Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 62/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3097

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[X.][X.] ([X.]) 62/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Frellesen, die [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren beträgt 50.000 •. Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - [X.] ([X.]) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der [X.] seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegne-rin versagte die Wiederzulassung mit [X.]escheid vom 5. März 2008 nach § 7 1 - 3 - Nr. 5 [X.]RAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO wegen [X.]. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. 3 Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil sich der [X.] weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO). 4 1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 [X.]RAO bestehen ent-gegen der Auffassung des Antragstellers keine [X.]edenken ([X.]GH, [X.]eschl. vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 29/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschl. vom 31. August 2005 - 1 [X.]vR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf der [X.]estellung zum Notar wegen Vermögensverfalls). 5 Die Regelungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der [X.] sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungs-voraussetzungen für Rechtsanwälte ein. 6 - 4 - 2. Der [X.] hat mit Recht angenommen, dass sich der [X.] (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse [X.]. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 • hat, die sie nach fruchtlosen [X.]eitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die Rechtsanwältin [X.]titulierte Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.191,25 • gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein we-gen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten [X.], die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischen-zeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaß-nahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die Kreissparkasse [X.]. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des Widerrufsverfahrens war. 7 - 5 - 3. Da der angefochtene [X.]escheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO [X.]estand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 [X.]RAO (Unwürdigkeit des [X.]ewerbers) gerecht-fertigt war. 8 Tolksdorf Frellesen Roggenbuck [X.]

Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 [X.] 5/08 -

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AnwZ (B) 62/08

15.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 62/08 (REWIS RS 2009, 3097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3097

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