Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2021, Az. IX R 32/18

9. Senat | REWIS RS 2021, 5864

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Gegenstand

Zulässigkeit der Erhebung der Glücksspielabgabe nach dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein


Leitsatz

NV: § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH verstoßen nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 05.06.2018 - 5 K 17/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Vereinbarkeit der [X.] nach dem [X.] (Glücksspielgesetz [X.] --[X.]-- vom 20.10.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] --GVBl [X.]-- 2011, 280) mit Verfassungs- und Europarecht, soweit es um Glücksspiele mit Spielern geht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt nicht im Land [X.], sondern im übrigen Gebiet der [X.] ([X.]) haben.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts. Sie verfügte über eine Spiellizenz in [X.] (Mitgliedstaat der [X.] –[X.]). Weiter verfügte die Klägerin über eine am … durch das Innenministerium des [X.] [X.] erteilte Erlaubnis, wonach sie ab dem 01.05.2012 Sportwetten veranstalten und im Wege des Fernvertriebs vertreiben durfte. Mit weiterem Bescheid des [X.] erhielt sie die Erlaubnis, im Geltungsbereich des [X.] zu vertreiben. Die Erlaubnis erging unter der [X.]uflage, dass sie nur im Geltungsbereich des [X.] [X.]nwendung findet und nur Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem [X.]ufenthalt im Geltungsbereich des [X.] zur Teilnahme an den genehmigten Glücksspielen zugelassen werden dürften. Über Onlineplattformen bot die Klägerin Sportwetten und [X.] im [X.] an. Das Online-Glücksspiel für [X.] fand auf der Grundlage der schleswig-holsteinischen Genehmigung auf der [X.]plattform "…" statt. Das Online-Glücksspiel im übrigen [X.] fand auf der Grundlage der der Klägerin erteilten Glücksspiellizenzen des [X.]Mitgliedstaats [X.] auf "…" statt.

3

Die Klägerin reichte am 17.03.2014 Jahresanmeldungen der [X.] nach § 40 [X.]bs. 2 [X.] für die Jahre 2012 und 2013 ein. Sie erklärte für das [X.] eine [X.] in Höhe von … € und für das [X.] in Höhe von … €. Bei der Bemessung waren [X.] aus dem Vertrieb von Sportwetten (bis 30.06.2012) und [X.]n an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem [X.]ufenthalt in [X.] und [X.] aus dem Vertrieb an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem [X.]ufenthalt in [X.] berücksichtigt. Eine [X.]ufschlüsselung der [X.] hinsichtlich des Wohnsitzes der Spieler oder der Monate der erzielten [X.] fehlte.

4

Mit Bescheiden vom 21.03.2014 wurde die [X.] erklärungsgemäß festgesetzt. Die Klägerin legte dagegen am 31.03.2014 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Erhebung der [X.] auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] außerhalb von [X.] hätten.

5

[X.]m 20.02.2015 reichte die Klägerin eine berichtigte Jahresanmeldung für 2013 ein und erklärte eine [X.] in Höhe von … €. Enthalten waren Umsätze mit Spielern außerhalb [X.]s in Höhe von … €. Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde die [X.] für 2013 erklärungsgemäß festgesetzt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit [X.] vom 11.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat das [X.]ische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 05.06.2018 - 5 K 17/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1463) als unbegründet zurückgewiesen.

7

Mit ihrer Revision bringt die Klägerin vor: Für die Regelung des § 35 [X.]bs. 2 [X.] fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des [X.] [X.]. Die Erteilung einer Glücksspiellizenz durch die [X.]verwaltung mit Regelungswirkung nur für den Bereich eines [X.] berechtige nicht zur bundesweiten Erhebung der [X.] bei Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem [X.]ufenthalt im übrigen [X.]. Die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes sei nach dem [X.] auf sein Hoheitsgebiet begrenzt; die angegriffene Regelung des § 35 [X.]bs. 2 [X.] stelle einen Fall unzulässiger extraterritorialer [X.] dar. Die anderen Bundesländer seien mit dem gesetzgeberischen [X.]lleingang des [X.] [X.] auch nicht einverstanden gewesen. Für die Spieler in den übrigen Bundesländern gebe es keinen [X.]nknüpfungspunkt tatsächlicher [X.]rt ("genuine link") in [X.], welcher nach völkerrechtlichen Grundsätzen indes erforderlich sei. Das Vorhandensein einer staatlichen Genehmigung oder die Werbemöglichkeit mit einer Lizenz begründeten keinen derartigen [X.]nknüpfungspunkt. Eine nur für ein Bundesland geltende Lizenz leiste überdies keinen besonders hohen Beitrag zum Unternehmenserfolg. [X.]uch die in § 35 [X.]bs. 2 [X.] enthaltene gesetzliche Fiktion könne keinen [X.]nknüpfungspunkt für eine Steuererhebung begründen. Das gleiche gelte für die mit dem [X.] verfolgten [X.]. Es fehle daher an der Verbandskompetenz des [X.] [X.]. Die nicht vorhandene Gesetzgebungskompetenz könne auch nicht mittels § 40 der [X.]bgabenordnung ([X.]) überwunden werden. Ein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung liege damit vor.

