Bundespatentgericht, Urteil vom 10.06.2021, Az. 2 Ni 36/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2021, 10580

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 414 015 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des die Prioritäten [X.] 420347 P vom 22. Oktober 2002 und [X.] 386245 vom 11. März 2003 beanspruchenden, am 17. Oktober 2003 angemeldeten [X.] Patents 1 414 015, dessen Patentschrift als [X.] ([X.]) am 28. März 2018 in der [X.] unter dem Titel „Video bus for a video decoding system“ veröffentlicht wurde. Das [X.] wird vom [X.] unter der Nummer 603 51 073.6 geführt. Es umfasst 10 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 5 direkt oder indirekt auf den Verfahrensanspruch 1 und die Ansprüche 7 bis 10 direkt oder indirekt auf den unabhängigen Sachanspruch 6 rückbezogen sind.

2

Die Klägerin begehrt, das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im vollen Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte verteidigt ihr Patent als Hauptantrag in der erteilten Fassung sowie beschränkt in den Fassungen der [X.] bis 5 vom 9. März 2021.

3

Die erteilten selbständigen Patentansprüche 1 und 6 haben gemäß [X.] in der [X.] und in [X.] Übersetzung, jeweils versehen mit einer Gliederung, folgenden Wortlaut:

4

Anspruch 1:

5

1.1 A method of transmitting data using a bus (612) in a network comprising:

6

1.2 transmitting (710) the data over the bus (612) at a first rate,

7

1.3 wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611);

8

1.4 receiving (712) the data at a processing module (630) in the network;

9

1.5 storing (714) the data in a storage module (632) in [X.] (630);

1.6 preventing data overrun of [X.] module (632)

1.7 by monitoring a state of [X.] module and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611);

1.8 and processing the data stored in [X.] module (632) at a second rate.

Anspruch 1 in [X.] Übersetzung:

1.1 Verfahren zum Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses (612) in einem Netzwerk, das beinhaltet:

1.2 Übertragen (710) der Daten über den Bus (612) mit einer ersten Rate,

1.3 wobei ein [X.] (610) die Daten im Ansprechen auf ein ankommendes [X.] (611) überträgt;

1.4 Empfangen (712) der Daten an einem [X.] (630) in dem Netzwerk;

1.5 Speichern (714) der Daten in einem Speichermodul (632) in dem [X.] (630);

1.6 Verhindern eines Datenüberlaufs des [X.] (632)

1.7 durch Überwachen des Zustands des [X.] und Anhalten des Datenflusses durch Abschalten des [X.]s (611);

1.8 und Verarbeiten der in dem Speichermodul (632) gespeicherten Daten mit einer zweiten Rate.

Anspruch 6:

6.1 A system for transmitting data in a network from a sender module (610) to a processing module (630),

6.2 wherein the sender module (610) is adapted and configured for transmitting (710) the data over a bus (612) at a first rate

6.3 in response to an incoming accept signal (611),

6.4 and wherein the processing module (630) is adapted and configured for receiving (712) the data

6.5 and for storing (714) the data in a storage module (632) in [X.] (630),

6.6 and for preventing (716) data overrun of [X.] module

6.7 by monitoring a state of [X.] module (632) and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611);

6.8 and for processing the data stored in [X.] module at a second rate.

Anspruch 6 in [X.] Übersetzung:

6.1 System zum Übertragen von Daten in einem Netzwerk von einem [X.] (610) an ein [X.] (630),

6.2 wobei das [X.] (610) ausgelegt und konfiguriert ist zum Übertragen (710) der Daten über einen Bus (612) mit einer ersten Rate

6.3 im Ansprechen auf ein ankommendes [X.] (611),

6.4 und wobei das [X.] (630) ausgelegt und konfiguriert ist zum Empfangen (712) der Daten

6.5 und zum Speichern (714) der Daten in einem Speichermodul (632) in dem [X.] (630),

6.6 und zum Verhindern (716) eines Datenüberlaufs des [X.] (632)

6.7 durch Überwachen des Zustands des [X.] (632) und Anhalten des Datenflusses durch Abschalten des [X.]s (611);

6.8 und zum Verarbeiten der in dem Speichermodul gespeicherten Daten mit einer zweiten Rate.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

