Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 172/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 910

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EG[X.] Art. 11 Abs. 1, 28; GmbHG § 15 Abs. 4

Zur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen [X.] Orts- und [X.] unterliegenden Treuhandvertrag über einen Ges[X.]häftsanteil an einer [X.] GmbH.

EG[X.] Art. 39 Abs. 1; [X.] §§ 681 Satz 2, 667

Zur Anwendung der Regeln über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag bei einem (mögli[X.]herweise) ni[X.]ht [X.] abges[X.]hlossenen Treuhandvertrag über ei-nen Gesells[X.]haftsanteil an einer [X.] GmbH.

[X.], Urteil vom 4. November 2004 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 23. September 2004 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2003 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges zu tragen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

Die Klägerin - eine [X.] - verlangt vom Beklagten - ihrem spani-s[X.]hen S[X.]hwager - die Übertragung der von ihm no[X.]h gehaltenen Ges[X.]häftsan-teile an der P.

Sp. z o. o. - einer [X.] GmbH, die si[X.]h mit der Herstellung und Lieferung von Da[X.]h-entwässerungssystemen befaßt - und die Zustimmung zum Übergang des [X.] an bestimmten Mas[X.]hinen sowie die Abtretung des Anspru[X.]hs auf Herausgabe dieser im Besitz der [X.] GmbH befindli[X.]hen Gegenstände. Die Ges[X.]häftsanteile wurden zunä[X.]hst von der S.

GmbH gehalten, die den Vertrieb der von der [X.] GmbH hergestellten [X.] übernommen hatte und an der die Klägerin als Gesells[X.]hafterin beteiligt war, - 3 -

während an den Mas[X.]hinen Re[X.]hte von der P.

GmbH in Anspru[X.]h genommen wurden. Na[X.]hdem über das Vermögen der bei-den genannten Gesells[X.]haften das Konkursverfahren eröffnet worden war, übertrug der Konkursverwalter die Ges[X.]häftsanteile und die Re[X.]hte an den Mas[X.]hinen dur[X.]h Verträge vom 30. November 1994 zu einem Kaufpreis von 225.000 DM und 57.500 DM auf den Beklagten. Zur Aufbringung des [X.] hatten die Eheleute [X.]-K. , der Bruder der Klägerin und des-sen Ehefrau, 100.000 DM, M. von [X.], ein Bekannter und Ges[X.]häftspart-ner der Klägerin, 80.000 DM, [X.], der Vater des Beklagten und der S[X.]hwiegervater der Klägerin, 48.000 DM und der Beklagte aus eigenen Mitteln 52.000 DM beigesteuert.

Die Klägerin hat behauptet, die aufgeführten Gelder seien ihr darle-hensweise zur Ersteigerung der Ges[X.]häftsanteile und der Re[X.]hte an den [X.] zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte habe si[X.]h bereit erklärt, diese für sie treuhänderis[X.]h zu erwerben, weil wegen eines Konkurses ihres Ehemannes ihre Mithaftung für Kreditverbindli[X.]hkeiten im Raum gestanden habe. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt, der Klägerin aber am 14. Juni 1995 die Hälfte der von ihm gehaltenen Anteile ohne Entgelt übertragen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

- 4 -

Ents[X.]heidungsgründe

Die Revision ist ni[X.]ht begründet.

[X.]

Das Berufungsgeri[X.]ht ist in Übereinstimmung mit dem [X.] da-von ausgegangen, daß auf die in Rede stehenden Ansprü[X.]he [X.] Re[X.]ht anzuwenden sei. Es ist au[X.]h den Feststellungen des [X.] gefolgt, das eine zwis[X.]hen den Parteien mündli[X.]h ges[X.]hlossene [X.] für [X.] angesehen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Auffassung vertreten, das Urteil des [X.] vom 19. April 1999 ([X.] 141, 207) über den Formzwang von [X.] na[X.]h § 15 Abs. 4 GmbHG sei ni[X.]ht [X.].

I[X.] Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung jedenfalls im [X.] stand.

