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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILII ZR 73/99Verkündet am:19. Juni 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: jaAktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen [X.]sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechendeAnwendung.b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines [X.]bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendesEntgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Aus-schließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar- 2 -keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151und BGHZ 65, 22).c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn be-reits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesell-schafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt [X.]und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei [X.]Vermögens erfolgen darf.BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - [X.]- [X.]HammLG Bielefeld- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]19. Juni 2000 durch [X.]h.c. Röhricht und [X.]Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, [X.]und die Richterin [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]Oberlandesgerichts [X.]vom 11. Februar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seines [X.]zwei Geschäftsan-teile an der Beklagten im Nominalwert von 33.000,-- DM und 7.000,-- DM er-worben. Diese Anteile hat die Stadtsparkasse B. O. am 29. Mai und16. September 1996 wegen einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forde-rung von 574.032,10 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.Die Beklagte setzte die Abfindungssumme auf 88.400,-- DM fest und zahltediesen Betrag am 19. September 1996 an die Sparkasse. Nachdem ein am27. Juni 1996 gefaßter Beschluß gleichen Inhaltes sich als nichtig erwiesen- 4 -hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. Oktober1997 erneut, die Geschäftsanteile des [X.]zum "Steuerkurswert" - darunterverstehen die Parteien den "steuerlichen Einheitswert" - einzuziehen. [X.]stützt sich auf § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie [X.]ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der [X.]Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches [X.]gerät, ist die [X.]befugt, den Ge-schäftsanteil zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu [X.]Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den [X.]vom 29. Oktober 1997. Er hat sich auf die Nichtigkeit des § 5 Abs. 3 [X.]berufen und geltend gemacht, die Anteile hätten einenVerkehrswert von ca. 1,6 Mio. DM.Aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß [X.]per 31. Dezember 1997 einen Überschuß von 18.031,98 DMausweist. Der Prüfungsbericht enthält dazu den Vermerk, der [X.]88.400,-- DM sei zunächst als sonstige Forderung behandelt worden undwerde nunmehr aus dem über das Kapital hinausgehenden Vermögen getilgt.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit [X.]verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.]5 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Zurückverweisung.1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der [X.]einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfän-dung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem [X.]liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nichtauch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters auswichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung vonBGHZ 32, 151, 155 ff.).Den beiden Entscheidungen liegen zwar Fallgestaltungen zugrunde, indenen die Einziehung des Geschäftsanteils sowohl bei dessen Pfändung alsauch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund in der [X.]- unterschiedlich - geregelt war. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann,wenn die Satzung lediglich die Einziehung gegen ein geringwertiges Entgelt fürden Fall der Anteilspfändung (bzw. der Insolvenz des Gesellschafters), nichtaber die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund und die An-teilseinziehung regelt. Denn in einem solchen Falle ist der Gesellschafter zumvollen Wert abzufinden (vgl. BGHZ 9, 157, 167 ff.; ferner BGHZ 116, 359,370 f.), während der Gläubiger sich von vornherein mit einem niedrigeren Be-trag begnügen muß.Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Würde der Klägeraus der Beklagten ausgeschlossen, könnte er durch Veräußerung seines [X.]an die Gesellschafter, in den von § 33 Abs. 2 GmbHG gesteckten [X.]die [X.]oder - mit deren Genehmigung - an Dritte dessen vollen- 6 -Wert realisieren. Seine Gläubiger hingegen erhalten bei Anteilspfändung oderin der Insolvenz nur einen Betrag in Höhe des "Steuerkurswertes" bzw. "steu-erlichen Einheitswertes", der in der Regel niedriger als der wirkliche Anteilswertist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß [X.]des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nichtig ist.Allerdings ist es dem Kläger verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Rege-lung zu berufen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 242Abs. 2 Satz 1 AktG.