8

Es werde zudem gegen die [X.] nach der Richtlinie 98/34/[X.] und des [X.] über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ([X.]mtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --[X.]BlEG-- L 204 vom 21.07.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/[X.] und des [X.] ([X.]BlEG L 217 vom 05.08.1998, S. 18), und die Richtlinie 2006/96/[X.] ([X.]mtsblatt der [X.] L 363 vom 20.12.2006, [X.]) --nachfolgend [X.] 98/34 -- verstoßen. § 35 [X.]bs. 2 [X.] sei in seiner endgültigen Fassung nicht der [X.] zugeleitet worden. Es sei vielmehr nur der Gesetzesentwurf an die [X.] übermittelt worden und darin seien die Steuererhebungsregeln in § 40 [X.] geregelt gewesen, welcher überdies einen anderen Wortlaut gehabt habe. Die Vorschrift sei aber in der Gesetz gewordenen Fassung notifizierungspflichtig. Sie stehe in einem Förderungszusammenhang mit den Regulierungsbestimmungen in §§ 18 bis 20 [X.], die unbestritten notifizierungspflichtig seien. Die Erhebung der [X.] solle sicherstellen, dass die Regulierungsbestimmungen eingehalten würden. Der [X.] des [X.] verknüpfe die Normen. Es handele sich mithin um technische De-facto-Vorschriften. Zudem enthalte § 35 [X.]bs. 2 [X.] eine erhebliche [X.]usweitung der [X.]n auf Glücksspiele mit Spielern im übrigen [X.]. Dies sei so nicht der [X.] vor Beschlussfassung mitgeteilt worden.

9

Die [X.] stelle zudem eine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Sie habe gleichrangig einen Finanzierungszweck und einen [X.]. [X.]uf die Einordnung durch den [X.]gesetzgeber komme es nicht an. Es handele sich um eine Sonderabgabe mit [X.]. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderabgabe mit [X.] lägen aber nicht vor. Die Gruppe der [X.]bgabenpflichtigen sei nicht homogen. [X.]lle Glücksspielveranstalter verursachten die Gefahren, die das [X.] beseitigen wolle. Daher müsse die [X.]bgabe von allen [X.]nbietern erhoben werden und nicht nur von denjenigen, die eine Genehmigung des [X.] [X.] erhalten hätten. Das [X.]ufkommen der [X.]bgabe werde nur zum Teil [X.] verwendet. Erhebliche Teile des [X.]ufkommens flössen in Bereiche, die mit der Gruppe der Glücksspielanbieter nicht im [X.]nsatz etwas zu tun hätten. Mit Blick auf die erteilte Erlaubnis könne keine Vorteilsabschöpfung betrieben werden. Eine Orientierung an der Kostendeckung gemäß dem Äquivalenzprinzip fehle. Es komme allenfalls eine [X.]bgabe in Betracht, die die Kosten der [X.] abdecke. Selbst wenn man eine Sonderabgabe mit Lenkungswirkung und nicht mit [X.] annehme, fehle es an einer Rechtfertigung für die Lenkungswirkung. [X.]uch wenn man die Rechtfertigung darin sehe, Mittel für den Spieler- und Jugendschutz sowie die Suchtbekämpfung zu generieren, werde die [X.] nicht für diese Zwecke verwendet. Gleiches gelte für die Bekämpfung des [X.]. Es werde mit der [X.]bgabe nur der gemeinnützige [X.]mateursport gefördert. [X.] kämen allerdings nur im professionellen Sport vor. Eine Rettung der [X.] durch Umdeutung in eine Verkehrssteuer sei wegen der Grundsätze der [X.] und -klarheit nicht möglich. Die [X.] sei dann mit der Umsatzsteuer vergleichbar.

Schließlich liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. In keinem einzelnen Fall sei es zu einer Überprüfung konzessionierter [X.]uslandsanbieter gekommen. Es bestünden keine Kontrollmöglichkeiten. Unbekannte [X.]bgabenpflichtige würden nicht erfasst. [X.]usländische [X.]nbieter träten anonym auf. Bei ausländischen [X.]nbietern laufe die Möglichkeit einer Nachschau leer. Die Richtlinie 2010/24/[X.] des Rates vom 16.03.2010 über die [X.]mtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, [X.]bgaben und sonstige Maßnahmen --[X.]RL 2010/24 -- ([X.]Bl[X.] L 84 vom 31.03.2010, S. 1) greife nicht für die [X.]. Die [X.] könne daher in [X.]Mitgliedstaat [X.] nicht vollstreckt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.]ischen FG vom 05.06.2018 - 5 K 17/16, die [X.] vom 11.01.2016 sowie die Festsetzungen der [X.] vom 21.03.2014 und vom 11.03.2015 aufzuheben, soweit es um Glücksspiele mit Spielern geht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt nicht im Land [X.], sondern im übrigen Gebiet von [X.] haben, hilfsweise, die Rechtssache dem Gerichtshof der [X.] ([X.]) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die vom Land [X.] nach dem [X.] erteilte Lizenz genehmige das von der Klägerin angebotene Glücksspiel nur, soweit es Personen zulasse, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] haben. Das Spielangebot der Klägerin ermögliche jedoch auch Spielern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt außerhalb [X.]s haben, die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel im [X.]. Die Klägerin habe keine technischen oder sonstigen Vorrichtungen getroffen, dies wirksam zu unterbinden. Weder ihre im [X.]Mitgliedstaat [X.] erteilte Genehmigung zur Durchführung von Glücksspielen im [X.] noch die vom Land [X.] erteilten Lizenzen hätten insoweit Legalisierungswirkung. Um einer sachwidrigen Nutzung der erteilten Lizenzen entgegenzuwirken und die [X.]bgabenpflicht auch auf das nicht genehmigte Glücksspiel von Spielern mit einem Wohnort oder gewöhnlichen [X.]ufenthalt außerhalb [X.]s zu erstrecken, sei vom Land [X.] die Lizenzerteilung als [X.]nknüpfungspunkt für die Erhebung der [X.] gewählt worden. Darin liege kein unzulässiger Eingriff in den Hoheitsbereich der anderen Bundesländer. Bei einer grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reiche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz ein [X.]nknüpfungspunkt im Inland aus. Die Regelungen des [X.] liefen auch nicht dem Bestreben der anderen Bundesländer entgegen, Glücksspiele über das [X.] zu verbieten, sondern unterstütze dieses sogar, indem [X.] auf Umsätze von Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem [X.]ufenthalt außerhalb [X.]s erhoben werde. Denn Ziel sei, dass die Inhaber einer in [X.] ausgegebenen Lizenz sich auf das legale Glücksspiel beschränkten. Hinsichtlich der [X.] habe das Land [X.] den Gesetzentwurf des [X.] im Februar 2011 an die [X.] der [X.] ([X.][X.]) übersandt. Die [X.][X.] habe anschließend Bemerkungen übermittelt. Diesen Bemerkungen sei im endgültigen Gesetzentwurf, der der [X.][X.] ebenfalls übermittelt worden sei, Rechnung getragen worden. Die [X.][X.] habe kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die in § 35 [X.] geregelte Sonderabgabe sei zulässig. Das Land [X.] habe eine Lenkung beabsichtigt. Übergeordnetes und verklammerndes Gesamtziel des [X.] sei die Schaffung eines Ordnungsrahmens für das Glücksspiel in [X.] gewesen. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, dem Glücksspiel lenkende Strukturen zu geben, die Glücksspielnachfrage zu legalen und überwachten Spielangeboten zu leiten und die Spielsucht einzudämmen. Das Land [X.] habe sich für eine moderate und mit hohen Schutzstandards versehene Öffnung des Markts durch ein Lizensierungsverfahren und die Schaffung einer Lenkungsabgabe entschieden. Die [X.] sei nicht zur Finanzierung einer bestimmten [X.]ufgabe erhoben worden. Sie könne daher auch als Verkehrssteuer mit [X.] beurteilt werden. Dafür bestehe die Regelungskompetenz des [X.].

