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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. November 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] §§ 548 (§ 538 a.F.), 276 [X.], 242 Ba
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrau[X.]hs bes[X.]hädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die S[X.]hadensursa[X.]he ni[X.]ht aus dem Verhal-ten eines [X.]ritten herrührt, für den der Mieter ni[X.]ht (na[X.]h § 278 [X.]) haftet.
b) [X.]a eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversi[X.]herungsvertrags des [X.] einen konkludenten [X.]verzi[X.]ht des Versi[X.]herers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswassers[X.]haden dur[X.]h einfa[X.]he Fahr-lässigkeit verursa[X.]ht hat, kann in der mietvertragli[X.]hen Verpfli[X.]htung des [X.], die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversi[X.]herung zu zahlen, keine stills[X.]hweigende Bes[X.]hränkung seiner Haftung für die Verursa[X.]hung von [X.] auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. [X.]er Vermieter ist jedo[X.]h verpfli[X.]htet, den [X.] und ni[X.]ht den Mie-ter auf S[X.]hadensausglei[X.]h in Anspru[X.]h zu nehmen, wenn ein Versi[X.]herungsfall vorliegt, ein [X.] des Versi[X.]herers gegen den Mieter ausges[X.]hlossen ist und der Vermieter ni[X.]ht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem S[X.]ha-densausglei[X.]h dur[X.]h den Mieter hat.
[X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.] - [X.] - 2 - AG [X.]
- 3 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 3. November 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.]r. [X.]eppert und [X.] [X.], [X.], [X.]r. Wolst sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: [X.]ie Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 12. [X.]ezember 2003 wird [X.]. [X.]ie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: [X.]ie Beklagten waren in der [X.] vom 1. September 2000 bis zum 31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Sto[X.]k eines Hauses in [X.]. Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die S[X.]hlüssel für die Räumli[X.]hkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der [X.] aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000 wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Was-ser dur[X.]h die [X.]e[X.]kenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte si[X.]h heraus, daß das Wasser aus einem zum Ans[X.]hluß einer Spüle bestimmten Ab-sperrhahn in der Kü[X.]he der Wohnung der Beklagten herrührte, der dur[X.]h eine eineinhalbfa[X.]he [X.]rehung geöffnet war. Für Tro[X.]knungs- und Ausbesserungsar-beiten in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 [X.]M (4.043,05 •) auf. - 4 - [X.]ie Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversi[X.]herung, de-ren Kosten die Beklagten na[X.]h dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten. Bestandteil des [X.] sind Allgemeine Wohngebäude-Versi[X.]herungsbedingungen ([X.]). Na[X.]hdem die Klägerin den S[X.]haden dem Versi[X.]herer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine [X.] wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin dur[X.]h eine ver-spätete S[X.]hadensanzeige na[X.]h § 20 [X.] ab. Im vorliegenden Re[X.]htsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstat-tung der S[X.]hadensbeseitigungskosten von 7.907,52 [X.]M (4.043,05 •) nebst Zin-sen in Anspru[X.]h. [X.]ie Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am 2. September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewe-sen. [X.]er Absperrhahn müsse von einem [X.]ritten geöffnet worden sein; neben der Klägerin seien au[X.]h die Vormieter no[X.]h im Besitz eines Wohnungss[X.]hlüs-sels gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung