Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 49/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6268

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 49/12

Verkündet am:

25. April 2013

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 166 Abs. 2; ZPO § 1032 Abs. 1
Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsverein-barung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 In-sO einzieht.

[X.], Urteil vom 25. April 2013 -
IX ZR 49/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2013
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2012 im Kos-tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem
am 1. Juli 2009 eröffneten
Insolvenzver-fahren über das Vermögen der W.

GmbH & Co. KG (fortan: [X.]). Mit Vertrag vom 28.
Oktober 2008
kaufte die Beklagte bei
der
Pflanzen-schutz W.

-
B.

e.Kfr. (fortan: P.

)
Getreide. Dem
Vertrag
lagen
die "Einheitsbedingungen im [X.] Getreidehandel"
zugrunde, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung ent-halten.
Aufgrund dieser Bedingungen hatte die P.

die gegen die Beklagte gerichtete Forderung an die Vorlieferanten abzutreten.
In der Folgezeit
brachte 1
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3
-
die Inhaberin der P.

das Einzelunternehmen in die Schuldnerin ein, wobei die Wirksamkeit dieses
(nicht näher beschriebenen)
Rechtsgeschäfts streitig ist. Das Getreide wurde im März 2009 geliefert.

Der Kläger verlangt Bezahlung des Kaufpreises
für das gelieferte Getrei-de. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte
unter Abweisung der Klage im Übrigen

e-lassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wie sich aus den vom Gericht bei-gezogenen Handelsregisterakten ergebe, sei die Schuldnerin [X.] der P.

durch deren Einbringung in die Schuldnerin geworden. Damit sei sie Vertragspartei. Die Schiedsklausel
stehe der Klage nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung einer sicherungsabgetretenen Forderung nach §
166 Abs. 2 [X.] nicht an sie
gebunden sei. Auch die "Ein-heitsbedingungen"
eröffneten überdies den Weg zu den ordentlichen Gerichten, 2
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-
4
-
weil die Beklagte bis zur Erhebung der Klage keine Einwände gegen die Forde-rung erhoben habe. Gemäß §
166 Abs. 2 [X.] sei der Kläger zur Einziehung der sicherungsabgetretenen Forderung berechtigt. Die Forderung in Höhe von 62.591,44

Hilfsaufrechnung erloschen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Wäre die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht nach Einsicht in die Handelsregisterakten angenommen hat, Rechtsnachfolgerin der P.

in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28.
Oktober 2010
ge-worden, wäre die Klage unzulässig

1032
Abs. 1 ZPO).

a) Nach den "Einheitsbedingungen im [X.] Getreidehandel", [X.] in den Vertrag
einbezogen worden waren, werden alle Streitigkeiten aus den betroffenen Verträgen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen bei einer Deutschen Getreide-
und Produktbörse ([X.] bzw. Börsenverein) eingerichteten Schiedsgericht entschieden. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.

b) Der Insolvenzverwalter ist an die [X.]n des [X.] gebunden, wenn er vertragliche Rechte geltend macht ([X.], 109, 111; [X.], Urteil
vom 28.
Februar 1957 -
VII
ZR 204/56, [X.]Z 24, 15, 18; Beschluss vom
29.
Januar 2009 -
III
ZB 88/07, [X.]Z 179, 304 Rn. 11; Wagner, [X.] 2010, 39, 41
f). Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Ver-5
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-
5
-
trag (§
103 [X.])
noch ein Auftrag (§
114 [X.]).
Der Verwalter kann daher we-der die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens ([X.], Beschluss vom 20.
November 2003 -
III
ZB 24/03, Z[X.] 2004, 88).
Die [X.] gilt auch im [X.] ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2009, aaO; Wagner, aaO, S.
44
f).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Verwalter gemäß §
166 Abs.
2 [X.] eine zur Sicherheit abge-tretene Forderung einzieht. [X.]n aus der [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfassen zwar nicht solche Rechte des Verwalters, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner geschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen. Dazu gehört
insbesondere die In-solvenzanfechtung
([X.],
Urteil vom 17.
Oktober 1956 -
IV
ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921;
Beschluss
vom 17.
Januar 2008 -
III
ZB 11/07, [X.], 478 Rn.
17;
vom 30.
Juni 2011 -
III
ZB 59/10, [X.], 634 Rn.
14).
Der Rück-gewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§
143 Abs.
1 [X.])
folgt
nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008, aaO; Wagner/[X.], [X.] 2009, 242, 245).
Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenzan-fechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren [X.], Z[X.] 2009, 1033, 1037; Wagner, [X.] 2010, 39, 48).

