Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. B 8 SO 20/09 R

8. Senat | REWIS RS 2011, 5877

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 - keine Anrechnung von Arbeitslosengeld II als Partnereinkommen - Einkommenseinsatz - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen.

2. Zur sonstigen Berücksichtigung von Einkommen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften im Rahmen sozialhilferechtlicher Leistungen zum Lebensunterhalt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] - ([X.]) für die Monate Januar (14,10 [X.] zusätzlich) und Februar 2008 (5,32 [X.] zusätzlich).

2

Der Kläger ist 1942 geboren und lebt in [X.] mit seiner 1961 geborenen Ehefrau (Beigeladene zu 1) und seinem am 28.1.1990 geborenen [X.] ([X.] zu 2) zusammen. Er ist Altersrentner und bezog im (noch) streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Altersrente in Höhe von 425,24 [X.]. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 828,88 [X.] netto. Für den Beigeladenen zu 2 wurde Kindergeld in Höhe von 154 [X.] monatlich gezahlt. Der monatliche Mietzins der Familienwohnung betrug 685,59 [X.], für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung fielen monatlich 14,54 [X.] an. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten im Januar 2008 (ergänzend) [X.] ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) von der Beigeladenen zu 3 in Höhe von 203,14 [X.] (Beigeladene zu 1) bzw 132,08 [X.] ([X.] zu 2) und im Februar 2008 in Höhe von 197,83 [X.] (Beigeladene zu 1) bzw 128,61 [X.] ([X.] zu 2).

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines den Bedarf nach dem [X.] der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2 überschießenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 (zwei Bescheide vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008).

4

Nachdem sich im anschließenden Klageverfahren die [X.] bereit erklärt hatte, bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 monatliche Fahrkosten in Höhe von 80 [X.] in Abzug zu bringen, sowie keine Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 16 [X.] monatlich zugrunde zu legen, hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.3.2009). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung des [X.] mit dem Antrag, das Urteil des [X.] aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, "dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Januar 2008 in Höhe von 14,10 [X.] und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 [X.] zu gewähren", zurückgewiesen (Urteil vom 15.9.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] seien gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt überstiegen. Das Einkommen der Ehefrau betrage unter Einbeziehung der Leistungen nach dem [X.] sowie unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen im Monat Januar 942,14 [X.] und im Monat Februar 936,83 [X.]. Abzüglich des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen zu 1 und 2 und abzüglich eines Freibetrags nach § 82 Abs 3 [X.] in Höhe von [X.] des Eckregelsatzes (173,50 [X.]) verbleibe berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 14,10 [X.] im Monat Januar und 5,32 [X.] im Monat Februar 2008. Die Höhe des Freibetrags richte sich nicht nach der günstigeren Vorschrift des § 30 [X.]; denn § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimme ausdrücklich, dass das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen sei, soweit es dessen Bedarf "nach diesem Buch", also dem [X.], übersteige. Ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs 3 Satz 3 [X.], der einen höheren Freibetrag rechtfertige, liege nicht vor; ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung von [X.] wegen geboten.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]. Es sei ein begründeter Fall im Sinne dieser Regelung anzunehmen, der es rechtfertige, einen § 30 [X.] entsprechenden Freibetrag zu belassen. Dies gebiete auch der Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Tatsache, dass er (der Kläger) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, rechtfertige keine Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem [X.].

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 14,10 [X.] und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

1. Die Revision des [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Ob dem [X.]läger für Januar und Februar 2008 höhere Grundsicherungsleistungen (begrenzt auf 14,10 [X.] für Januar und auf 5,32 [X.] für Februar 2008) zustehen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das [X.] nicht abschließend entschieden werden. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 nach Maßgabe des [X.] bedürftig sind und deshalb zu Recht Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, durfte die Beklagte allerdings - ggf unter Rückgriff auf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] - kein Partnereinkommen berücksichtigen.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 (§ 95 [X.]), vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (Gesetz zu § 116 [X.] und zur Änderung des [X.] zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom [X.] - Gesetz- und Verordnungsblatt 385), soweit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Januar (beschränkt auf 14,10 [X.]) und Februar 2008 (beschränkt auf 5,32 [X.]) abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.] iVm § 56 [X.]). Richtiger Beklagter ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das [X.] zum [X.] (vom 16.10.1953, zuletzt geändert durch das Gesetz zu § 116 des [X.] und zur Änderung des [X.] zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom [X.]) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 [X.] [X.] nicht vor.