er-hoben. [X.]as Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. [X.]ie dagegen geri[X.]htete Be-rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: [X.]er Klägerin stehe der geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus positiver Vertragsverletzung ni[X.]ht zu. [X.]ie Beklagten hätten allerdings ihre si[X.]h - 5 - aus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspfli[X.]ht verletzt, weil die [X.] in einem Berei[X.]h gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sa[X.]hherrs[X.]haft unterlegen habe. Es fehle an jegli[X.]hen Anhaltspunkten dafür, daß der S[X.]haden auf eine Ursa[X.]he im Verantwortungs- und Pfli[X.]htenkreis der Klägerin zurü[X.]kzu-führen sei. [X.]aß si[X.]h die Vormieter zum [X.]punkt des S[X.]hadenseintritts no[X.]h im Besitz eines S[X.]hlüssels befunden hätten, lasse si[X.]h zwar ni[X.]ht auss[X.]hließen; die Beweislast dafür trügen jedo[X.]h die Beklagten. Sie hätten au[X.]h den Beweis, daß sie kein Vers[X.]hulden treffe, ni[X.]ht geführt. [X.]ie Annahme einer mietvertragli-[X.]hen Haftungsbes[X.]hränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzli[X.]hes Handeln wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversi[X.]herung auf die Beklagten sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Vor einem etwaigen [X.] des [X.] seien die Mieter, die die Versi[X.]herungskosten zu tragen hätten, im Fall lei[X.]hter Fahrlässigkeit dur[X.]h einen konkludenten [X.]verzi[X.]ht des Versi[X.]herers gegenüber dem Vermieter und Versi[X.]herungsnehmer ges[X.]hützt. [X.]er Vermieter selbst könne ein dur[X.]haus bea[X.]htli[X.]hes Interesse an der Inan-spru[X.]hnahme des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbe-s[X.]hränkung ni[X.]ht gere[X.]ht. Weiter sei der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin, der gemäß § 558 Abs. 1 [X.] a. F. der se[X.]hsmonatigen Verjährung unterliege, ni[X.]ht verjährt. [X.]ie Inanspru[X.]hnahme der Beklagten dur[X.]h die Klägerin sei jedo[X.]h re[X.]htsmiß-bräu[X.]hli[X.]h (§ 242 [X.]). [X.]er eingetretene S[X.]haden sei grundsätzli[X.]h dur[X.]h die Gebäudeversi[X.]herung gede[X.]kt gewesen, weil es si[X.]h um einen Gebäudes[X.]ha-den gehandelt habe, der dur[X.]h Leitungswasser entstanden sei, das [X.] aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausge-treten sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 [X.]). [X.]er Versi[X.]herer hätte die Beklagten aus dem im Falle der Regulierung na[X.]h § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf ihn übergegangenen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin wegen des oben genannten [X.]verzi[X.]hts ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen können. [X.]en ihm oblie-- 6 - genden Na[X.]hweis vorsätzli[X.]hen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der [X.] hätte der Versi[X.]herer ni[X.]ht führen können (§ 61 [X.]). [X.]enn der ge-naue [X.] sei ungeklärt. Wenn der Vermieter - wie hier - seinen S[X.]haden von seinem [X.] ersetzt verlangen könne und ein [X.] des Versi[X.]herers gegen den Mieter ausges[X.]hlossen ers[X.]heine, dürfe der Vermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversi[X.]herung zu tragen habe, na[X.]h § 242 [X.] nur bei Vorliegen eines bere[X.]htigten Interesses auf [X.] in Anspru[X.]h nehmen. Ein sol[X.]hes sei hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]aß die Klägerin den S[X.]haden dem [X.] erst na[X.]h knapp zwei Jahren mitgeteilt habe und si[X.]h dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige des Versi[X.]herungsfalls (§ 20 [X.]) berufe, sei allein dem Verantwortungsbe-rei[X.]h der Klägerin zuzure[X.]hnen. [X.]ie nur abstrakte Mögli[X.]hkeit, daß der [X.] den Versi[X.]herungsvertrag bei einer Inanspru[X.]hnahme des [X.] na[X.]h § 24 Nr. 2 [X.], § 96 Abs. 1 [X.] kündigen könne, re[X.]htfertige die Inanspru[X.]hnahme des Mieters ni[X.]ht. I[X.] [X.]iese Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Er-gebnis stand, so daß die Revision zurü[X.]kzuweisen ist. 1. Von einem Re[X.]htsfehler beeinflußt ist allerdings die Annahme des Be-rufungsgeri[X.]hts, den Beklagten falle eine Obhutspfli[X.]htverletzung zur Last. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht ist in Übereinstimmung mit einem Re[X.]htsents[X.]heid des Ober-landesgeri[X.]hts [X.] (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der [X.] müsse ledigli[X.]h darlegen und beweisen, daß die S[X.]hadensursa[X.]he im räumli[X.]hen Berei[X.]h der Obhut und Sa[X.]hherrs[X.]haft des Mieters gesetzt wurde, ni[X.]ht aber auss[X.]hließen, daß ein außenstehender [X.]ritter, für den keine der Ver-- 7 - tragsparteien einzustehen hat, den S[X.]haden verursa[X.]ht hat; die Beweislast [X.] trage der Mieter. [X.]as ist ni[X.]ht ri[X.]htig. [X.]ie Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs trägt grundsätzli[X.]h der Anspru[X.]hsteller. Na[X.]h [X.] (§ 548 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 [X.]) findet zwar ebenso wie na[X.]h den Regeln der positiven Vertragsver-letzung unter bestimmten Voraussetzungen ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h des Vers[X.]hul-dens, sondern au[X.]h bezügli[X.]h der objektiven Pfli[X.]htverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], Urteil vom 26. November 1997 - [X.], [X.], 594; [X.] 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; [X.]surteile [X.] 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.). [X.]azu ist [X.] bei [X.] erforderli[X.]h, daß der S[X.]haden im Obhuts- und Gefahrenberei[X.]h des Nutzungsbere[X.]htigten "dur[X.]h Mietgebrau[X.]h" entstanden ist. [X.] si[X.]h dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sa[X.]he oder ihrer Bes[X.]hädigung oder Verni[X.]htung dur[X.]h Brand - ni[X.]ht auss[X.]hließen, daß der S[X.]hadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veran-laßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters ([X.] 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). [X.]er Vermieter muß dana[X.]h insbesondere na[X.]hweisen, daß die S[X.]hadensursa[X.]he ni[X.]ht aus dem Verhalten eines [X.]ritten herrührt, für den der Mieter ni[X.]ht (na[X.]h § 278 [X.]) haf-tet ([X.], in: Bub/[X.], Handbu[X.]h der Ges[X.]häfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. II[X.]A Rdnr. 960a; [X.], Mietre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]. 614; [X.]/Langenberg, Mietre[X.]ht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4). [X.]iese Mögli[X.]hkeit ist hier bisher ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wie die Revisi-onserwiderung zutreffend rügt. [X.]ie Beklagten haben behauptet, ein [X.]ritter [X.] den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Klägerin als au[X.]h die Vormieter seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürs[X.]hlüssels gewesen. [X.]iesen Vor-- 8 - trag als ri[X.]htig unterstellt, wäre der S[X.]haden - ebenso wie bei einer Entwendung der vermieteten Sa[X.]he oder einer Bes[X.]hädigung infolge Brandstiftung - dur[X.]h ein unbefugtes Eingreifen eines [X.]ritten, der ni[X.]ht Erfüllungsgehilfe der [X.] ist, in deren Obhutsberei[X.]h und Sa[X.]hherrs[X.]haft an der Wohnung verursa[X.]ht worden. In einem sol[X.]hen Fall ist der S[X.]huldner vielfa[X.]h ni[X.]ht in der Lage, die näheren Umstände der S[X.]hadensentstehung darzulegen und zu beweisen. [X.] der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und [X.] gründet und ni[X.]ht zu einer Zufallshaftung führen darf ([X.] 131, 95, 104), kommt insoweit ni[X.]ht in Betra[X.]ht. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat zwar festgestellt, es fehle an jegli[X.]hen An-haltspunkten dafür, daß der S[X.]haden auf eine Ursa[X.]he im Verantwortungs- und Pfli[X.]htenkreis der Klägerin zurü[X.]kzuführen ist. Ni[X.]hts deute darauf hin, daß sie die Wohnung vor S[X.]hadenseintritt betreten oder au[X.]h nur irgendeinen Anlaß dazu gehabt habe. Es hat jedo[X.]h - aus seiner Si[X.]ht folgeri[X.]htig - keine Feststel-lungen dazu getroffen, ob zumindest die Mögli[X.]hkeit einer S[X.]hädigung dur[X.]h die Vormieter in Betra[X.]ht kommt. [X.]aß na[X.]h den erstinstanzli[X.]hen Feststellun-gen, auf die das Berufungsgeri[X.]ht Bezug genommen hat, ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, daß si[X.]h die Vormieter no[X.]h im Besitz eines Wohnungss[X.]hlüssels befanden, würde dafür allerdings ni[X.]ht genügen; das Amtsgeri[X.]ht hatte seine Beweisauf-nahme deshalb zu Re[X.]ht au[X.]h auf die dur[X.]h Zeugnis der Vormieter unter [X.] gestellte Behauptung der Klägerin erstre[X.]kt, diese hätten si[X.]h in dem streitbefangenen [X.]raum ni[X.]ht in den vermieteten Räumli[X.]hkeiten aufgehal-ten. Weitere Feststellungen zu einer mögli[X.]hen Verursa[X.]hung dur[X.]h die [X.] sind jedo[X.]h entbehrli[X.]h, weil die Begründung des Berufungsgeri[X.]hts im übrigen das angefo[X.]htene Urteil unabhängig davon trägt. 2. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht ist zunä[X.]hst zu Re[X.]ht davon ausgegangen, daß der Mietvertrag der Parteien keine generelle Bes[X.]hränkung der Haftung der - 9 - Beklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, au[X.]h wenn diese [X.] die Kosten für die Gebäudeversi[X.]herung zu tragen hatten. Bei lei[X.]ht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rü[X.]kgriff des Versi[X.]herers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dur[X.]h den [X.] ges[X.]hützt. Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.] 145, 393, 397 ff.; Bes[X.]hluß vom 12. [X.]ezember 2001 - [X.], [X.], 433; [X.]surteil vom 14. Februar 2001 - [X.] ZR 292/98, [X.], 856 unter 2 b und [X.]) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten [X.]verzi[X.]ht des Versi[X.]herers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brands[X.]haden dur[X.]h einfa[X.]he Fahr-lässigkeit verursa[X.]ht hat. Bei einem Leitungswassers[X.]haden, der na[X.]h § 4 Nr. 1 [X.] ebenso wie der Brands[X.]haden zu den in der Gebäudeversi[X.]herung versi[X.]herten Gefahren gehört, kann ni[X.]hts anderes gelten ([X.], [X.], 697, 700). Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom [X.] ([X.] 131, 288, 292 ff.) entwi[X.]kelten sogenannten haftungsre[X.]htli[X.]hen Lösung, na[X.]h der dem Mietvertrag wegen der Verpfli[X.]htung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversi[X.]herung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stills[X.]hweigende Bes[X.]hränkung der Haftung des [X.] für die Verursa[X.]hung versi[X.]herter S[X.]häden auf Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit zu entnehmen ist, ni[X.]ht mehr ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 538 Rdnr. 5). [X.]ie oben genannte versi[X.]herungsvertragli[X.]he Lösung, der si[X.]h der [X.] dur[X.]h seine Ents[X.]heidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinbli[X.]k auf die damit verbundene Beweislastverteilung bereits anges[X.]hlossen hat, trägt unter anderem dem Umstand Re[X.]hnung, daß der Vermieter im Einzelfall bea[X.]h-tenswerte Gründe haben kann, den Versi[X.]herer ni[X.]ht in Anspru[X.]h zu nehmen und si[X.]h statt dessen an den Mieter zu halten ([X.] 145, 393, 396 f.; - 10 - Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; [X.], [X.], 157). [X.]ie im Mietver-trag ausdrü[X.]kli[X.]h geregelte Verpfli[X.]htung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudeversi[X.]herung