Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. II ZR 73/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1920

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Juni 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaAktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen [X.] sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechendeAnwendung.b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines [X.] bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendesEntgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Aus-schließung eines [X.]ers aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar- 2 -keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu [X.], 151und [X.]Z 65, 22).c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn be-reits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesell-schafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt [X.] und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei [X.] Vermögens erfolgen darf.[X.], [X.]eil vom 19. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.]LG Bielefeld- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 11. Februar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seines [X.] zwei Geschäftsan-teile an der Beklagten im Nominalwert von 33.000,-- DM und 7.000,-- DM er-worben. Diese Anteile hat die [X.]am 29. Mai und16. September 1996 wegen einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forde-rung von 574.032,10 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.Die Beklagte setzte die Abfindungssumme auf 88.400,-- DM fest und zahltediesen Betrag am 19. September 1996 an die [X.]. Nachdem ein am27. Juni 1996 gefaßter Beschluß gleichen Inhaltes sich als nichtig erwiesen- 4 -hatte, beschloß die [X.]erversammlung der Beklagten am 29. Oktober1997 erneut, die Geschäftsanteile des [X.] zum "Steuerkurswert" - darunterverstehen die Parteien den "steuerlichen Einheitswert" - einzuziehen. [X.] stützt sich auf § 5 Abs. 3 des [X.]svertrages, der wie [X.] ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der [X.] Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches [X.] gerät, ist die [X.] befugt, den Ge-schäftsanteil zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu [X.] Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den [X.] vom 29. Oktober 1997. Er hat sich auf die Nichtigkeit des § 5 Abs. 3 [X.] berufen und geltend gemacht, die Anteile hätten einenVerkehrswert von ca. 1,6 Mio. DM.Aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß [X.] per 31. Dezember 1997 einen Überschuß von 18.031,98 [X.]. Der Prüfungsbericht enthält dazu den Vermerk, der [X.] 88.400,-- DM sei zunächst als sonstige Forderung behandelt worden undwerde nunmehr aus dem über das Kapital hinausgehenden Vermögen getilgt.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit [X.] verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Zurückverweisung.1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der [X.] einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfän-dung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem [X.] liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nichtauch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines [X.]ers auswichtigem Grund getroffen wird ([X.]Z 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von[X.], 151, 155 ff.).Den beiden Entscheidungen liegen zwar Fallgestaltungen zugrunde, indenen die Einziehung des Geschäftsanteils sowohl bei dessen Pfändung alsauch bei Ausschließung des [X.]ers aus wichtigem Grund in der [X.] - unterschiedlich - geregelt war. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann,wenn die Satzung lediglich die Einziehung gegen ein geringwertiges Entgelt fürden Fall der Anteilspfändung (bzw. der Insolvenz des [X.]ers), nichtaber die Ausschließung des [X.]ers aus wichtigem Grund und die [X.]einziehung regelt. Denn in einem solchen Falle ist der [X.]er zumvollen Wert abzufinden (vgl. [X.]Z 9, 157, 167 ff.; ferner [X.]Z 116, 359,370 f.), während der Gläubiger sich von vornherein mit einem niedrigeren Be-trag begnügen muß.Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Würde der Klägeraus der Beklagten ausgeschlossen, könnte er durch Veräußerung seines [X.] an die [X.]er, in den von § 33 Abs. 2 GmbHG gesteckten [X.] die [X.] oder - mit deren Genehmigung - an Dritte dessen vollen- 6 -Wert realisieren. Seine Gläubiger hingegen erhalten bei Anteilspfändung oderin der Insolvenz nur einen Betrag in Höhe des "[X.]" bzw. "steu-erlichen Einheitswertes", der in der Regel niedriger als der wirkliche Anteilswertist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß [X.] des § 5 Abs. 3 des [X.]svertrages nichtig ist.Allerdings ist es dem Kläger verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Rege-lung zu berufen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 242Abs. 2 Satz 1 AktG.