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

[X.]er Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage an das [X.] ([X.]) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ([X.]) erforderlichen Überzeugung, dass die streitige Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des [X.] formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). [X.]benso liegt aufgrund der [X.]rstreckung des Geltungsbereichs über die [X.]grenzen hinaus kein Verstoß gegen das [X.]staatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] vor (dazu unter 2.). Nach den in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätzen handelt es sich nicht um eine unzulässige Sonderabgabe (dazu unter 3.). [X.]benfalls liegen nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der [X.]rhebung der [X.] entgegenstünde (dazu unter 4.). [X.]s liegt kein Verstoß gegen die [X.] nach der [X.] 98/34/[X.] vor (dazu unter 5.). [X.]aher hat das [X.] bei der Anwendung und Auslegung von [X.]recht keine bundesrechtlichen Normen verletzt und es erübrigt sich eine Vorlage an den [X.] oder das [X.] (dazu unter 6.).

1. [X.]er erkennende Senat ist der Überzeugung, dass das [X.] die für den [X.]rlass des GlSpielG [X.] erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß; vor diesem Hintergrund ist die in Rede stehende Regelung des § 35 GlSpielG [X.] formell verfassungsgemäß.

a) Nach Art. 70 [X.] haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das [X.] nicht dem [X.] verleiht. [X.]a es sich bei der [X.] um eine nichtsteuerliche Sonderabgabe handelt (vgl. [X.] 17/1100, S. 52), ergeben sich die Abgabenhoheit und Gesetzgebungskompetenz nicht aus den Art. 105 ff. [X.], sondern aus den Regelungen der Art. 70 ff. [X.]. [X.]anach hat das [X.] --vorbehaltlich einer bundesgesetzlichen Regelung-- das Gesetzgebungsrecht.

Art. 105 [X.] begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern ([X.]-Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01, [X.][X.] 108, 186, unter [X.]). Nach ihrem materiellen Gehalt stellt die [X.] keine Steuer dar. Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dient sie in erster Linie nicht der [X.]rzielung von [X.]innahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des [X.]. Vielmehr dient sie der Abdeckung des speziellen Finanzbedarfs, der in der Folge der Legalisierung von Sportwetten und [X.] anfallen wird. Insoweit regeln § 42 Abs. 2 und Abs. 3 GlSpielG [X.], dass mindestens ein [X.]rittel des Aufkommens dem [X.]sportverband [X.] "zum Zwecke der Förderung der Integrität des gemeinnützigen Sports" zukommen und damit der Bekämpfung des [X.] dienen soll. Zudem dient ein Teil des Aufkommens der Finanzierung der Suchtarbeit und der Schuldner- und Insolvenzberatung. Stellt der Gesetzgeber eine derartige tatbestandliche Verknüpfung einer Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach mit dem Anfall bestimmter Kosten für die [X.]rledigung einer speziellen Aufgabe her, so nimmt er eine besondere Finanzierungsverantwortung der [X.] in Anspruch. [X.]ieses lässt sich nur als Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe, die keine Steuer ist (sog. nichtsteuerliche Abgabe), rechtfertigen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.][X.] 108, 186, unter [X.] aa).

b) Für nichtsteuerliche Abgaben richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. [X.] über [X.]. [X.]s liegt kein Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 [X.] vor. [X.]ie Gesetzgebungsbefugnis des [X.] war auch durch eine im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 [X.] zulässig erlassene bundesrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen. [X.]ine spezielle bundeseinheitliche Regelung bestand [X.] bezogen auf [X.] erst mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 ([X.], 1424) und damit nicht bei [X.]rlass des GlSpielG [X.]; mit Blick auf die Besteuerung von Online-[X.]asinos mit einer [X.] bestand im Streitzeitraum keine bundesgesetzliche Regelung (die [X.] bejahend auch [X.], Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2020, 2, 5).

