Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 1 StR 302/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17219

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
302/13

vom
14. Januar 2015
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_________________________

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4

1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide [X.] und [X.] 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.

2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide [X.] und [X.] 47,497 beginnt bei sechs Gramm.

[X.], Urteil vom 14. Januar 2015 -
1 [X.] -
LG Landshut

in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Dezember 2014, in der Sitzung am 14. Januar 2015, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
[X.],
Prof. [X.],
[X.]in am [X.]
Cirener
und [X.] am [X.]
Prof. [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben

a) im Komplex [X.] der Urteilsgründe,

b) im gesamten Strafausspruch,

c) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz.

2. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.] Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Komplexen [X.] und [X.][X.]3. der Urteilsgründe,
b) im gesamten Strafausspruch,
c) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz.

3. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der St[X.]tsanwaltschaft werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit Inverkehr-bringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung in Tateinheit mit Inver-kehrbringen von Arzneimitteln minderer Qualität (Komplex [X.].),
versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit
irreführender [X.] in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Arzneimitteln minderer Qualität (Komplexe [X.] und [X.][X.]5.),
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge (Komplex [X.][X.]2.),
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen ([X.] und [X.][X.]4.)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 193.300,87 Euro angeordnet.
Hiergegen wenden sich sowohl der Angeklagte mit seiner auf eine Ver-fahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision als auch die St[X.]tsanwalt-schaft, die mit ihrem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der [X.] hat das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, auf [X.] hinsichtlich der Komplexe [X.]. und [X.][X.]5. der 1
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5
-
Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt und es im Übrigen mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO i.V.m. § 154a Abs. 1 StPO auf Tatbestände des Betäubungsmit-telgesetzes beschränkt.
Die Revisionen erzielen jeweils den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet und waren daher zu verwerfen.

A.
[X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte betrieb in D.

einen Handel mit Gewürz-
und
Kräutermischungen und vertrieb die Produkte über den Internetshop .

-
schen Ausland Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide -
nament-lich die Wirkstoffe [X.], [X.], [X.] 47,497 bzw. [X.] 47,497-C8-Homologes -
enthielten, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu eröffnen.
Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Kon-sum durch Rauchen verwendet wurden und dass diese eine bewusstseinsver-ändernde Wirkung hatten, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. Er rechnete damit, dass derartige Wirkstoffe in den Mischungen enthalten waren und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Auf den Verpackungen der Kräu-termischungen war weder angegeben, dass diese synthetische Cannabinoide enthielten, noch war eine Dosierungsanleitung beigefügt. Die Wirkstoffe waren in den Kräutermischungen nicht gleichmäßig verteilt.
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Im Einzelnen handelte es
sich um folgende Fälle, soweit sie nach Teil-einstellung des Verfahrens noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind:
1. Der Angeklagte erwarb im April 2009 aus [X.] jeweils 300 Päckchen mit je 3

w. [X.] oder den Wirk-stoff [X.] 47,497-C8-Homologes enthielten, und verkaufte diese an zahlreiche Abnehmer weiter (Komplex [X.]).
2. Im Mai und Juni 2009 kaufte der Angeklagte aus [X.] in fünf Fällen -018 enthielten. Ausgehend von einem Gewicht pro Päckchen von mindestens 2
Gramm und einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,1
Prozent

bzw. von einem Gewicht pro Päckchen von mindestens 1,2 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,8
Prozent

t-menge [X.] bei den Einfuhren am 20. Mai 2009 (Fall 1: 1.000 Päckchen ) 17,6

auf 21,6 Gramm. Auch diese Kräutermischungen verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit an zahlreiche Abnehmer weiter (Komplex [X.][X.]2.).
3. Am 1. März 2009 verkaufte der Angeklagte 25 Päckchen der Kräuter--C8-Homologes enthielten (Komplex [X.][X.]3.).
4. Am 10. März 2009 verkaufte der Angeklagte 25 Päckchen der [X.] enthielten (Komplex [X.][X.]4.).
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I[X.] Das [X.] hat folgende Wertungen vorgenommen:
1. a) Im Komplex [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] den [X.] neben Verstößen gegen das [X.] auch wegen tatein-heitlich begangenen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit [X.] verurteilt. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass die vom Angekln-u-bungsmittelgesetz aufgeführten Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes enthielten, da bei Untersuchungen von bei dem Angeklagten aufgefundenen gleichnami-gen Kräutermischungen teils dieser Wirkstoff, teils der erst nach dem [X.] zum [X.] aufgenommene Wirkstoff [X.] festgestellt worden sei. Der Angeklagte habe aber jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Kräutermischungen Wirkstoffe enthalten, die unter das [X.] fallen. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Kräutermischungen bzw. zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten davon hat das [X.] nicht getroffen.
b) Im Komplex [X.][X.]2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nach Auffassung des [X.] durch den Ankauf der Kräutermischungen n-fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge strafbar gemacht. Den Grenzwert für die nicht geringe Menge des Wirkstoffs [X.] hat das [X.] sachverständig beraten auf 1,75
Gramm
Wirkstoffmenge -
entsprechend 350 [X.]einheiten zu je 5
Milli-gramm
-
festgesetzt. Eine äußerst gefährliche oder tödliche Dosis vermochte es mangels Datengrundlage nicht zu bestimmen. Bei der Festlegung der Maßzahl auf 350 [X.]einheiten hat es insbesondere berücksichtigt, dass [X.] 18
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im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol eine deutlich stärkere Wirkung und eine höhere akute Toxizität aufweise, [X.]/[X.]/MDMA bzw. Amphetamin/
Methamphetamin andererseits aber eine noch stärkere akute Toxizität inne-wohne.
Entsprechend dieser Einordnung sei die Maßzahl für [X.] als [X.] zwischen den für Amphetamin/Methamphetamin und THC von der Rechtsprechung angenommenen Maßzahlen von 200 bzw. 500 [X.]einhei-ten festzulegen.
c) Die Komplexe [X.][X.]3. und [X.][X.]4. der Urteilsgründe hat das [X.] jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Es hat lediglich festgestellt, dass sechs von 29 bei dem Angeklagten aufgefunde-nen

Gramm
der Kräutermischung ent-hielten. Weitergehende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der im Fall [X.][X.]3. gehandelten Kräutermischung bzw. zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten davon hat es nicht getroffen.
2. a) Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] im Komplex [X.] den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur [X.]. Die Indizwirkung des angenommenen Regelbeispiels des gewerbsmä-ßigen Handelns (§
29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) hat es mit der Begründung als entkräftet angesehen, dem Angeklagten sei nicht bekannt gewesen, ob in den von ihm gehandelten Kräutermischungen tatsächlich betäubungsmittelrechtlich relevante Wirkstoffe enthalten gewesen seien. Zudem stehe nicht fest, ob überhaupt und ggfs. in welcher Quantität in den Kräutermischungen tatsächlich der Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes enthalten gewesen sei. Den so gefu[X.]en Strafrahmen hat das [X.] gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt.