[X.] Erweiterung der [X.]/18 vor dem [X.],
NK2 [X.] ([X.]),
NK3 Registerauszug vom 24. Juli 2019 zum Aktenzeichen 603 51 073.6, unter dem das [X.] das [X.] führt,
[X.] EP-Ursprungsanmeldung,
[X.] der erteilten Ansprüche 1 und 6,
NK6 Eingabe des Vertreters der Anmelderin im EP-Prüfungsverfahren,
[X.] Screenshot der Website des S…AG vom 10. Mai 2000,
NK8 Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] 2027/12 vom 7. September 2017,
NK9 Screenshots der archivierten Webseite http://www.samson.de/pdf_de/_deti.htm,
[X.]0 [X.] betreffend das „S… Produktprogramm, [X.] 3“,
[X.]1 über das digitale Archiv „[X.]“ erstellten Screenshot der Webseite der S… AG vom 11. Mai 2000,
[X.]2 Lieferschein vom 6. März 2000 über die Lieferung einer [X.] in der [X.] von der S… AG an die C… GmbH,
[X.]3 Lieferschein vom 10. April 2000 über die Lieferung einer [X.] in der [X.] von der S… AG an die Stadtwerke München,
[X.]4 Lieferscheine vom 21. August 2000 bzw. 8. August 2000 über die Lieferung von [X.]s in der [X.] von der S… AG an die Messe „[X.]“ mit 50 und an die Messe „[X.] 2000“ mit 25 [X.]s,
[X.] [X.] u. a.: [X.]: Design and Evaluation of a Streaming Media System for Residential Broadband Services; In: [X.] ([X.] Databases in [X.] 2209, pp. 116-125, 2001, [X.] Heidelberg 2001,
D2 [X.] 6 282 462 B1,
[X.] S…, Technische Information Serielle Datenübertragung, Teil 1 Grundlagen, S… AG [X.] / [X.], S… AG MESS- UND [X.] …straße …, … Frankfurt, 2000/03 L153,
[X.]a über das digitale Archiv „[X.]“ heruntergeladene Fassung des [X.] mit der Datumsangabe 2000/05,
[X.]b auf der [X.] ([X.]0) gespeicherte [X.] Fassung des Dokuments [X.] mit der Datumsangabe 2000/01,
[X.]c auf der [X.] ([X.]0) gespeicherte [X.] Fassung des Dokuments [X.] mit der Datumsangabe 1999/12,
D4 WO 03 / 036 848 A1,
D5 [X.] 5 606 359 A.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit sowie auf den [X.], dass das [X.] über den Umfang der ursprünglich eingereichten Teil- bzw. Stammanmeldung hinausgeht. Die Verfahren der Ansprüche 1 sämtlicher [X.] seien nicht neu gegenüber dem Dokument [X.] in der Fassung des Dokuments [X.]b, die Ansprüche 1 der [X.] 2 bis 5 seien unzulässig erweitert, die Verfahren der Ansprüche 1 nach den [X.]n 2 und 3 seien nicht ausführbar offenbart.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 414 015 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] bis 5 vom 9. März 2021 in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.]n als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen.Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren und System der erteilten Ansprüche 1 und 6 zulässig und patentfähig seien, da sie ursprünglich offenbart seien und die vorgelegten Druckschriften das erteilte Verfahren bzw. System weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch dem Fachmann nahelegen könnten. Die [X.] habe bereits die Vorveröffentlichung des Dokuments [X.] nicht nachgewiesen, weshalb das Dokument [X.] nicht zu berücksichtigen sei. Das [X.] sei jedenfalls in der Fassung einer der fünf zulässigen [X.] patentfähig.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3a eingefügt wird:

1.3a „wherein the accept signal is transmitted over the bus (612)”.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem das Merkmal 1.2 ersetzt wird durch das folgende Merkmal 1.2‘:

1.2‘ „transmitting (710) the data as packets over the bus (612) at a first rate“,

und indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3b eingefügt wird:

1.3b „wherein the accept signal is transmitted as packets“.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst als Präzisierung die [X.]e der [X.] und 2. Er ergibt sich somit aus dem erteilten Anspruch 1, indem das Merkmal 1.2 ersetzt wird durch das obige Merkmal 1.2‘, und indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das obige [X.] 1.3b eingefügt wird.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3c eingefügt wird:

1.3c „as long as it is receiving the accept signal (611)“.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in Merkmal 1.8 das „and“ gestrichen wird, und an dessen Schluss das folgende [X.] 1.9 angefügt wird:

1.9 „and continue transmitting over the bus (612) in [X.] (611) again in order to ensure that the storage module (632) is never starved for data, [X.] rate“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ [X.] Art. 54 und 56 EPÜ) und der [X.], dass das Streitpatent über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ), geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der [X.], 4 und 5 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht und in der Fassung der [X.], 3 und 5 der [X.], dass das Streitpatent über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses in einem Netzwerk sowie ein System zum Übertragen von Daten in einem Netzwerk von einem [X.] an ein [X.].

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung werden bei der Datenübertragung von einem Sender an einen die Daten verarbeitenden Empfänger üblicherweise [X.] eingesetzt, um eine korrekte Datenübertragung zu gewährleisten.

Dazu sendet beispielsweise der Sender an den Empfänger ein erstes Steuersignal, um dem Empfänger die Datenübertragung mitzuteilen, und der Empfänger antwortet mit einem zweiten Steuersignal, um dem Sender den [X.] zu bestätigen. Jedoch können derartige [X.] einen Datenüberlauf auf Empfängerseite nicht verhindern, vgl. Abs. [0001] und [0002] des Streitpatents. Ein Datenüberlauf tritt gemäß Abs. [0057] beispielsweise dann auf, wenn der Empfänger die Daten nicht so schnell verarbeiten kann, wie sie vom Sender übermittelt werden und dadurch der Zwischenspeicher des Empfängers überläuft.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein System und ein Verfahren zur Datenübertragung unter Verwendung eines Busses in einem Netzwerk bereitzustellen, das einen Datenüberlauf verhindert, vgl. Abs. [0003].