Um derartige Rechte geht es hier jedoch nicht. Nach §
166 Abs.
2 [X.] darf der Verwalter Forderungen einziehen oder verwerten, welche der Schuld-ner zur Sicherung
eines Anspruchs abgetreten hat. Nur dieses Einziehungs-recht ist dem Verwalter von der Insolvenzordnung besonders verliehen.
Es geht 9
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insoweit über die allgemeine Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des [X.] gemäß §
80 Abs.
1 [X.] hinaus, als es nicht eigene Forderungen des Schuldners erfasst, sondern auch solche Forderungen, welche der Schuldner vor der Eröffnung sicherheitshalber abgetreten hat. Der Schuldner selbst hätte dieses Einziehungsrecht
nicht.
Auf die einzuziehende Forderung als solche, welche der [X.] unterliegt,
wirkt sich das besondere Einziehungs-recht des Verwalters
gemäß
§
166 Abs.
2 [X.]
jedoch nicht aus.
Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und sicherungshalber abgetretene Forderung. Der Sicherungsnehmer
als der
Einzelrechtsnachfolger des Schuldners (§
398 Satz
2 BGB) hätte sich
gemäß §
404 BGB
die [X.] entgegenhalten lassen müssen, wenn er
ver-sucht hätte,
die
abgetretene
Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 1978 -
III
ZR 99/76, [X.]Z 71, 162, 165
f; vom 2.
Oktober 1997 -
III
ZR 2/96, [X.], 371). Gleiches gilt für den Verwalter, der gemäß §
166 Abs.
2 [X.] anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Ebenso wie der Siche-rungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens wirksam geschaffene Rechtslage
insoweit
hinzunehmen.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht nach §
1 Abs.
2 der "Einheitsbedingungen im [X.] Getreidehandel"
ge-hindert, sich auf die [X.] zu berufen. Nach
dieser Bestimmung bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, solche Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den or-dentlichen Gerichten einzuklagen. Das Berufungsgericht hat für entscheidend gehalten, dass der Akte nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beklagte die [X.] nicht habe bezahlen wollen, und dass die Beklagte auf die letzte Mah-nung des [X.] vom 19. August 2010 nicht geantwortet habe. Dass die [X.]
-
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-
raussetzungen dieses [X.] gegeben seien, hatte der inso-weit darlegungs-
und beweispflichtige Kläger in den Tatsacheninstanzen jedoch selbst nicht behauptet.
Die "Einheitsbedingungen"
waren zu den Akten gereicht worden; der Vorschrift des §
1 Abs.
2 hatte jedoch keine der Parteien eine streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Angesichts dessen hätte das [X.] gemäß §
139 Abs.
2 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen und den Parteien
Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Das ist nicht gesche-hen (§
139 Abs.
4 ZPO).
In der Begründung ihrer Revision legt die Beklagte
dar, sie
habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 21.
April 2009 auf die [X.]en der Lieferanten
der P.

hingewiesen, die von ihr ebenfalls Bezah-lung der streitgegenständlichen Lieferungen verlangt hätten.
Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte die Zahlung an den Kläger abgelehnt hat, nachdem die Lieferanten sich auf den vereinbar-ten verlängerten Eigentumsvorbehalt
berufen hätten.