zu tragen, begründet zwar bei diesem die bere[X.]htigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im S[X.]hadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen ([X.] 131, 288, 294). [X.]as ist jedo[X.]h der Fall, wenn bei einer Inanspru[X.]hnahme der Versi[X.]herung dur[X.]h den Vermieter/ Versi[X.]herungsnehmer ein Rü[X.]kgriff des Versi[X.]herers nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit in Betra[X.]ht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 [X.] vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis ni[X.]ht anders dasteht, als wenn er selbst eine Versi[X.]herung abges[X.]hlossen hätte. [X.]ie Interessen der Vertragspar-teien re[X.]htfertigen deshalb auf der Grundlage der versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Lö-sung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generel-len mietvertragli[X.]hen Haftungsbegrenzung auf vorsätzli[X.]he oder grob fahrlässi-ge S[X.]hadensverursa[X.]hung ni[X.]ht mehr. 3. [X.]ie versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Lösung s[X.]hützt den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versi[X.]herungsnehmer die Versi[X.]herung tatsä[X.]hli[X.]h in An-spru[X.]h nimmt. Verzi[X.]htet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar [X.] vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäus[X.]ht, als Gegen-leistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versi[X.]herungskosten im S[X.]hadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversi[X.]herung zu haben. [X.]er [X.] hat dagegen insoweit, als er dur[X.]h die Versi[X.]herung ges[X.]hützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den S[X.]hadensausglei[X.]h dur[X.]h den Mieter zu su[X.]hen, obwohl dieser bereits dur[X.]h die Zahlung der Versi[X.]herungs-prämie zur [X.]e[X.]kung des S[X.]hadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versi[X.]he-rungskosten auf den Mieter - die mietvertragli[X.]he Pfli[X.]ht des Vermieters, die Versi[X.]herung in Anspru[X.]h zu nehmen (oder auf S[X.]hadensersatz zu verzi[X.]hten), wenn ein Versi[X.]herungsfall vorliegt, ein [X.] des Versi[X.]herers gegen den - 11 - Mieter ausges[X.]hlossen ist und der Vermieter ni[X.]ht ausnahmsweise ein [X.] Interesse an einem S[X.]hadensausglei[X.]h dur[X.]h den Mieter hat ([X.], NVersZ 2001, 193, 196; [X.], [X.], 157, 159; [X.], [X.], 697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pfli[X.]ht, steht dem Mieter ein S[X.]hadens-ersatzanspru[X.]h aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem S[X.]hadenser-satzanspru[X.]h des Vermieters wegen seiner Obhutspfli[X.]htverletzung gemäß § 242 [X.] ("dolo agit, [X.], quod statim redditurus est") entgegen halten kann. [X.]avon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht einen S[X.]hadenser-satzanspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagten verneint. a) Bei dem eingetretenen Leitungswassers[X.]haden handelt es si[X.]h um ei-nen Versi[X.]herungsfall gemäß § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, § 6 Nr. 1 [X.] (abgedru[X.]kt bei [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., S. 1198 ff.). [X.]ana[X.]h muß [X.] bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der [X.] oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einri[X.]h-tungen oder S[X.]hläu[X.]hen ausgetreten sein. Einri[X.]htungen in diesem Sinne sind z. B. zum Wasserdur[X.]hlauf bestimmte Hähne und Ventile ([X.], Sa[X.]hversi-[X.]herungsre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]. 35; Be[X.]hert, Grundlagen der Leitungswasser-versi[X.]herung, 5. Aufl., [X.]), also au[X.]h der hier betroffene Absperrhahn. [X.] ist der Wasseraustritt daraus, wenn er - subjektiv und wirt-s[X.]haftli[X.]h - ni[X.]ht der Bestimmung dur[X.]h den Versi[X.]herungsnehmer oder einen bere[X.]htigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstü[X.]ke des Versi[X.]he-rungsnehmers entspri[X.]ht, innerhalb derer si[X.]h die Rohre oder Einri[X.]htungen befinden ([X.], aaO, [X.]