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des Anspruchs 1 und das System des Anspruchs 6.

Mit den [X.] 1 bis 5 wird die Datenübertragung präzisiert.

Als maßgeblicher Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektro- und Informationstechnik mit einem Master-Hochschulabschluss zu definieren, der über eine mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Datenübertragung verfügt.

2. Im Streitpatent werden das beanspruchte Verfahren und System anhand der [X.]uren 6 und 7 mit Beschreibung in den Abs. [0046] bis [0054] erläutert.

Abbildung

 Das System umfasst ein [X.] (sender module 610), ein [X.] (receiver module 630) und einen Bus (bus 612), über den das [X.] (610) Daten mit einer ersten Rate zum [X.] (630) überträgt (710).

 Abbildung

 Im [X.] (630) werden die Daten empfangen (712), in einem Speichermodul (FIFO ([X.]) 632) gespeichert (714) und die in dem Speichermodul (632) gespeicherten Daten mit einer zweiten Rate verarbeitet (718).

 Wesentlich ist, dass ein Datenüberlauf des [X.] (632) verhindert wird (716), beispielsweise wenn die erste Rate höher ist als die zweite Rate, indem

a) das [X.] (610) die Daten in Antwort auf ein eingehendes [X.] (in response to an incoming accept signal 611) überträgt,

b) der Zustand des [X.] (632) überwacht wird und

c) der Datenfluss durch Abschalten des [X.]s (611) angehalten wird.

In den [X.]uren 8A und 8B mit Beschreibung in den Abs. [0055] bis [0058] ist eine weitere Variante des beanspruchten Verfahrens dargestellt.

AbbildungAbbildung

Gemäß [X.]. 8A werden Daten von einem ersten Videoverarbeitungsmodul (= Sendemodul) mit einer ersten Rate verarbeitet (810), die verarbeiteten Daten mit einer zweiten Rate an ein zweites Videoverarbeitungsmodul (= [X.]) übertragen (812), von diesem empfangen (814), in einem Speichermodul gespeichert (816) und daraus mit einer Entnahmerate abgerufen (818), wobei, wie in [X.]. 8B gezeigt, das Speichermodul überlaufen kann, wenn die Daten nicht schnell genug abgerufen werden. Um dies zu verhindern, wird in diesen Fällen das [X.] abgestellt. Darüber hinaus verarbeitet das zweite Videoverarbeitungsmodul die Daten mit einer dritten Rate (822), die kleiner als die erste und zweite Rate ist, damit das Speichermodul für keine signifikante Zeit leerläuft.

Einige Merkmale der Ansprüche sind erklärungsbedürftig.

In den [X.]uren 6 und 7 und der zugehörigen Beschreibung finden sich die Begriffe Receiver (630), receiving module (630) sowie pixel processing module (622, 634), wohingegen in den Ansprüchen 1 und 6 die Formulierung processing module (630) verwendet wird. Der Begriff [X.] (630) bzw. processing module (630) umfasst folglich ein [X.] (receiving module 630), in dem Daten empfangen und auch verarbeitet werden (634, 718).

Unter dem Begriff Bus versteht der Fachmann entsprechend den Ausführungen in Abs. [0024] des Streitpatents und in Übereinstimmung mit seinem üblichen Verständnis ein System zur Datenübertragung zwischen mehreren Teilnehmern über einen gemeinsamen Übertragungsweg, wobei das Streitpatent in der Beschreibung der [X.]uren 6 bis 8 den Bus auch allgemein als Verbindung („link“) zwischen einem Sender und einem Empfänger bezeichnet, vgl. beispielsweise Abs. [0046], [0053] und [0055].

Das [X.] (610) überträgt die Daten gemäß Merkmal 1.3 bzw. 6.3 in Antwort auf ein eingehendes [X.] ([X.] in response to an incoming accept signal). Diese Formulierung beschränkt zunächst nicht die Art des [X.]s, d. h. es könnte ein einzelnes, kurzes Signal sein, das den Beginn der Datenübertragung signalisiert, aber auch ein Signal, das für die Datenübertragung kontinuierlich an sein muss.

Nach Merkmal 1.7 bzw. 6.7 wird der Datenfluss durch Abschalten des [X.]s angehalten ([X.]). Dies konkretisiert somit das Merkmal 1.3 dahingehend, dass das [X.] kein einzelnes kurzes Signal ist, sondern ein Signal, das für die Datenübertragung an sein muss. Insbesondere folgt aus dem [X.], dass die Daten nur so lange übertragen werden, wie das [X.] eingeht, und dass der Datenfluss durch Abschalten des [X.]s angehalten wird. Dies folgt ebenfalls aus den Ausführungen in den Absätzen [0049], [0051] und [0057] der Beschreibung ([0049]: „[…] In the same cycle as the input FIFO 632 is full, [X.] 611 is deasserted. [X.] is functionally equivalent to a ![X.].“ // [0051]: „[…] When required, [X.] shuts off [X.] 611 preventing FIFO 632 from being overrun with data“ // [0057]: „[…] [X.] rate, the storage device may overrun, [X.] FIFO Full signal (deasserting [X.] for example) as illustrated by block 824. This enables the second video processing module from being overrun with data.“). Denn auch gemäß diesen Fundstellen wird das [X.] deaktiviert (deasserted) bzw. abgeschaltet (shut off), wenn der Speicher voll ist, wobei das [X.] in funktionaler Hinsicht äquivalent zur Aussage „![X.]“ (der Speicher ist nicht voll) ist und das Abschalten des [X.]s äquivalent zur Aussage „[X.]“ (der Speicher ist voll) ist, d. h. die Datenübertragung kann nur so lange erfolgen, wie das [X.] an ist.