2. Soweit das [X.] die Tätigkeit der Klägerin unter den Tatbestand des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] subsumiert und in dieser Vorschrift eine geeignete landesrechtliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zur [X.] gesehen hat, vermag dies aus Sicht des Senats keine für eine Vorlage an das [X.] ausreichenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu begründen. Insbesondere ruft die damit verbundene [X.]rstreckung des Geltungsbereichs der Regelung auf im übrigen [X.]gebiet getätigte [X.] im Hinblick auf das [X.]staatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] keine verfassungsrechtlichen Zweifel hervor, die zu einer für eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] erforderlichen Überzeugung von der (formellen) Verfassungswidrigkeit der Norm führen.

a) [X.]ine Regelung dergestalt, dass eine Gebietskörperschaft auch Steuern und Abgaben über ihr Hoheitsgebiet hinaus erhebt ("extraterritorialer Anwendungsbereich"), sofern ein inländischer Anknüpfungspunkt besteht, ist dem [X.] Abgaben- und Steuerrecht nicht fremd. So kennt das Steuerrecht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht Tatbestände, bei denen aufgrund einzelner Sachverhalte eine Steuerpflicht im Inland begründet wird, der Steuerschuldner jedoch im Ausland ansässig ist. [X.]as länderübergreifende Gelten eines ([X.]-)Gesetzes ist zudem möglich, wenn ein sachgerechter Anknüpfungspunkt im Land besteht und die Regelung die Hoheitstätigkeit des anderen [X.], auf dessen Gebiet er sich auswirkt, nicht stört. [X.]in ([X.] kann daher seinen Verwaltungsakten Rechtswirksamkeit über seine Grenze hinaus beimessen. Bereits die Verpflichtung zur gegenseitigen Amts- und Vollstreckungshilfe gemäß Art. 35 Abs. 1 [X.] zeigt, dass der Anwendungsbereich von Verwaltungsakten bei landesüberschreitenden Sachverhalten nicht auf das Gebiet des jeweiligen Hoheitsträgers beschränkt sein muss (vgl. [X.], [X.], 2004, S. 118). So ist es nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft Regelungen erlässt, die Sachverhalte räumlich jenseits seines [X.] betreffen, sofern ein inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden ist. Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des [X.] begrenzt, so muss der [X.]gesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des [X.] und der übrigen Länder nehmen (vgl. [X.]-Urteil vom 01.12.1954 - 2 [X.], [X.][X.] 4, 115, Leitsatz 4b und unter [X.]., und [X.]-Beschluss vom 22.03.1983 - 2 BvR 475/78, [X.][X.] 63, 343, unter B.II.4.b; [X.], ZfWG 2020, 14, 17; vgl. dazu kritisch [X.]/Riege in [X.]/[X.]/[X.], Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, §§ 1 bis 3 [X.] [X.] Rz 43, 59 ff., und ablehnend [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], Recht, Sucht, 2. Aufl., 2018, § 26 Glücksspiel und Abgaben, Rz 53 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint es im Hinblick auf die Besonderheiten des [X.] für die Besteuerung der im [X.]gebiet ansässigen Spieler vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung des [X.] ([X.]staatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 [X.]) weder als unverhältnismäßig noch sinnwidrig, an das [X.]rteilen einer Genehmigung nach dem GlSpielG [X.] anzuknüpfen. [X.]as [X.] sichert den Ländern alle staatlichen Befugnisse und Aufgaben zu, soweit es diese nicht dem [X.] zuweist (Art. 30 [X.]). [X.]ie föderale Praxis lässt die Hoheitstätigkeit eines [X.] über seine Grenzen hinweg zu. [X.]ies gilt erst recht, wenn sich ein sachgerechter Anhaltspunkt für das grenzüberschreitende Tätigwerden feststellen lässt (vgl. [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 126 Rz 41, 46). [X.]in solcher Anhaltspunkt kann eine vom jeweiligen [X.]land erteilte Genehmigung sein, und zwar insbesondere dann, wenn es bei einer online und grenzüberschreitend erbrachten [X.]ienstleistung an einem anderen sachgerechten inländischen Anknüpfungspunkt fehlt.

b) Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] mit dem [X.]staatsprinzip vereinbar. [X.]ie Klägerin hat nach den Feststellungen des [X.] Glücksspiele an Kunden außerhalb von [X.] vertrieben und insoweit [X.]innahmen aus Glücksspielen erzielt. [X.]er Klägerin war nach den Feststellungen des [X.] am … eine [X.]rlaubnis für das Angebot von Sportwetten und am … eine [X.]rlaubnis für das Angebot von [X.] erteilt worden.

Anknüpfungspunkt für die (landesrechtliche) Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] ist der Umstand, dass der [X.] Glücksspiele im Geltungsbereich des GlSpielG [X.] vertreibt. Aufgrund dieser Vorschrift gelten Glücksspiele als im Geltungsbereich des GlSpielG [X.] vertrieben, sofern sie über dessen eigentlichen Geltungsbereich hinaus durch einen [X.] solchen Personen bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet [X.] haben. [X.]iese Reichweite der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] ist nach den o.g. Grundsätzen mit dem [X.] vereinbar.

[X.]ies gilt insbesondere für online vertriebene Glücksspiele wie im Streitfall. [X.]enn Kennzeichen des Internetvertriebs ist, dass sowohl der Sitz des Anbieters als auch die technische Infrastruktur (Server) sich an einem beliebigen Ort befinden können, sodass sich das [X.]rfordernis eines Anknüpfungspunkts für die Besteuerung stellt. [X.]ies gilt nicht nur im Verhältnis von [X.] zum Ausland, sondern auch im Verhältnis der [X.]länder untereinander. [X.]enn das Online-Glücksspiel entbehrt ansonsten einer einfach zuzuordnenden territorialen Anbindung und könnte sich dem Zugriff des nationalen Gesetzgebers oder des [X.]gesetzgebers ohne Weiteres entziehen (vgl. [X.], ZfWG 2020, 14).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beiden im Streitzeitraum erteilten Genehmigungen ordnungsrechtlich nur eine Tätigkeit in [X.] betrafen und die Klägerin im Streitzeitraum möglicherweise genehmigungswidrig bzw. lediglich auf der Grundlage ihrer [X.]rlaubnis im [X.] auch Kunden im übrigen [X.]gebiet mit ihrem Glücksspielangebot bediente. Nach den Feststellungen des [X.] hat die Klägerin (erlaubt) Werbung für ihr Angebot im übrigen [X.]gebiet gemacht (vgl. § 26 GlSpielG [X.]) und dieses Kunden außerhalb [X.]s zugänglich gemacht. Insoweit lassen die Ausführungen des [X.], wonach das GlSpielG [X.] die Anwendung des § 40 [X.] unberührt lässt (§ 35 Abs. 4 GlSpielG [X.]) und es für die [X.]rfassung eines Tatbestandes mit der [X.] unerheblich ist, ob das abgabenpflichtige Verhalten genehmigungsrechtlich legal oder gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. [X.], ZfWG 2020, 14, 16), keinen Verstoß gegen [X.]recht erkennen. Im Übrigen ist es Aufgabe der übrigen [X.]länder, das in ihrem Hoheitsgebiet aus dem Ausland heraus betriebene und nach den Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in [X.] (Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 --GlüStV--) ggf. illegale Online-Glücksspiel ordnungsrechtlich zu unterbinden.

