Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 596/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8592

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 596/14
vom
7. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.
5.

6.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten S.

, K.

und B.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S.

, K.

und B.

wird
das Urteil des [X.] vom 6. November 2014, soweit es diese Angeklagten und die Angeklagten [X.]

, Ba.

und P.

betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat

-
die Angeklagten S.

und K.

des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG; Fall III. 2 der Urteilsgründe) sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fall III. 1 der Urteilsgründe),

1
-
3
-
-
die Angeklagte B.

sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

, Ba.

und P.

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe)

schuldig gesprochen. Es hat verurteilt

-
den Angeklagten S.

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

-
den Angeklagten K.

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

-
die Angeklagten B.

und [X.]

jeweils zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten,

-
die Angeklagten Ba.

und P.

jeweils zu der Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B.

, [X.]

, Ba.

und P.

verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die Revisionen der Angeklagten S.

, K.

und B.

rügen die Verlet-zung materiellen Rechts, die Angeklagten S.

und K.

beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die 2
3
-
4
-
nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]

, Ba.

und P.

zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die Strafaussprüche haben insgesamt keinen Bestand.

Nach den Feststellungen bezogen sich die abgeurteilten Taten im Falle III. 1 der Urteilsgründe auf 6,54 g des Betäubungsmittels [X.] und 5,42 g des Betäubungsmittels [X.], im Falle III. 2 der Urteilsgründe auf 28,88 g des Betäubungsmittels [X.] und 33,41 g des Betäubungsmittels [X.]. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG hat das [X.] bei [X.] mit 0,9 g und bei [X.] mit 1,5 g angenom-men; im Falle III. 1 der Urteilsgründe ist es gleichwohl lediglich von banden-mäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe hierzu (§ 30 Abs.
1 Nr. 1 BtMG,
§ 27 StGB) ausgegangen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die zu dem Vorrat führenden [X.] jeweils auf Mengen unterhalb des [X.] bezogen.

1. Auf dieser Grundlage hat das [X.] bei der Bemessung der ge-gen die Angeklagten S.

und K.

ausgesprochenen Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Falle III. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich [X.] um das 7-fache und hin-sichtlich [X.] um das 3-fache, im Falle III. 2 der Urteilsgründe hinsichtlich [X.] um das 32-fache und hinsichtlich [X.] um das 22-fache über-schritten waren.

Dies hält, wie der [X.] in seinen Antragsschriften zu-treffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht (mehr) stand. Der Bun-desgerichtshof hat in der Zwischenzeit entschieden, dass die Grenzwerte der 4
5
6
7
-
5
-
nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG entgegen der Auffassung des [X.] bei [X.] mit 2 g und bei [X.] mit 6 g anzunehmen sind (Urteil vom 14. Januar 2015 -
1 [X.], juris Rn. 34 [X.], 55 [X.], 92).

2. Soweit das Urteil die Angeklagten B.

,
[X.]

, Ba.

und P.

betrifft, hat das [X.] jedenfalls die tatgegenständlichen "[X.]" strafschärfend berücksichtigt. Danach kann der Senat entgegen
der Auf-fassung des
[X.]
nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen ebenfalls auf den angenom-menen niedrigeren Grenzwerten beruht.

[X.]

Mayer

Gericke

Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
8

Meta

3 StR 596/14

07.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 596/14 (REWIS RS 2015, 8592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 124/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 124/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Grenzwert für eine nicht geringe Menge bei JWH-019


1 StR 302/13 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden in Kräutermischungen


1 StR 302/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 136/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmittelhandel: Grenzwertfestlegung zur Bestimmung der nicht geringen Menge bei synthetischen Betäubungsmitteln und psychotrop wirkenden Substanzen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 302/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.