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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 166/14
vom
4. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 4.
Dezember 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.
Der Streitwert wird auf 79.774,66
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von [X.] im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Gegenstand hatten.
a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuld-verhältnissen bilden gemäß §
55 Abs.
2 Satz
2 [X.] Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleis-tung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. 1
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Nach der Senatsrechtsprechung ist §
55 Abs.
2 Satz 2 [X.] weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwal-ters anzuwenden ist, auf den -
wie im Streitfall
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die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX
ZR 195/01, [X.]Z 151, 353, 357
ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.
b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt §
55 Abs.
2 Satz 2 [X.] nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 61/08, [X.], 475 Rn.
13 mwN; vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZR 233/09, [X.], 143 Rn.
9). Das trifft hier nicht zu.
2. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die [X.] nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2004 -
IX
ZR 108/04, [X.]Z 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des [X.] als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 9).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2013 -
4 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
2 U 30/13 -
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Meta
04.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZR 166/14 (REWIS RS 2014, 714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 714
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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