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nichtig im Sinne des § 241 Nr. 1, 3und 4 AktG, so kann nach dieser Vorschrift seine Nichtigkeit dann nicht mehrgeltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetra-gen worden ist und seitdem [X.] sind. Da das [X.] generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in [X.] einzutragen sind, umfaßt die Regelung auch nichtige Be-schlüsse über Satzungsänderungen ([X.]Z 99, 211, 217). Nach dem [X.] Bestimmung erstreckt sich die Heilung zwar nicht auf nichtige [X.] ursprünglichen Satzung. Darin ist jedoch zu Recht eine Ungleichbehand-lung der durch Beschluß der Gründer festgestellten und der durch Hauptver-sammlungsbeschluß geänderten Satzungsbestimmungen gesehen worden, diesich weder rechtsdogmatisch noch [X.] rechtfertigen läßt (vgl.[X.], [X.] 1980, 427, 453). Da Sinn der Regelung die Herbeiführung vonRechtssicherheit ist, die bei gleicher Sachlage für alle Satzungsbestimmungenim Rechtsverkehr der [X.]en erforderlich ist und nicht davon abhängt,ob die Regelung bereits in der [X.] getroffen oder später [X.] eingefügt worden ist, erscheint es geboten, [X.] dieser Vorschrift auch auf nichtige Bestimmungen der [X.] -sprungssatzung anzuwenden (vgl. [X.], [X.] 1980, 427, 453; tendenziellablehnend wohl [X.] in: [X.]. [X.], 4. Aufl. § 242 Rdn. 8; of-fengelassen in [X.]Z 99, 211). Dem Einwand, damit werde gegen [X.] Satzungsrecht auf ewig sanktioniert (so [X.],[X.], 82, 84 [X.]. 14), ist zutreffend mit dem Hinweis begegnet worden, [X.] könne die Löschung nach §§ 142 Abs. 1, 144 Abs. 2 [X.] wegen bewirken ([X.], [X.] 1980, 427, 453; [X.]Z 99,211, 217 f.; vgl. auch [X.] in: [X.]. [X.], 4. Aufl. § 242 Rdn. 8,14). Er müßte überdies in gleicher Weise für nachträglich eingefügtes [X.]srecht gelten.Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entspre-chend anzuwenden ([X.]Z 80, 212; [X.], [X.]. v. 20. Februar 1984- [X.], AG 1984, 149). Auch im GmbH-Recht ist die Sicherheit [X.] von ausschlaggebender Bedeutung.Da der [X.]svertrag der Beklagten am 14. November 1977 [X.], die Beklagte kurz darauf in das Handelsregister eingetragen wordenist und die Regelung des § 5 Abs. 3 zu den damals geschaffenen [X.] gehört, sind die Voraussetzungen für ihre Heilung entsprechend § 242Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt.2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht dieNichtigkeit des [X.] nicht unter dem Gesichtspunkt der§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 GmbHG gewürdigt hat.Nach diesen Vorschriften darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nichtaus dem Vermögen der [X.] finanziert werden, das zur Deckung [X.] benötigt wird.- 8 -Der Kläger hat behauptet, seine Geschäftsanteile verkörperten [X.] einen Wert von ca. 1,6 Mio. DM. Fallen der im [X.]svertrag ver-einbarte [X.] und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolgeder Geschäftsentwicklung der [X.] auseinander und ist der [X.] unter diesen Umständen unangemessen gering, muß dem Gesell-schafter ein angemessener [X.] gezahlt werden ([X.]Z 116, 359,360; 123, 281, 284 ff.; [X.], [X.]. v. 24. Mai 1993 - [X.], [X.], 1160,1162).Nach den von der Beklagten überreichten Unterlagen kann nicht aus[X.] werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfülltsind. Der Jahresabschluß weist für das Geschäftsjahr 1997 lediglich einen [X.] von ca. 18.000,-- DM aus. Da der Stichtag des [X.] sehr nahe an dem Stichtag der Jahresbilanz liegt, spricht eine [X.] dafür, daß eine zum 29. Oktober 1997 erstellte Bilanz zufortgeführten Buchwerten, auf die für die Feststellung einer Unterbilanz abzu-stellen ist (vgl. zuletzt, [X.], [X.]. v. 30. September 1996 - [X.]/95,ZIP 1996, 1984), zu keinem wesentlich anderem Ergebnis führt.Der wahre Wert des Geschäftsanteils ist dagegen unter Berücksichti-gung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des [X.] ([X.], [X.]. v. 30. März 1967 - [X.], [X.], 479; [X.]Z 116,359, 370 f.). Da bei Ermittlung des angemessenen [X.]es vondiesem Wert auszugehen ist, ist die Behauptung des [X.], seine Ge-schäftsanteile seien ca. 1,6 Mio. DM wert, als schlüssig anzusehen und für [X.] als richtig zu unterstellen.Führen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem [X.] Ergebnis, so wäre der [X.] nichtig, weil bereits bei- 9 -seiner Fassung festgestanden hätte, daß die [X.] die sofort fällige Ab-findung nicht aus ihrem ungebundenen Vermögen hätte aufbringen können.Das Berufungsgericht wird demnach der Frage nachzugehen haben, ob [X.] ein den Steuerkurswert übersteigender angemessener Abfindungswertzusteht und ob dessen Zahlung bezogen auf den Stichtag des [X.] zu einer Unterbilanz führt.3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhinerforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag [X.] - zu treffen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 73/99

19.06.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. II ZR 73/99 (REWIS RS 2000, 1920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1920

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