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b) Hinsichtlich des Komplexes [X.][X.]2. der Urteilsgründe hat das [X.] jeweils minder schwere Fälle [X.]. § 30 Abs. 2 BtMG angenommen. Eine positive Kenntnis des Angeklagten, dass die von ihm eingeführten [X.] enthielten, habe nicht nachgewiesen werden können. Vielmehr habe er lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt. [X.] hat es zudem gewertet, im Tatzeitraum das Problembewusstsein hinsichtlich der Strafbarkeit im [X.]. Auch sei der Grenzwert für die nicht geringe Menge an [X.] noch nicht bekannt gewesen. Daher sei trotz des Umstands, dass der Angeklagte erheblich einschlägig vorbestraft und die nicht geringe Menge in jedem Fall um ein Vielfaches überschritten sei, die Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG geboten. Es hat unter nochmaliger Berücksichtigung des nur be-dingten
Vorsatzes auf [X.] von einem Jahr und drei Monaten, dreimal je einem Jahr sowie von zehn Monaten erkannt.
c) In den Komplexen [X.][X.]3. und [X.][X.]4. ist das [X.] vom Regel-strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen, nachdem es die durch das gewerbsmäßige Handeln (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) ausgelöste In-dizwirkung für einen besonders schweren Fall wegen des nur bedingten Vor-satzes des Angeklagten und der Einstufung von synthetischen Cannabinoiden

entkräftet angesehen hat. Es hat auf Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen erkannt, die Tagessatzhöh

3. Bei der Entscheidung über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist das [X.] bei der Bestimmung des aus der Tat [X.] von den aus dem Verkauf der Kräutermischungen erzielten Erlösen ausgegangen. Die in d23
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Verkaufspreise hat es den [X.] entnommen. Sofern in den Rechnungen die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
nicht gesondert ausgewiesen war, hat es diese von den Verkaufspreisen in Abzug gebracht.

B.
Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

[X.] Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die vorschriftswidrige Beset-zung des Gerichts aufgrund
der rechtfehlerhaften Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung geltend macht (§ 338 Nr. 1 StPO), bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] zutreffend dargelegten Gründen oh-ne Erfolg.
I[X.] Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

Das [X.] hat rechtlich zutreffend seiner Wertung zugrunde ge-legt, dass die Wirkstoffe [X.] und [X.] 47,497 bzw. [X.] 47,497-C8-Homologes ab dem 22. Januar 2009, der Wirkstoff [X.] erst ab dem 22.
Januar 2010 den Vorschriften des [X.]es unterfielen.
1. Die Schuldsprüche in den Komplexen [X.][X.]2. (a.), [X.][X.]3.
und [X.][X.]4. (b.) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Schuldspruch im Komplex [X.] (c.) keinen Bestand haben.
a) Die Verurteilung im Komplex [X.][X.]2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 26
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hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung [X.], Urteile vom 28. Februar 2007 -
2 StR 516/06, [X.], 338
und
vom 19. Juli 2006 -
2 [X.], [X.], 101; [X.], Beschlüsse vom 2.
Juni 2006 -
2 StR 150/06, [X.], 277 und
vom 5. März 2013
-
1 [X.], [X.], 662).
Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass in t-haltene Wirkstoff [X.] jeweils die Grenze der nicht geringen Menge [X.].
§ 29a Abs. 1 Nr.
2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht hat.
Die Berechnung der Mengen und des [X.] der betroffenen [X.].
Der [X.] setzt jedoch -
insoweit abweichend vom [X.] -
den Grenzwert der nicht geringen Menge an [X.] auf eine Wirkstoffmenge von 2
Gramm fest.
Hierbei bezieht sich der [X.] auf die in ständiger Rechtsprechung vom [X.] angewandte Methode (vgl. nur [X.], Urteile
vom
3. Dezem-ber 2008 -
2 StR 86/08, [X.]St 53, 89
und
vom 17. November 2011
-
3 [X.], [X.]St 57, 60). Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1987 -
1 [X.], [X.]St 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Kon-sumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten [X.]enten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere 32
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seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 -
2 StR 86/08, [X.]St 53, 89). Lassen sich auch zum [X.]verhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstof-fen (vgl. [X.], Urteile
vom 24. April 2007 -
1 [X.], [X.]St 51, 318
und vom 17. November 2011 -
3 [X.], [X.]St 57, 60).
Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von [X.] hat der [X.] Gutach-ten des Laborleiters Forensische Toxikologie der [X.]

A.

sowie des Apothekers für experimentelle Pharmakologie und
Toxikologie

Da.

vom [X.] eingeholt. Danach ergibt
sich Folgendes:
[X.]) Seit etwa dem [X.] entwickelte sich ein Markt für mit syntheti-schen Cannabinoiden versetzte Kräutermischungen, Räuchermischungen, Ba-die zur Herbeiführung eines Rauschzustandes -
häufig als Ersatz für Cannabis -
mit dem Ziel der Entspannung, der Stimmungsregulation oder der [X.] konsumiert wurden. Diese Stoffe zeichnen sich dadurch aus, dass sie in chemischen Syntheselaboren ohne großen techni-schen Aufwand mit Hilfe leicht zu beschaffender Bestandteile kostengünstig hergestellt werden können und zum Verkauf mit Pflanzenmaterial vermischt werden. Charakteristisch für solche Produkte ist die ungleichmäßige Verteilung der synthetischen Cannabinoide innerhalb der pflanzlichen Trägermasse. Auch die Wirkstoffkonzentration ist großen Schwankungen unterworfen. Waren in den ersten Jahren noch Produkte mit Wirkstoffkonzentrationen im einstelligen Prozentbereich auf dem Markt, so sind heute [X.] von bis zu 30 Prozent zu finden. Der Wirkstoffgehalt ist dem Produkt nicht anzusehen. Der Wirkstoff [X.]
war -
neben dem Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes -
als 36
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-
13
-

