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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 596/14
vom
7. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten S.
, K.
und B.
-
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S.
, K.
und B.
wird
das Urteil des [X.] vom 6. November 2014, soweit es diese Angeklagten und die Angeklagten [X.]
, Ba.
und P.
betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat
-
die Angeklagten S.
und K.
des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG; Fall III. 2 der Urteilsgründe) sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fall III. 1 der Urteilsgründe),
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die Angeklagte B.
sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
, Ba.
und P.
der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe)
schuldig gesprochen. Es hat verurteilt
-
den Angeklagten S.
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,
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den Angeklagten K.
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,
-
die Angeklagten B.
und [X.]
jeweils zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten,
-
die Angeklagten Ba.
und P.
jeweils zu der Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B.
, [X.]
, Ba.
und P.
verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die Revisionen der Angeklagten S.
, K.
und B.
rügen die Verlet-zung materiellen Rechts, die Angeklagten S.
und K.
beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die 2
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nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]
, Ba.
und P.
zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die Strafaussprüche haben insgesamt keinen Bestand.
Nach den Feststellungen bezogen sich die abgeurteilten Taten im Falle III. 1 der Urteilsgründe auf 6,54 g des Betäubungsmittels [X.] und 5,42 g des Betäubungsmittels [X.], im Falle III. 2 der Urteilsgründe auf 28,88 g des Betäubungsmittels [X.] und 33,41 g des Betäubungsmittels [X.]. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG hat das [X.] bei [X.] mit 0,9 g und bei [X.] mit 1,5 g angenom-men; im Falle III. 1 der Urteilsgründe ist es gleichwohl lediglich von banden-mäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe hierzu (§ 30 Abs.
1 Nr. 1 BtMG,
§ 27 StGB) ausgegangen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die zu dem Vorrat führenden [X.] jeweils auf Mengen unterhalb des [X.] bezogen.
1. Auf dieser Grundlage hat das [X.] bei der Bemessung der ge-gen die Angeklagten S.
und K.
ausgesprochenen Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Falle III. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich [X.] um das 7-fache und hin-sichtlich [X.] um das 3-fache, im Falle III. 2 der Urteilsgründe hinsichtlich [X.] um das 32-fache und hinsichtlich [X.] um das 22-fache über-schritten waren.
Dies hält, wie der [X.] in seinen Antragsschriften zu-treffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht (mehr) stand. Der Bun-desgerichtshof hat in der Zwischenzeit entschieden, dass die Grenzwerte der 4
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nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG entgegen der Auffassung des [X.] bei [X.] mit 2 g und bei [X.] mit 6 g anzunehmen sind (Urteil vom 14. Januar 2015 -
1 [X.], juris Rn. 34 [X.], 55 [X.], 92).
2. Soweit das Urteil die Angeklagten B.
,
[X.]
, Ba.
und P.
betrifft, hat das [X.] jedenfalls die tatgegenständlichen "[X.]" strafschärfend berücksichtigt. Danach kann der Senat entgegen
der Auf-fassung des
[X.]
nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen ebenfalls auf den angenom-menen niedrigeren Grenzwerten beruht.
[X.]
Mayer
Gericke
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
8
Meta
07.07.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 596/14 (REWIS RS 2015, 8592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8592
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