2.
Auf die Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der [X.] stellen, kommt es überdies
nicht an. Die Revision rügt
mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines Antrags verur-teilt hat, den der Kläger
im Berufungsverfahren
nicht mehr gestellt hat

528
Satz
2
ZPO).

a) Nach §
528
Satz
2
ZPO darf das Urteil des ersten [X.] nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt worden ist. Wie das erstinstanzliche Gericht (§
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO) ist auch das Berufungs-gericht an
die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht oder nicht mehr geltend macht
([X.], Urteil vom 29.
November 1990 -
I
ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; [X.]/Musielak, 4.
Aufl., §
308 Rn.
5; Prüt-12
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8
-
ting/Gehrlein/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
308 Rn.
5). Der
dem Gericht vom Kläger vorgegebene Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag, in [X.]m sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem
Lebenssachverhalt ([X.]), aus welchem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 1991 -
IX
ZR 96/91, [X.]Z 117, 1, 5; Beschluss vom 16.
September 2008 -
IX
ZR 172/07, [X.], 685 Rn.
9; vom 29.
September 2011 -
IX
ZB 106/11, NJW 2011, 3653
Rn.
11).

b) Der Kläger hatte seine
Klage in erster Instanz
mit dem
Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen der P.

und der Beklagten begründet und dazu vorgetragen, die Schuldnerin sei durch Einbringung des Einzelunternehmens
Rechtsnachfolgerin der P.

geworden. Hilfsweise hat er die Klage auf konklu-dente Verträge
gestützt, welche mit Annahme der Getreidelieferungen unmittel-bar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zustande gekommen seien; hilfsweise hat er hierzu die Ansicht vertreten, der Anspruch der Schuldnerin fol-ge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das [X.] hat die Klage abge-wiesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Sacheinlage, die [X.] einer Rechtsnachfolge sein könne, nicht näher dargelegt [X.] seien. Ein [X.] unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei nicht zustande gekommen, weil das Getreide aufgrund des Vertrages zwischen der P.

und der Schuldnerin geliefert worden sei. Die Be-rufungsbegründung
des [X.]
befasst sich mit der Frage eines Vertrags-schlusses zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, hilfsweise mit den Vo-raussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die
in erster Instanz noch behauptete
Rechtsnachfolge geht sie
hingegen
mit keinem Wort ein. In einem späteren Schriftsatz heißt es ausdrücklich:

14
-
9
-

"Da einiges für die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages gemäß
§
139 BGB aufgrund der unterlassenen notariellen Beurkundung spricht, hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.

den Anspruch gegen die [X.] im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht [X.] geltend ge-macht. Durch den Grundsatz des sichersten Weges war zudem die (Rück-) Ab-tretung des dort geltend gemachten Anspruchs vom Kläger an den Insolvenz-verwalter der P.

geboten. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Hier ist davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hat."

Den durch das landgerichtliche Urteil aberkannten Anspruch aus dem [X.] hat der Kläger in der Berufungsinstanz danach
nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht durfte ihn nicht zuerkennen.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §
812 Abs.
1 Satz 1 Fall
1 BGB geprüft und bejaht werden könnten.

IV.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr den vom Kläger in 15
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10
-
der Berufungsinstanz noch verfolgten prozessualen Anspruch
zu prüfen haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Berufungskläger die Berufung nach dem Ablauf der Begründungsfrist (§
520 Abs.
2 ZPO) nur
insoweit
noch
erweitern kann, als die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die An-tragserweiterung decken (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR 6/99, NJW 2001, 146; Beschluss vom 9.
November 2004 -
VIII
ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715; vom 14.
Mai 2009 -
I
ZR 98/06, [X.]Z 181, 98 Rn.
16).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
2 O 781/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.02.2012 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 49/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 49/12 (REWIS RS 2013, 6268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6268

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 49/12

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