-Produkten der ersten Generation enthalten, bis er nach seiner Aufnahme in [X.] zum [X.] durch andere synthetische Cannabinoide, so z.B. [X.], aber auch weitere, teil-weise hochpotente Wirkstoffe, ersetzt wurde.
[X.]) Bei [X.] [chemische Bezeichnung: ([X.])[X.]] handelt es sich um ein nach dem [X.] Chemiker [X.] benanntes vollsynthetisches [X.], das bisher nicht in klinischen Studien am Menschen getestet wurde. Die [X.] zur pharmakologischen Wirkung der Substanz beschränken sich auf einzelne wissenschaftliche Selbstversuche und Fallberichte, in denen neben einer ausführlichen klinischen Beschreibung auch eine umfassende toxi-kologische Analytik durchgeführt wurde, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Wirkstoffaufnahme und Symptomatik belegen. Zudem stehen Daten aus [X.] sowie Ergebnissen aus in vivo-Studien (vor allem am Mausmodell) zur Verfügung, wobei eine Übertragung der daraus gezoge-nen Schlüsse auf den Menschen nur eingeschränkt möglich ist.
cc) Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die Wirkung der synthetischen Cannabinoide wie bei dem Wirkstoff der Cannabispflanze über das Endocannabinoidsystem vermittelt. Diese vergleichbare [X.] hat trotz unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung zur [X.] ist nicht nur beim Menschen, sondern auch bei Wirbeltieren und Fischen vorhanden und an verschiedensten, teilweise sehr komplexen Prozessen betei-ligt. Der Wirkstoff bindet an die [X.], der in hoher Dichte im zentralen Nervensystem vorhanden ist, und [X.], der sich vorwiegend in Zellen des Immunsystems findet. Aufgrund der lipophilen Eigenschaften der Substanzen können sie die Blut-Hirn-Schranke ungehindert passieren. Durch 38
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-
14
-
die Bindung an den Rezeptor wird die Signalübermittlung in der zugehörigen Zelle aktiviert. Anhand des Ausmaßes der Aktivierung kann zwischen einem vollen Agonisten und einem nur partiellen Agonisten unterschieden werden.
Anders als der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, der am [X.] nur
als partieller Agonist bindet, wirken [X.] und [X.] 47,497-C8-Homologes dort als volle Agonisten. Dies führt dazu, dass sie wesentlich stär-kere Effekte, auch solche lebensbedrohlicher Art, erzeugen können. Es tritt
-
anders als bei Tetrahydrocannabinol -
keine Sättigung ein, vielmehr werden die Wirkungen, also auch die unerwünschten Nebenwirkungen durch eine hö-here Dosierung verstärkt. [X.] ist hingegen eher wie Tetrahydrocannabi-nol als partieller Agonist anzusehen.
Im Zusammenhang mit diesen Unterschieden der Substanzen [X.] einerseits und Tetrahydrocannabinol andererseits bei der sog. intrinsischen Aktivität ist auch zu sehen, dass [X.] gegenüber Tetrahydrocannabinol eine höhere Potenz aufweist. Das heißt, dass das Maß der Wirkstärke in [X.] von der Dosis oder Konzentration deutlich höher anzusiedeln ist. Entsprechend ist bei [X.] zur Erzielung einer Wirkung eine gegenüber Tetrahydrocannabinol wesentlich geringere Dosis erforderlich. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Berichten von [X.]enten, die ebenfalls für [X.] bei gleicher Dosierung eine deutlich stärkere Wirkung im Vergleich zu [X.] beschreiben. An Tieren durchgeführte Studien, im Rahmen derer Potenz und Rezeptoraffinität verschiedener synthetischer Cannabinoide im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol getestet wurden, lassen den wissen-schaftlich belegten Schluss zu, dass der Wirkstoff [X.] mindestens um den Faktor 3 potenter als Tetrahydrocannabinol ist. Die insoweit erhobenen pharmakodynamischen Parameter ließen auch die Annahme eines höheren Faktors zu. Um aber dem Umstand, dass es sich um die Übertragung von am 40
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15
-
Tiermodell gewonnenen Daten auf den Menschen handelt und anderen mögli-chen Messunsicherheiten ausreichend Rechnung zu tragen, ist nicht auf diesen höheren Faktor, sondern auf die jedenfalls gesicherte Abschätzung der Potenz, nämlich dem Faktor 3 zurückzugreifen.
Die möglichen Unterschiede in der sog. intrinsischen Aktivität der synthe-tischen Cannabinoide, aber auch ihre damit zusammenhängende unterschied-liche Potenz führen dazu, dass man Feststellungen zur Gefährlichkeit eines dieser synthetischen Cannabinoide nicht ohne weiteres auf andere Stoffe über-tragen kann. So gibt es innerhalb der Gruppe der synthetischen Cannabinoide deutliche Potenzunterscheide.
Betäubungsmittel wie Heroin, Kokain oder Amphetamin weisen hingegen einen komplett anderen Wirkungsmechanismus auf.
[X.]) Neben potentiell therapeutisch nutzbaren Effekten -
wie Schmerzlin-derung, Neuroprotektion, Hemmung gastrointestinaler Motilität, Linderung von Spastizität, antiemetische Wirkung, Senkung des Augeninnendrucks, Erleichte-rung des Schlafes und appetitanregende Wirkung -
zeigt sich nach dem Kon-sum von synthetischen Cannabinoiden eine berauschende Wirkung, gekenn-zeichnet durch Stimmungssteigerung, Euphorie, Redseligkeit, veränderter Wahrnehmung (z.B. in Bezug auf Farben, Musik, Geschmack und Zeitgefühl) oder Gefühle erhöhter Einsicht und Bedeutung. Zu den häufigsten unerwünsch-ten Nebenwirkungen nach dem [X.] synthetischer
Cannabinoide gehören solche, die auch nach Cannabiskonsum häufig auftreten, wie Beeinträchtigung des Denk-, Lern-, Erinnerungs-
und Konzentrationsvermögens und der psychomotorischen Leistung, Gefühle von Unwirklichkeit, Depersonalisation und Distanziertheit, Unterbrechung von Gedankengängen, Angstzustände, [X.], erhöhte Herzfrequenz, Pupillenweitung, Bindehautrötung, verminderter 42
43
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-
16
-
Tränenfluss, Mundtrockenheit sowie Wirkungen auf endokrine und reproduktive Funktionen und die Thermoregulation. Daneben zeigen sich aber auch [X.], die untypisch für Cannabisintoxikationen sind, wie lange anhaltendes Erbrechen, Bewusstlosigkeit, Wirkung auf die Atmung und Krampfanfälle. Das Erbrechen kann im Zusammenhang mit der Bewusstseinstrübung und der [X.] verbundenen [X.] genauso eine lebensgefährliche Situation begründen wie Krampfanfälle. Gerade diese Effekte führen zur Annahme einer gegenüber Tetrahydrocannabinol gesteigerten Gefährlichkeit für die Gesund-heit des [X.]enten.
Die berauschende Wirkung von [X.] hält etwa ein bis zwei Stunden an, wobei die tatsächliche Wirkungsdauer, die davon abhängt, wie schnell die Substanzen metabolisiert und ausgeschieden werden, immer auch von der [X.] und der Art der Aufnahme, aber maßgeblich auch von der aktuellen [X.] und den
Umgebungsbedingungen beeinflusst wird.
ee) Auch wenn die Wirkungen synthetischer Cannabinoide in erster Linie über das Endocannabinoidsystem vermittelt werden, gibt es Hinweise darauf, dass die Substanzen auf weitere physiologischen Systeme einwirken. So zeigt das Wirkungsprofil dieser Substanzen im Vergleich zu dem von Cannabis ähn-liche Symptome, aber auch markante Unterschiede. Derartige [X.] aber bisher nicht identifiziert werden, weshalb diese nur möglichen, derzeit nicht belegbaren Effekte nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht Grundlage der rechtlich relevanten Beurteilung der Wirkung und Gefähr-lichkeit der Substanz sein können. Auch die Frage von Langzeittoxizität, krebs-erzeugenden Wirkungen, Beeinträchtigungen des Erbguts oder der Fertilität durch synthetische Cannabinoide -
auf deren mögliches Vorliegen als Risiko insbesondere der Sachverständige