c) Ob es --wie von der Ausgangsentscheidung angeführt und von der Klägerin verneint-- völkerrechtlich zulässig ist, dass [X.] und damit auch [X.]länder Sachverhalte außerhalb ihres Territoriums und damit ihres Hoheitsgebiets regeln, kann offenbleiben.

aa) [X.]ie [X.]rstreckung der [X.] auf einen außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets ansässigen Rechtsträger setzt völkerrechtlich einen Anknüpfungspunkt des [X.] an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus. [X.]enn soweit die Regelung eines Staates Wirkungen ganz oder zum Teil auf fremdem Territorium entfalten soll, bedarf es eines Anknüpfungspunkts im Inland, der eine Verletzung fremder Hoheitsgewalt ausschließt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] von [X.], Völkerrecht, 7. Aufl., § 7 Rz 70 f.; [X.], ZfWG 2020, 14, 16). [X.]as [X.] hat hierzu ausgeführt: "Für die Auferlegung von Abgaben gegen einen im Ausland lebenden Ausländer, die an einen Sachverhalt anknüpft, der ganz oder teilweise im Ausland verwirklicht ist, bedarf es, soll er nicht eine völkerrechtswidrige [X.]inmischung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates sein, hinreichender sachgerechter Anknüpfungsmomente für die Abgabenerhebung in dem Staat, der die Abgaben erhebt" (vgl. [X.]-Beschluss in [X.][X.] 63, 343, unter B.II.4.b).

bb) [X.]ie Beziehungen zwischen dem [X.] und den Ländern stehen allerdings nicht unter dem Regime des Völkerrechts, sondern allein unter dem des [X.] (vgl. [X.]/Kirchhof, a.a.[X.], § 126 Rz 33). Regeln des Völkerrechts finden auch nicht innerhalb des [X.]staats im Verhältnis von Land zu Land Anwendung (vgl. schon [X.]-Urteile vom 23.10.1951 - 2 [X.], [X.][X.] 1, 14, unter [X.] 9, und vom 30.01.1973 - 2 BvH 1/72, [X.][X.] 34, 216, unter B.II.4.b). [X.]as völkerrechtliche Prinzip der Territorialität gilt hier nicht.

Auch die Abgabenhoheit der anderen [X.]länder wird nicht beeinträchtigt. [X.]ie streitige Abgabenregelung setzt zwar voraus, dass veranstaltete Glücksspiele auch an Spieler jenseits der [X.]grenzen vermittelt werden. [X.]s bleibt den übrigen [X.]ländern aber unbenommen, nach Maßgabe eines ggf. geänderten GlüStV die dort getätigten Umsätze durch eigene Regelungen der Besteuerung zu unterwerfen oder vergleichbar der Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz auf eine bundesrechtliche Regelung zu drängen.

3. [X.]ie [X.] genügt den Anforderungen an die [X.]rhebung von Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion (Art. 105 [X.]).

a) [X.]er Gesetzgeber darf sich einer Sonderabgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. [X.]as [X.] unterscheidet zwischen Sonderabgaben mit [X.], die bestimmten in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Anforderungen genügen müssen (vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse in [X.][X.] 108, 186, beginnend ab [X.], m.w.[X.]; vom 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04, [X.][X.] 124, 348, unter [X.], und vom 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12, [X.][X.] 136, 194), und Sonderabgaben ohne [X.], für die weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen gelten (vgl. [X.]-Urteil vom 26.05.1981 - 1 BvL 56/78, 1 BvL 57/78, 1 BvL 58/78, [X.][X.] 57, 139, unter [X.]; [X.]/M. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 105 Rz 15; [X.]verwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 04.07.1986 - 4 [X.] 50/83, BVerwG[X.] 74, 308; abweichend [X.] in: [X.] (Hrsg.), [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 105 Rz 25). Zu den Sonderabgaben ohne [X.] gehören alle nichtsteuerlichen Abgaben, die keine Gebühren oder Beiträge sind, die im Gegensatz zu Sonderabgaben mit [X.] aber aufgrund spezieller Sach- und Zweckzusammenhänge unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe aufweisen, welche eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer verhindern. Sonderabgaben ohne [X.] dürfen nicht der Finanzierung einer besonderen Sachaufgabe dienen, weder als Haupt- noch als Nebenzweck. [X.]in bloßer Finanzierungseffekt, also die Tatsache, dass ein (gewisses) [X.] anfällt, ist unschädlich (vgl. [X.]/M. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 105 Rz 17; [X.] in: [X.] (Hrsg.), a.a.[X.], Art. 105 Rz 26). [X.]ie Maßstäbe, die das [X.] für die Prüfung bundesrechtlicher Abgaben entwickelt hat, gelten auch für landesrechtliche Abgaben (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94, [X.][X.] 92, 91, unter [X.], und vom 09.11.1999 - 2 BvL 5/95, [X.][X.] 101, 141, unter [X.], m.w.[X.], und in [X.][X.] 108, 186, unter [X.].I.1.b).