1. Unbegründet sind die [X.] der Revision gegen die Annahme des Be-rufungsgeri[X.]hts, zwis[X.]hen den Parteien sei die von der Klägerin behauptete [X.] getroffen worden. Soweit si[X.]h die Revision im einzelnen mit der Würdigung der Beweisaufnahme dur[X.]h das [X.] befaßt, zeigt sie einen dem Berufungsgeri[X.]ht bei der Anwendung des § 529 ZPO unterlau-fenen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht auf. Im übrigen ist der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung - 5 -

nen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht auf. Im übrigen ist der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung zu entnehmen, daß si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit den Einwänden des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des [X.] auseinandergesetzt hat. Daß ihm hierbei bea[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfehler unterlaufen wären, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Revision unternimmt hiergegen nur den ihr vers[X.]hlossenen Versu[X.]h, die erhobenen Beweise in anderer Weise als die Vorinstanzen zu würdigen.
2. Die Parteien haben si[X.]h ni[X.]ht näher dazu erklärt, wel[X.]hem Re[X.]ht die von der Klägerin behauptete [X.] na[X.]h Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] unterliegen sollte. Das [X.], das zunä[X.]hst eine Beweiserhebung zur Frage angeordnet hatte, ob der behauptete Treuhandvertrag der Form des Art. 180 des [X.] von 1934 unterliege, hat - na[X.]h einem entspre[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Hinweis - ausgeführt, das auf den Treu-handvertrag anzuwendende Re[X.]ht sei mangels einer Re[X.]htswahl im Sinn des Art. 27 EG[X.] na[X.]h Art. 28 EG[X.] zu ermitteln. Es hat indes in dieser Ri[X.]h-tung - wie das Berufungsgeri[X.]ht - keine Feststellungen getroffen, sondern im weiteren geprüft, ob die [X.] alternativ na[X.]h dem inhaltli[X.]h maßgebenden Re[X.]ht (Ges[X.]häftsre[X.]ht) oder na[X.]h dem Re[X.]ht am Ort der [X.] (vgl. Art. 11 Abs. 1 EG[X.]) [X.] ist. Letzteres haben die [X.] in bezug auf den Abs[X.]hluß der Vereinbarung in [X.] na[X.]h [X.] Re[X.]ht bejaht, ohne auf das Ges[X.]häftsre[X.]ht näher einzugehen.

a) Die im Abs[X.]hnitt "Re[X.]ht der natürli[X.]hen Personen und der Re[X.]htsge-s[X.]häfte" eingeordnete Bestimmung des Art. 11 EG[X.] dürfte auf die hier zu beurteilende [X.] anwendbar sein. Der Senat neigt dazu, daß dies ni[X.]ht deshalb anders ist, weil die Vereinbarung die Beteiligung an einer [X.] GmbH und damit gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Vorgänge zum Ge-- 6 -

genstand hat. Das [X.] ist zu Art. 11 EG[X.] in der Fassung vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 25. Juli 1986 ([X.]) ohne [X.] davon ausgegangen, daß jene Bestimmung auf Verträge, mit denen [X.] an einer GmbH übertragen werden, grundsätzli[X.]h anwendbar ist ([X.], 225, 229; vgl. au[X.]h BayObLG NJW 1978, 500 f; [X.] 1982, 186, 187); der [X.] hat für die Auffassung, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] a.F. gelte au[X.]h für gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Vorgänge, eine zustimmende Tendenz erkennen lassen ([X.] 80, 76, 78). Ob die Neu-fassung des Art. 11 EG[X.] dur[X.]h das [X.] hieran etwas geändert hat - namentli[X.]h wird insoweit auf die Regelung des Art. 37 Nr. 2 EG[X.] und die Einzelbegründung zu Art. 11 im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Dru[X.]ks. 10/504 S. 49) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. März 2000, Art. 11 EG[X.] Rn. 279 ff m.zahlr.N.; [X.], Fests[X.]hrift [X.], 1996, [X.], 136 ff, abgedru[X.]kt au[X.]h in [X.], 709 ff) -, ist umstritten. Bei der hier in Rede stehenden s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vereinbarung, auf Verlangen Ges[X.]häftsanteile an einer ausländis[X.]hen Gesell-s[X.]haft übertragen zu müssen, geht es ni[X.]ht um Fragen der inneren Verfassung der Gesells[X.]haft, so daß die Anwendbarkeit von Art. 11 EG[X.] na[X.]h Auffas-sung des Senats naheliegt.