Da.

hingewiesen hat -
kann an-
hand der mangelhaften Datenlage derzeit nicht beurteilt werden.
45
46
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-
ff) Zur äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis des Wirkstoffs [X.] liegen derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Zwar können Vergiftungen mit synthetischen Cannabinoiden zu lebensbedrohlichen Zuständen führen, wobei Erbrechen mit der Gefahr der Aspiration bei Bewusst-seinseintrübungen, negative Wirkungen auf die Atmung und Krampfanfälle im Vordergrund stehen. Die begrenzte Anzahl klinisch und analytisch dokumentier-ter Vergiftungsfälle bieten aber
für eine Festlegung einer äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis keine valide Grundlage, da zuverlässige Daten zu [X.]-zeitpunkt und -menge fehlen und neben den synthetischen Cannabinoiden zu-meist weitere Betäubungsmittel konsumiert wurden.
gg) Die Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge auf [X.] der durchschnittlichen [X.]einheit eines nicht an den Genuss der Dro-ge gewöhnten [X.]enten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch zum [X.]verhalten fehlt es an wissenschaftlich gesicherten Daten.

(1) Zwar lässt sich allgemein feststellen, dass die Dosierung des Wirk-stoffs maßgeblich von der [X.]form sowie von der [X.] abhängt.
Die gebräuchlichste [X.]form für synthetische Cannabinoide sind sog. Räuchermischungen, wobei das mit dem Wirkstoff versetzte pflanzliche geraucht wird. Die Wirkung setzt bei dieser [X.]art aufgrund der Aufnahme des Wirkstoffs über die Lunge innerhalb weniger Minuten ein. Anders als bei Cannabis muss der Wirkstoff nicht erst aus der pflanzlichen Matrix freigesetzt werden, sondern steht sofort zur Verfügung. Da der [X.]ent in der Regel nicht wissen kann, wieviel Wirkstoff enthalten ist, wird er so lange rauchen, bis einer Überdosierung, da schon mit den ersten Zügen so viel aufgenommen 47
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-
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worden sein kann, dass unerwünschte Nebenwirkungen auftreten. Derzeit [X.] verbreitet ist noch das Verdampfen der Wirksubstanz -
meist unter [X.] des reinen Wirkstoffes -

k---Zigarette. Dies erfordert im Ver-gleich zum Rauchen niedrigere Temperaturen, was mit einer höheren Biover-fügbarkeit aufgrund geringerer Verluste durch Verbrennung einhergeht. Da bei den Verdampfungstechniken im Unterschied zum Rauchen in der Regel auch keine Verluste durch Seitenstromrauch auftreten, reichen geringere Substanz-mengen aus, um eine Wirkung zu erzielen. Sowohl für das Rauchen als auch für das Verdampfen gilt, dass sich der Anteil des über die Lunge [X.] unterscheiden kann. Ein geringer Teil der [X.]enten nimmt die Sub-stanzen oral -
z.B. nach Herstellung eines Aufgusses -
zu sich. Die Wirkung tritt bei oraler Aufnahme mit einer erheblichen Verzögerung von einer halben bis zu mehreren Stunde(n) ein, was dem [X.]enten die Dosierung erschwert. [X.] des sog. [X.] (Metabolisierung der Substanz bei der ersten Leberpassage) und der langsameren Resorption werden bei dieser Art der Ap-plikation bei gleicher Dosierung im Vergleich zum Rauchen bzw. Verdampfen wesentlich geringere [X.] erreicht, so dass bei oraler Aufnahme der Substanz eine wesentlich höhere Dosierung zur Erzielung gleicher Wirkung erforderlich ist.

(2) Zur konkreten Dosierung von [X.] stehen jedoch neben Daten aus vereinzelten wissenschaftlichen Selbstversuchen, die eine zu schmale Tat-sachenbasis bieten, lediglich Angaben von [X.]enten in einschlägigen In-ternetforen zur
Verfügung. Zwar finden sich dort Dosierungsempfehlungen, die
-
bezogen auf den reinen Wirkstoff in Pulverform -
von 1
Milligramm
bis maxi-mal 5
Milligramm reichen. Diese Angaben erweisen sich aber für die Bestim-mung der durchschnittlichen [X.]einheit, die zur Erreichung eines [X.]
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19
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zustands bei einem nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten [X.]en-ten erforderlich ist, als nicht geeignet. Zum einen gehen diese Angaben häufig auf erfahrene [X.]enten zurück, bei denen bereits mit einer Toleranzent-wicklung zu rechnen ist. Zum anderen ist angesichts der fehlenden Angabe, welches synthetische Cannabinoid in welcher Konzentration in den [X.] enthalten ist, nicht gesichert, dass die Angaben sich tatsächlich auf den genannten Wirkstoff beziehen und die Substanzmengen zutreffend bezeichnet sind.

