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Insolvenzverfahren: Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 79.774,66 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Gegenstand hatten.
a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden ist, auf den - wie im Streitfall - die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist ([X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 353, 357 ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.
b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen ([X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 475 Rn. 13 mwN; vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 143 Rn. 9). Das trifft hier nicht zu.
2. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die Beklagte nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des [X.] als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Fischer
Grupp [X.]
Meta
04.12.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Juli 2014, Az: 2 U 30/13
§ 55 Abs 2 S 2 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2014, Az. IX ZR 166/14 (REWIS RS 2014, 719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 719
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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