3. Bei der Entscheidung, ob der [X.]läger einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs 2 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) iVm § 41 Abs 1 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Verstärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - [X.] 554 - erhalten hat) in der [X.] vom 1.1. bis 28.2.2008 zu prüfen (vgl nur [X.], 262 ff Rd[X.] 12 mwN = [X.] 4-3500 § 82 [X.]). Danach können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 [X.] (hier mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht haben, und ihren notwendigen Lebensunterhalt (Bedarf) nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 [X.] beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der [X.]läger hat das 65. Lebensjahr vollendet, im streitbefangenen [X.]raum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und auch den erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Er kann seinen Bedarf auch nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 [X.] beschaffen. Allerdings kann nicht endgültig entschieden werden, in welchem Umfang Einkommen einzusetzen ist und ein Bedarf besteht (dazu unter [X.] 7 und 8); das [X.] hat sich ausschließlich mit der Frage eines Freibetrags entsprechend § 30 [X.] befasst.

4. Zum Einkommen des [X.] gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 [X.], der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) sowie nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an [X.]örper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Bei Minderjährigen (abweichend dazu § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] aF iVm § 7 Abs 3 [X.] 4 [X.]: im Haushalt lebende [X.]inder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ist das [X.]indergeld dem jeweiligen [X.]ind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs 1 Satz 2 [X.]).

Danach ist jedenfalls die Altersrente des [X.] als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Ob und ggf in welcher Höhe davon Beträge nach § 82 Abs 2 [X.] abzusetzen sind - etwa gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen - muss das [X.] ggf prüfen. Dies gilt namentlich für die Hausrat- (zur Angemessenheit einer Hausratversicherung bei der Leistung von Arbeitslosenhilfe [X.], 109 ff Rd[X.]6 ff = [X.] 4-4220 § 3 [X.] 1; Schleswig-Holsteinisches [X.], Urteil vom 9.3.2011 - L 9 [X.] 19/09; [X.], [X.], 104, 108) sowie die Privathaftpflichtversicherung (zur Angemessenheit einer Haftpflichtversicherung bei der [X.] aaO; BVerwGE 118, 211 ff; [X.] aaO). Diese sind zwar nach den Feststellungen des [X.] von der [X.] beim [X.]läger berücksichtigt worden. Ob der [X.]läger und nicht etwa die Beigeladene zu 1 Versicherungsnehmer ist und ggf auch die Beiträge geleistet hat, lässt sich den Feststellungen des [X.] jedoch nicht entnehmen. Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem [X.] ([X.], 217 ff Rd[X.] 12 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1; [X.], 83 ff Rd[X.]0 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften nach dem [X.] (BVerwG, Urteil vom [X.] -, [X.], 268, 271; [X.] in juris Praxis[X.]ommentar [X.] , § 19 [X.] Rd[X.] 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 19 [X.] Rd[X.] 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 19 [X.] Rd[X.] 17, Stand Januar 2008), mithin auch zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das [X.] deshalb prüfen müssen, ob die Absetzbeträge bei dem [X.]läger oder der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen sind (vgl dazu [X.], 139 ff Rd[X.] 21 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 4). Dies gilt umso mehr, als vorliegend unterschiedliche Leistungsträger hiervon betroffen sein können. Es könnte sich anbieten, die Beiträge - ähnlich den [X.]osten für Unterkunft und Heizung (vgl insoweit: BVerwGE 79, 17 ff; [X.], 265 ff Rd[X.] 28 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]) - unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer "nach [X.]" aufzuteilen. Dies bedarf hier noch keiner abschließenden Entscheidung, weil nicht feststeht, ob nicht bereits aus anderen Gründen die beantragten höheren Leistungen zu zahlen sind.