b) Bei Anwendung [X.] Re[X.]hts als des für die Vornahme des [X.] maßgebenden [X.]s begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, der Treuhandvertrag habe hier formlos abges[X.]hlossen werden können, in [X.] auf die zu übertragenden Ges[X.]häftsanteile re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Wie der [X.] mit Urteil vom 19. April 1999 ents[X.]hieden hat, bedarf ein Treuhandvertrag hinsi[X.]htli[X.]h eines GmbH-Ges[X.]häftsanteils na[X.]h Gründung der Gesells[X.]haft - und erst re[X.]ht na[X.]h ihrer Eintragung - der notariellen [X.] 7 -

dung des § 15 Abs. 4 GmbHG ([X.] 141, 207, 211 f). Da das Ortsre[X.]ht den Parteien im Sinne einer Erlei[X.]hterung des Re[X.]htsverkehrs den Abs[X.]hluß eines formgültigen Vertrags ermögli[X.]hen soll, ohne daß sie si[X.]h darüber unterri[X.]hten müssen, wel[X.]he Formanforderungen das [X.] verlangt, ist im Rah-men der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EG[X.] nur die Frage zu prüfen, ob die betroffene Gesells[X.]haftsform einer [X.] GmbH verglei[X.]hbar ist . Wollte man weitergehend in diesem Rahmen prüfen, ob in [X.] Formvor-s[X.]hriften gelten, ob sie denen des [X.] Re[X.]hts verglei[X.]hbar sind und ob mit ihnen dieselben Zwe[X.]ke verfolgt werden wie mit der Regelung in § 15 Abs. 3, 4 GmbHG, wäre der Sinn des Art. 11 Abs. 1 EG[X.], die Formgültigkeit eines Re[X.]htsges[X.]häfts alternativ na[X.]h dem [X.] oder dem Re[X.]ht am Vornahmeort zu bestimmen, in bezug auf das [X.] weitgehend in [X.] gestellt. Da das [X.] GmbH-Re[X.]ht von vielen [X.] - darunter au[X.]h von [X.] im Handelsgesetzbu[X.]h von 1934 - rezipiert wurde (vgl. [X.], [X.] Handbu[X.]h des Gesells[X.]haftsre[X.]hts, [X.], 2. Aufl. 2003, § 1 Rn. 39; [X.] [X.], 1417, 1422), liegt die Anwendung (und Bea[X.]htung) des § 15 Abs. 4 GmbHG im Rahmen der Beurteilung na[X.]h dem Re[X.]ht am [X.]ort nahe. Wollte man glei[X.]hwohl die Auffassung vertreten, das [X.] Re[X.]ht enthalte für den hier betroffenen Vorgang, weil es ihn ni[X.]ht kenne, keine (passende) Formvors[X.]hrift, wäre der Treuhandvertrag ni[X.]ht etwa na[X.]h [X.] formfrei wirksam; vielmehr müßte in einem sol[X.]hen Fall der "Normleere" geprüft werden, wel[X.]he Form na[X.]h dem Ges[X.]häftsre[X.]ht zu bea[X.]hten ist (vgl. [X.], 225, 230; [X.]/[X.], aaO Art. 11 EG[X.] Rn. 187; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. 1998, Art. 11 EG[X.] Rn. 69).