Zu den Sonderabgaben ohne [X.] zählen auch [X.]. [X.] zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber durch die abgabenrechtliche Belastung eines Handelns oder eines Unterlassens das Verhalten der Abgabepflichtigen motivierend beeinflussen will ([X.]/M. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 105 Rz 17; P. Kirchhof in [X.]/Kirchhof, a.a.[X.], § 119 Rz 93; [X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2008, 134, 141).

Nichtsteuerliche Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die über die [X.]innahmeerzielung hinausgeht und gestaltend auf den geregelten Sachbereich [X.]influss nimmt. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von einer Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheiden (nachfolgend unter [X.]). [X.]ie [X.]rreichung des Lenkungsziels muss in die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe fallen und der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (nachfolgend unter [X.]). Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle und des Verfassungsgrundsatzes der Vollständigkeit des Haushaltsplans die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen --nachfolgend unter [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 10.12.1980 - 2 [X.], [X.][X.] 55, 274; [X.]-Beschlüsse vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, [X.][X.] 82, 159; vom 11.10.1994 - 2 BvR 633/86, [X.][X.] 91, 186, und in [X.][X.] 108, 186, unter [X.] aa, und unter [X.].I.2.a aa; [X.]/M. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 105 Rz 20; P. Kirchhof in [X.]/Kirchhof, a.a.[X.], § 119 Rz 94; BVerwG-Urteil in BVerwG[X.] 74, 308; [X.], [X.], 134, 135).

b) [X.]iese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässiger [X.]rhebung einer Sonderabgabe mit Lenkungsfunktion sind bei der [X.] nach dem GlSpielG [X.] erfüllt.

aa) [X.]ie [X.] verfügt über eine besondere sachliche Rechtfertigung und unterscheidet sich zudem ihrer Art nach von einer voraussetzungslos auferlegten und geschuldeten Steuer.

(1) Bei der [X.] handelt es sich um eine "nichtsteuerliche, lenkende Sonderabgabe" ohne [X.] (vgl. [X.] 17/1100, S. 52; zum Begriff der Sonderabgabe [X.]/M. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 105 Rz 15; [X.], ZfWG 2020, 14, 15). Mit der Abgabe nach § 35 GlSpielG [X.] werden die in § 1 GlSpielG [X.] genannten, über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden [X.] verfolgt. [X.]azu gehören u.a. die Gewährleistung eines "wirksamen Jugend- und Spielerschutzes" (§ 1 Nr. 3 GlSpielG [X.]) sowie "Suchtgefahren bei Glücksspielen vorzubeugen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie Vorkehrungen vor Ausbeutung durch Glücksspiel zu schaffen" (§ 1 Nr. 4 GlSpielG [X.]). [X.]aher regelt § 42 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.], dass ein "erheblicher Teil" des Aufkommens zur Finanzierung der Ziele des § 1 GlSpielG [X.] sowie nach Maßgabe eines [X.]gesetzes zur Förderung öffentlicher und steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der [X.] verwendet wird. Abweichend davon steht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG [X.] das [X.] aus Sportwetten zu einem [X.]rittel dem [X.]portbund [X.] zu. Jeweils 5% der Abgabe auf [X.] sollen nach § 42 Abs. 2 Satz 3 GlSpielG [X.] zur Finanzierung der Suchtarbeit, zur Förderung des [X.]feuerwehrverbands, zur Aufstockung des [X.] und zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung verwendet werden (zu den Zielen vgl. auch [X.] 17/1100, S. 43).

(2) [X.]ie [X.] lässt sich auch nach ihrem materiellen Gehalt hinreichend deutlich von einer Steuer unterscheiden. Sie dient nicht allein der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf des [X.]. [X.]enn sie kann von der [X.]exekutive nicht frei verwendet werden, sondern unterfällt den in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 GlSpielG [X.] enthaltenen Verwendungsbeschränkungen. [X.]amit dient sie in erster Linie der Finanzierung der in § 1 GlSpielG [X.] genannten Ziele. Zudem trifft die Abgabe nur die Glücksspielanbieter, die beim [X.] eine Glücksspiellizenz beantragt und eine entsprechende Genehmigung erhalten haben oder ein im [X.] genehmigungspflichtiges Glücksspiel ohne erforderliche Genehmigung bestimmungsgemäß zugänglich gemacht haben (§ 35 Abs. 2 GlSpielG [X.]). Sie wird ohne Rücksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit erhoben.

bb) [X.]ie [X.]rreichung des Lenkungsziels fällt auch in die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe und trägt der Belastungsgleichheit Rechnung (vgl. zu der Anforderung [X.]-Urteil in [X.][X.] 55, 274, unter [X.].I.2.b ee; [X.]-Beschlüsse in [X.][X.] 91, 186, unter [X.].II.2., und in [X.][X.] 101, 141, unter [X.], sowie in [X.][X.] 108, 186, unter [X.] aa). Glücksspielanbieter schaffen mit ihrer Tätigkeit abstrakte Gefahren (Spielsucht, Spiel- und Wettbetrug, Gefährdung des Jugendschutzes), denen § 1 GlSpielG [X.] und damit auch die [X.] entgegenwirken wollen. [X.]ie Möglichkeit, Glücksspiele legal anzubieten, hängt zudem eng damit zusammen, dass es für die Ordnungsbehörden einfacher ist, legale Anbieter über Auflagen zu den erteilten Genehmigungen zu bestimmten Schutzmaßnahmen zu verpflichten. So ist es ausdrücklich Ziel des GlSpielG [X.], sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß, fair und transparent durchgeführt werden, der natürliche Spieltrieb in geordnete Bahnen gelenkt wird, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, Suchtgefahren vorzubeugen und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen sowie Gefahren für die Integrität des sportlichen [X.] infolge von Sportwetten vorzubeugen (§ 1 Nr. 1 bis 5 GlSpielG [X.]). Zu diesem Zweck können Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 GlSpielG [X.] mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Zielen nach § 1 GlSpielG [X.] gerecht zu werden. [X.]as Nichteinhalten der Anforderungen des § 1 GlSpielG [X.] hätte die Untersagung der Tätigkeit und damit die Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Folge.

