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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 233/02
vom 2. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gibt dem Senat keinen Anlaß, den Beschluß vom 22. Dezember 2004 abzuändern. Dazu weist der Senat erläuternd auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hatte die Beklagten als Gesamtschuldner zur [X.] rückständigen Mietzinses verurteilt, eine auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] gerichtete Widerklage des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richte-ten sich die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter. Mit Beschluß vom 1. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter zunächst die hier rechtshängi-gen Forderungen vorläufig bestritten hatte, sind sie in der Folgezeit zur [X.] angemeldet und festgestellt worden. Mit der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur [X.] steht § 240 ZPO trotz des noch nicht endgültig abgeschlossenen [X.] über das Vermögen der Beklagten zu 1) weder einer Entschei-dung über die noch rechtshängige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2) noch einer abschließenden Kostenentscheidung entgegen. - 3 - Zwar war mit dem Anspruch auf Mietzins und Nutzungsentschädigung gegen die gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1) ursprünglich eine In-solvenzforderung betroffen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt hatte (vgl. [X.], [X.] § 85 Rdn. 38 m.w.N.). Inzwischen wurde diese Forderung aber anerkannt und zur Insolvenztabelle eingetragen. Gemäß § 178 Abs. 3 [X.] bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu § 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwi-schen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist (Uhlen-bruck, [X.] 12. Aufl. § 178 Rdn. 12). Diese Rechtskraft führt einerseits zur Un-zulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streit-gegenstand und hindert andererseits in schon rechtshängigen Verfahren eine abweichende Entscheidung ([X.]/Vollkommer ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rdn. 21 ff.). Damit führte die Eintragung in die Insolvenztabelle zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits ([X.] Urteil vom 30. Januar 1961 [X.]/59 Œ NJW 1961, 1066, 1067; [X.], aaO. § 86 Rdn. 3). Die noch zu bescheidende Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2) betraf demgegenüber keinen Vermögenswert, der die [X.] der Beklagten zu 1) berühren kann und führte deswegen nicht zu einer Fortdauer der Unterbrechung nach § 240 ZPO ([X.] Beschluß vom 22. Juni 2004 [X.]/02 Œ [X.]-Report 2004, 1446; vgl. auch [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 8). Das Verfahren war auch wegen der noch veranlaßten Kostenentschei-dung nicht weiter unterbrochen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur aner-kannt, daß eine Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 240 ZPO sein kann ([X.], [X.], 255 m.w.N.). Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist ([X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 240 Rdn. 7 und 9). Nur wenn die gesamte frühere Hauptsache - etwa durch über-- 4 - einstimmende Erledigungserklärung oder durch [X.] - erledigt ist, tritt die Kostenentscheidung als einzig verbliebene Streitposition an die Stelle der früheren Hauptsache (vgl. [X.] Urteile vom 15. März 1995 - [X.] ZB 29/95 - FamRZ 1995, 1137; vom 9. Mai 1996 - [X.] - [X.], 1563; vom 19. Oktober 2000 - [X.], 230 und vom 13. Februar 2003 - [X.]/02 - BauR 2003, 1075). Bleibt hingegen, wie hier, auch nur ein Teil der früheren Hauptsache erhalten, so ist die Kostenentscheidung weiterhin [X.], die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann. Denn Gerichte haben sich während des Insolvenzverfah-rens nur weiterer Entscheidungen zur Hauptsache zu enthalten ([X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 249 Rdn. 24 f.; [X.]/[X.] ZPO 2. Aufl. § 249 Rdn. 16; vgl. auch [X.] Urteil vom 19. Januar 1978 [X.] 181/77 Œ HFR 1978, 422).
[X.]
Vézina Dose
Meta
02.02.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. XII ZR 233/02 (REWIS RS 2005, 5202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5202
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