[X.]) Bestehen damit gegen die Wirksamkeit der [X.] in bezug auf die Ges[X.]häftsanteile na[X.]h dem Re[X.]ht des Vornahmeortes Bedenken, [X.] 8 -

te im weiteren geklärt werden, ob si[X.]h aus dem [X.] (Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EG[X.]) etwas anderes ergibt. Da die Parteien na[X.]h den Feststellungen des [X.] weder na[X.]h Art. 27 EG[X.] vereinbart haben, wel[X.]hem Re[X.]ht die [X.] unterliegen sollte - die Zulässigkeit einer sol[X.]hen Verein-barung unterstellt (hiergegen etwa unter Bezugnahme auf Art. 37 Nr. 2 EG[X.] Geyrhalter, [X.], 647, 648) - no[X.]h im Geri[X.]htsverfahren von gelegentli-[X.]hen Hinweisen auf die Re[X.]htslage abgesehen von einer übereinstimmenden Anwendung eines bestimmten Re[X.]hts als [X.] ausgegangen sind, ist das auf den Vertrag anzuwendende Re[X.]ht na[X.]h Art. 28 EG[X.] zu bestim-men. Hierna[X.]h kommt es darauf an, den Vertrag der Re[X.]htsordnung zu [X.], mit der er am engsten verbunden ist. Wie der Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] zu entnehmen ist, kann bei einer Teilbarkeit des Vertra-ges in Betra[X.]ht kommen, daß die Vertragsteile zu unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]hts-ordnungen die engste Verbindung aufweisen. Na[X.]h Art. 28 Abs. 2 EG[X.] wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, wel[X.]he die [X.]harakteristis[X.]he Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat. Bei einem dem Auftragsre[X.]ht zu unterstellenden Treuhandvertrag wird die [X.]harakteristi-s[X.]he Leistung dur[X.]h den Beauftragten erbra[X.]ht. Das spri[X.]ht dafür, den Treu-handvertrag na[X.]h dem Aufenthaltsort des Beklagten in Deuts[X.]hland ebenfalls dem [X.] Re[X.]ht zu unterstellen. Allerdings ist zu bea[X.]hten, daß die Aus-gestaltung der Vertragsbeziehungen au[X.]h Bezüge zur Re[X.]htsordnung von Po-len aufweist. Die dur[X.]h den Treuhandvertrag bewirkte Pfli[X.]htenstellung des Beauftragten zur Interessenwahrnehmung für den Treugeber, die bis zur Pfli[X.]ht rei[X.]ht, den Gesells[X.]haftsanteil auf Verlangen an diesen zu übertragen, verlangt zuglei[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htsordnung, unter der diese Gesell-s[X.]haft ihre Ges[X.]häfte führt. - 9 -

Diese Bezüge rei[X.]hen jedo[X.]h na[X.]h Art. 28 Abs. 5 EG[X.] ni[X.]ht aus, die Vermutungswirkung des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] zu überspielen und dem Treu-handvertrag insgesamt eine engere Verbindung zu [X.] zuzumessen. Au[X.]h aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] läßt si[X.]h ni[X.]hts anderes entnehmen, weil si[X.]h die Formwirksamkeit des Vertrags grundsätzli[X.]h ni[X.]ht von seinem sonsti-gen Inhalt trennen läßt; eine einer natürli[X.]hen Betra[X.]htungsweise widerspre-[X.]hende gespaltene Re[X.]htswahl (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EG[X.]) für die Form des Vertrages einerseits und seinen Inhalt und seine Dur[X.]hführung anderer-seits haben die Parteien ni[X.]ht vereinbart.