Demnach ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 bzw. 6 als auch aus der Beschreibung der [X.]uren 6 bis 8, dass für einen Datenfluss das [X.] kontinuierlich an sein muss, was auch mit den Ausführungen der Beschwerdekammer des [X.] in der Entscheidung über den Einspruch gegen das Streitpatent übereinstimmt (vgl. [X.], Seite 8, Zeilen 11 bis 14: „[X.] in [X.], [X.] in the claimed method is generally and constantly asserted (on) and it is shut off only when the flow of data is to be stalled.“).

Den Ausführungen der Patentinhaberin, wonach das [X.] eine beliebige zeitliche Folge von Impulsen oder Bits enthalten könne, kann daher nicht zugestimmt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch das Merkmal 1.3 bzw. 6.3, wonach die Daten in Antwort auf das ankommende [X.] gesendet werden, auszulegen. So wird im Ausführungsbeispiel der [X.]ur 6 gemäß Abs. [0048] ein Bereitschaftsakzeptanzprotokoll („ready-accept protocol“) verwendet, wobei aber das „[X.] (611) nicht gemäß dem in Abs. [0002] beschriebenen Stand der Technik vom Empfänger jeweils nach erfolgreichem Empfang gesendet wird (vgl. Abs. [0002]: „[X.].“), sondern permanent, bis der FIFO 632 voll ist (vgl. Abs. [0049] und [0051]).

Die Formulierung „in response to an incoming accept signal (611)“ des Merkmals 1.3 bzw. 6.3 besagt demnach, dass das [X.] beim Senden vorliegen muss und dass vom Sender für eine Übertragung zu überprüfen ist, ob ein [X.] vorliegt. Das [X.] signalisiert die Bereitschaft des Empfängers für den [X.], so dass Daten vom [X.] nur solange an das Empfängermodul übertragen werden können, wie beim [X.] das vom Empfängermodul gesendete [X.] eingeht.

Was den Start des Sendens auslöst, wird durch das Merkmal 1.3 bzw. 6.3 hingegen nicht vorgegeben und ist auch der Beschreibung und den [X.]uren des Streitpatents nicht zu entnehmen. Insbesondere kann der Fachmann den die [X.]uren 6 und 8 erläuternden Absätzen [0047] und [0055] des Streitpatents nur entnehmen, dass die Pixel- oder Datenverarbeitung in Antwort auf das [X.] entweder so schnell wie möglich durchgeführt oder angehalten wird. In dem einen Fall wäre das [X.] ein Auslöser dafür, mit der Pixel- oder Datenverarbeitung zu beginnen, und im anderen Fall ein Auslöser dafür, diese anzuhalten. Einen Hinweis, dass das [X.] ein Auslöser für die Datenübertragung ist, gibt es im Streitpatent aber nicht. Folglich ist eine dahingehende Auslegung des Merkmals 1.3 bzw. 6.3, dass mit dem Empfang des [X.]s die Datenübertragung ausgelöst wird oder dass das [X.] so lange Daten an das Empfängermodul senden muss, wie es das vom Empfängermodul gesendete [X.] empfängt, zu eng und nicht im Einklang mit der Lehre des Streitpatents. Vielmehr kommt dem Merkmal 1.3 bzw. 6.3 die Bedeutung zu, dass das [X.] beim Senden vorliegen muss und dass vom Sender für eine Übertragung zu überprüfen ist, ob ein [X.] vorliegt.

II.

Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] 1, 4 und 5 sind nicht patentfähig, da sie nicht neu bezüglich Druckschrift [X.] sind oder dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt werden (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ [X.] Art. 54 u. 56 EPÜ).

Die Ansprüche 1 der [X.], 3 und 5 sind unzulässig, da die darin beanspruchten Verfahren ursprünglich nicht offenbart sind (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Zudem sind die Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 der [X.] und 3 im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).

1. Der als Anlage [X.] vorgelegte, von der „[X.]“ am 11. Mai 2000 erstellte Screenshot der Website der S… AG und die Lieferscheine gemäß den Anlagen [X.] bis [X.] belegen, dass die [X.] „S… Produktprogramm Product Range [X.]-Edition 3“ gemäß Anlage [X.] zu diesem Zeitpunkt öffentlich verfügbar war und von der S… AG über Fax oder Email kostenlos bezogen werden konnte. Auf dieser [X.] ist als pdf-Dokument die Druckschrift [X.] gespeichert, auf deren letzter Seite die Datumsangabe 2000/01 aufgedruckt ist und deren Dokumenteneigenschaften zu entnehmen ist, dass dieses Dokument nach dem 20. Januar 2000 nicht mehr geändert wurde.