Ob das für den Beigeladenen zu 2 gezahlte [X.]indergeld als Einkommen des [X.] im Februar 2008 zu berücksichtigen ist und dessen Bedarf entsprechend mindert, lässt sich ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der gemeinsame [X.] ist am 26.1.1990 geboren, also am [X.] volljährig geworden. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 [X.] ist das [X.]indergeld nur bei minderjährigen [X.]indern dem jeweiligen [X.]ind als Einkommen zuzurechnen; bei volljährigen [X.]indern ist es hingegen sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird ([X.], 137 ff Rd[X.] 22 mwN = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 11). Dies bedeutet, dass das für den Januar 2008 gezahlte [X.]indergeld als Einkommen des Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen ist. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 [X.] findet trotz der am [X.] eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das [X.]indergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz) und für die Berücksichtigung von Einkommen, das den Bedarf im [X.] (Monat) vermindert, der [X.]punkt des Zuflusses maßgebend ist (B[X.] [X.] 4-3500 § 82 [X.] 5 Rd[X.] 14 ff; B[X.], Urteil vom [X.] - B 14 AS 4/08 R - Rd[X.] 15 ff; BVerwGE 108, 296 ff). Für den Monat Februar gilt die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 [X.] allerdings nicht mehr. Insoweit wird das [X.] festzustellen haben, ob das [X.]indergeld bedarfsmindernd (und damit von Bedeutung für die Höhe des [X.]) weiterhin bei dem Beigeladenen zu 2 (ggf als Abzweigungsberechtigten, [X.], 137 ff Rd[X.] 22 ff mwN = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 11) oder aber bei der Beigeladenen zu 1 bzw dem [X.]läger zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuordnungsregelungen betreffend das [X.]indergeld im [X.] und [X.] ist allerdings, soweit es nach den Vorschriften des [X.] als Einkommen des [X.] zu berücksichtigen wäre, ggf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] anzuwenden (s dazu unter [X.] 11).

5. Neben eigenem Einkommen ist nach § 43 Abs 1 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - [X.] 818 - erhalten hat) auch das Einkommen (und Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten (Beigeladene zu 1) oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen. Als Einkommen der Beigeladenen zu 1 ist ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sowie ggf das [X.]indergeld (siehe dazu unter [X.] 4).

Entgegen der Ansicht des [X.] und der [X.] sind insoweit Leistungen nach dem [X.] hingegen kein anrechenbares Einkommen. Zwar werden neben den "Leistungen nach diesem Buch" Leistungen nach dem [X.] in der Aufzählung des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] über von der Einkommensberücksichtigung [X.] Einkommen nicht genannt; bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist aber auch das [X.], das der [X.] erhält, in entsprechender Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] wie die Leistungen nach dem [X.] zu behandeln. Auch das [X.] (§ 11 Abs 1 Satz 1 [X.]) sieht nämlich korrespondierend zum [X.] (§ 82 Abs 1 Satz 1 [X.]) eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem [X.] als Einkommen vor. Beide Vorschriften bezwecken, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischte Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil [X.] und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 82 [X.] Rd[X.] 45). Deshalb kann das an die Beigeladene zu 1 gezahlte [X.], das nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs 1, 82 Abs 1 [X.] als Einkommen Berücksichtigung finden.