(3) Hinzu tritt, dass insbesondere die synthetischen Cannabinoide aus der Gruppe der [X.]e, wie [X.] und [X.], extensiv meta-bolisiert werden und viele der A[X.]auprodukte ebenfalls pharmakologische Akti-vität zeigen. Dies lässt erhebliche interindividuelle Unterschiede in der Reaktion auf den Wirkstoff erwarten.
[X.]) Nachdem eine Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Men-ge weder an einer äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis, noch an einer va-lide abgesicherten [X.]einheit ausgerichtet werden konnte, war entschei-dend ein Vergleich mit anderen,
vergleichbar wirkenden Substanzen. Im [X.] auf die dargelegten verwandten chemisch-toxikologischen Wirkungen er-scheint es dem [X.] angebracht, den Grenzwert für [X.] im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol zu bestimmen. Beide Substanzen wirken auf das [X.], weisen ähnliche Wirkungsbilder auf und werden mit dem Ziel der Entspannung, der Stimmungsregulation oder der Intensivierung von Sinneseindrücken konsumiert.
Ein Vergleich mit den Grenzwerten der nicht geringen Menge anderer Betäubungsmittel -
wie Heroin (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1983 -
1 StR 721/83, [X.]St 32, 162), Kokain (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1985 -
2 StR 52
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-
20
-
685/84, [X.]St 33, 133), Amphetamin (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 1985
-
1 [X.], [X.]St 33, 169), Methamphetamin (vgl. [X.], Urteil vom
3. Dezember 2008 -
2 StR 86/08, [X.]St 53, 89), [X.]/MDMA/[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1996 -
3 [X.], [X.]St 42, 255) oder LSD (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 1987 -
1 [X.], [X.]St 35, 43) -
kam da-gegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der ab-weichenden [X.], vor allem aber des vollkommen abweichenden Wirkungsmechanismus nicht in Betracht. Zwar ist zu konstatieren, dass u.a. Heroin oder Kokain noch gefährlichere Wirkungen entfalten als synthetische Cannabinoide. Aufgrund der ganz unterschiedlichen Wirkungsweise, die erst bei vergleichsweise hohen Dosen einsetzt, kann dies aber nicht im losgelösten Vergleich der Grenzwerte zum Ausdruck gebracht werden.
[X.]) Der [X.] hat im [X.] an den Sachverständigen

A.

den Grenzwert der nicht geringen Menge für [X.] aufgrund
eines Vergleichs mit Tetrahydrocannabinol auf zwei Gramm Wirkstoffmenge festgesetzt. Dies erscheint angebracht, um dem auf der Grundlage heutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehenden Gefährdungspotential dieses Wirkstoffs im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln gerecht zu werden.
Maßgeblich ist hierfür die im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge bei 7,5
Gramm
Tetrahydrocannabinol -
entsprechend 500 [X.]einheiten à 15
Milligramm
-
angenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 1984
-
3 [X.], [X.]St 33, 8), höhere Potenz des Wirkstoffs, seine gesteigerte Gefährlichkeit aufgrund weitergehender uner-wünschter Nebenwirkungen, die sogar lebensbedrohlich wirken können, und die wesentlich höhere Auftretenswahrscheinlichkeit von starken unerwünschten Nebenwirkungen. Bei dieser Einordnung ist stets von den für den Angeklagten günstigsten relevanten Parametern ausgegangen worden; nach derzeitigem 55
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-
21
-
wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht valide belegte Hinweise auf ein noch erheblicheres Gefährlichkeitsniveau, insbesondere im Hinblick auf die chroni-sche Toxizität, also solchen Folgen, die erst nach wiederholtem [X.] auftre-ten, sind dabei nicht eingestellt worden.

(1) Zum einen weist [X.] im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol ei-ne um mindestens den Faktor 3
erhöhte Potenz auf (vgl. unter cc).

(2) Auch in Bezug auf die akute Toxizität, also solcher Folgen, die be-reits nach einem einmaligen [X.] auftreten können, erweist sich [X.] im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol als gefährlicher für die Gesundheit der [X.]enten. Beim [X.] von [X.] treten neben den auch beim Kon-sum von Cannabis bekannten unerwünschten Nebenwirkungen die beschrie-benen erheblichen weiteren Nebenwirkungen auf. Die Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System, wie Herzrasen und erhöhter Blutdruck,
stellen insbesondere für [X.]enten mit Vorschädigungen ein Risiko dar. Während Todesfälle durch den [X.] von Cannabis nicht bekannt sind, kann es bei Vergiftungen mit synthetischen Cannabinoiden zu lebensbedrohlichen Zuständen, wie [X.] verbunden mit der Gefahr der Aspiration bei Bewusstseinseintrübungen, Wirkungen auf die Atmung und Krampfanfällen, kommen.

(3) Ähnlich wie bei Cannabis wurde bei einigen [X.]enten die [X.] psychotischer Symptome bzw. die Verschlechterung einer bereits be-stehenden psychischen Erkrankung beschrieben, wobei jedoch meist keine klare Zuordnung zu einer bestimmten Wirksubstanz möglich war.

(4) Das Abhängigkeitspotential von [X.] ist dem von Cannabis [X.] gleichzusetzen. Die in der Kasuistik dokumentierten Entzugszeichen und die von [X.]enten beschriebene, mit einer Steigerung der Dosis ver-bundene vergleichsweise schnelle Toleranzentwicklung, die anhand von Zell-57
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-
modellen nachzuvollziehen ist, deuten sogar darauf hin, dass synthetische Cannabinoide schneller abhängig machen können als Cannabis. Mangels vali-der Datengrundlage kann dies allerdings nicht zugrunde gelegt werden. Für die Frage der suchterzeugenden Wirkung kommt auch der im Vergleich zu [X.], welches zwei bis drei Stunden wirkt, kürzeren Dauer der be-rauschenden Wirkung von lediglich ein bis zwei Stunden Bedeutung zu, die

(5) Bei der [X.]form des Rauchens haben synthetische Cannabino-ide eine vergleichbare karzinogene Wirkung wie Cannabisprodukte.

