufwendungen entstanden seien. Solche hätten die Kläger im Übrigen auch nicht nachgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) erhoben, die der [X.] durch [X.]eschluss vom 15.02.2023 - VI S 15/21 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Anträge der Kläger auf [X.]erichtigung des [X.]eschlusses vom 04.11.2021 - VI R 48/18 nach § 107 und § 108 [X.]O hat der [X.] durch [X.]eschlüsse vom 15.06.2023 - VI S 10/22 abgelehnt.

6

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage begehren die Kläger die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens. Sie sind der Ansicht, der erkennende [X.] sei nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 134 [X.]O nicht vorschriftsmäßig besetzt und [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gewesen. Zur [X.]egründung führen sie im Wesentlichen an, der [X.] habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] anzurufen, und sie dadurch [X.] entzogen. Der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] sei [X.] für die von ihm zu entscheidenden Rechtsfragen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen [X.]s abweichen wolle (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] --RsprEinhG--).

7

In dem [X.]eschluss vom 04.11.2021 - VI R 48/18 sei der [X.] von dem Urteil des [X.]sozialgerichts ([X.]SG) vom 29.04.2015 - [X.] 14 AS 8/14 R ([X.]SGE 119, 7) abgewichen. Das [X.]SG habe die Rechtsfrage, ob privat krankenversicherte [X.]edürftige einen Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites [X.]uch (SG[X.] II) auf Übernahme vertraglich vereinbarter Selbstbehalte hätten, dergestalt entschieden, dass die in einen Selbstbehalt fallenden Kosten der medizinischen Versorgung privat krankenversicherter [X.]edürftiger bis zu dem Zeitpunkt als Härtefallmehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SG[X.] II zu übernehmen seien, bis zu dem privat krankenversicherten Leistungsberechtigten der Wechsel in den PKV-[X.]asistarif ohne Selbstbehalt zumutbar nicht möglich sei. Der erkennende [X.] habe in dem [X.]eschluss vom 04.11.2021 - VI R 48/18 demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt, dass auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt zu tragen hätten. Damit sei der [X.] hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bewusst und objektiv willkürlich von der Rechtsprechung des [X.]SG abgewichen.

8

Auch hinsichtlich des begehrten Abzugs von Mehraufwendungen in Höhe von 938 € für die Verpflegung der an [X.] erkrankten Tochter der Kläger sei der [X.] [X.] im Sinne des Art. 101 GG gewesen. Dies gelte für die von dem [X.] in dem angegriffenen [X.]eschluss getroffene Feststellung, es sei davon auszugehen, dass bei Steuerpflichtigen, deren Lebensstandard --wie bei den [X.] deutlich über dem eines Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch liege, durch das Ersetzen glutenhaltiger durch glutenfreie Lebensmittel keine das Existenzminimum berührenden (Mehr-)Aufwendungen entstünden. Das Finanzgericht ([X.]) habe in der Vorentscheidung demgegenüber festgestellt, dass den Klägern laufend Mehraufwendungen für die durch die [X.] der Tochter erforderlichen glutenfreien Lebensmittel entstünden. Damit habe der [X.] von der gebotenen Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz zwecks weiterer Sachaufklärung abgesehen beziehungsweise gegen § 118 Abs. 2 [X.]O verstoßen und mithin willkürlich das Grundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter verletzt.

9

Des Weiteren habe der [X.] den Ablehnungsantrag der Kläger gegen das [X.]smitglied ... willkürlich zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen,
den [X.]eschluss des [X.]finanzhofs ([X.]FH) vom 04.11.2021 - VI R 48/18 aufzuheben und in der Hauptsache das Revisionsverfahren fortzusetzen.

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,
die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]

[X.] ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen. Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts nach §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO i.V.m. § 134 [X.]O sind nicht ausreichend dargelegt.

1. Nach § 134 [X.]O i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

a) Mit der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO ist neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO ein Mittel geschaffen worden, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den [X.]estand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die [X.] in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist ([X.]eschluss des [X.] vom 13.10.2015 - 3 [X.] 915/15 (F), Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht --NZA-- 2016, 127, Rz 16 und [X.] vom 28.07.2022 - 6 [X.] 24/22, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 3459, Rz 20, m.w.N.; [X.]FH-Urteil vom 02.12.1998 - X R 15-16/97, [X.], 1, [X.] 1999, 412, unter [X.]; [X.] vom 23.03.1965 - 11 RA 304/64, [X.], 30, unter [X.]; Urteil des [X.] vom 26.01.1994 - 6 [X.] 2/92, [X.], 64). Diesem Zweck entspricht es, die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Sie dient insbesondere nicht dazu, eine im Ausgangsverfahren vom Gericht bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zur Überprüfung zu stellen ([X.] vom 28.07.2022 - 6 [X.] 24/22, NJW 2022, 3459, m.w.N.).

b) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist der Fall, wenn die [X.]bank bei der Entscheidung fehlerhaft besetzt war ([X.] vom 13.10.2015 - 3 [X.] 915/15 (F), [X.], 127, Rz 16). Ein [X.] kann daher vorliegen, wenn es zu Verstößen bei der Geschäftsverteilung gekommen ist. Mit der Vorschrift soll insbesondere verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann ([X.] vom 29.01.1992 - VIII K 4/91, [X.], 569, [X.] 1992, 252, unter 4.a).

c) Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage zudem statt, wenn bei der Entscheidung ein [X.] mitgewirkt hat, obgleich er wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

2. Der erkennende Senat hat bereits Zweifel, ob die Nichtigkeitsklage der Kläger überhaupt statthaft ist.

Der Wortlaut der Vorschrift ("das erkennende Gericht") spricht dafür, ihren Anwendungsbereich auf die genannten Fallgruppen zu beschränken. [X.] erfasst wären danach nur Fehler, die die personelle [X.]esetzung des erkennenden Spruchkörpers betreffen. Dagegen fielen die Fragen, ob der richtige Spruchkörper oder das richtige Gericht entschieden haben, nicht mehr in den Anwendungsbereich (vgl. [X.] vom 29.01.1992 - VIII K 4/91, [X.], 569, [X.] 1992, 252; vom 26.05.1992 - VII S 17/92, [X.] 1993, 305, unter 2. und vom 12.11.1996 - II K 1/96, unter 2.; Urteil des [X.] vom 22.11.1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, unter I.1.; [X.] vom 23.03.1965 - 11 RA 304/64, [X.], 30, unter [X.]; vgl. auch [X.]eschluss des [X.] vom 22.01.1992 - 2 [X.]vR 40/92, [X.], 1030, unter 3.b).

Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) --wie von den Klägern geltend gemacht-- ist eine materiell-rechtliche Frage und kein [X.]esetzungsmangel. Insoweit ist zweifelhaft, ob eine Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, im Ausgangsverfahren sei eine Vorlage an das [X.], den Gerichtshof der [X.] oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] angeregt worden, das erkennende Gericht sei dem aber zu Unrecht nicht gefolgt.

3. [X.] kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn die Kläger haben die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe jedenfalls nicht ausreichend dargelegt.

a) Rüge der willkürlich unterlassenen Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]

Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen (s. [X.]eschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 05.04.2000 - [X.] 1/98, [X.], 160, unter [X.]). Dass dies vorliegend in [X.]ezug auf die Situation der Kläger im Streitfall und den vom [X.]SG in seinem Urteil vom 29.04.2015 - [X.] 14 AS 8/14 R ([X.]SGE 119, 7) zugrunde gelegten und demzufolge beurteilten Sachverhalt der Fall war, haben die Kläger nicht dargelegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen dazu, inwieweit die dem [X.] zugrunde liegende atypische [X.]edarfslage der [X.]elastung mit Krankenbehandlungskosten im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 S[X.]G II der hier vorliegenden Situation vergleichbar sein soll, in der die Kläger angesichts der erzielten Einkünfte auf existenzsichernde Leistungen in Höhe der Selbstbeteiligung nicht angewiesen sind. Tatsächlich behaupten die Kläger die von ihnen angenommene Abweichung lediglich unter Wiederholung, Untermauerung und Ergänzung ihres Vortrags in der [X.] sowie im Verfahren über die Anhörungsrüge VI S 15/21 zur Einschlägigkeit des [X.]s vom 29.04.2015 - [X.] 14 AS 8/14 R ([X.]SGE 119, 7). Insoweit rügen sie im Ergebnis nur die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des Senats. Die nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung beziehungsweise einen Verstoß gegen den gesetzlichen [X.] legen sie damit nicht dar.

b) Rüge des willkürlichen Abweichens von der Feststellung des [X.] beziehungsweise dessen Zuständigkeit

In diesem Zusammenhang rügen die Kläger letztlich eine Missachtung beziehungsweise fehlerhafte Anwendung des § 118 Abs. 2 [X.]O durch den erkennenden Senat. Eine nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder einen Verstoß gegen den gesetzlichen [X.] legen sie mit diesem Vortrag indes nicht dar.

c) Rüge der willkürlichen Zurückweisung des [X.] gegen das [X.]

Mit [X.]eschluss vom 04.08.2022 - VI K 1/21 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger betreffend das [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rüge, dies sei willkürlich erfolgt, legen die Kläger wiederum weder einen [X.]esetzungsmangel nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. [X.] findet --wie sich insbesondere § 579 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Abs. 2 ZPO entnehmen lässt-- nicht statt, damit das beschließende Gericht über den ablehnenden [X.]eschluss eines Ablehnungsgesuchs erneut entscheidet.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VI K 1/21

15.06.2023

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend BFH, 4. November 2021, Az: VI R 48/18, Beschluss

§ 33 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 33 Abs 3 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, § 107 FGO, § 108 FGO, § 133a FGO, § 134 FGO, § 578 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 580 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RsprEinhG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2023, Az. VI K 1/21 (REWIS RS 2023, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4607


Verfahrensgang

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Az. VI K 1/21

Bundesfinanzhof, VI K 1/21, 15.06.2023.


Az. VI R 48/18

Bundesfinanzhof, VI R 48/18, 04.11.2021.


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NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23

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