Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2009, Az. AnwZ (B) 7/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3392

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[X.][X.]([X.]) 7/09 vom 25. Mai 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 25. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]erlin vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin [X.], ihm gemäß § 43 c Abs. 1 [X.]RAO die [X.]efugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit [X.]escheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche [X.] - 3 - scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Ablehnung der [X.]efugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist nicht nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO, sondern allein nach § 223 [X.]RAO anfechtbar. 3 2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidung des [X.]s ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-schehen. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - [X.] ([X.]) 14/01). 4 - 4 - Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des [X.] - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst ([X.]GH, [X.]eschl. v. 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 42/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 92). [X.] Ernemann Frellesen [X.]

Wüllrich [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - [X.] 4/08 -

Meta

AnwZ (B) 7/09

25.05.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2009, Az. AnwZ (B) 7/09 (REWIS RS 2009, 3392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3392

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