Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. AnwZ (B) 12/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3767

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[X.][X.]([X.]) 12/09 vom 30. April 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 30. April 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s vom 10. No-vember 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem [X.] die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 1/93 beantragt. Durch [X.]eschluss vom 10. November 2008 hat der [X.] den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser [X.]eschluss ist dem Antragsteller 1 - 3 - am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen [X.]e-schwerde eingelegt. 2 Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückwei-sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die [X.] widerrufen worden ist, durch den [X.] eine sofortige [X.]e-schwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO oder eine sofortige [X.]eschwerde nach [X.] gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jeden-falls nach Zurückweisung eines entsprechenden [X.] durch den Senat (wie hier: [X.]eschl. v. 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 47/04) grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. [X.]eschl. vom 27. September 2006 - [X.] ([X.]) 90/05, [X.]. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte [X.] [X.]eschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 [X.]RAO, nicht ein-gehalten worden ist. - 4 - Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). 3 [X.]Ernemann Frellesen [X.]

[X.] Hauger Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 [X.] 7/08 -

Meta

AnwZ (B) 12/09

30.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. AnwZ (B) 12/09 (REWIS RS 2009, 3767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3767

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