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nichtig im Sinne des § 241 Nr. 1, 3und 4 AktG, so kann nach dieser Vorschrift seine Nichtigkeit dann nicht mehrgeltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetra-gen worden ist und seitdem [X.]sind. Da das [X.]generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in [X.]einzutragen sind, umfaßt die Regelung auch nichtige Be-schlüsse über Satzungsänderungen (BGHZ 99, 211, 217). Nach dem [X.]Bestimmung erstreckt sich die Heilung zwar nicht auf nichtige [X.]ursprünglichen Satzung. Darin ist jedoch zu Recht eine Ungleichbehand-lung der durch Beschluß der Gründer festgestellten und der durch Hauptver-sammlungsbeschluß geänderten Satzungsbestimmungen gesehen worden, diesich weder rechtsdogmatisch noch [X.]rechtfertigen läßt (vgl.Geßler, [X.]1980, 427, 453). Da Sinn der Regelung die Herbeiführung vonRechtssicherheit ist, die bei gleicher Sachlage für alle Satzungsbestimmungenim Rechtsverkehr der Gesellschaften erforderlich ist und nicht davon abhängt,ob die Regelung bereits in der [X.]getroffen oder später [X.]eingefügt worden ist, erscheint es geboten, [X.]dieser Vorschrift auch auf nichtige Bestimmungen der [X.]-sprungssatzung anzuwenden (vgl. Geßler, [X.]1980, 427, 453; tendenziellablehnend wohl [X.]in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8; of-fengelassen in BGHZ 99, 211). Dem Einwand, damit werde gegen [X.]Satzungsrecht auf ewig sanktioniert (so Säcker,JZ 1980, 82, 84 Fn. 14), ist zutreffend mit dem Hinweis begegnet worden, [X.]könne die Löschung nach §§ 142 Abs. 1, 144 Abs. 2 [X.]wegen bewirken (Geßler, [X.]1980, 427, 453; BGHZ 99,211, 217 f.; vgl. auch [X.]in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8,14). Er müßte überdies in gleicher Weise für nachträglich eingefügtes [X.]gelten.Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entspre-chend anzuwenden (BGHZ 80, 212; BGH, Urt. v. 20. Februar 1984- II ZR 116/83, AG 1984, 149). Auch im GmbH-Recht ist die Sicherheit [X.]von ausschlaggebender Bedeutung.Da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten am 14. November 1977 ge-schlossen, die Beklagte kurz darauf in das Handelsregister eingetragen wordenist und die Regelung des § 5 Abs. 3 zu den damals geschaffenen [X.]gehört, sind die Voraussetzungen für ihre Heilung entsprechend § 242Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt.2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht dieNichtigkeit des [X.]nicht unter dem Gesichtspunkt [X.]34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 GmbHG gewürdigt hat.Nach diesen Vorschriften darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nichtaus dem Vermögen der [X.]finanziert werden, das zur Deckung [X.]benötigt wird.- 8 -Der Kläger hat behauptet, seine Geschäftsanteile verkörperten [X.]einen Wert von ca. 1,6 Mio. DM. Fallen der im Gesellschaftsvertrag ver-einbarte [X.]und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolgeder Geschäftsentwicklung der [X.]auseinander und ist der [X.]unter diesen Umständen unangemessen gering, muß dem Gesell-schafter ein angemessener [X.]gezahlt werden (BGHZ 116, 359,360; 123, 281, 284 ff.; BGH, Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160,1162).Nach den von der Beklagten überreichten Unterlagen kann nicht aus[X.]werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfülltsind. Der Jahresabschluß weist für das Geschäftsjahr 1997 lediglich einen [X.]von ca. 18.000,-- DM aus. Da der Stichtag des [X.]sehr nahe an dem Stichtag der Jahresbilanz liegt, spricht eine [X.]dafür, daß eine zum 29. Oktober 1997 erstellte Bilanz zufortgeführten Buchwerten, auf die für die Feststellung einer Unterbilanz abzu-stellen ist (vgl. zuletzt, BGH, Urt. v. 30. September 1996 - II ZR 51/95,ZIP 1996, 1984), zu keinem wesentlich anderem Ergebnis führt.Der wahre Wert des Geschäftsanteils ist dagegen unter Berücksichti-gung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des [X.](BGH, Urt. v. 30. März 1967 - II ZR 141/64, WM 1967, 479; BGHZ 116,359, 370 f.). Da bei Ermittlung des angemessenen Abfindungsbetrages vondiesem Wert auszugehen ist, ist die Behauptung des Klägers, seine Ge-schäftsanteile seien ca. 1,6 Mio. DM wert, als schlüssig anzusehen und für [X.]als richtig zu unterstellen.Führen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem [X.]Ergebnis, so wäre der [X.]nichtig, weil bereits bei- 9 -seiner Fassung festgestanden hätte, daß die [X.]die sofort fällige Ab-findung nicht aus ihrem ungebundenen Vermögen hätte aufbringen können.Das Berufungsgericht wird demnach der Frage nachzugehen haben, ob [X.]ein den Steuerkurswert übersteigender angemessener Abfindungswertzusteht und ob dessen Zahlung bezogen auf den Stichtag des [X.]zu einer Unterbilanz führt.3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhinerforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag [X.]- zu treffen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke
Meta
19.06.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. II ZR 73/99 (REWIS RS 2000, 1920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1920
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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