Bei der Druckschrift [X.] in der Fassung der Druckschrift [X.] handelt es sich folglich um eine technische Produktinformation in Form einer pdf-Datei, die seit dem Januar 2000 ohne jegliche Beschränkung verfügbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese technische Information mit einer Geheimhaltungsverpflichtung versehen war. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass technische Produktinformationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so z.B. auch als pdf-Datei auf Anfrage versandt werden. Der Umstand, dass die pdf-Datei auf einer [X.]-ROM erhältlich und auch im [X.] abrufbar war, dient daher als zusätzlicher Beleg für die öffentliche Zugänglichkeit des Dokuments. An der Vorveröffentlichung bestehen für den [X.] daher keine Zweifel. Das Dokument [X.] ist somit vor dem [X.] des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und relevanter Stand der Technik.

2. Inhaltlich befasst sich Dokument [X.] entsprechend seinem Titel mit der seriellen Datenübertragung. Wie in dem ersten und zweiten Absatz der Einleitung auf Seite 5 hervorgehoben wird, arbeiten beispielsweise Computernetze der Bürokommunikation, [X.] in der Prozess-, Gebäude- und Fertigungsautomation, das [X.] und ISDN mit serieller Datenübertragung. Dabei ist für die serielle Datenübertragung charakteristisch, dass die Bits über nur eine Datenleitung, zeitlich nacheinander (bitseriell) übertragen werden. Da die Mikroprozessoren in den Geräten die Daten bitparallel verarbeiten, erfolgt beim Sender eine Parallel-Seriell- und beim Empfänger eine Seriell-Parallel-Umsetzung. Diese Aufgabe übernehmen spezielle Sende- und Empfangsbausteine, die für die verschiedenen Netze am Markt verfügbar sind.

Auf den Seiten 24 bis 27 geht Druckschrift [X.] genauer auf die Übertragungsverfahren ein und erläutert zunächst den Unterschied zwischen synchroner und asynchroner Datenübertragung.

Demnach sind bei der synchronen Übertragung die Signale auf den Datenleitungen immer dann gültig, wenn ein von beiden Stationen genutztes Taktsignal einen bestimmten, vordefinierten Zustand einnimmt, wohingegen bei der asynchronen Übertragung kein Taktsignal übertragen wird und sich der Empfänger in möglichst kurzen Abständen auf die Sendefrequenz synchronisieren muss. Gemäß der weiteren Beschreibung auf Seite 25, letzter Absatz bis Seite 26, vorletzter Absatz liefert die synchrone bzw. asynchrone Übertragung zwar die Voraussetzung, dass der Empfänger die Bits und Bytes korrekt lesen kann, doch wird nicht geprüft, ob der Empfänger überhaupt zur Datenaufnahme bereit ist. Zur Koordination der Datenübertragung ist daher eine zusätzliche Steuerung erforderlich, was per Software oder mit Hilfe zusätzlicher Steuer- bzw. [X.] realisiert werden kann, wobei in beiden Fällen der Empfänger dem Sender seine Bereitschaft zum [X.] signalisieren muss, bevor die Datenübertragung beginnt. Beim [X.] wird die Datenübertragung durch zusätzliche Steuerleitungen kontrolliert.

In diesem Zusammenhang verweist Druckschrift [X.] auf das nachfolgend wiedergegebene [X.], das eine solche Handshake-geführte Übertragung am Beispiel des [X.] ([X.]) zeigt.

Abbildung

Der Zustand [X.] = Eins signalisiert, dass das Gerät bereit ist, Daten zu empfangen. Laufen zu viele Daten auf und besteht die Gefahr, dass der [X.] überläuft, wird das Gerät das [X.]-Signal zurücknehmen. Daraufhin stoppt der Sender die Datenübergabe und setzt sie erst nach erneuter Freigabe von [X.] wieder fort, vgl. Seite 26, vorletzter Absatz.

Wie aus dem Begriff „[X.]“ folgt, ist das Steuersignal [X.] ein Signal, mit dem zusätzlich zur Signalisierung der [X.] angefordert bzw. ausgelöst wird (request = Anforderung). Zudem zeigen die von den Flanken des [X.] ausgehenden Pfeile, dass in Antwort auf das Umschalten des [X.]-Signals von Eins auf Null die Datenübertragung angehalten und in Antwort auf das Umschalten von Null auf Eins wieder aufgenommen wird.

Daher offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des Anspruchs 1

1.1 a method of transmitting data (Datenübertragung mit [X.] / vgl. [X.]) using a bus in a network (Computernetze der Bürokommunikation, [X.] in der Prozess-, Gebäude- und Fertigungsautomation / vgl. [X.], erster Abs.) comprising:

1.2 transmitting the data over the bus at a first rate (vgl. in [X.] den Pfeil [X.]),

1.3 wherein a sender module (Sender / vgl. [X.]) is [X.] ([X.]) in response to an incoming accept signal (Steuersignal [X.] – [X.] / vgl. [X.] mit Seite 26);

1.4 receiving the data at a processing module in the network (Empfänger mit Pfeil [X.] / vgl. [X.]);

1.5 storing the data in a storage module in [X.] ([X.], Empfänger / vgl. S. 26, vorletzter Abs.);

1.6 preventing data overrun of said storage module ([X.])

