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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 25/03
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird [X.].
Gründe: Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des [X.] vom 30. September 2003 als unzulässig verworfen [X.] ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für das hiergegen zulässige Rechtsmittel. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim [X.] eingereicht wer-den müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden [X.] verspätet. Auch könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden. - 3 - Die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 4. Oktober 2003 zugestellten Beschluß des [X.] vom 30. September 2003 ist seit dem 4. November 2003 ab-gelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige [X.] sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender [X.] dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - [X.] ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; [X.] Beschluß vom 15. Mai 1990 [X.], [X.]R ZPO § 233 Œ Prozeßkostenhilfegesuch 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte hat trotz Hinweises innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. [X.]Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. XII ZA 25/03 (REWIS RS 2004, 60)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 60
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