[X.]ie Höhe der [X.] ist auch vom [X.]gesetzgeber ausdrücklich so bemessen worden, dass sie das legale Angebot nicht in den Schwarzmarkt [X.]. Sie soll ausschließlich der Lenkung des Glücksspielangebots und der Glücksspielnachfrage durch Verteuerung des Angebots dienen und damit eine Verringerung der Nachfrage und des Angebots erreichen (vgl. [X.] 17/1100, S. 43).

cc) [X.]ie Abgabe ist auch in der notwendigen Weise haushaltsrechtlich dokumentiert.

(1) Geboten ist eine [X.]okumentation, die eine Übersicht über Bestand und [X.]ntwicklung der Sonderabgaben gibt. [X.]amit erfährt der finanzverfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakter der Sonderabgaben eine prozedurale Absicherung. Üblich ist es, in einer Übersicht zum Haushaltsplan das Soll-Abgabeaufkommen für das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Begünstigten aufzuführen. [X.]ies reicht aus (vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse in [X.][X.] 136, 194, Rz 166, und in [X.][X.] 108, 186, unter [X.].I.2.a aa (3)).

(2) [X.]as Aufkommen aus der [X.] fließt in den [X.]haushalt (§ 42 Abs. 1 GlSpielG [X.]). [X.]ie [X.] wird im [X.]haushalt [X.] unter dem [X.]-099 01 sowohl im [X.] als auch im [X.] ausgewiesen. Sie ist in einer Übersicht zum Haushaltsplan mit dem [X.] unter "Sonstige" angeführt.

Auch die notwendige gesetzgeberische Überprüfung der [X.] hat stattgefunden. Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch [X.]rhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche [X.]ntscheidung für den [X.]insatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände (z.B. Wegfall des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung) zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. [X.]-Beschluss in [X.][X.] 108, 186, unter [X.], m.w.[X.]).

[X.]ie [X.] ist bereits 2013 mit dem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 01.02.2013 (GVBl [X.] 2013, 64, 69) und dem Beitritt des [X.] zum GlüStV modifiziert worden. Seitdem galt sie nur noch für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren bis längstens 2019. [X.]ie notwendige Überprüfung seitens des Gesetzgebers hat daher zeitnah stattgefunden.

4. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, [X.][X.] 110, 94, [X.], 56) auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits hinweist, führt dies ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Festsetzungen.

a) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. [X.]ie Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden ([X.]-[X.]ntscheidungen in [X.][X.] 110, 94, [X.], 56, unter [X.].II.1., und vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, [X.][X.] 138, 136, [X.], 50, Rz 123, jeweils m.w.[X.]). Wird die Gleichheit im [X.] durch die rechtliche Gestaltung des [X.]rhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative [X.]efizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts ([X.]-Urteil in [X.][X.] 110, 94, [X.], 56, unter [X.].II.1.; vgl. auch Urteil des [X.]finanzhofs --[X.]-- vom 22.04.2008 - IX R 29/06, [X.][X.] 221, 97, [X.], 296, unter II.1.[X.] (2)). Nicht jeder [X.] genügt aber schon, eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das [X.] bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf [X.]efizite der normativen Sicherung schließen (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 110, 94, [X.], 56, unter [X.].II.1.).

b) [X.]en tatsächlichen Feststellungen des [X.], die den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen Vollzugsdefizits schließen lassen. Aus dem [X.]-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die für die [X.]rhebung und Beitreibung zuständige [X.]finanzbehörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung die Abgabe bei den Inhabern einer Genehmigung nach dem GlSpielG [X.] nicht erheben und [X.] hätte können. So regelt § 39 GlSpielG [X.] eine Registrierungspflicht und § 40 GlSpielG [X.] die Pflicht zur Anmeldung und [X.]ntrichtung der Abgabe. [X.]ie Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist nach § 44 Abs. 1 GlSpielG [X.] mitteilungspflichtig gegenüber den Finanzbehörden. § 46 GlSpielG [X.] legt den Glücksspielanbietern umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf. § 47 GlSpielG [X.] regelt die Möglichkeit einer Nachschau. Auch der Möglichkeit, dass ausländische Anbieter ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen, versucht das normative Regelwerk entgegenzuwirken. [X.]enn nach § 44 Abs. 2 GlSpielG [X.] haben Behörden, die Kenntnis über unerlaubte Glücksspiele erlangen, dies der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Anbieter, die sich der Abgabenerhebung entziehen, unterfallen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 GlSpielG [X.] einer pauschalierten Bemessungsgrundlage, wenn eine Schätzung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 GlSpielG [X.], § 162 [X.] nicht möglich ist.

Zudem bestehen --entgegen der Ansicht der [X.] die Möglichkeiten der Amtshilfe innerhalb der [X.]U gegenüber in … und … ansässigen Glücksspielanbietern. [X.]enn die [X.]U[X.] 2010/24 erfasst nach ihrem Geltungsbereich in Art. 2 mit dem Begriff "Steuern aller Art" auch die [X.]. [X.]ie Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 des [X.]U-Amtshilfegesetzes vom 26.06.2013 ([X.], 1809) betreffen die [X.] nicht. In gleicher Weise ist innerhalb der [X.]U auch die Beitreibung der [X.] möglich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.]U-Beitreibungsgesetzes vom 07.12.2011 ([X.], 2592) sind hiervon "Abgaben aller Art" erfasst. [X.]ie Möglichkeit der grenzüberschreitenden Betreibung ist zudem in § 47 Abs. 5 GlSpielG [X.] ausdrücklich geregelt. [X.]ass ggf. in anderen [X.]U-Mitgliedstaaten den Amtshilfepflichten nicht hinreichend nachgekommen wird und eine Beitreibung nur zeitaufwändig und wenig erfolgversprechend möglich ist, kann weder dem inländischen Gesetzgeber zugerechnet werden noch sind dazu konkrete Tatsachen vom [X.] festgestellt worden.

