Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. AnwZ (B) 46/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2389

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[X.][X.] ([X.]) 46/08 vom 14. August 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer am 14. August 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s vom 10. September 2007 und die sofortige [X.]eschwerde des [X.] gegen diesen [X.]eschluss werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim [X.] und beim [X.]zugelassen. Er war zunächst am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem [X.]zugelassen worden. Seine Kanzlei hatte er in [X.]. betrieben, nachdem ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 durch den Ministerrat der [X.] das [X.]etreiben einer Zweigstelle an seinem Geburtsort gestattet worden war. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des [X.] die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im [X.]ezirk des [X.] keine Kanzlei unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht be-freit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos geblieben ([X.]eschluss vom 3. Juni 1996 - 2 [X.] 1/93). Die dagegen gerichtete [X.]eschwerde hatte der Senat durch [X.]eschluss vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 54/96 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war durch [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 9. April 1997 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte der Senat durch [X.]eschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 47/04 als unzulässig zurückgewiesen. 1 Mit Antrag vom 5. Dezember 2006, eingegangen am 11. Januar 2007, und ergänzt durch weitere Schreiben hat der Antragsteller bei dem [X.] die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 1/93 beantragt. Durch [X.]eschluss vom 10. September 2007 hat der [X.] den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen 2 - 4 - Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser [X.]eschluss ist dem Antragsteller am 13. September 2007 durch persönli-che Übergabe zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007, eingegangen am 25. Oktober 2007, hat der Antragsteller [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s eingelegt und für den Fall einer Verfristung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er den [X.]eschluss aufgrund eines "sehbehindernden Augenleidens" erst jetzt habe bearbeiten können. I[X.] 1. Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den [X.] eine sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO oder eine sofortige [X.]eschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden [X.] durch den Senat grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. [X.]eschl. vom 27. September 2006 - [X.] ([X.]) 90/05, [X.]. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige [X.]eschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 [X.]RAO, nicht eingehalten worden ist. 3 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begrün-denden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinset-zungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass das 4 - 5 - Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der [X.]ehebung des Hindernisses gestellt wurde. Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Antragstellers ist schon nicht zu entnehmen, wann er den Inhalt des [X.]eschlusses des [X.]s zur Kenntnis genommen hat. Der Antragsteller hat auch nicht mitgeteilt, wann die behauptete Sehbehinderung entfallen ist. Die [X.]eschwerdeschrift hat er unter dem Datum vom 12. Oktober 2007 verfasst, sie ist erst am 25. Oktober 2007 beim [X.] eingegangen. Der vom Antragsteller vorgelegte Kurzbrief der neuro-logischen Klinik des [X.]vom 7. September 2007 belegt weder das Ausmaß der Sehstörungen noch ihre Fortdauer. 5 Die Fristversäumnis wäre im Übrigen aber auch nicht unverschuldet. Der Antragsteller wäre bei fortdauernden Sehstörungen gehalten gewesen, sich den [X.]eschluss des [X.]s vorlesen zu lassen und einen Dritten mit der Anfertigung der [X.]eschwerdeeinlegungsschrift zu beauftragen. 6 - 6 - 3. Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). 7 [X.] Frellesen [X.]

Hauger Wüllrich Stüer Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 [X.] 3/07 -

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AnwZ (B) 46/08

14.08.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. AnwZ (B) 46/08 (REWIS RS 2008, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2389

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