1.7 by monitoring a state of said storage module and [X.] (vgl. S. 26, vorletzter Abs.: „Der Zustand = Eins signalisiert, dass das Gerät bereit ist, Daten zu empfangen. Laufen zu viele Daten auf und besteht die Gefahr, dass der [X.] überläuft, wird das Gerät das [X.]-Signal zurücknehmen. Daraufhin stoppt der Sender die Datenübergabe und setzt sie erst nach erneuter Freigabe von [X.] wieder fort.“);

1.8 and processing the data stored in said storage module ([X.]) at a second rate (vgl. [X.], erster Abs.: „Da die Mikroprozessoren in den Geräten die Daten bitparallel verarbeiten, […].“).

Die Patentinhaberin hat demgegenüber die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens insbesondere folgendermaßen begründet:

(i) Am linken und rechten Rand von [X.] der Druckschrift [X.] sei das [X.]-Signal jeweils hoch, ohne dass eine Datenübertragung erfolge und [X.] zeige auch einen zeitlichen Versatz zwischen den Flanken des [X.]-Signals und dem Stoppen bzw. Wiederaufnehmen der Datenübertragung. Folglich sei das Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 in [X.] nicht offenbart.

(ii) Anspruch 1 verlange, dass sowohl die Daten als auch das [X.] über denselben Bus in digitaler Form übertragen würden, wohingegen die Übertragung des in Druckschrift [X.] offenbarten [X.]-Signals in analoger Form über eine eigene Steuerleitung erfolge. Eine separate Steuerleitung sei aber kein Bestandteil des anspruchsgemäßen Busses, denn Anspruch 1 schließe analoge Signale und zusätzliche Leitungen wie eine Steuerleitung zur Übertragung eines [X.]s aus. Dieses enge Verständnis des Anspruchs 1 werde auch durch die Erläuterungen zur [X.] in Abs. [0063], die zahlreichen Verweise auf den MPEG-Standard und Video- bzw. [X.] in der Beschreibung sowie durch die Ausführungen in den Absätzen [0053] und [0056] bestätigt, wonach alle Signale über den Bus übertragen werden.

Diesen Ausführungen konnte sich der [X.] nicht anschließen, denn die in [X.] gezeigten Pfeile ordnen die Flanken des [X.]-Signals in eindeutiger Weise dem Unterbrechen der Datenübertragung (Datenpaket 1) bzw. der Wiederaufnahme der Datenübertragung (Datenpaket 2) zu, was auch den Erläuterungen im vorletzten Absatz von Seite 26 entspricht, wonach das [X.]-Signal bei der Gefahr eines Pufferüberlaufs zurückgenommen wird, woraufhin der Sender die Datenübergabe stoppt und erst nach erneuter Freigabe durch das [X.]-Signal fortsetzt. Der leichte Versatz zeigt dabei den in einem realen, nicht idealen System unvermeidlichen Zeitversatz, der aufgrund der Reaktionszeiten der Systembauteile entsteht. Zudem kann der Sender zwangsläufig nur dann Daten senden, wenn Daten zum Senden vorhanden sind.

Die Bereiche am linken und rechten Rand von [X.] besagen demnach lediglich, dass der Sender zu diesem Zeitpunkt noch über keine zu sendenden Daten verfügt (linker Rand) bzw. alle zu sendenden Daten übermittelt hat (rechter Rand).

Das von der Patentinhaberin unter Punkt ii) vorgetragene Argument ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn weder den von der Patentinhaberin angeführten Fundstellen, noch den [X.]uren des Streitpatents kann entnommen werden, dass der Bus, auf den in den Ansprüchen 1 und 6 Bezug genommen wird, keine separate Steuer- bzw. Handshakeleitung zur Übertragung eines [X.]-Signals aufweisen darf. Vielmehr zeigt [X.]. 6 separate Signalwege für das [X.] (611, [X.]), das [X.] (618, Ready) und das [X.] mit [X.] (624, [X.], Control), was dem Fachmann den Hinweis gibt, dass von Anspruch 1 auch ein Bus mit einer separaten Handshakeleitung zur Übertragung des [X.]s umfasst wird. Auch der nachfolgend wiedergegebene Satz in Abs. [0053] der Beschreibung von [X.]. 7: „More specifically, the pixels or other data and the control information are transmitted over the bus, [X.] 710.“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass Pixel oder andere Daten sowie die [X.] über den Bus übertragen werden, ohne aber eine separate Handshakeleitung zur Übertragung des [X.]s (611) auszuschließen. Für die Ausführungen zur Busbandbreite in Abs. [0063] gilt dies ebenfalls, da auch dort keine [X.] für den Ausschluss einer eigenen Handshakeleitung zu finden ist.