. 55; [X.]allmayr, in: Bub/[X.], aaO, [X.]. [X.]. 15). [X.]as ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten behaupten - dur[X.]h einen unbefugten [X.]ritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden ist (vgl. [X.], aaO, [X.]. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt - 12 - aber au[X.]h dann vor, wenn die Beklagten selbst oder eine der Personen, die si[X.]h mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn versehentli[X.]h geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, aber versehentli[X.]h ni[X.]ht [X.] (vollständig) ges[X.]hlossen haben. Irrt der Versi[X.]herungsnehmer oder der Bere[X.]htigte über die Tatsa[X.]he oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt die-ses Wasser insoweit bestimmungswidrig aus ([X.], aaO, [X.]. 58, 60; [X.]allmayr, aaO; Be[X.]hert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten des Ventils dur[X.]h die Beklagten oder eine sonstige bere[X.]htigte Person gibt es na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts keine Anhaltspunkte. [X.]aß das Beru-fungsgeri[X.]ht eine s[X.]huldhafte S[X.]hadensverursa[X.]hung dur[X.]h die Beklagten ni[X.]ht ausges[X.]hlossen hat, ist ni[X.]ht glei[X.]hbedeutend damit, daß die Beklagten den Absperrhahn "absi[X.]htli[X.]h" geöffnet haben. [X.]ie Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht gegen die [X.]enkgesetze (§ 286 ZPO). [X.]aß dana[X.]h keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzli-[X.]he) S[X.]hadensverursa[X.]hung dur[X.]h die Klägerin und Versi[X.]herungsnehmerin gegeben sind, stellt au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Frage. [X.]er Versi[X.]herer war daher verpfli[X.]htet, die von der Klägerin geltend ge-ma[X.]hten Aufwendungen als Reparaturkosten na[X.]h § 15 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] zu ersetzen. b) Ein [X.] des Versi[X.]herers gegen die Beklagten na[X.]h § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre na[X.]h dem oben (unter 2) Ausgeführten ausges[X.]hlossen ge-wesen, weil den Beklagten na[X.]h den insoweit re[X.]htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts nur einfa[X.]he Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei einem konkludent im Versi[X.]herungsvertrag vereinbarten [X.]verzi[X.]ht für den Fall der lei[X.]ht fahrlässigen S[X.]hadensverursa[X.]hung obliegt es dem Versi[X.]herer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen [X.] beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzli[X.]h gehandelt hat - 13 - ([X.]surteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 [X.]; [X.], Bes[X.]hluß vom 12. [X.]ezember 2001, aaO; [X.] 145, 393, 400). [X.]iesen Na[X.]hweis hat das Be-rufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht als geführt angesehen, weil der genaue [X.] si[X.]h ni[X.]ht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzli-[X.]hes Verhalten der Beklagten oder der Personen, für die sie einzustehen [X.], an ausrei[X.]henden Anhaltspunkten fehle. [X.]as ist aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden, au[X.]h wenn man berü[X.]ksi[X.]htigt, daß es zur Frage einer mögli[X.]hen S[X.]hadensverursa[X.]hung dur[X.]h [X.]ritte an abs[X.]hließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). [X.]ie Abgrenzung zwis[X.]hen einfa[X.]her und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatri[X.]hter vorbehalten und von dem Revisionsgeri[X.]ht nur dar-auf zu überprüfen, ob der Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentli[X.]he Umstände außer Betra[X.]ht gelassen worden