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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 12/09 vom 24. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtli[X.] Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme hier: Anhörungsrüge nach § 29 a [X.]/Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssa[X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 24. Juli 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den [X.]sbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Her-absetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückge-wiesen. Gründe: Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtli[X.] Gehörs" richtet sich gegen einen [X.]eschluss des [X.]s vom 30. April 2009. Mit diesem [X.]eschluss hat der [X.] die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den die Wie-deraufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 1/93 ab-lehnenden [X.]eschluss des Hessis[X.] [X.]s vom 10. November 2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur [X.]egründung der sofortigen [X.]eschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt, den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzuset-zen. 1 1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne [X.]. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch [X.] - 3 - [X.] oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-ches Gehör verletzt. 3 Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur [X.]egründetheit seiner sofortigen [X.]e-schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene [X.]sentscheidung abzuän-dern. 2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat keinen Erfolg. Der [X.] muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des [X.]eschwerdeverfahrens nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in [X.]etracht kommt (of-fen gelassen in den [X.]sbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - [X.] ([X.]) 35/84 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - [X.] ([X.]) 33/86 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das 4 - 4 - dem [X.] (und dem [X.]) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte des üblicherweise in Zulassungssa[X.] festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen. [X.]Ernemann Frellesen [X.]
[X.] Hauger Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 [X.] 7/08 -
Meta
24.07.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2009, Az. AnwZ (B) 12/09 (REWIS RS 2009, 2332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2332
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