Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. VI ZA 7/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6915

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[X.] vom 10. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2011 durch den [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richte-rin von [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die von dem Kläger beabsichtigte [X.] wäre nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete [X.] - 3 - bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entnehmen können. 4 Der Kläger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen. Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 C 2604/08-81 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2010 - 2-1 S 309/09 -

Meta

VI ZA 7/11

10.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. VI ZA 7/11 (REWIS RS 2011, 6915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6915

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