(6) Die Gefahr einer Überdosierung ist bei [X.] höher einzustufen als bei Cannabis, was die Gefährlichkeit steigert. Während bei dem [X.] von Cannabis eine Sättigung dergestalt eintritt, dass eine Erhöhung der Dosis nicht mehr zu einer Steigerung der Wirksamkeit führt, ist eine derartige Wir-kungsdeckelung bei als [X.] an den Rezeptor bindenden [X.] nicht vorhanden. Zudem führt die ungleichmäßige Verteilung des Wirkstoffs innerhalb der Trägermasse bei gleichbleibender Dosierung der [X.] zu einer var[X.]erenden Wirkstoffdosis, die die Gefahr einer Überdosie-rung in stärkerem Maße erhöht, als dies bei Cannabisprodukten aufgrund schwankender [X.] der Fall ist. Hinzu kommt, dass der Wirkstoff-gehalt in den Kräutermischungen insgesamt sehr großen Schwankungen unter-liegt. Während die [X.] in den frühen Produkten meist -
wie hier -
im unteren Prozentbereich lagen, werden inzwischen nicht selten Wirkstoffge-halte von zehn bis 20 Prozent festgestellt. All dies birgt die gegenüber dem [X.] von Cannabisprodukten erhöhte Gefahr einer starken Ausprägung der unerwünschten Nebenwirkungen, was sich z.B. bei der Beeinträchtigung des Herz-Kreislauf-Systems, aber auch bei den Nebenwirkungen, die bei Can-61
62
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-
nabiskonsum nicht auftreten, sehr belastend, sogar lebensbedrohlich auswirken
kann.
[X.]) Eine die praktische Handhabung erleichternde Festlegung des [X.] nach der Menge der Päckchen mit Kräutermischungen, ähnlich wie sie ergänzend zum [X.] bei LSD vorgenommen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 1987 -
1 [X.], [X.]St 35, 43), ist nicht möglich. Die Schwankungen im Wirkstoffgehalt der unterschiedlichen Kräutermischun-gen sowie selbst zwischen einzelnen Päckchen von unter derselben [X.] vertriebenen Kräutermischungen lassen eine ausreichend sichere Fest-stellung einer Mindestkonzentration des Wirkstoffs nicht zu.
[X.]) Soweit der Sachverständige

Da.

darauf hingewiesen hat,
dass die für die Gefährlichkeit des Wirkstoffs
maßgeblichen Aspekte wie Lang-zeittoxizität, Teratogenität, Zytotoxizität oder Kazerogenität derzeit noch nicht hinreichend beurteilt werden können und aus präventiven Erwägungen die Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge auf 0,75
Gramm
-
ent-sprechend 150 [X.]einheiten à 5
Milligramm
-
angeregt hat, sieht der [X.] jedenfalls derzeit mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse keine Basis, die eine für den Angeklagten nachteilige niedrigere Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechtfertigen würde.
ll) Auch bei Zugrundlegung eines Grenzwerts der nicht geringen Menge von 2
Gramm statt 1,75 Gramm ist in allen fünf Fällen des Komplexes [X.][X.]2. die nicht geringe Menge deutlich überschritten, so dass der Schuldspruch [X.] hat.
b) Die Schuldsprüche in den Komplexen [X.][X.]3. und [X.][X.]4. wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weisen keine Rechtsfehler zum 63
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-
Nachteil des Angeklagten auf. Das [X.] hat jeweils keine nicht geringe Menge angenommen.
c) Dagegen hält der nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. § 154a Abs. 1 StPO auf Tatbestände des Betäubungsmittelgeset-zes allein maßgebliche Schuldspruch wegen versuchten unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln im Komplex [X.] revisionsgerichtlicher Über-prüfung nicht stand.
Das [X.] konnte sich angesichts der Untersuchungsergebnisse betreffend der beim Angeklagten aufgefundenen Kräutermischungen, wonach
teils der Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes, teils der Wirkstoff [X.] fest-gestellt wurde, nicht davon überzeugen, dass in den vom Angeklagten [X.] Kräutermischungen ein unter das [X.] fallender Wirkstoff enthalten war. Jedoch fehlt es an Feststellungen dazu, welche [X.] sich der Angeklagte vom Wirkstoffgehalt im Zeitpunkt des Ankaufs und der Einfuhr der insgesamt 600 Päckchen Kräutermischungen gemacht hat.
Auf konkrete Feststellungen zum (vorgestellten)
Wirkstoffgehalt kann bei Verurteilung von Straftaten nach dem [X.] regelmäßig nicht verzichtet werden. Denn der Wirkstoffgehalt wirkt sich entscheidend auf die rechtliche Beurteilung der begangenen Betäubungsmitteldelikte, auf deren kon-kurrenzrechtliches Verhältnis und auf den Schuldumfang der Taten aus (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], [X.], 471; [X.], BtMG, 4.
Aufl., Vor § 29ff. Rn. 915 ff. [X.]).
Da Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bezogen auf 67
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-
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-

Revision des Angeklagten keinen Bestand haben.
2. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.
Im Komplex [X.] erfasst die Aufhebung des Schuldspruchs den zuge-hörigen Strafausspruch. Auch in den Komplexen [X.][X.]2. bis [X.][X.]4. hat der Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen keinen Bestand.
a) In den Komplexen [X.][X.]2. und [X.][X.]4.
ergibt sich dies daraus, dass das [X.] der Strafzumessung durch Annahme des Grenzwerts der nicht geringen Menge von [X.] von 1,75 Gramm statt 2
Gramm einen unzutref-fenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Auch im Komplex [X.][X.]3. hebt der [X.] die
Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter eine an der Festlegung der nicht geringen Menge des betroffenen Wirkstoffs (vgl. hierzu C.[X.]1.a.) orientier-te, in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.
b) Der Wegfall bzw. die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhe-bung des [X.] nach sich.
3. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat insgesamt keinen
Bestand.
Bereits die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der Komplexe [X.]. und [X.][X.]5. sowie die Aufhebung der Verurteilung im Komplex [X.] führen zur Aufhebung des
angeordneten [X.].
Eine Aufrechterhaltung hinsichtlich des aus den Taten der Komplexe [X.][X.]2. bis [X.][X.]4. [X.] kommt hier nicht in Betracht. Dem [X.] ist es auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen nicht möglich, zu bestimmen, in welcher Höhe der Verfall von Wertersatz zu Recht angeordnet ist.
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-
Das [X.] ist bei der Bestimmung des aus den Taten [X.] zutreffend von den Erlösen aus dem Verkauf der Kräutermischungen ausge-gangen. Jedoch begegnet die Kürzung der Beträge um die Umsatzsteuer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar können steuerliche Belastungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002
-
5 [X.], [X.]St 47, 260). Das [X.] übersieht jedoch, dass bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln innerhalb eines Mitgliedst[X.]-tes keine Umsatzsteuerschuld entsteht. Zwar verbietet der Grundsatz der steu-erlichen Wertneutralität bei der Erhebung der Umsatzsteuer grundsätzlich eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Dies gilt jedoch nicht für die unerlaubte Lieferung von Erzeugnissen wie [X.], die schon ihrem Wesen nach -
mit engen Ausnahmen -
einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegen. In einer derartigen besonderen [X.], in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirt-schaftssektor ausgeschlossen ist, kann die Freistellung von der Mehrwertbe-steuerung den Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität nicht berühren ([X.], Urteil vom 5. Juli 1988 -
Rechtssache [X.]/86, Slg. 1988, 3655; vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer [X.], Urteil vom 28. Februar 1984 -
Rechtssache
C-294/82,
EuGRZ 1984, 261). Der Angeklagte würde allerdings nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG für dennoch unrichtig in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge haften. Aber auch insoweit käme eine Berücksichtigung dieser Haftung nur in Betracht, wenn die Steuern tatsächlich gezahlt oder [X.] bestandskräftig festgesetzt worden wären (vgl. [X.], Urteile
vom 21.
März 2002 -
5 [X.], [X.]St 47, 260 und vom 27. Oktober 2011
-
5 [X.], [X.], 92; [X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2004 -
1
StR 296/03, [X.], 227 und vom 25. März 2014 -
3 [X.]).