sind ([X.], Bes[X.]hluß vom 12. [X.]ezember 2001, aaO; [X.]surteil [X.] 131, 288, 296). [X.]as ist ni[X.]ht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denk-bare Mögli[X.]hkeit betra[X.]htet, daß die Beklagten oder eine der Personen, für die sie einzustehen haben, [X.] aufdrehten und dann ni[X.]ht wieder ganz zu-drehten, zwingt dies ni[X.]ht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. [X.]enn es ist - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausführt - fernliegend, daß die vollständige S[X.]hließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasser-austritts unterblieben ist. [X.]) [X.]ie Klägerin könnte deshalb nur dann S[X.]hadensersatz von den [X.] verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran hätte, daß der S[X.]hadensausglei[X.]h dur[X.]h die Mieter und ni[X.]ht dur[X.]h den Ge-bäudeversi[X.]herer erfolgt. Ein sol[X.]hes Interesse hat das Berufungsgeri[X.]ht zutref-fend verneint. - 14 - Es folgt ni[X.]ht s[X.]hon daraus, daß der Versi[X.]herer mögli[X.]herweise na[X.]h § 20 Nr. 2 [X.], § 6 Abs. 3 [X.] von seiner Verpfli[X.]htung zur Leistung frei geworden ist, weil die Klägerin den S[X.]haden entgegen § 20 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] ni[X.]ht unverzügli[X.]h angezeigt hat. [X.]ie ordnungsgemäße Erfüllung der vertragli[X.]hen Obliegenheiten na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalls ist Sa[X.]he des Versi[X.]herungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsberei[X.]h der Klägerin. [X.]ie Revision verweist vergebli[X.]h darauf, daß unabhängig von der [X.] ein besonders hohes Prozeßrisiko bestanden habe, weil ni[X.]ht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne des § 6 Nr. 1 a [X.] gespro[X.]hen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu erwartende langwierige geri[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung mit dem Versi[X.]herer bei ungewisser Erfolgsaussi[X.]ht ein bere[X.]htigtes Interesse des Vermieters an der Inanspru[X.]hnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; [X.], [X.], 157, 159; [X.] 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall lag indes das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versi[X.]herer - unter Außera[X.]htlassung ihrer Obliegenheitsverletzung - angesi[X.]hts der oben (unter 3 a) dargestellten Re[X.]htslage im übli[X.]hen Rahmen. Zum Begriff der Bestim-mungswidrigkeit im Sinne von § 6 Nr. 1 [X.] finden si[X.]h kaum veröffentli[X.]h-te Geri[X.]htsents[X.]heidungen, was darauf s[X.]hließen läßt, daß dieses [X.] au[X.]h in der Regulierungspraxis keine nennenswerten S[X.]hwie-rigkeiten bereitet ([X.], aaO, [X.]. 62; [X.]allmayr, aaO, [X.]. [X.]. 15). [X.] durfte die Klägerin deshalb davon absehen, den Versi[X.]herer re[X.]ht-zeitig zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesi[X.]hts der für sie günstigen Re[X.]htslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls au[X.]h gehalten gewesen, einen [X.]e[X.]kungsprozeß gegen den Versi[X.]herer zu führen. Wenn jede, au[X.]h erkennbar unbere[X.]htigte, Leistungsverweigerung dur[X.]h den Versi[X.]herer den Vermieter bere[X.]htigte, statt der Versi[X.]herung soglei[X.]h den Mieter in [X.] 15 - spru[X.]h zu nehmen, würde der S[X.]hutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige) Übernahme der Versi[X.]herungskosten erwarten darf, in unzumutbarer Weise entwertet. Auf die Frage, ob ein etwaiger S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin verjährt wäre, kommt es dana[X.]h ni[X.]ht mehr an. [X.]r. [X.]eppert [X.]r. [X.] [X.]
[X.]r. [X.][X.]
Meta
03.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04 (REWIS RS 2004, 934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 934
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