Das in Dokument [X.] beschriebene Verfahren weist somit sämtliche Merkmale des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auf, das folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

In gleicher Weise offenbaren obige Fundstellen der [X.] auch ein System mit sämtlichen Merkmalen des nebengeordneten Anspruchs 6, so dass auch dieses wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die erteilten Ansprüche hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung zulässig sind.

3. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3a eingefügt wird:

1.3a „wherein [X.] is transmitted over the bus (612)”.

Wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt wurde, gibt es im Streitpatent keine [X.] für den Ausschluss einer eigenen Handshakeleitung als Bestandteil eines Busses. Dementsprechend ist das [X.] 1.3a, wonach das [X.] über den Bus übertragen wird, aus Seite 26 der [X.]a bekannt, da in deren [X.] ein Sender und Empfänger gezeigt ist, die über einen eine Datenleitung ([X.]) und eine [X.] ([X.]) umfassenden Bus miteinander verbunden sind, wobei das [X.] über die [X.] als Bestandteil des Busses übertragen wird.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig.

4. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem das Merkmal 1.2 ersetzt wird durch das folgende Merkmal 1.2‘:

1.2‘ „transmitting the data as packets over the bus at a first rate“,

und indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3b eingefügt wird:

1.3b „wherein [X.] is transmitted as packets“.

Demnach sollen sowohl das Daten- als auch das [X.] als Pakete übertragen werden.

Eine Übertragung des [X.]s als Pakete ist jedoch ursprünglich nicht offenbart, denn den ursprünglichen Unterlagen und insbesondere den von der Beklagten angeführten [X.]sstellen auf den Seiten 6 und 20 bis 22 der ursprünglichen Anmeldung [X.] ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass [X.] und zusätzliche Daten als Pakete gesendet werden, aber nicht, dass auch das [X.] als Pakete gesendet wird. Dass nach Seite 21 der ursprünglichen Anmeldung in einem erweiterten Betrieb neben Pixeln und Handshakesteuersignalen auch ein oder mehr zusätzliche Datenpakete auf dem Bus übertragen werden können, offenbart ebenfalls keine Übertragung des [X.]s als Pakete. Zudem zeigt auch [X.]. 6 der [X.], dass die Daten- und Steuersignale (Date, Control 624) nicht mit dem [X.] ([X.] 611) gleichgesetzt werden können.

Der Anspruch 1 des [X.] ist daher wegen fehlender Ursprungsoffenbarung des [X.]s 1.3b unzulässig.

Zudem folgt aus den Merkmalen 1.3, 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1, dass für einen Datenfluss das [X.] kontinuierlich an sein muss und der Datenüberlauf des [X.] dadurch verhindert wird, dass dessen Zustand überwacht und der Datenfluss durch Abschalten des [X.]s angehalten wird. Bei einer Übertragung des [X.]s als Pakete würde der Datenfluss nur während der jeweiligen Paketlänge erfolgen und somit entgegen obiger Merkmale unabhängig vom Zustand des [X.] in kurzen Abständen unterbrochen bzw. gestartet werden.

Anspruch 1 des [X.] gibt dem Fachmann somit auch keine ausführbare Lehre.

5. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst als Präzisierung die [X.]e der Hilfsanträge 1 und 2, so dass auch Anspruch 1 des [X.] aus obigen Gründen unzulässig und seine Lehre nicht ausführbar ist.

6. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem zwischen die Merkmale 1.3 und 1.4 das folgende [X.] 1.3c eingefügt wird:

1.3c „as long as it is receiving [X.] (611)“.

Der Sender überträgt demnach die Daten, so lange er das [X.] empfängt.

Nach Auffassung der Patentinhaberin soll dies das beanspruchte Verfahren dahingehend beschränken, dass die Datenübertragung mit dem Empfang des [X.]s gestartet wird und so lange erfolgen muss, wie der Sender das [X.] empfängt.

Dies ist aber ein zu enges Verständnis des [X.]s 1.3c, das lediglich besagt, dass der Sender die Daten überträgt, so lange er das [X.] empfängt. Dies bedeutet weder vom Wortlaut her noch aus fachmännischer Sicht, dass der Sender auch dann, wenn er keine Daten zum Senden (mehr) hat, unter allen Umständen weitere Daten senden muss, sondern lediglich, dass der Sender nur dann Daten übertragen kann, wenn er das [X.] empfängt. Dies ist jedoch die Bedeutung, die bereits aus dem erteilten Anspruch 1 folgt, nämlich, dass für einen Datenfluss das [X.] kontinuierlich an sein muss.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig.

Zudem ist es weder im Streitpatent noch in der ursprünglichen Anmeldung [X.] offenbart, dass der Datenfluss mit dem Empfang des [X.]s gestartet wird, sondern lediglich, dass der Empfang des [X.]s einen Effekt auf die Datenverarbeitung des [X.]s hat (Abs. [0047] des Streitpatents bzw. [X.], Seite 23 ab Zeile 25), vgl. dazu auch die Ausführungen zum Hauptantrag. Insofern würde eine Auslegung des [X.]s 1.3c entsprechend den Ausführungen der Beklagten zur Unzulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 führen.