78
-
27
-
Eine Prüfung, inwieweit der für das aus den Taten der Komplexe [X.][X.]2. bis [X.][X.]4. Erlangte anzuordnende Wertersatzverfall hinter dem vom [X.] dem Verfall von Wertersatz zugrunde gelegten Betrag von 193.300,87 Eu-ro zurückbleibt oder diesen übersteigt, ist dem [X.] nicht möglich. Zum einen hat das [X.] keine Feststellungen zum Stand des [X.] getroffen. Zum anderen hat es die Berechnungsgrundlagen nicht nachvoll-ziehbar dargelegt. Soweit das [X.] die Verkaufspreise jeweils mit dem es sich insoweit um die bereits um die Umsatzsteuer gekürzten Beträge handelt oder ob von
den genannten Beträgen noch eine Korrektur um die Umsatzsteuer
durchgeführt wurde.

C.
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft er-zielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbe-gründet.
[X.]
Die Schuldsprüche in den Komplexen [X.] und [X.][X.]3. halten revisi-onsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Dagegen weisen die Schuldsprüche in den Komplexen [X.][X.]2. und [X.][X.]4. keine Rechtsfehler zu Gunsten des [X.] auf.
1. Der nach Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. § 154a Abs. 1 StPO auf Tatbestände des [X.]es allein maßgebliche Schuldspruch wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit [X.] im Komplex [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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-
a) Wie bereits unter B.I[X.]c. dargelegt, fehlt es an konkreten Feststellun-gen dazu, welche Vorstellungen sich der Angeklagte bei Ankauf und Einfuhr über den Wirkstoffgehalt der insgesamt 600 Päckchen der Kräutermischungen
aufgrund der fehlenden Feststellungen die Prüfung nicht möglich, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten der Grenzwert der nicht geringen Menge er-reicht ist und damit eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG möglich wäre.
Nach Auffassung des [X.]s ist der Grenzwert der nicht geringen Men-ge für den Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes ebenfalls bei 2
Gramm anzu-setzen.
Den Ausführungen der Sachverständigen

A.

und

Da.

entnimmt der [X.], dass sich die für einen Wirkstoff gewon-
nenen Erkenntnisse nicht auf alle synthetischen Cannabinoide übertragen las-sen. Allein der Umstand, dass andere Wirkstoffe ebenfalls über das Endocan-nabinoidsystem wirken und an die [X.] binden, sagt nichts über de-ren Potenz und Wirkungsintensität aus. Diese Werte sind vielmehr für jeden Wirkstoff experimentell zu ermitteln. Entsprechend ist der Grenzwert der nicht geringen Menge für jeden Wirkstoff gesondert festzusetzen.
Soweit der Sachverständige

Da.

angeregt hat, dennoch den
Grenzwert der nicht geringen Menge für alle synthetischen Cannabinoide ein-heitlich zu bestimmen und diesen im Hinblick darauf, dass deren Gefährlichkeit noch nicht hinreichend beurteilt werden könne, aus präventiven Erwägungen auf 0,75
Gramm -
entsprechend 150 [X.]einheiten à 5
Milligramm -
festzu-legen, sieht der [X.] hierfür jedenfalls derzeit keine wissenschaftlich hinrei-chend gesicherte Grundlage.
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29
-
Der [X.] hat die Sachverständigen auch zur Wirkung und zur Gefähr-lichkeit der in den vom Angeklagten gehandelten Kräutermischungen enthalte-nen Wirkstoffe [X.] 47,497, [X.] 47,497-C8-Homologes und [X.] befragt. Hierzu ergibt sich Folgendes:

(1) Bei dem Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes -
5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1RS,3SR)-3-hydroxycyclohexyl]-phenol
-
handelt es sich um einen Vertreter der sog. [X.], eine Gruppe stickstofffreier Verbindungen, die in den 80er Jahren von Pharmaunternehmen erforscht wurde. Auch dieser Wirk-stoff wurde bisher nicht in klinischen Studien am Menschen getestet, so dass für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit ebenfalls nur die für den Wirkstoff [X.] beschriebenen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen.
Auf Basis
dieser eingeschränkten Datengrundlage weist der Wirkstoff [X.]
47,497-C8-Homologes, der als voller Agonist am [X.] anzusehen ist, eine vergleichbare Potenz wie [X.] auf, wobei die berauschende Wir-kung mit vier bis sechs Stunden wesentlich länger andauert (zum Vergleich [X.]: ein bis zwei Stunden; Tetrahydrocannabinol: zwei bis drei Stunden). Auch beim [X.] von [X.] 47,497-C8-Homologes treten neben den auch vom [X.] von Cannabis bekannten Nebenwirkungen weitere für Cannabisintoxi-kationen untypische Symptome auf, die denen nach dem [X.] von [X.] entsprechen.
Die vergleichbare Potenz und Wirkungsintensität der beiden Wirkstoffe sowie die im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol weitergehenden unerwünsch-ten, auch potentiell lebensgefährlichen
Nebenwirkungen und die erhöhte Auf-tretenswahrscheinlichkeit von starken Nebenwirkungen rechtfertigen es nach Auffassung des [X.]s, den Grenzwert der nicht geringen Menge auch für den 87
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-
Wirkstoff [X.] 47,497-C8-Homologes auf der Basis der derzeitigen wissenschaft-lichen Erkenntnisgrundlagen auf 2
Gramm festzusetzen.