3. Die Revisionserwiderung meint, au[X.]h bei Anwendung [X.] Re[X.]hts als [X.] sei die auf die [X.] GmbH zuges[X.]hnittene Vors[X.]hrift des § 15 Abs. 4 GmbHG auf den in Rede stehenden Treuhandvertrag ni[X.]ht anwendbar (vgl. au[X.]h Gäts[X.]h/[X.], [X.], 1909, 1913 f ; OLG Mün[X.]hen, NJW-RR 1993, 998, 999 zu einer kanadis[X.]hen Limited; ähnli[X.]h [X.], JW 1932, 3822, zu einer [X.] Gesells[X.]haft mit dem Argument, es könne nur das Gesells[X.]haftsstatut zur Beurteilung herangezogen werden; anders [X.], NJW-RR 1992, 1126, 1127 f bei Annahme [X.] S[X.]huldstatuts na[X.]h Art. 28 EG[X.] für den Kauf polnis[X.]her GmbH-Ges[X.]häftsanteile). Wäre dem zu folgen, wäre der formfreie Abs[X.]hluß des [X.] mögli[X.]h gewesen. [X.] man dies, wird im S[X.]hrifttum mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, daß es unbefriedi-gend wäre, wenn si[X.]h das strengere [X.] Ges[X.]häftsre[X.]ht gegenüber dem milderen Gesells[X.]haftsstatut dur[X.]hsetzen würde, au[X.]h die Erwägung ange-stellt, ob - wozu der Senat neigt - in einer erweiternden Auslegung des Art. 11 EG[X.] geprüft werden dürfe, ob das für die Übertragung eines Ges[X.]häftsan-teils maßgebende Gesells[X.]haftsstatut, hier das polnis[X.]he Re[X.]ht, den formfrei-- 10 -

en Abs[X.]hluß eines [X.] ermögli[X.]ht (vgl. hierzu etwa [X.], [X.], 1417, 1422 ff).

Die aufgeworfenen Fragen bedürfen jedo[X.]h keiner abs[X.]hließenden Ent-s[X.]heidung dur[X.]h den Senat. Wäre der Abs[X.]hluß des [X.] au[X.]h na[X.]h [X.] Re[X.]ht als [X.] oder na[X.]h polnis[X.]hem Re[X.]ht wegen mangelnder Form ni[X.]ht wirksam, stünde der Klägerin der zuerkannte Anspru[X.]h na[X.]h dem in der mündli[X.]hen Revisionsverhandlung angespro[X.]henen Re[X.]ht der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2, 667 [X.]) zu.

a) Na[X.]h Art. 39 Abs. 1 EG[X.] unterliegen gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he aus der Besorgung eines fremden Ges[X.]häfts dem Re[X.]ht des Staates, in dem das Ges[X.]häft vorgenommen worden ist. Die dur[X.]h das ohne Übergangsregelung am 1. Juni 1999 in [X.] getretene Gesetz zum Internationalen Privatre[X.]ht für außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse und für Sa[X.]hen vom 21. Mai 1999 ([X.]l I S. 1096) eingeführte Vors[X.]hrift ist im Streitfall anwendbar; insoweit hat Art. 39 Abs. 1 EG[X.] die zuvor bereits geltende Grundregel des unges[X.]hrie-benen Kollisionsre[X.]hts (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. September 1997 - [X.] - NJW 1998, 1321, 1322; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, II Vor Art. 38 EG[X.] Rn. 2) übernommen. Na[X.]h dieser Grundregel ist [X.] Re[X.]ht heranzuziehen, da das in Frage stehende Ges[X.]häft, insbesondere der verabredete Erwerb des [X.] Gesells[X.]haftsanteils im Interesse der Klä-gerin, in Deuts[X.]hland ausgeführt worden ist. Eine wesentli[X.]h engere Verbin-dung mit dem Re[X.]ht eines anderen Staates, die na[X.]h Maßgabe des Art. 41 EG[X.] bea[X.]htli[X.]h sein könnte, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig festzustellen wie bei der Frage, ob der ges[X.]hlossene Treuhandvertrag na[X.]h Art. 27, 28 die engste Verbindung zu [X.] aufweist. Da die Ges[X.]häftsführung - 11 -

hier mit einer intendierten vertragli[X.]hen Beziehung in Zusammenhang steht, wird die Anwendung [X.] Re[X.]hts ferner dur[X.]h Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] gestützt.

b) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist seit langem aner-kannt, daß im Falle der Ni[X.]htigkeit eines Re[X.]htsges[X.]häfts wegen eines [X.] gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vor-s[X.]hriften über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag zurü[X.]kgegriffen werden kann. Der Umstand, daß si[X.]h der Ges[X.]häftsführer zur Leistung verpfli[X.]htet hat bzw. für verpfli[X.]htet hält, steht dem ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.] 37, 258, 262 f; 39, 87, 90; 101, 393, 399; Urteil vom 28. Oktober 1992 - [X.] - NJW-RR 1993, 200; Senatsurteile vom 11. Juli 1996 - [X.] - [X.], 2159, 2162; vom 10. Oktober 1996 - [X.] - NJW 1997, 47, 48; vom 4. [X.] 2003 - [X.]/02 - [X.], 182, 184, zum Abdru[X.]k in [X.] 157, 168 vorgesehen). [X.]en, die als Auftrags- oder Ges[X.]häfts-besorgungsverhältnisse zu qualifizieren sind, sind die klassis[X.]hen [X.] dieser Re[X.]htspre[X.]hung, die vor allem auf dem Gedanken beruht, bei Ni[X.]htigkeit eines sol[X.]hen Verhältnisses eine angemessene Risikoverteilung zwis[X.]hen den Parteien des ni[X.]htigen Vertrags vorzunehmen. Das bedeutet ni[X.]ht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, daß einem von der Re[X.]hts-ordnung mißbilligtem Vertrag auf einem anderen Weg wieder Geltung ver-s[X.]hafft wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO).

Diese Grundsätze lassen si[X.]h au[X.]h auf die hier zu beurteilende Fallge-staltung, in der si[X.]h der mögli[X.]he re[X.]htli[X.]he Mangel auf einen Formverstoß be-s[X.]hränkt, übertragen. Der Beklagte hat - auf der Grundlage der verabredeten [X.] - mit Geldmitteln, die zu einem beträ[X.]htli[X.]hen Teil von - 12 -

Familienangehörigen aufgebra[X.]ht worden sind, im Interesse der Klägerin ne-ben den Re[X.]hten an den Mas[X.]hinen die Ges[X.]häftsanteile an der [X.] GmbH erworben. Der Treuhandvertrag ist damit unbes[X.]hadet der Frage seiner Formwirksamkeit, über die si[X.]h die Parteien seinerzeit keine Gedanken ge-ma[X.]ht haben, ins Werk gesetzt worden. Sowohl na[X.]h Auftragsre[X.]ht als au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]ht der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag trifft den Beauftragten/Ge-s[X.]häftsführer die Pfli[X.]ht, das aus der Ges[X.]häftsführung [X.] (§ 667 [X.], § 681 Satz 2 [X.]). Daß au[X.]h im übrigen - bei Annahme einer Ni[X.]htigkeit der [X.] - die Voraussetzungen für eine Ge-s[X.]häftsführung ohne Auftrag vorliegen, ist ni[X.]ht zu bezweifeln. Der Anwendung dieser Grundsätze steht au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des I[X.] Zivilsenats über die Formbedürftigkeit einer [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines GmbH-Ges[X.]häfts-anteils na[X.]h Gründung der Gesells[X.]haft ([X.] 141, 207) ni[X.]ht entgegen, wie eine Anfrage an den I[X.] Zivilsenat ergeben hat.

4. Da si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des vom [X.] eingeholten Gut-a[X.]htens na[X.]h polnis[X.]hem Re[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Form für die Veräußerung ei-nes Ges[X.]häftsanteils keine weitergehenden Anforderungen als na[X.]h deut-s[X.]hem Re[X.]ht ergeben, vielmehr insoweit die S[X.]hriftform genügt, bedarf es wei-terer Ermittlungen, ob ein hierauf bezogener Treuhandvertrag ebenfalls einem Formzwang unterliegt, ni[X.]ht. Denn au[X.]h dann hätte der Senat keine Bedenken, die Herausgabepfli[X.]ht des Beklagten auf §§ 681 Satz 2, 667 [X.] zu gründen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 172/03

04.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 172/03 (REWIS RS 2004, 910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 910

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