Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. VIII ZR 292/98

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3540

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 292/98Verkündet am:14. Februar 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegendie Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete [X.] des versicherten Gebäudes an die Beklagte.Am 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigenKinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz anden Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM ge-richteten Klage hat das [X.] stattgegeben, das Berufungsgericht hat- 3 -lediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision [X.] die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat - soweit für die Revisionsinstanz von [X.] - ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausübergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver [X.] zu. Der gesetzliche Übergang der Forderung des [X.] Hauseigentümers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer mietvertrag-lichen Pflichten sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagtedurch den vom Vermieter mit der Klägerin geschlossenen [X.] mitversichert sei. Die Beklagte sei vielmehr "Dritte" im Sinne des§ 67 Abs. 1 Satz 1 [X.]. In einschlägigen Brandschadensfällen treffe den [X.] die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich desMieters entstamme; zunächst müsse der Vermieter eine in seinen Verantwor-tungsbereich fallende Schadensursache ausräumen. Gelinge dies, habe sichder Mieter davon zu entlasten, daß er für den Brand verantwortlich sei. [X.] habe die Beklagte keine konkreten Umstände behauptet, aus denen sichergeben könnte, daß die Schadensursache im Verantwortungsbereich [X.] liege. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie [X.] der Mietsache durch den Brand nicht zu vertreten habe. [X.] sei der Beklagten nicht [X.] 4 -2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der [X.] nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht in [X.] des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern"Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], Beschluß vom18. Dezember 1991 - [X.], [X.], 311). Danach wäre der [X.] eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches [X.] auf die Klägerin nicht ausgeschlossen ([X.]Z 131,288, 291 f m.zahlr.[X.]) An dieser Rechtsprechung hat der für das Versicherungsrecht zu-ständige IV. Zivilsenat des [X.] mit Urteil vom [X.] ([X.] z. Veröff. in [X.]Z bestimmt = [X.], 94 mit [X.].[X.] und [X.]) zwar im Ergebnis festgehalten. Er hat jedoch die [X.], in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteressedes Mieters nicht einbezogen werden, und dargelegt, über die [X.] zur Gebäudefeuerversicherung hinaus könne derInhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente [X.] bestimmt werden. Auch könne eine festgestellte [X.] inden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsaus-legung geschlossen werden (vgl. [X.]Z 117, 92, 98 f). Während hierzu aberhinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, so hat der [X.] ausgeführt, ergebe die ergänzende Vertragsauslegung des [X.] allgemein einen konkludenten [X.]verzicht [X.] für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschadendurch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung beruhe aufdem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers,- 5 -dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere [X.] ange-legte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zulassen.Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines [X.]verzichtsfür leichte Fahrlässigkeit könne auch nicht davon abhängen, ob der Mieter [X.] eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Ob in den Fällen,in denen der Mieter eine Schäden an fremden Sachen einbeziehende Haft-pflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem [X.] dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, hat der [X.] gelassen, weil die Parteien zum Bestand einer [X.] nichts vorgetragen [X.]) Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat in [X.] an. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Re-greßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versichererdarzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen [X.] beimMieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat([X.], Urt. v. 8. November 2000 aaO). Da das Berufungsgericht - nach der bis-herigen Rechtsprechung folgerichtig - von einer anderen Beweislastverteilungausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesenwerden. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, der neuen [X.] entsprechend ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird fernerzu erwägen haben, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall etwas anderesaufgrund des Umstandes ergeben könnte, daß die Beklagte eine Haftpflicht-versi-- 6 -cherung abgeschlossen hatte, die nach dem bisherigen Vorbringen der [X.] auch den Brandschaden des Vermieters erfaßte (vgl. [X.] aaO).[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 292/98

14.02.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. VIII ZR 292/98 (REWIS RS 2001, 3540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3540

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