Bestätigt wird dies durch den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zuschlag nach § 24 [X.] bei der Einkommensberücksichtigung nach dem [X.]. Der Zuschlag nach § 24 [X.] war im eigentlichen Sinne keine bedürftigkeitsabhängige Leistung (so schon [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 1. Aufl 2005, § 24 Rd[X.]) und diente deshalb nicht dazu, das soziokulturelle Existenzminimum zu garantieren, sondern finanzielle Härten abzufedern, die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entstehen konnten (BT-Drucks 15/1516, [X.] und 58; [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 24 Rd[X.] 2 und 9; Söhngen in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2007, § 24 Rd[X.] 6). Dementsprechend wurde § 19 Satz 1 [X.], der die Legaldefinition des [X.] enthält, im Sinne einer [X.]larstellung (BT-Drucks 16/1410, [X.]) durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 neu gefasst und der befristete Zuschlag dort nicht mehr als Bestandteil des [X.], der [X.]ernleistung (vgl dazu [X.] aaO) zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgeführt. Weil der Zuschlag nach § 24 [X.] also keine im engen Sinn bedürftigkeitsabhängige Leistung ist, wurde er durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze in § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Lebt ein Bezieher von [X.], der einen Zuschlag nach § 24 des [X.] erhält, jedoch mit einer nach dem Vierten [X.]apitel des [X.] (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) leistungsberechtigten Person in einer [X.] zusammen, so kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach dem [X.] angerechnet werden. Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Alter reduziert sich dann um den [X.]-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden" (BT-Drucks, 16/2711 [X.] zu [X.] 13 Buchst a; kritisch dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 82 Rd[X.] 16a, Stand Juni 2008).

Erst durch Art 21 des Haushaltsbegleitgesetzes ([X.]) 2011 vom [X.] ([X.] 1885) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelung in § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] über die Nichtberücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 [X.] wieder aufgehoben, weil das genannte [X.] gleichzeitig § 24 [X.] mit der Begründung gestrichen hat, der befristete Zuschlag sei keine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Er sei deshalb weder verfassungsrechtlich geboten, noch trage er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei (BT-Drucks, 17/3030 [X.] zu [X.] 4). Die Begründung, mit der der Zuschlag nach § 24 [X.] in die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] aufgenommen und später wieder gestrichen wurde, belegt geradezu, dass der Gesetzgeber bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem [X.], die ohnehin (nur) den notwendigen Lebensunterhalt decken sollen, stillschweigend davon ausgeht, dass sie bei der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] keine Rolle spielen dürfen. Dementsprechend sieht auch § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] eine Einkommensberücksichtigung nur vor, soweit das Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt des das Einkommen erzielenden Partners übersteigt, was im Prinzip ausgeschlossen zu sein scheint, wenn dieser selbst existenzsichernde Leistungen bezieht. Es wäre widersinnig, zwar nicht den Zuschlag nach § 24 [X.], wohl aber bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem [X.] als Einkommen zu berücksichtigen. Ob es darüber hinaus geboten ist, auch alle sonstigen [X.], die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht werden, im [X.] von der Einkommensanrechnung auszunehmen ([X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.] , 8. Aufl 2008, § 82 [X.] Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 43 [X.] Rd[X.] 7), bedarf hier keiner Entscheidung.

6. Bleibt das [X.] damit im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] gänzlich unberücksichtigt, ist noch zu prüfen, ob die Beigeladene zu 1 mit ihrem (übrigen) Einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, und darüber hinaus einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht, das den Bedarf des Beigeladenen zu 2 und/oder des [X.] mindert. Insoweit ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst das Einkommen dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Partners gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss erst danach bei anderen Personen, den Leistungsberechtigten nach dem [X.] eingeschlossen, in Anwendung der §§ 19 und 20 Satz 1 [X.] bedarfsmindernd berücksichtigt wird (dazu unter [X.] 7 bis 10). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners darf also nicht dazu führen, dass dieser selbst nach sozialhilferechtlichen [X.]riterien bedürftig würde ([X.]reiner in [X.], [X.]/[X.], § 43 [X.] Rd[X.], Stand Juni 2006). Sie erfolgt auch nicht etwa deshalb anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nach § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu berücksichtigen ist, ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 19 [X.] Rd[X.] 25; aA [X.]reiner in [X.], [X.]/[X.], § 43 [X.] Rd[X.] 4, Stand Juni 2006). Die Formulierung in § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des [X.] (BVerwG, Urteil vom [X.] -, [X.], 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.] - Sozialhilfe beanspruchen könnte ([X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 19 [X.] Rd[X.] 17, Stand Januar 2008; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 19 [X.] Rd[X.] 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 19 [X.] Rd[X.] 14; [X.] in LP[X.]-[X.], 8. Aufl 2008, § 19 [X.] Rd[X.] 15 ff).

7. Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und dessen einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des [X.]. Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs 1 [X.] ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 19 [X.] Rd[X.]5 f). Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des [X.] ergeben, ist mithilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen ([X.], aaO, Rd[X.]6; [X.]/[X.], [X.] 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl [X.], 131 ff = [X.] 4-3500 § 90 [X.]; siehe unten), weil die [X.] nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 21 [X.] Rd[X.] 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 19 Rd[X.] 28). Umgekehrt sind Leistungen nach dem [X.] bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu bestimmen, nicht nach dem [X.] (B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 40); dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Leistungsausschluss nach dem [X.] (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 [X.]) betroffene Person wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem [X.] auch dort nicht leistungsberechtigt ist (B[X.], aaO, Rd[X.] 49), was im Ergebnis eine nach dem [X.] vergleichende Berechnung des Bedarfs und des Einkommens erfordert. Dabei gilt es allerdings, [X.] zu vermeiden.

8. Welchen (sozialhilferechtlichen) Bedarf (notwendigen Lebensunterhalt) die Beigeladene zu 1 hat, ist den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen. Er richtet sich nach §§ 27 ff [X.] aF und wird nach § 28 Abs 1 [X.] aF mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung (und der [X.] nach §§ 30 bis 34 [X.] aF, für die vorliegend nichts ersichtlich ist) nach (pauschalierten) Regelsätzen erbracht. Während sich der Regelsatz § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 [X.] ([X.] - hier in der Fassung, die die Norm durch die Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 erhalten hat - [X.] 2657) iVm § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs 1 [X.] vom 26. Juni 2007 ([X.], 184) ohne Weiteres entnehmen lässt (hier 312 [X.]), können die (angemessenen) [X.]osten für Unterkunft und Heizung vom Senat nicht geprüft werden, weil das [X.] nur die (Gesamt-)[X.]osten der Familienunterkunft mit 685,59 [X.] angibt, ohne sie aufzuschlüsseln.

9. In welcher Höhe Einkommen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen ist, kann ebenfalls nicht abschließend geprüft werden. Nach den Feststellungen des [X.] betrug ihr Nettoeinkommen im streitbefangenen [X.]raum monatlich 828,88 [X.]. Neben den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 82 Abs 2 [X.] 1 [X.]) sowie den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 82 Abs 2 [X.] 2 [X.]), die bei dem Nettoeinkommen bereits in Abzug gebracht sind, sind insbesondere auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 82 Abs 2 [X.] 4 [X.]) und ggf Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 82 Abs 2 [X.] [X.]; siehe dazu unter [X.] 4) von dem Einkommen abzusetzen. Ob Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe (80 [X.]) zu berücksichtigen sind, mag das [X.] prüfen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärte Bereitschaft der [X.], 80 [X.] Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, erspart dem [X.] diese Prüfung nicht. Insoweit liegt kein Teilanerkenntnis vor, weil der vom Einkommen abzusetzende Betrag ein reines Berechnungselement für die Höhe eines etwaigen Anspruchs des [X.] ist, jedoch nur Ansprüche anerkannt werden können (Senatsurteil vom [X.] [X.] 1/10 R), mit der in § 101 Abs 2 [X.] vorgesehenen Folge, dass ein solches (Teil-)Anerkenntnis den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs bzw durch einzelne Verfügungssätze abtrennbare Teilansprüche hiervon in der Hauptsache erledigt (B[X.]E 103, 153 ff Rd[X.] 12 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 13). Als Freibetrag ist zudem nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] ein Betrag in Höhe von [X.] des Einkommens, höchstens jedoch von [X.] des Eckregelsatzes - hier 173,50 [X.] - abzusetzen. Als Einkommen ist neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ggf auch das [X.]indergeld zu berücksichtigen (siehe dazu unter [X.] 4).

