Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 593

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. November 2000HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 67, [X.] ergibt eine ergänzende Vertragsauslegungeinen konkludenten [X.]verzicht des Versicherers für die Fälle, in denender Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit [X.] hat.[X.], Urteil vom 8. November 2000 - [X.] - [X.] Würzburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom5. Juli 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.] 4. Zivilsenats des [X.] 25. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht als Gebäudefeuerversicherer [X.] gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klä-gerin, der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung desversicherten Gebäudes an die [X.]. Diese überließen [X.] an die Familie M. als Mitglied der [X.]. In [X.] heißt es u.a.: "Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Dienachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten."- 3 -Nach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für dielaufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grund-steuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasser-schäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfallsdie Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen.Am 22. Oktober 1995 brach gegen 13.00 Uhr in der Wohnung [X.] M. ein Brand aus. Zu dieser Zeit hielt sich lediglich der 13jährige[X.] der Familie in der Wohnung auf. Die Wohnung brannte vollständigaus. Vom Gebäude waren [X.], das Erd- und Dachgeschoß be-troffen. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer 206.261 DM. Die-sen Betrag verlangt sie im Wege des Regresses von der Beklagten, derBundesrepublik [X.] in [X.] für die [X.] von [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe [X.] Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus übergegangenem- 4 -Recht auf Ersatz der Brandschäden gemäß § 67 Abs. 1 [X.] i.V. mit po-sitiver Vertragsverletzung des [X.] und §§ 276 Abs. 1, 278,535 ff., 549 Abs. 3 BGB. Bei Mietverträgen, mit denen sich der [X.] an den [X.] als Nebenkosten zur Mietebeteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf [X.] und grobe Fahrlässigkeit. Das gelte auch bei individuell ausgehan-delten Mietverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Mieter.Damit hafte die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitder Erfüllungsgehilfen, also der Familie M. (§ 278 BGB).Den Beweis für ein solches Verschulden habe die Klägerin [X.], soweit er ihr nach den Regeln der Beweislastverteilung oblegenhabe. Im Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche aus positi-ver Vertragsverletzung gelte bezüglich des Verschuldens § 548 BGB mit§ 282 BGB analog. Allerdings werde die Anwendbarkeit des § 282 [X.] Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung dahingehend modifi-ziert, daß die Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungs-bereichen vorgenommen werde. Wenn der Vermieter den Nachweis er-bringe, daß die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich [X.] hervorgegangen sei, dann müsse sich der Mieter hinsichtlich [X.] entlasten. Hier müsse also der Mieter solche Tatsachenbeweisen, nach denen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszuschließenseien.Die Klägerin habe durch Sachverständigengutachten den Beweisgeführt, daß die Schadensursache allein und ausschließlich dem Gefah-ren-, Obhuts- oder Verantwortungsbereich der Mieter entstamme. Nach- 5 -den Ergebnissen der Untersuchung sei die Schadensursache eindeutigim Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung anzusiedeln.Es bestehe die Vermutung, daß der Brand durch Entzünden von über-hitztem Fett auf der Kochplatte entstanden sei, diese bei der [X.] unverzüglich ausgeschaltet worden sei, das brennende Fettin die Spüle entsorgt werden sollte, dort aber weitere Gegenstände [X.] gesetzt habe. Die Beklagte habe bezüglich des Verhaltens [X.] nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Aus den [X.] Staatsanwaltschaft ergebe sich, daß der [X.] am Vormittag [X.] sich auf dem Herd Speisen unter Verwendung von [X.] zubereitet habe. Der Jugendliche habe den Wohn- und Küchen-raum, in dem sich das erhitzte Fett auf eingeschalteter Herdplatte be-funden habe, etwa 10 Minuten verlassen, bis er durch laute Geräuscheauf den Brand aufmerksam geworden sei. Dieses Verhalten sei grobfahrlässig, weil sich jedermann aufdrängen müsse, daß man kein Fett ineiner Pfanne auf dem Herd unbeaufsichtigt erhitzen dürfe. Das wisseauch ein 13 1/[X.] Jugendlicher.2. Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der [X.] an den [X.] als Nebenkosten zur Mietebeteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf [X.] und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das Berufungsgericht inÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl.[X.]Z 131, 288).a) Nach ihr ist der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerver-sicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern "Dritter" im- 6 -Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.], so daß insoweit nach dieser Vor-schrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-spruchs des Wohnungseigentümers auf den Versicherer nicht ausge-schlossen ist ([X.], aaO S. 291). Aus der Verpflichtung des [X.] zur Zahlung der (anteiligen) Kosten für die [X.] sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine still-schweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursa-chung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ([X.],aaO [X.]) Diese Rechtsprechung ist - weniger im Ergebnis als in der [X.] - auf unterschiedliche Kritik gestoßen, weil die Lösung [X.] auf der haftungsrechtlichen anstatt auf [X.] gefunden worden sei. Vor allem sei nicht überzeu-gend, daß der konkludente Haftungsverzicht des Vermieters und damitder Schutz des Mieters davon abhängen solle, daß der Vermieter [X.] und den Mieter erkennbar mit der anteiligen Prä-mie für die Feuerversicherung belaste (vgl. [X.], NJW 1997, 177;kritisch auch [X.], r+s 1999, 89, der einen stillschweigenden Haftungs-verzicht des Vermieters dann verneint, wenn der Mieter eine Haftpflicht-versicherung abgeschlossen hat; a.[X.], [X.], 265, 277, [X.] offene Überwälzung der Prämie für ein sachgerechtes Kriterium hält).Dies gelte insbesondere auch für solche Fälle, in denen die Prämie [X.] und unspezifiziert auf den Mieter überwälzt werde, etwa durch Be-zugnahme auf "die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der2.BV" ([X.], r+s 1998, 221, 222; vgl. auch [X.], 119,das bei einer "Inklusivmiete" einen stillschweigenden Haftungsverzicht- 7 -verneint). Die Konstruktion einer generell stillschweigend vereinbartenHaftungsbegrenzung sei nicht der richtige Weg, den Mieter vor einem[X.] des Versicherers zu schützen. Der Vermieter könne im [X.] Gründe haben, den Versicherer nicht in Anspruch zunehmen, etwa weil ihm sonst eine Kündigung des [X.] drohe oder langwierige Auseinandersetzungen mit dem Versichererüber dessen Leistungspflicht zu erwarten seien. In solchen und ähnli-chen Fällen habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, aufden Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zurückgreifen zu können(vgl. [X.], r+s 1997, 221).Kritisch wird auch die Beweislastverteilung gesehen. Während voneinigen die Beweislastverteilung, von der auch das Berufungsgerichtausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersicht-lich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinausauch noch [X.] einzuräumen ([X.], aaO; so im [X.] auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des§ 61 [X.] an (so [X.], 843). Die Beweislast orientie-re sich bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an der mietvertraglichenVorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nicht-vertretenmüssen beweisbelastet sei, sondern an der versicherungsrecht-lichen Regelung des § 61 [X.]. Der Versicherer habe deshalb das [X.] eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Mieterszu beweisen (ebenso Finzel und [X.], r+s 1997, 177).3. Der [X.] hat in dem Urteil ([X.]Z 131, 288, 291)über den stillschweigenden Haftungsverzicht des [X.] -auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des [X.]Bezug genommen, wonach der Mieter in der [X.] nicht mitversichert ist ([X.], Beschluß vom18. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 311, zustimmend [X.], [X.], 399, der aber das Bedürfnis für einen [X.], S. 402; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Januar 1991 - [X.]/89 - [X.], 462 zur Leitungswasserversicherung). Daran [X.] Ergebnis festgehalten.a) Allerdings gibt der Senat die Ansicht auf, in eine reine Sachver-sicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogenwerden. Die Parteien eines Versicherungsvertrages sind grundsätzlichfrei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung,welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll.Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichts-rechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltungim einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann.Insofern steht einem etwaigen Willen der Parteien, bei der [X.] auch das Sachersatzinteresse eines Mieters in den [X.] mit einzubeziehen, nichts entgegen. So hat auch der[X.] in anderen Fällen der Sachversicherung das Sacher-satzinteresse eines Dritten als mitversichert angesehen ([X.], [X.] 6. Juli 1988 - [X.] - [X.], 949, [X.]) Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben,ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Die üblicherweise verwen-deten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur [X.] -cherung (vgl. z.B. [X.], abgedruckt bei [X.], [X.], 3. Aufl. 1999 S. 523 ff.) besagen über die [X.] nichts. Dennoch kannüber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt [X.] durch zusätzliche, auch konkludente Vereinba-rungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte [X.] inden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Ver-tragsauslegung geschlossen werden (vgl. [X.]Z 117, 92, 98 f.). [X.] aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche reichen beider hier zu beurteilenden Fallgestaltung zur Annahme nicht aus, [X.] als Versicherungsnehmer und der Versicherer hätten [X.] als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen oder siehätten ihn bei Kenntnis einer [X.] billigerweise einbeziehenmüssen. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem nurleicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer [X.] genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen,braucht der Mieter aber nicht als [X.] in den [X.] einbezogen zu werden, so daß ihm eigene [X.] gegen den Versicherer zustehen würden.c) Demgegenüber ergibt die ergänzende Vertragsauslegung [X.] einen konkludenten [X.]verzicht [X.] für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen [X.] durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbarenInteresse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gele-- 10 -gen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zuseinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im [X.] die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, [X.] Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Oblie-genheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der [X.] unterstützen (vgl. § 15 Nr. 1 c [X.]; auch [X.], NJW 1997,177, 178). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einemKonflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den [X.] des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietver-hältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung ge-täuscht sieht, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudesnicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichenLaien ist häufig unverständlich, daß er für einen nur leicht fahrlässigverursachten Brand einzustehen hat, wenn das Gebäude gegen [X.] ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oderüberhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im [X.] des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit [X.]forderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf [X.] auswirken können.Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines [X.]ver-zichts für leichte Fahrlässigkeit kann nicht davon abhängen, ob [X.] im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.Häufig ist dieser Umstand in dem Zeitpunkt noch unbekannt, zu dem [X.] die Gebäudeversicherung nimmt. Auch zeigt die Erfahrung,daß viele Mieter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben unddie Notwendigkeit dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt sehen, daß- 11 -sie als Mieter in [X.] genommen werden könnten. Selbst wenn [X.] besteht ist nicht gesagt, daß diese auch [X.] abdeckt. Nach § 4 I Nr. 6 a AHB 99 (abgedruckt bei [X.], aaO S. 542 ff.) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht [X.] an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietethat. Zwar kann dieser [X.] abbedungen werden. Das [X.] aber häufig nicht. Ob in den Fällen, in denen der Mieter [X.] abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen [X.] und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte,braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Parteien haben zumBestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des [X.] an einem [X.]verzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeitstehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihmerlaubten, sich einem [X.]verzicht zu entziehen (vgl. [X.], [X.], 221, 223). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verzicht aufdie Einnahmen aus dieser Fallgruppe die Gesamtkalkulation ernsthaftgefährdet. Hat der Versicherungsnehmer sein Einfamilienhaus vermietet,erhöht sich die Gefahr gegenüber der Eigennutzung im [X.]. Auch gegenüber dem selbstnutzenden Eigentümer könnte sich [X.] gemäß § 61 [X.] bei nur leicht fahrlässig verursachtemBrandschaden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Bei [X.] hatder Versicherer zwar den Einnahmeausfall eines [X.]verzichts zu tra-gen. Bei besonderen Gefahrerhöhungen genießt der Versicherer aberdurch die §§ 23 ff. [X.] noch einen gewissen Schutz.- 12 -4. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines[X.]verzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem [X.] darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für ei-nen [X.] beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig odervorsätzlich gehandelt hat.Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer anderenBeweislastverteilung ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten [X.] zurückverwiesen werden, auch um den Parteien [X.] geben, gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Rechtslage ergänzendvorzutragen. Dabei hat das Berufungsgericht - falls es darauf ankommensollte - die Möglichkeit, erneut zu prüfen, ob das hier zugrunde gelegteVerhalten eines 13 1/2 Jahre alten Jungen als grob fahrlässig einzustu-fen ist.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 298/99

08.11.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99 (REWIS RS 2000, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 593

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.