(2) Demgegenüber weisen die Wirkstoffe [X.] -
(Naphtalin-1-yl)
(1-butyl-1H-indol-3-yl)[X.] -
und [X.] 47,497 -
(5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1RS,3SR)-3-hydroxycyclohexyl]-phenol) -, die sich
von [X.] bzw. [X.]
47,497-C8-Homologes chemisch-strukturell nur geringfügig unterscheiden, nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine eher dem [X.] vergleichbare Potenz auf. Aber auch beim [X.] dieser Wirkstof-fe treten neben den auch vom [X.] von Cannabis bekannten Nebenwirkun-gen weitere unerwünschte Effekte auf.
Auf dieser Grundlage hält der [X.] den Grenzwert der nicht geringen Menge für den in den gehandelten Kräutermischungen enthaltenen, aber im Tatzeitraum noch nicht unter das [X.] fallenden Wirkstoff [X.] sowie für den Wirkstoff [X.] 47,497 aufgrund seiner mit [X.] vergleichbaren Potenz, aber den im Vergleich zum [X.] von Cannabis schwerwiegenderen unerwünschten Nebenwirkungen und der [X.] erhöhten Auftretenswahrscheinlichkeit solcher Nebenwirkungen bei einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 6
Gramm für erreicht.
b) Schon auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen erweist sich aber die Wertung als nur versuchtes Handeltreiben als fehlerhaft. Die Tathand-lung des Handeltreibens umfasst jede eigennützige auf den Umsatz von [X.] gerichtete Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005
-
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252). Daher liegt bereits im Ankauf von [X.] zum gewinnbringenden Weiterverkauf ein vollendetes Handeltreiben. Sollten die tatsächlich gehandelten Kräutermischungen entgegen der [X.] keine unter das [X.] fallenden Wirkstoffe 91
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-
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-
enthalten haben -
wie es das [X.] nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen konnte -, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, dass der Umsatz durch die Tathandlung tatsächlich ge-fördert wird oder dazu überhaupt geeignet war ([X.], Urteil vom 2. Oktober 2013 -
1 [X.]). Maßgeblich ist die Vorstellung des [X.] von Art und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel im Zeitpunkt der Abrede über den Ankauf; auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an ([X.], Beschluss vom
25. Juli 2006 -
1 [X.], [X.], 350 [Ls.]).
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] im Komplex [X.][X.]3. hat gleichfalls keinen Bestand. Das [X.] hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des in der Kräutermischung -C8-Homologes bzw. den Vorstellun-gen des Angeklagten davon getroffen. Auch wenn es sich lediglich um 25 Päckchen der Kräutermischung handelt, kann der [X.] nicht sicher ausschlie-ßen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 2
Gramm erreicht ist und eine Verurteilung wegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kommt.
3. Die Schuldsprüche im Komplex [X.][X.]2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Komplex [X.][X.]4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weisen keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Insbesondere erreicht im Kom-plex [X.][X.]4enthaltene Wirkstoffmenge [X.] bei Zugrundelegung der im Komplex [X.][X.]2. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Gewicht der Päckchen (2
Gramm) und Wirkstoffgehalt (1,1
Prozent) mit 0,55
Gramm
nicht den Grenz-wert der nicht geringen Menge von 2
Gramm.
94
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32
-
I[X.] Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.
1. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Komplexen [X.] und [X.][X.]3. erfasst die jeweils zugehörigen Strafaussprüche.
2. Auch in den Komplexen [X.][X.]2. und [X.][X.]4. hat der Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen keinen Bestand. Die Strafzumessungserwägungen des [X.] sind -
auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.], [X.]St 57, 123) -
nicht frei von [X.] zu Gunsten des Angeklagten.
Im Komplex [X.][X.]2. wird hinsichtlich der Einfuhr am 19. Juni 2009 die Annahme bedingten Vorsatzes schon nicht von den Feststellungen getragen. Danach hatte der Angeklagte spätestens seit dem 16. Juni 2009 aufgrund ei-nes positiven Untersuchungsbefunds Kenntnis davon, dass in der [X.] enthalten war.
Zudem hat das [X.] sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Festsetzung der Strafhöhe maßgeblich zu Gunsten des Ange-klagten gewertet, dass dieser lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Es bestehen bereits Bedenken, dass das [X.] bei der [X.] schematisch allein an die Vorsatzform angeknüpft hat, ohne die erforderliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 1992 -
1 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung,
5. Aufl., Rn. 618 [X.]). Jedenfalls aber führt die maßgebliche Berücksichtigung des bedingten Vorsatzes zu Gunsten des Angeklagten bei der [X.] dazu, dass dieser Umstand bei der konkreten Strafbe-stimmung nur noch mit eingeschränktem Gewicht erneut berücksichtigt werden durfte (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8. April 1987 -
2 [X.], [X.]R StGB 96
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§
50 Strafhöhenbemessung 2
und vom 18. September 2013 -
5 [X.], [X.], 41). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] dessen bewusst
war.
3. Der Wegfall bzw. die Aufhebung der Einzelstrafen ziehen die Aufhe-bung der Gesamtstrafe nach sich.
II[X.] Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält revisionsgerichtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.
Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung des dem Verfall von Wertersatz zugrunde
zu legenden Betrags begegnet -
wie bereits unter B.I[X.]4. dargelegt -
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der [X.] kann mangels Feststellungen zum Besteuerungsverfahren und aufgrund fehlender nachvoll-ziehbarer Darlegung der Berechnungsgrundlagen nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

D.
[X.] Die jeweilige Aufhebung erfasst hier auch die zugrunde liegenden Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung
war die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-zuverweisen, da dem [X.] insoweit eine abschließende Prüfung nicht möglich ist.
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-
I[X.] Der neue Tatrichter hat auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten und der St[X.]tsanwaltschaft zu entscheiden, soweit diese nicht die eingestellten Verfahrensteile betreffen.
Raum [X.]

Jäger

Cirener Radtke
105

Meta

1 StR 302/13

14.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 1 StR 302/13 (REWIS RS 2015, 17219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 124/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 155/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmittelhandel: Vorliegen einer nicht geringen Menge der synthetischen Cannabinoide 5F-ADB und AMB-FUBINACA


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