10. Verbleibt bei dem sodann vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und Bedarf ein überschießendes Einkommen, ist dieses zunächst bei dem Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen. § 19 Abs 1, § 43 Abs 1 [X.] enthalten keine Aussage darüber, wie den Bedarf überschießendes Einkommen des nach sozialhilferechtlichen [X.]riterien Nichtbedürftigen auf die übrigen Mitglieder einer Einsatz- oder hier gemischten Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. In Frage kommen die [X.]opfteilmethode, bei der der überschießende Betrag gleichmäßig auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- bzw gemischten Bedarfsgemeinschaft verteilt wird, die [X.] oder [X.], bei der der überschießende Betrag auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- oder gemischten Bedarfsgemeinschaft nach deren Verhältnis des individuell ungedeckten zum ungedeckten Gesamtbedarf (anders als nach dem [X.]: Verhältnisberechnung nach dem normativen Bedarf) entfällt, oder schließlich die [X.]askadenmethode, bei der der überschießende Betrag zunächst allein bei einer der hilfebedürftigen Personen berücksichtigt wird und nur dann, wenn nach Deckung deren Bedarfs ein Einkommensüberschuss verbleibt, dieser bei einer weiteren hilfebedürftigen Person bedarfsmindernd Berücksichtigung findet ([X.], [X.]/[X.]B 1996, 113, 122 f; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 19 [X.] Rd[X.]0; [X.] in LP[X.]-[X.], 8. Aufl 2008, § 19 Rd[X.]3). Zwar ist die [X.] oder [X.] in der Regel die geeignetste ([X.], [X.]/[X.]B 1996, 113, 123); sie entspricht der Unterhaltsberechnung in Mangelfällen ([X.] aaO; [X.] aaO). Vorliegend ist es aber sachgerecht, das Einkommen abweichend davon nach der [X.]askadenmethode zu verteilen und damit einen Einkommensüberschuss zunächst bei dem [X.]B-II-Leistungsempfänger - hier dem Beigeladenen zu 2 - zu berücksichtigen; eine solche Verteilung des überschießenden Einkommens ermöglicht es, zwei miteinander nicht kompatible Systeme (vgl nur B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 40 mwN) in Einklang zu bringen. Im [X.] gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 [X.] anders als im [X.] jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen) Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen [X.]räften und Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl nur B[X.] aaO).

11. Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem [X.] die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft [X.] nach dem [X.], dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 [X.] kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 [X.] - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des [X.] nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des [X.] geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem [X.] unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des [X.] können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3 [X.], bei Vermögen § 90 Abs 3 [X.] ([X.], 131 ff = [X.] 4-3500 § 90 [X.]) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des [X.] für die diesem System unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall, dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des [X.] unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem [X.] berücksichtigt werden soll: B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 49; siehe dazu unter 7) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] anzuerkennen ([X.]/[X.], [X.] 2010, 631, 635). Danach kann nämlich abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (B[X.]E 106, 62 ff Rd[X.] 29 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6; B[X.], Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 15/08 R - Rd[X.] 18). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 82 [X.] Rd[X.] 68; [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 82 [X.] Rd[X.] 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (B[X.]E 106, 62 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6). § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (noch offen gelassen B[X.] aaO). Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs 3 Satz 2 [X.] rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] ist deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf aus der unterschiedlichen Regelung zum [X.]indergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden (s dazu [X.] 4).

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.

Meta

B 8 SO 20/09 R

09.06.2011

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Hamburg, 31. März 2009, Az: S 61 SO 432/08, Urteil

§ 41 Abs 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 19 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 4 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 19 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 24 SGB 2 vom 02.12.2006, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. B 8 SO 20/09 R (REWIS RS 2011, 5877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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