5. Wie das [X.] ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen die unionsrechtliche [X.] nach der [X.][X.] 98/34 vor.

a) Nach Art. 8 Abs. 1 [X.][X.] 98/34 müssen die Mitgliedstaaten der [X.] unverzüglich den [X.]ntwurf einer "technischen Vorschrift" übermitteln und die [X.] über die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. [X.]er [X.]ntwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 [X.][X.] 98/34 nicht vor Ablauf von drei Monaten nach [X.]ingang der Mitteilung bei der [X.] angenommen werden. [X.]in Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt [X.]-Urteil [X.] vom 04.02.2016 - [X.]-336/14, [X.]U:[X.]:2016:72, Rz 67).

Unter den Begriff der "technischen Vorschrift" fallen gemäß Art. 1 Nr. 11 [X.][X.] 98/34 vier Kategorien von Maßnahmen: erstens eine technische Spezifikation i.S. des Art. 1 Nr. 3 [X.][X.] 98/34, zweitens eine sonstige Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 4 [X.][X.] 98/34, die in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, drittens eine Vorschrift betreffend [X.]ienste i.S. von Art. 1 Nr. 5 [X.][X.] 98/34, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die [X.]rbringung des [X.]ienstes, die Niederlassung eines [X.]rbringers von [X.]iensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist. Zudem fallen viertens darunter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, die [X.]infuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines [X.]rzeugnisses oder die Nutzung eines [X.]ienstes oder die Niederlassung als [X.]rbringer von [X.]iensten verboten werden.

b) [X.]anach liegt ein Verstoß gegen die [X.] nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das GlSpielG [X.] hinsichtlich der §§ 18 bis 20 i.V.m. § 17 GlSpielG [X.] der o.g. [X.] unterfiel. Nach den Feststellungen des [X.] hatte das [X.] den ursprünglichen Gesetzentwurf (vgl. [X.] 17/1100) der [X.]U-[X.] übermittelt. [X.]ie [X.]U-[X.] hat im Mai 2011 Bemerkungen zu dem übermittelten [X.]ntwurf gemacht, denen seitens des [X.]gesetzgebers Rechnung getragen worden ist. Auf die hier streitige Vorschrift des § 35 GlSpielG [X.] bezogen sich die [X.]inwendungen der [X.]U-[X.] nicht. [X.]er Vortrag der Klägerin, die endgültige Fassung des § 35 GlSpielG [X.] sei der [X.]U-[X.] nicht zugeleitet worden, erweist sich zudem als unzutreffend. [X.]enn der endgültige [X.]ntwurf, der auch die hier einschlägigen Regelungen zur [X.] in § 35 GlSpielG [X.] enthält, war unter der [X.]/[X.] der [X.]U-[X.] zugeleitet worden. [X.]iese hatte keine Beanstandungen geäußert.

Zudem unterlag die hier angegriffene Regelung des § 35 Abs. 2 GlSpielG [X.] nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] 98/34. [X.]ie Regelung stellt keine "technische Vorschrift" i.S. von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 [X.][X.] 98/34 dar. [X.]s handelt sich nicht um eine technische Spezifikation i.S. von Art. 1 Nr. 3 [X.][X.] 98/34. [X.]ieser Begriff stellt nämlich ausschließlich auf die nationalen Maßnahmen ab, die sich auf das [X.]rzeugnis als solches beziehen und daher eines der für ein [X.]rzeugnis vorgeschriebenen Merkmale wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen festlegen. Aus demselben Grund handelt es sich bei § 35 Abs. 2 GlSpielG [X.] nicht um eine sonstige Vorschrift i.S. des Art. 1 Nr. 4 [X.][X.] 98/34 (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]U:[X.]:2016:72, Rz 71 ff.). Auch handelt es sich nicht um eine technische Vorschrift betreffend [X.]ienste i.S. von Art. 1 Nr. 5 [X.][X.] 98/34, weil die Vorschrift nicht den Zugang zu unter Art. 1 Nr. 2 [X.][X.] 98/34 aufgezählten Aktivitäten betrifft, die eine "[X.]ienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen [X.]ntgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines [X.]mpfängers erbrachte [X.]ienstleistung" vorsehen. Schließlich handelt es sich bei § 35 Abs. 2 GlSpielG [X.] nicht um Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, die [X.]infuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines [X.]rzeugnisses oder die Nutzung eines [X.]ienstes oder die Niederlassung als [X.]rbringer von [X.]iensten verboten werden.

6. [X.]a sich mit Blick auf die Anwendung und Auslegung der landesrechtlichen Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG [X.] durch das [X.] weder europarechtliche Zweifel auftun noch der Senat von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Regelungen überzeugt ist, erübrigen sich sowohl eine Vorlage an den [X.] als auch an das [X.].

7. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 32/18

17.05.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5. Juni 2018, Az: 5 K 17/16, Urteil

§ 1 GlSpielG SH, § 35 GlSpielG SH, § 40 GlSpielG SH, § 41 GlSpielG SH, § 42 GlSpielG SH, Art 20 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 105 GG, Art 110 GG, Art 8 Abs 1 EGRL 34/98, Art 9 Abs 1 EGRL 34/98, Art 1 Nr 3 EGRL 34/98, Art 1 Nr 4 EGRL 34/98, Art 1 Nr 5 EGRL 34/98, Art 1 Nr 11 EGRL 34/98, Art 267 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 EURL 24/2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2021, Az. IX R 32/18 (REWIS RS 2021, 5864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5864


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 K 17/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5 K 17/16, 05.06.2018.


Az. IX R 32/18

Bundesfinanzhof, IX R 32/18, 17.05.2021.


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