Darüber hinaus muss nach den Ausführungen in den Absätzen [0047] und [0048] des Streitpatents bzw. Seite 23, Zeilen 25 bis Seite 24, Zeile 9 der [X.] der Sender (610) entsprechend der Darstellung in [X.]. 6 an den Empfänger (630) ein zusätzliches [X.] (618) senden, um diesem seine Sendebereitschaft mitzuteilen, was so aber nicht Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist und ebenfalls gegen die enge Auslegung des [X.]s 1.3c durch die Beklagte spricht.

7. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem in Merkmal 1.8 das „and“ gestrichen wird, und an dessen Schluss das folgende [X.] 1.9 angefügt wird:

1.9 „and continue transmitting over the bus (612) in response to receiving [X.] (611) again in order to ensure that the storage module (632) is never starved for data, wherein said first rate is greater than said second rate“.

Demnach muss das [X.] in Antwort auf einen erneuten Empfang des [X.]s mit der Datenübertragung über den Bus fortfahren, um sicher zu stellen, dass das Speichermodul nie leerläuft, wobei die erste Rate größer als die zweite Rate ist.

Hinsichtlich der [X.] verweist die Patentinhaberin auf die Ausführungen zu [X.]. 8 und insbesondere auf [X.], Seite 26, Zeilen 23 bis 29 bzw. Abs. [0058] des Streitpatents. Daraus ist das [X.] 1.9 aber nicht entnehmbar. Denn wie zum Streitpatent bereits ausgeführt wurde, erläutern diese Fundstellen den Fall, dass Daten vom ersten Videoverarbeitungsmodul (= Sendemodul) mit einer ersten Rate verarbeitet (810), die verarbeiteten Daten mit einer zweiten Rate an das zweite Videoverarbeitungsmodul (= [X.]) übertragen (812), von diesem empfangen (814), in einem Speichermodul gespeichert (816) und daraus mit einer Entnahmerate abgerufen (818) werden, wobei, wie in [X.]. 8B gezeigt, das Speichermodul überlaufen kann, wenn die Daten nicht schnell genug abgerufen werden. Um dies zu verhindern, wird in diesen Fällen das [X.] abgestellt. Zudem verarbeitet das zweite Videoverarbeitungsmodul die Daten mit einer dritten Rate (822), die kleiner als die erste und zweite Rate ist, damit das Speichermodul für keine signifikante Zeit leerläuft.

Das [X.] 1.9 beschreibt demgegenüber ein anderes Verfahren.

Anspruch 1 des [X.] ist folglich unzulässig, da das [X.] 1.9 ursprünglich nicht offenbart ist.

Darüber hinaus wird dieses [X.] dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt, vgl. deren Seite 26, vorletzter Abs.: „Der Zustand [X.] = Eins signalisiert, dass das Gerät bereit ist, Daten zu empfangen. Laufen zu viele Daten auf und besteht die Gefahr, dass der [X.] überläuft, wird das Gerät das [X.]-Signal zurücknehmen. Daraufhin stoppt der Sender die Datenübergabe und setzt sie erst nach erneuter Freigabe von [X.] wieder fort.

Wie aus dem Begriff „[X.]“ folgt, ist das Steuersignal [X.] ein Signal, mit dem zusätzlich zur Signalisierung der [X.] angefordert bzw. ausgelöst wird (request = Anforderung). Zudem zeigen die von den Flanken des [X.] ausgehenden Pfeile in [X.] des Dokuments [X.], dass in Antwort auf das Umschalten des [X.]-Signals von Eins auf Null die Datenübertragung angehalten und in Antwort auf das Umschalten von Null auf Eins wiederaufgenommen wird. Dass die erste Rate, d. h. die Übertragungsrate, größer ist als die zweite Rate, d. h. die Verarbeitungsrate, entnimmt der Fachmann ebenfalls aus obigen das [X.]-Signal erläuternden Ausführungen im vorletzten Abs. von Seite 26 der [X.], denn demnach wird der Füllstand des [X.]s dahingehend überwacht, dass er nicht überläuft, wobei er nur dann überlaufen kann, wenn er schneller befüllt als geleert wird, bzw. wenn die Daten schneller übertragen als verarbeitet werden. Dabei ist es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass die Datenübertragung nur solange angehalten wird, wie der Speicher noch befüllt ist, da ansonsten die Datenübertragung unnötig blockiert wäre und die im Vergleich zur Übertragungsrate langsamere Verarbeitungsrate noch stärker verlangsamt würde.

Anspruch 1 des [X.] ist deshalb auch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift [X.] nicht patentfähig.

8. Für die Systeme der nebengeordneten Ansprüche 6 nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 gelten obige Ausführungen entsprechend.

9. Als Ergebnis war das europäische Patent 1 414 015 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 36/20 (EP)

10.06.2021

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 7. November 2023, Az: X ZR 101/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.06.2021, Az. 2 Ni 36/20 (EP) (REWIS RS 2021, 10580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10580


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 101/21

Bundesgerichtshof, X ZR 101/21, 07.11.2023.


Az. 2 Ni 36/20 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 36/20 (EP), 10.06.2021.


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